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OLG Hamm: Mangelhaftes Navigationsystem im Bentley - kein Sachverständigengutachten nach Weiterverkauf des Autos möglich

OLG Hamm
Urteil vom 22.03.2016
28 U 44/15


Das OLG Hamm hat sich in dieser Entscheidung mit der Frage befasst, ob das Navigationssystem, welches in einem Bentley verbaut war, fehlerhaft ist und somit ein Gewährleistungsfall vorliegt. Da der Käufer den Wagen aber inzwischen weiterveräußert hatte, konnte kein Sachverständigengutachten mehr eingeholt werden. Das Gericht hat die Klage abgewiesen, da der Käufer insofern beweisbelastet ist und der Nachweis nun nicht mehr erbracht werden konnte.

Die Pressemitteilung des OLG Hamm:

Bentley mit fehlerhafter Navigation? - nach Weiterverkauf nicht aufzuklären

Mängel eines in einem Bentley eingebauten Navigationssystems können mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens nur dann zu klären sein, wenn der Sachverständige das beanstandete Navigationssystem untersuchen kann. Kann der Käufer des Fahrzeugs die Untersuchung nicht ermöglichen, weil er das Fahrzeug zwischenzeitlich veräußert hat, kann sein Schadensbegehren gegen den Verkäufer bereits aus diesem Grund erfolglos bleiben. Das hat der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 22.03.2016 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Detmold im Ergebnis bestätigt.

Die klagende, auf dem Immobiliensektor tätige Firma aus Bad Salzuflen erwarb im September 2013 vom beklagten Autohaus in Hannover für ca. 200.000 Euro einen Bentley Continental GTC. Nach dem Kauf des Fahrzeugs rügte sie Mängel des Navigationssystems, das falsche bzw. nicht existente Wegführungen vorschlage. Im April 2014 teilte ihr die Beklagte mit, dass - nach Angaben des Herstellers - ein Fehler in der Grundprogrammierung der Software vorliege, der mit einer Aktualisierung
bis Ende des Jahres behoben werden solle. Dies wollte die Klägerin nicht abwarten und erklärte im Mai 2014 den Rücktritt vom
Kaufvertrag. In dem daraufhin von der Klägerin angestrengten Prozess hat sie die Rückzahlung des Kaufpreises verlangt und zur Begründung vorgetragen, dass das Navigationssystem wegen der Fehlfunktion so gut wie unbrauchbar sei. Die Beklagte hat demgegenüber behauptet, dass das Navigationssystem dem Stand der Technik entspreche. Fest eingebaute Navigationssysteme seien nie auf dem neuesten Stand und müssten deshalb regelmäßig aktualisiert werden. Im Übrigen sei
der gerügte Mangel nicht erheblich.

Gegen das der Rechtsposition der Beklagten folgende, klageabweisende erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Detmold hat die Klägerin Berufung eingelegt. Nach zwischenzeitlicher Veräußerung des Fahrzeugs hat die Klägerin nunmehr 25.000 Euro Wertersatz verlangt. Das geänderte Klagebegehren ist in der Berufungsinstanz erfolglos geblieben. Der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat davon Abstand genommen, ein Sachverständigengutachten einzuholen, weil die Klägerin das streitbefangene Fahrzeug nach dem Weiterverkauf nicht für eine Begutachtung durch einen Sachverständigen zur Verfü-
gung stellen konnte. In dem daraufhin verkündeten Urteil hat der Senat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Der geltend gemachte Wertersatzanspruch stehe der Klägerin, so der Senat, nicht zu. Sie habe nicht nachgewiesen, dass das verkaufte Fahrzeug bei der Übergabe durch die Beklagte im September 2013 mangelhaft gewesen sei.

Als Käuferin habe sie zunächst ein Navigationsgerät mit der für ein Neufahrzeug des verkauften Modells seinerzeit aktuellen Hard- und Software erwarten können und auch erhalten. Dass das in dem Fahrzeug eingebaute Navigationssystem einen technischen Fehler aufgewiesen habe und deswegen vom Stand der Technik abgewichen sei, habe die insoweit beweisbelastete Klägerin nicht nachgewiesen. Ein derartiger Mangel lasse sich auch unter Berücksichtigung eines möglichen
Fehlers in der Grundprogrammierung im vorliegenden Fall nur mithilfe eines technischen Sachverständigengutachtens klären, wobei der Sachverständige das in dem verkauften Fahrzeug eingebaute Navigationssystem untersuchen müsse. Ein derartiges Gutachten könne nicht mehr eingeholt werden, weil die Klägerin das Fahrzeug veräußert habe und nicht mehr für eine Begutachtung zur Verfügung stellen könne.

Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22.03.2016 (28 U 44/15), nicht rechtskräftig (BGH VIII ZR 87/16).

OLG Hamm: Käufer eines PKW kann vom Kaufvertrag zurücktreten wenn die Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) verändert wurde

OLG Hamm
Urteil vom 09.04.2015
28 U 207/13


Das OLG Hamm hat entschieden, dass der Käufer eines Autos vom Kaufvertrag zurücktreten kann, wenn die Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) verändert wurde und so ein Diebstahlverdacht besteht.

Die Pressemitteilung des OLG Hamm:

Rücktrittsrecht beim Verkauf eines Fahrzeugs mit veränderter FIN

Der Käufer eines Pkw kann vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn eine veränderte Fahrzeugidentifikationsnummer einen Diebstahlverdacht begründet und die behördliche Beschlagnahme des Fahrzeugs zum Zwecke der Rückgabe an einen früheren Eigentümer rechtfertigt. Das hat der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts am 09.04.2015 entschieden
und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Detmold bestätigt.

Der in Minsk (Weißrussland) lebende Kläger erwarb im Mai 2011 einen gebrauchten Toyota Land Cruiser von dem beklagten Autohändler aus Augustdorf zum Kaufpreis von 27.000 Euro. Als der Kläger mit dem Fahrzeug im Juli 2011 nach Polen einreiste, fiel auf, dass die sichtbare Kodierung der Fahrzeugidentifikationsnummer nicht gestanzt, sondern kopiert und aufgeklebt war. Die polnischen Behörden vermuteten einen Diebstahl, beschlagnahmten den Pkw und beabsichtigen, ihn einem früheren Eigentümer auszuhändigen. Dem liegt nach dem Vortrag des Klägers folgendes, nachträglich bekannt gewordenes Geschehen zugrunde:

Der im Jahre 2004 erstzugelasse Toyota habe zunächst im Eigentum einer spanischen Autovermietung gestanden, der er im Juli 2007 gestohlen worden sei. Er sei dann nach Polen verbracht worden, über eine polnische Firma im Oktober 2008 in den Besitz einer polnischen
Familie gelangt, innerhalb der Familie vererbt und von einem Familienmitglied dann im April 2011 an die beklagte Firma aus Augustdorf veräußert worden.

Der Kläger hat gemeint, der Kaufvertrag sei rückabzuwickeln. An dem gestohlenen Fahrzeug habe ihm die Beklagte kein Eigentum verschaffen können. Von der Beklagten hat er deswegen die Rückzahlung des Kaufpreises von 27.000 EUR und Aufwendungsersatz verlangt. Die Beklagte hat demgegenüber gemeint, den Kaufvertrag mit dem Kläger ordnungsgemäß erfüllt zu haben, weil sie selbst jedenfalls nach dem Erbfall in Polen Eigentum an dem Fahrzeug erworben und dann beim
Verkauf auf den Kläger übertragen habe.

Der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat dem Kläger recht gegeben. Die vom Kläger behauptete Fahrzeughistorie und den von der Beklagten vorgetragenen Eigentumsübergang bräuchten nicht im Einzelnen aufgeklärt zu werden. Das Fahrzeug weise einen Rechtsmangel
auf, der den Kläger zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtige. Der Rechtsmangel werde durch die polnische Beschlagnahme des Fahrzeugs begründet, die auch die Rückgabe des Fahrzeugs an die ursprünglich berechtigte spanische Autovermietungsfirma vorbereiten solle und so zu einem endgültigen Besitzverlust des Klägers führen könne. Dass die spanische Firma zunächst Fahrzeugeigentümerin gewesen sei, habe die Untersuchung der gefälschten FIN ergeben, durch die die ursprüngliche FIN habe ermittelt werden können. Hierdurch sei die frühere Eigentümerin zu ermitteln gewesen. Bei dieser Sachlage sei nicht davon auszugehen, dass der Kläger das beschlagnahmte Fahrzeug habe auslösen können. Auf einen möglichen (gutgläubigen) Erwerb des Fahrzeugs beim Erbgang in der polnischen Familie könne sich die Beklagte nicht berufen, weil der Kläger im Zeitpunkt seiner Rücktrittserklärung keine Informationen und Nachweise gehabt habe, um den polnischen Behörden einen derartigen Erwerb nachzuweisen. Die am Fahrzeug veränderte FIN begründe zudem einen Sachmangel des Fahrzeugs, der den Rücktritt des Klägers ebenfalls rechtfertige. Nach dem Vertragsrücktritt habe die Beklagte dem Kläger den Kaufpreis und ca. 2.500 Euro Kosten zu erstatten, die der Kläger im Vertrauen auf den Erwerb aufgewandt habe. Rechtskräftiges Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 09.04.2015 (28 U 207/13).


OLG Köln: Werbefilme auf Youtube - Wird ein Auto beworben müssen Pflichtangaben nach EnVKV zur Verfügung gestellt werden

OLG Köln
Urteil vom 29.05.2015
6 U 177/14


Videoplattformen und allen voran Youtube inzwischen als Werbeplattform einer große Beliebtheit. Auch insweit sind zahlreiche rechtliche Vorgaben zu beachten. Dazu zu zählen auch die zahlreichen Pflichtinformationen. Das OLG Köln hat nun entschieden, dass Werbefilme für Autos bei YouTube auch die nach der EnVKV vorgeschriebenen Angaben zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen enthalten müssen.

OLG Hamm: Verbraucht ein PKW mehr Kraftstoff als im Prospekt angegeben, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten

OLG Hamm
Urteil vom 07.02.2013
I-28 U 94/12


Das OLG Hamm hat völlig zu Recht entschieden, dass der Käufer eines PKWs vom Kaufvertrag zurücktreten kann, wenn das Fahrzeug mehr Benzin verbraucht, als im Verkaufsprospekt angegeben.

Aus der Pressemitteilung des OLG Hamm:

"Der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat dem Kläger Recht gegeben. Er sei zum Rücktritt berechtigt, weil dem Fahrzeug eine Beschaffenheit fehle, die der Käufer nach dem Verkaufsprospekt habe erwarten dürfen. Der Käufer müsse zwar wissen, dass die tatsächlichen Verbrauchswerte von zahlreichen Einflüssen und der individuellen Fahrweise abhingen und nicht mit Prospektangaben gleichzusetzen seien. Der Käufer könne aber erwarten, dass die im Prospekt angegebenen Werte unter Testbedingungen reproduzierbar seien.

Dies sei bei dem dem Kläger verkauften Fahrzeug nicht der Fall. Das vom Senat eingeholte Sachverständigengutachten habe dies bestätigt.
Die vom Sachverständigen festgestellten erhöhten Verbrauchswerte stellen eine erhebliche Pflichtverletzung dar, weil der im Verkaufsprospekt angegebene Verbrauchswert um mehr als 10% überschritten werde. Von dem von der Beklagten zurückzuzahlenden Kaufpreis sei allerdings ein Abzug von ca. 3.000 € zu machen, die der Kläger als Entschädigung für die bisherige Fahrzeugnutzung zu leisten habe."



BPatG: Buchstabe "M" kann von BMW als Marke für Sportwagen eingetragen werden

BPatG
Beschluss vom 14.11.2012
M


Das BPatG hat entschieden, dass der Buchstabe "M" von BMW als Marke für Sportwagen eingetragen werden kann.

Aus der Pressemitteilung des Bundespatentgerichts:

"Das Zeichen „M“ ist zum einen unterscheidungskräftig, da der angesprochene Durchschnittsverbraucher dem Buchstaben „M“ keine beschreibende Bedeutung für „Sportwagen“ (Klasse 12) beimisst. Zum anderen ist „M“ auch nicht für die Konkurrenten der Anmelderin freihaltebedürftig. Zwar enthält die EG-Richtlinie 2007/46/EG vom 5. September 2007 eine Klassifizierung für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern. Diese Klassifizierung wird mit „Klasse M“ bezeichnet. In Alleinstellung wird der Buchstabe „M“ jedoch vom Fachverkehr nicht zur Beschreibung von Personenkraftwagen, zu denen auch „Sportwagen“ gehören, verwendet und benötigt, sondern nur in der Wortkombination „Klasse M“."

BGH: Einstellen eines Gebrauchtfahrzeugs in der falschen Suchrubrik einer Internethandelsplattform nicht zwingend eine wettbewerbswidrige Irreführung

BGH
Urteil vom 06.10.2011
I ZR 42/10
Falsche Suchrubrik
UWG § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1

Leitsatz des BGH:


Stellt der Verkäufer eines Gebrauchtfahrzeugs sein Angebot auf einer Internethandelsplattform in eine Suchrubrik mit einer geringeren als der tatsächlichen Laufleistung des Pkw ein, so handelt es sich dabei grundsätzlich um eine unwahre Angabe im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG über das angebotene Fahrzeug. Zur Irreführung des Publikums ist die unzutreffende Einordnung aber nicht geeignet, wenn diese für einen durchschnittlich informierten und verständigen Leser bereits aus der Überschrift der Anzeige ohne weiteres hervorgeht, so dass das angesprochene Publikum nicht getäuscht wird.

BGH, Urteil vom 6. Oktober 2011 - I ZR 42/10 - OLG Karlsruhe in Freiburg - LG Freiburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Wettbewerbswidrige Irreführung durch den Begriff "Vertragspartner" in der Werbung eines Autohändler, der nicht "Vertragshändler" des Autoherstellers ist

BGH
Urteil vom 17.03.2011
I ZR 170/08
Ford-Vertragspartner
UWG §§ 3, 5 Abs. 1

Leitsatz des BGH:

Entsteht beim angesprochenen Verkehr durch die Verwendung des Begriffs "Vertragspartner" der unzutreffende Eindruck, der Werbende sei "Vertragshändler" eines Automobilherstellers, so liegt darin eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung.
BGH, Urteil vom 17. März 2011 - I ZR 170/08 - OLG Dresden - LG Dresden

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: