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AG Hanau: Antwort per Auto-Responder wonach E-Mail-Adresse nicht mehr verwendet wird steht Zugang der E-Mail nach § 130 BGB nicht entgegen

AG Hanau
Beschluss vom 03.03.2025
32 C 226/24


Das AG Hanau hat entschieden, dass eine Antwort per Auto-Responder, wonach die E-Mail-Adresse nicht mehr verwendet und gelesen wird, dem Zugang der E-Mail nach § 130 BGB nicht entgegen steht.

Aus den Entscheidungsgründen:
Unstreitig hat der Beklagte die Zustimmung zur Mieterhöhung vor Ablauf der Zustimmungsfrist per E-Mail erklärt.

Die Klägerin beruft sich nunmehr darauf, der Beklagte habe eine automatische Rückantwort erhalten, dass die Adresse von der Klägerin nicht mehr verwendet und die Nachricht auch nicht weitergeleitet werde. Daher sei auf den neueren Schreiben auch eine aktuelle E-Mail-Adresse aufgeführt.

Aufgrund des Vortrags der Klägerin steht fest, dass die E-Mail des Beklagten mit der Zustimmungserklärung bei dieser eingegangen ist, was nach überwiegenden Auffassung auch dazu führt, dass die in ihr enthaltene Erklärung der Klägerin gem. § 130 BGB zugegangen ist. Denn diese war für sie zumindest potenziell abrufbar (BGH, Urteil vom 6.10.2022 – VII ZR 895/21, MMR 2023, 136; OLG Hamm, Urteil vom 22.2.2024 – 22 U 29/23, MMR 2024, 1071; OLG Hamm, Beschluss vom 10.8.2023 – 26 W 13/23, GWR 2024, 162; OLG München, Beschl. v. 15. 3. 2012 − Verg 2/12, NZBau 2012, 460, LAG Berlin-Brandenburg Beschl. v. 27.11.2012 – 15 Ta 2066/12, BeckRS 2013, 66632; LG Hamburg, Urteil vom 7.7.2009 - 312 O 142/09, MMR 2010, 654; LG Berlin Urt. v. 20.7.2012 – 19 O 334/11, BeckRS 2013, 1463; AG Frankfurt a. M. Urt. v. 23.10.2008 – 30 C 730/08, BeckRS 2009, 5792). Uneinigkeit besteht lediglich hinsichtlich der – hier allerdings nicht relevanten Frage – ob der Zugang bereits mit Eingang der E-Mail oder erst dann eintritt, wenn mit tatsächlicher Kenntnisnahme zu rechnen ist, wobei der Bundesgerichtshof (ebenda) jedenfalls im Geschäftsverkehr auf den Eingang der E-Mail abstellt.

Die Klägerin muss sich diesen Zugang auch zurechnen lassen, weil die E-Mail-Adresse einen von ihr eröffneten Empfangsbereich darstellt, welchen sie zuvor im Rechts- und Geschäftsverkehr angegeben und damit eröffnet hat (Spindler/Schuster/Spindler, Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl. 2019, BGB § 130 Rn. 4).

Hieran ändert auch die Benachrichtigung der Klägerin an den Beklagten dahingehend, dass diese E-Mail-Adresse nicht mehr benutzt werde, nichts. Denn sie hält diese nach wie vor bereit, so dass E-Mails auf dieser eingehen und somit zugehen können. Das kann durch die erst hierauf erfolgte Rückmeldung an den Mieter nicht mehr rückgängig gemacht werden.

Es kommt hierbei auch nicht darauf an, ob der Zugang sofort oder erst dann eintritt, wenn mit gewöhnlicher Kenntnisnahme zu rechnen ist. Denn diese Unterscheidung stellt nicht auf die tatsächliche Kenntnisnahme ab, sondern allein darauf, wann objektiv und somit auch für den Absender damit zu rechnen ist, dass Kenntnis genommen wird, wobei das in dem Moment des Eingangs der E-Mail, wie auch eines Briefes, bestimmt wird. Die nachträgliche Mitteilung, man werde die E-Mail nicht zur Kenntnis nehmen, kann dem also nicht entgegnen. Im Gegenteil, sie bestätigt gerade den Zugang der E-Mail, weil sie wie eine Abwesenheitsnotiz durch diese ausgelöst wird, und somit einer Lesebestätigung gleichkommt (OLG München, Beschl. v. 15. 3. 2012 − Verg 2/12, NZBau 2012, 460; Spindler/Schuster/Spindler, Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl. 2019, BGB § 130 Rn. 25; zum Zugangsnachweise durch Lesebestätigung, OLG Hamm, Beschluss vom 10.8.2023 – 26 W 13/23, GWR 2024, 162).

Allerdings hätte es dem Beklagten aufgrund seiner vertraglichen Nebenpflichten oblegen, die Zustimmungserklärung auf anderem Weg abzugeben, so dieser zumutbar ist, oder sich sonst mit der Klägerin in Verbindung zu setzen. Denn die Berufung auf den Zugang einer E-Mail bei Rückerhalt einer Abwesenheitsnotiz oder wie hier Erklärung, diese werde nicht weitergeleitet, ist in der Regel treuwidrig gem. § 242 BGB, wenn zwischen den Parteien entsprechende Rücksichtnahmepflichten bestehen (OLG München, Beschl. v. 15. 3. 2012 − Verg 2/12, NZBau 2012, 460; differenzierend Spindler/Schuster/Spindler, Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl. 2019, BGB § 130 Rn. 84).

Ob der Beklagte, wie die Klägerin vorträgt, bereits Schreiben mit der neuen E-Mail-Adresse erhalten hat und ob sich hieraus auch ergibt, dass die bisherige nicht mehr verwendet werden könne, ist derzeit nicht ersichtlich. Der Beklagte war hingegen nicht gehalten, den auf der vorgedruckten Zustimmungserklärung aufgedruckten QR-Code zu benutzen. Unabhängig davon, ob dieser tatsächlich direkt verwendet werden kann, steht über diesem „Mein … App“, was zumindest suggeriert, dass der Mieter eine App der Klägerin installieren muss, was ihm grundsätzlich nicht obliegt.

Der Beklagte hätte jedoch die Zustimmung per Post an die Klägerin versenden müssen, nachdem er erfahren hat, dass die E-Mail auf einem nicht mehr genutzten Account eingegangen ist, was als Nebenpflicht geboten und zumutbar ist.

Das hat der Beklagte mit den Schriftsätzen vom 11.12.2024 auch behauptet, die Klägerin hat dieses jedoch bestritten. Der Beklagte war daher beweispflichtig für den Zugang des Briefs. Er hat zwar kein Beweisangebot erbracht, allerdings hätte das Gericht im weiteren Verfahren hierauf gem. § 139 ZPO hinweisen müssen. Ob und welche Beweise dann ggf. angeboten worden wären und wofür, ist derzeit nicht ersichtlich, ebenso wenig, wie eine sodann ggf. durchzuführende Beweisaufnahme ausgegangen wäre. Das führt im Rahmen der Entscheidung über die Kosten nach billigem Ermessen gem. § 91a ZPO dazu, dass diese gegeneinander aufzuheben sind.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

KG Berlin: Google muss im Impressum Email-Adresse zur schnellen elektronische Kontaktaufnahme vorhalten - "tote" Email-Adresse mit automatisierter Standardantwort genügt nicht

KG Berlin
Urteil vom 23.11.2017
23 U 124/14


Das KG Berlin hat entschieden, dass Google im Impressum eine Email-Adresse zur schnellen elektronische Kontaktaufnahme vorhalten muss. Eine "tote" Email-Adresse mit automatisierter Standardantwort, wonach die eingehende Email von Google nicht weiter bearbeitet wird, genügt nicht.

Die Revision wurde zugelassen, so dass der BGH voraussichtlich Gelegenheit erhält, sich zur Sache zu äußern.

Aus den Entscheidungsgründen:

"b) Die Beklagte hat § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG zuwidergehandelt, indem sie im Impressum ihrer Webseite keine E-Mail-Adresse angibt, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihr ermöglicht. Das Berufungsgericht schließt sich insoweit der Rechtsprechung des OLG Koblenz an, das mit Urteil vom 1. Juli 2015 - 9 U 1339/14 (Rn. 6) ausgeführt hat:

§ 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG soll eine individuelle unmittelbare Kommunikation auf elektronischem Wege über die angegebene E-Mail-Adresse ermöglichen. Die Vorschrift verlangt nicht, dass Mitteilungen oder Anfragen von Selten des Anbieters in jedem Fall beantwortet werden. Es werden auch keine PrüfpfUchten statuiert. Entscheidend ist, dass die E-Mail-Adresse die Kontaktaufnahme mit dem Anbieter auf diesem Weg ermöglicht und der Anbieter seine Erreichbarkeit nicht einschränkt, indem er etwa von vornherein durch Regeln zur Behandlung der E-Mail ausschließt, dass eingehende Mails zur Kenntnis genommen werden oder die Kommunikationsmöglichkeiten der Kunden auf bestimmte Fragen inhaltlich eingeschränkt, oder dem Kunden nur anderweitige Möglichkeiten der Kommunikation mitgeteilt werden. Eine solche unzulässige Einschränkung der Kommunikation stellt es auch dar, wenn das System so angelegt ist, dass auf Kundenanfragen ausschließlich mit einem für alle Fälle von Anfragen vorformulierten Standardschreiben reagiert wird. Denn bei einer solchen Reaktion handelt es sich nicht um eine individuelle Antwort, sondern letztlich nur um ein generelles Zurückweisen des Kommunikationsanliegens des Kunden. Andererseits überlässt § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG es dem Anbieter, wie er ohne die zuvor dargestellten Beschränkungen mit seinen Kunden kommuniziert. Ebenso, wie er auf dem Postweg an ihn gerichtete Anfragen im Einzelfall unbeantwortet lassen kann, ohne dadurch wettbewerbswidrig zu handeln, braucht er auch nicht jede an ihn gerichtete E-Mail zu beantworten (vgl. zum Ganzen EuGH, Urteil vom 16. Oktober 2006 - C-298/07 -, juris; KG, Urteil vom 7. Mai 2013 - 5 U 32/12 juris; LG Berlin, Urteil vom 28.8.2014 - 52 O 135/13).

Das Landgericht hat ln Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen richtig erkannt, dass mit der Angabe einer E-Mail-Adresse, bei der es erklärtermaßen ausgeschlossen ist, dass die Beklagte vom Inhalt der eingehenden E-Mails Kenntnis erlangt, keine Kommunikation ermöglicht, sondern diese Im Gegenteil gerade verweigert wird. Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG eindeutig verletzt wäre, wenn die Beklagte im Impressum statt der angegebenen E-Mail-Adresse sogleich den vollständigen Inhalt der automatisch generierten Antwort wiedergeben würde, weil dort (außer der E-Mail-Adresse eines Jugendschutzbeauftragten) keine E-Mail-Adresse genannt wird, über die der Verbraucher unmittelbar mit der Beklagten Kontakt aufnehmen kann. Dann kann es aber, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, auch nicht ausreichen, wenn pro forma eine automatisierte E-Mail zwischengeschaltet wird, die genau diese Informationen enthält."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



Volltext BGH-Entscheidung zur Unzulässigkeit von Werbung in Autoreply und Bestätigungs-E-Mails liegt vor

BGH,
Urteil vom 15.12.2015
VI ZR 134/15
BGB § 823


Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH: Auto-Reply-Mails mit Werbezusätzen sind unzulässige Email-Werbung und stellen eine unzumutbare Belästigung nach § 7 UWG dar - Spam" über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:

a) Ein von einer natürlichen Person unterhaltenes elektronisches Postfach ist Teil der Privatsphäre.

b) Automatisch generierte Bestätigungs-E-Mails, die sowohl eine Eingangsbestätigung in Bezug auf zuvor versandte Nachrichten als auch Werbung enthalten, stellen einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dar, wenn dieser dem Erhalt von Werbung zuvor ausdrücklich widersprochen hat.


BGH, Urteil vom 15. Dezember 2015 - VI ZR 134/15 - LG Stuttgart - AG Stuttgart-Bad Cannstatt

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Auto-Reply-Mails mit Werbezusätzen sind unzulässige Email-Werbung und stellen eine unzumutbare Belästigung nach § 7 UWG dar -Spam

BGH
Urteil vom 15.12.2015
VI ZR 134/15


Der BGH hat wenig überraschend und zutreffend entschieden, dass Auto-Reply-Mails mit Werbezusätzen unzulässige EMail-Werbung darstellen und eine unzumutbare Belästigung nach § 7 UWG sind.


Die Pressemitteilung des BGH:

"Bundesgerichtshof zur Zulässigkeit sogenannter "No-Reply" Bestätigungsmails mit Werbezusätzen

Der unter anderem für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat hat gestern entschieden, dass gegen den erklärten Willen eines Verbrauchers übersandte E-Mail Schreiben mit werblichem Inhalt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellen.

Der Kläger ist Verbraucher. Er wandte sich am 10. Dezember 2013 mit der Bitte um Bestätigung einer von ihm ausgesprochenen Kündigung per E-Mail an die Beklagte. Die Beklagte bestätigte unter dem Betreff "Automatische Antwort auf Ihre Mail (…)" wie folgt den Eingang der E-Mail des Klägers:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir bestätigen Ihnen hiermit den Eingang Ihres Mails. Sie erhalten baldmöglichst eine Antwort.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre S. Versicherung

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***Diese E-Mail wird automatisch vom System generiert. Bitte antworten Sie nicht darauf.***

Der Kläger wandte sich daraufhin am 11. Dezember 2013 erneut per E-Mail an die Beklagte und rügte, die automatisierte Antwort enthalte Werbung, mit der er nicht einverstanden sei. Auch auf diese E-Mail sowie eine weitere mit einer Sachstandsanfrage vom 19. Dezember 2013 erhielt der Kläger eine automatisierte Empfangsbestätigung mit dem obigen Inhalt.

Mit seiner Klage verlangt der Kläger, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, zum Zwecke der Werbung mit ihm, dem Kläger, ohne sein Einverständnis per E-Mail Kontakt aufzunehmen oder aufnehmen zu lassen, wenn dies geschieht wie im Falle der E-Mails vom 10., 11. und 19. Dezember 2013.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die zugelassene Revision hat zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils geführt. Jedenfalls die Übersendung der Bestätigungsmail mit Werbezusatz vom 19. Dezember 2013 hat den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, weil sie gegen seinen zuvor erklärten ausdrücklichen Willen erfolgt ist.

Vorinstanzen:

AG Stuttgart-Bad Cannstatt – Urteil vom 25. April 2014 – 10 C 225/14

LG Stuttgart – Urteil vom 4. Februar 2015 – 4 S 165/14"


OLG Koblenz: Email-Adresse im Impressum die nur per Auto-Responder antwortet ist keine unmittelbare Kommunikationsmöglichkeit im Sinne von § 5 TMG - web.de

OLG Koblenz
01.07.2015
9 U 1339/14


Das OLG Koblenz hat entschieden, dass eine Email-Adresse im Impressum die nur per Auto-Responder antwortet keine unmittelbare Kommunikationsmöglichkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG und damit unzureichend ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Adresse der elektronischen Post ist eine E-Mail-Anschrift. Eine solche Anschrift hat die Beklagte durch die Angabe “info@web.de” im Impressum des von Ihr betriebenen Teleme­diendienstes mitgeteilt. Der Kläger macht demgegenüber geltend, die Beklagte genüge nicht den inhaltlichen Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG, weil keine Kommunikation über diese E-Mail-Adresse mit ihr möglich sei. Vielmehr erhielten Verbraucher, die sich mit Mitteilungen oder Anfragen über diese Adresse an die Beklagte wendeten, ausschließlich in einer standardisierten E-Mail allgemeine Hinweise auf die Möglichkeit weitergehender Informationsquellen über den Telemediendienst oder telefonische Kontaktmöglichkeiten. Dadurch sei die E-Mail-Adresse in ihrer Funktion eingeschränkt und erfülle nicht die ihr von § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG zugewiesene Aufgabe, uneingeschränkte Kommunikation auf elektroni­schem Weg zu ermöglichen."

LG Berlin: Google muss im Impressum Möglichkeit zur unmittelbaren Kontaktaufnahme angeben - tote E-Mail-Adresse mit Serienmail per Auto-Responder genügt nicht

LG Berlin
Urteil vom 28.08.2014
52 O 135/13


Das LG Berlin hat entschieden, dass der Suchmaschinenbetreiber Google im Impressum eine Möglichkeit zur unmittelbaren Kontaktaufnahme angeben muss. Eine "tote" E-Mail-Adresse, die Anfragen lediglich per Auto-Responder mit einer Serienmail beantwortet, genügt nicht.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs 1 iV.m. §4 Nr. 11 UWG bzw. § 2 Abs.1 UKIaG jeweils i.V.m. § 5 Abs.1 Nr.2 TMG, Die beanstandete Fassung des Impressums genügt nicht den Anforderungen von § 5 Abs.1 Nr.2 TMG.

Nach dieser Vorschrift haben Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittel­bare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post, leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten.

Die Informationspflichten des § 5 TMG dienen dem Verbraucherschutz und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten. Sie stellen daher Markverhaltensreglungen im Sinne von § 4 Nr.11 UWG dar (BGH GRUR 2007, 159. Rz 15 - Anbieterkennzeichnung).

[...]

Der Erhalt von automatisierten E-Mails ist nicht das, was man sich gemeinhin unter unmittelbarer Kommunikation vorstellt.

Hierzu hat sich der EuGH im Urteil vom 16.10.2008 Rs. C-298/07 geäußert. Zur Unmittelbarkeit führt der EuGH Rz. 29 aus, dass diese .nicht notwendigerweise eine Kommunikation in Form von Rede und Gegenrede, d.h. einen wirklichen Dialog, erfordert, sondern nur, dass kein Dritter zwischen den Beteiligten eingeschaltet ist". Zur von Art. 5 Abs.1 Iii c ECRL, die der EuGH zu prü­fen hatte, geforderten Effizienz sagt der EuGH weiter Rz. 30, dass .eine effiziente Kommunikation nicht (bedeutet), dass eine Anfrage sofort beantwortet wird Eine Kommunikation ist vielmehr dann als effizient anzusehen, wenn sie es erlaubt, dass der Nutzer angemessene Informationen inner­halb einer Frist erhalt, die mit seinen Bedürfnissen oder berechtigten Erwartungen vereinbar ist."

Den hier aufgestellten Anforderungen genügt die fragliche „Kommunikation" nicht. Zwar ist ein Dritter - sieht man einmal von der Beantwortung von Fragen in Foren durch andere Nutzer ab - nicht zwischengeschartet. Es kann auch hiernach nicht Aufgabe des TMG sein, eine Antwort oder eine bestimmte Qualität der Antwort zu erzwingen. Es genügt die abstrakte Möglichkeit, dass Kommunikation aufgenommen wird, eine Reaktion erfolgt. Auch ein Nichtantworten kann eine Reaktion sein. Wenn aber das Nichtantworten Prinzip ist, kann nicht mehr von Kommunikation die Rede sein. Das Reagieren mit einer E-Mail, die besagt, dass die eingehenden Mails nicht zur Kenntnis genommen werden und auf diese Mail nicht geantwortet werden kann, dass also auf diesem Wege keine Kommunikation stattfindet, reicht für eine schnelle Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation nicht aus. Es kann auch nicht ausreichen, wenn wie vorliegend mit einer automatisierten Antwortmail an andere Kanäle weitervermittelt wird. Dabei ist nicht zu bean­standen, dass die Beklagte im Rahmen einer E-Mail auf vorformulierte Inhalte zurückgreift, sondern dass eben die Kommunikation über E-Mail verweigert wird, sondern nur auf Hilfe-Seiten ver­wiesen wird, die erst über auszufüllende Online-Kontaktformulare die Chance auf direkten Aus­tausch mit einem Mitarbeiter eröffnen. Dies wird umso deutlicher durch die Kontrollüberlegung, dass die Anforderungen von § 5 Abs.1 Nr.2 TMG eindeutig nicht gewahrt wären, wenn der Inhalt der automatisierten Antwort-E-Mail entsprechend der Anlage K 2 selbst im Impressum erschiene, weil hier eben keine E-Mail-Adresse genannt wird. Dann kann es aber auch nicht ausreichen, wenn pro forma" eine automatisierte E-Mail zwischengeschaltet wird, die genau diese Informatio­nen enthält Denn dann dient die E-Mail-Adresse eben nicht der Kommunikation, sondern nur dem Transport von Informationen, die an sich nicht ausreichend sind.
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