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OLG Karlsruhe: Kennzeichnungspflicht für Influencer bei Fahrzeug-Präsentationen per Instagram-Reels auch ohne direkte Bezahlung gemäß § 6 DDG

OLG Karlsruhe
Urteil vom 03.03.2026
14 UKl 2/24

Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass Instagram-Beiträge von Influencern über Testfahrzeuge auch dann als kommerzielle Kommunikation zu kennzeichnen sind, wenn keine direkte Bezahlung erfolgt, sofern die kostenlose Überlassung des Fahrzeugs und die Erstattung von Reisekosten eine Gegenleistung für die werbliche Berichterstattung darstellen.

Aus den Entscheidungsgründen:
I. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Unterlassungsanspruch aus § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3 UKlaG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 DDG.

1. Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden, § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG. Verbraucherschutzgesetze im Sinne des UKlaG sind gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 UKlaG diejenigen Vorschriften des DDG, die das Verhältnis zwischen Anbietern von elektronischen Informations- und Kommunikationsdiensten und Verbrauchern regeln.

Eine Zuwiderhandlung gegen ein Verbraucherschutzgesetz setzt allein die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes der Vorschrift voraus. Ein schuldhaftes Handeln ist nicht erforderlich. Soweit ein Verbraucherschutzgesetz ein Gebot aufstellt wie etwa bei Informationspflichten, kann sein Tatbestand nur durch ein pflichtwidriges Unterlassen verwirklicht werden (BeckOK UWG/Günther, 30. Edition 01.07.2025, § 2 UKlaG Rn. 81).

Eine Person, die gegen verbraucherschützende Gesetze verstößt, kann nur „im Interesse des Verbraucherschutzes“ auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. Es handelt sich um eine materiellrechtliche Beschränkung des Anspruchs. Die unionsrechtliche Grundlage in Art. 2 Abs. 1 Satz 1 RL (EU) 2020/1828 - Verbandsklagen-RL zeigt, dass der Anspruch nur besteht, sofern Kollektivinteressen der Verbraucher beeinträchtigt sind oder zu sein drohen. Kollektivinteressen sind dann berührt, wenn die Zuwiderhandlung in seinem Gewicht und seiner Bedeutung über den Einzelfall hinausreicht und infolgedessen eine grundsätzliche Klärung geboten erscheint. Das ist etwa dann anzunehmen, wenn eine anspruchsberechtigte Stelle eine allgemeine, nicht nur den Einzelfall betreffende Verhaltensweise eines Zuwiderhandelnden beanstandet (BeckOK UWG/Günther, a.a.O., § UKlaG 2 Rn. 82 f.).

2. Gemessen an diesen Anforderungen ist die Beklagte zur Unterlassung verpflichtet.

a) Die Beklagte ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG passivlegitimiert, da sie den Instagram-Kanal betreibt und die streitgegenständlichen Videobeiträge veröffentlicht hat.

b) Die Beklagte hat gegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 DDG verstoßen, indem sie die angegriffenen Videobeiträge nicht als kommerzielle Kommunikation gekennzeichnet hat, was aufgrund des Inhalts der Beiträge notwendig gewesen wäre.

aa) Bei § 6 Abs. 1 Nr. 1 DDG handelt es sich um ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3 UKlaG. § 6 DDG führt für die kommerzielle Kommunikation eines Anbieters digitaler Dienste besondere Pflichten ein, welche dem Schutz des Verbrauchers vor gezielter Irreführung dienen (BeckOK UWG/Günther, a.a.O., § 2 UKlaG Rn. 23.1).

bb) Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 DDG haben Diensteanbieter bei kommerziellen Kommunikationen, die digitale Dienste oder Bestandteile von digitalen Diensten sind, mindestens zu beachten, dass kommerzielle Kommunikationen klar als solche zu erkennen sein müssen.

(1) Die Beklagte ist als Influencerin auf Instagram, die dort ein eigenständiges Profil unterhält, ein Diensteanbieter nach § 1 Abs. 4 Nr. 5 DDG (vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2022 - I ZR 9/21, Rn. 61, juris).

(2) Bei den streitgegenständlichen Beiträgen handelt es sich um kommerzielle Kommunikation zugunsten Dritter.

/a/ Das DDG definiert den Begriff der kommerziellen Kommunikation nicht. Allerdings verweist Art. 3 lit. w Verordnung (EU) 2022/2065 vom 19.10.2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über Digitale Dienste) hinsichtlich der Definition auf Art. 2 lit. f. Richtlinie 2000/31/EG (E-Commerce-Richtlinie). Der Begriff „kommerzielle Kommunikation“ umfasst demnach alle Formen der Kommunikation, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer Organisation oder einer natürlichen Person dienen, die eine Tätigkeit in Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen reglementierten Beruf ausübt; keine Form der kommerziellen Kommunikation stellen Angaben dar, die direkten Zugang zur Tätigkeit des Unternehmens bzw. der Organisation oder Person ermöglichen, wie insbesondere ein Domain-Name oder eine Adresse der elektronischen Post und Angaben in Bezug auf Waren und Dienstleistungen oder das Erscheinungsbild eines Unternehmens, einer Organisation oder Person, die unabhängig und insbesondere ohne finanzielle Gegenleistung gemacht werden (vgl. Spindler/Schuster/Kaesling/Micklitz/Schirmbacher, 5. Aufl. 2026, § 6 DDG Rn. 14).

Erhält ein Influencer für einen werblichen Beitrag eine Gegenleistung, stellt diese Veröffentlichung ohne Weiteres eine geschäftliche Handlung zugunsten des beworbenen Unternehmens dar (BGH, Urteil vom 09.09.2021 - I ZR 90/20, Rn. 50, juris). Kommerzielle Kommunikation liegt insbesondere auch vor, wenn der hierdurch begünstigte Unternehmer zwar keine Geldzahlung geleistet, jedoch das dargestellte Produkt der Influencerin zur Verfügung gestellt hat. Der Bezug zwischen Bericht und geldwertem Vorteil wird hier durch die naheliegende und daher regelhaft anzunehmende Erwartung des durch den Bericht begünstigten Unternehmens hergestellt, dass die Influencerin über das Produkt berichten werde. Ein solcher Bericht ist durch die Produktbereitstellung initiiert und daher nicht unabhängig. Eines synallagmatischen Zusammenhangs zwischen Beitrag und Gegenleistung bedarf es nicht. Der Schutzzweck der Regelung verlangt die Erfassung auch solcher Gewährungen geldwerter Vorteile, mit denen Beiträge gerade erst veranlasst werden sollen, ohne dass zuvor eine Vereinbarung getroffen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2022 - I ZR 35/21, Rn. 64 f., juris). Eine Geringfügigkeitsschwelle für die gewährte Gegenleistung gibt es nicht (BGH, Urteil vom 13.01.2022 - I ZR 9/21, Rn. 69, juris).

/b/ Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei den streitgegenständlichen Instagram-Beiträgen um kommerzielle Kommunikation zugunsten der jeweiligen Autohersteller.

Indem in den Beiträgen bestimmte Eigenschaften der Fahrzeuge herausgestellt werden, die besonders erwähnenswert sein sollen, handelt es sich um eine Kommunikation, die jedenfalls der Förderung des Erscheinungsbildes der Autohersteller dienen sollte. Es handelt sich daher um werbliche Beiträge. Angesichts der weiten Definition des Begriffes der kommerziellen Kommunikation kommt es nicht darauf an, dass die Beiträge nicht dazu gedient haben mögen, den Absatz der konkret präsentierten Fahrzeuge zu fördern. Die Präsentation der Fahrzeuge der Marken Audi, BMW und Volvo erfolgte zumindest zur Imagepflege der jeweiligen Automobilhersteller.

Da die Fahrzeuge der Beklagten kostenfrei im Rahmen von Presseterminen zur Verfügung gestellt worden sind und sie ihre Reisekosten (nebst Verpflegung) erstattet bekam, erhielt sie eine Gegenleistung für die von ihr veröffentlichten Beiträge. Es kommt in diesem Zusammenhang - wie dargelegt - nicht darauf an, dass die Beklagte frei gewesen sein mag, ob sie überhaupt Beiträge veröffentlicht und welchen Inhalt die Beiträge haben. Denn die Zurverfügungstellung der Fahrzeuge nebst Kostenerstattung erfolgte seitens der Autohersteller ersichtlich in der Erwartung, dass über die Fahrzeuge berichtet wird.

(3) Die kommerzielle Kommunikation war nicht klar als solche zu erkennen, § 6 Abs. 1 Nr. 1 DDG.

Randnummer50
/a/ Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Kennzeichnung des kommerziellen Zwecks dann nicht erforderlich, wenn das äußere Erscheinungsbild der geschäftlichen Handlung so gestaltet wird, dass die durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Verbraucher, die zur angesprochenen Gruppe gehören, den kommerziellen Zweck klar und eindeutig auf den ersten Blick - und nicht erst nach einem analysierenden Studium - erkennen können. Nicht ausreichend ist daher, wenn sich der werbliche Charakter eines Beitrags dem Verbraucher erst erschließt, wenn er ihn bereits zur Kenntnis genommen hat. Denn dann ist er der Anlockwirkung bereits erlegen, die das Kennzeichnungsgebot gerade unterbinden soll, und war er der Werbebotschaft unvorbereitet ausgesetzt. Die Kennzeichnung soll dem Verbraucher gerade die Möglichkeit verschaffen, sich auf den kommerziellen Charakter der Handlung einzustellen, damit er sie von vornherein kritisch beurteilen oder sich ihr ganz entziehen kann (BGH, Urteil vom 13.01.2022 - I ZR 9/21, Rn. 49, juris).

Unterhält ein Influencer einen verifizierten Account, hat er eine erhebliche Anzahl an Followern und wird der Account ersichtlich nicht unter dem bürgerlichen Namen betrieben, kann sich der kommerzielle Zweck des Kanals aus den Umständen ergeben (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 02.07.2020 - 15 U 142/19, Rn. 57, juris). Dies ist aber nicht zwingend. Der Annahme, der kommerzielle Zweck einzelner Beiträge, fremde Unternehmen zu fördern, ergebe sich aus den Umständen, kann etwa die häufig anzutreffende Vermischung nicht-werblicher und werblicher Beiträge entgegenstehen. Bei einer solchen Vermischung der Beiträge ergibt sich dieser kommerzielle Zweck nicht bereits aus einer etwaigen Verifizierung des Profils (also der Kennzeichnung als „echtes Profil“ des namentlich benannten Inhabers, die nur bei Personen mit einer bestimmten öffentlichen Bekanntheit bzw. ab einer gewissen Anzahl an Followern erfolgt), einer besonders hohen Anzahl der Follower oder aus einer generellen Bekanntheit des Influencers (OLG Frankfurt, Urteil vom 19.05.2022 - 6 U 56/21, Rn. 70, juris).

/b/ Gemessen an diesen Anforderungen waren die streitgegenständlichen Beiträge nicht so gestaltet, dass die durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Verbraucher, die zur angesprochenen Gruppe gehören, den kommerziellen Zweck klar und eindeutig auf den ersten Blick - und nicht erst nach einem analysierenden Studium der Videoclips - erkennen konnten.

/aa/ Zu der angesprochenen Gruppe zählen nicht lediglich die Follower der Beklagten, sondern auch diejenigen Nutzer von Instagram, die sich generell für Automobile interessieren. Denn die Verbreitung der Beiträge auf Instagram erfolgt jedenfalls auch über Algorithmen, die Videos mit einem entsprechenden Inhalt Usern empfehlen, die sich hierfür potentiell interessieren könnten, hier also etwa Autoliebhabern. Dies geschieht in der Weise, dass die „Reels“ potentiell interessierten Nutzern in den sogenannten „Instagram-Feed“ eingespielt werden, der neben gefolgten Konten auch empfohlene Beiträge umfasst. Deutlich wird dies hier dadurch, dass einzelne Beiträge der Beklagten wesentlich mehr Aufrufe haben als die Beklagte Follower hat. Daher ist es nicht maßgeblich, dass die Beklagte den Account unter dem themenbezogenen Kunstnamen „j…“ betreibt, sie bei Instagram verifiziert ist, mittlerweile über eine Million Follower hat und auf ihrem Profil 651 Beiträge veröffentlicht sind, die (teilweise) Aufrufe von weit über einer Million Nutzern haben. Diese Informationen sind denjenigen Nutzern, die der Beklagten nicht folgen und denen die „Reels“ lediglich von Instagram empfohlen werden, nicht ohne Weiteres bekannt, sodass sich der kommerzielle Zweck der Beiträge, fremde Unternehmen zu fördern, nicht bereits aus diesen Umständen ergibt.

/bb/ Der kommerzielle Zweck der Beiträge ergibt sich auch nicht ohne Weiteres aus der Gestaltung der Videobeiträge. Diese sind vielmehr auf den ersten Blick inhaltlich neutral in Gestalt einer Bedienungsanleitung bzw. schlichten Präsentation gestaltet.

Hierzu im Einzelnen:

/1/ In dem Beitrag „How to … make your new Audi RS3 much louder before starting the engine“ (Anlage K 3), zeigt die Beklagte, wie vor dem Starten des Motors die Fahrzeugeinstellungen geändert werden können, um den Motor des Fahrzeugs lauter zu machen. In dem „Reel“ wird Text eingeblendet, in welchem die ausgeführten Maßnahmen zusammengefasst werden. Der dargestellte Audi RS 3 steht auf einem Parkplatz. Der Beitrag wirkt damit auf den ersten Blick wie eine Bedienungsanleitung, in der schlicht gezeigt wird, wie die Lautstärke des Fahrzeugs gesteigert werden kann. Dass das Fahrzeug nicht über ein amtliches Kennzeichen verfügt, sondern ein Schild angebracht ist, auf dem „RS 3“ zu lesen ist, wird erst ganz am Ende des „Reels“ ersichtlich.

/2/ In dem Beitrag „Rate this Audi Grandsphere concept car!“ sitzt die Beklagte in dem Fahrzeug und zeigt, wie sich das futuristische Lenkrad einklappt, nachdem sie einen Knopf darauf betätigt hat (Anlage K 4). Das „Reel“ hat keinen eingeblendeten Titel, das Fahrzeug ist von außen nicht zu sehen. Das Firmenloge der Audi AG wird erst am Ende des „Reels“ gezeigt. Das Video wirkt daher am Anfang wie eine bloße Präsentation eines besonderen Lenkrades ohne Bezug auf einen bestimmten Hersteller, der erst am Ende erkennbar wird.

/3/ In dem Beitrag „This is one of the craziest cars Audi ever built! How do you like the Audi RS 6 Avant GT?!“ öffnet die Beklagte zunächst die Motorhaube des Autos, das sich augenscheinlich vor einer Halle befindet. Im Anschluss präsentiert sie Außenansichten sowie den Innenraum und die Rücklichter des Fahrzeugs (Anlage K 5). Das „Reel“ hat keinen eingeblendeten Titel, dieser taucht vielmehr (nur) im Kommentarbereich auf. Das Fahrzeug verfügt zwar nicht über ein amtliches Kennzeichen - angebracht ist ein Schild mit der Aufschrift „RS 6 Avant GT“ - allerdings ist dies nicht ohne Weiteres erkennbar, da es schlecht sichtbar ist. Das „Reel“ stellt sich daher insgesamt als bloße Präsentation des Fahrzeuges dar.

/4/ In dem Beitrag „I mean … How cool is this Volvo EX90 light?! Have you ever seen a car winking?! Me neither!“ steht die Beklagte vor dem Fahrzeug und zeigt, wie die Vorder- und Rückleuchten des Autos aussehen bzw. wie sie sich bewegen (Anlage K 6). Der Titel wird eingeblendet. Der Pkw steht in diesem „Reel“ auf einem Parkplatz. Er verfügt weder an der Vorder- noch an der Rückseite über amtliche Kennzeichen, wobei dies bei flüchtiger Betrachtung nicht ins Auge springt, da der Bereich, an dem sich üblicherweise das Nummernschild befindet, insbesondere am Anfang des „Reels“ verdeckt wird. Auch dieser Beitrag wirkt auf den ersten Blick wie eine schlichte Präsentation der besonderen Leuchten bzw. Fahrtrichtungsanzeiger des Fahrzeugs.

/5/ In dem Beitrag „Is the Volvo EX90 one of the most flexible electric cars ever?! How do you like the trunk ot the new SUV?!“ posiert die Beklagte in einiger Entfernung zu dem Fahrzeug und sieht sich dieses an. Der Titel wird erst im Verlauf des „Reels“ eingeblendet. Im Anschluss zeigt die Beklagte, wie sich die Sitze des beworbenen Autos elektronisch einklappen können. Das Fahrzeug hat - soweit ersichtlich - ein reguläres (amerikanisches) Nummernschild. Auf den ersten Blick wirkt das Video wie eine Präsentation der elektronisch einklappbaren Sitze bzw. wie eine schlichte Gebrauchsanleitung.

/6/ In dem Beitrag „What are your thoughts about the trunk of the new BMW M5 Touring ?!“ zeigt die Beklagte die Funktionen des Kofferraums des beworbenen Autos, nämlich wie dieser verstellt werden kann. Das Fahrzeug befindet sich augenscheinlich in einer Halle, wobei nicht klar zu erkennen ist, dass es sich um ein Studio oder einen Showroom handelt. Das Fahrzeug hat ein reguläres deutsches Kennzeichen. Dieses „Reel“ wirkt wie eine Bedienungsanleitung hinsichtlich der Verstellmöglichkeiten des Kofferraums.

/7/ In dem Beitrag „World premiere of the NEW BMW M5 Touring. How do you like it?!“ werden die Scheinwerfer des Fahrzeugs präsentiert, das sich wiederum augenscheinlich in einer nicht näher bestimmbaren Halle befindet. Das „Reel“ hat keinen eingeblendeten Titel. Die Beklagte deutet zunächst auf die Scheinwerfer, die im Anschluss in Nahaufnahmen gezeigt werden. Es folgen Blicke in den Innenraum, man erkennt den Fahrersitz und das Cockpit. Am Ende wird die Front des Fahrzeugs präsentiert, wobei nun erkennbar wird, dass das Auto ein reguläres deutsches Nummernschild hat. Das „Reel“ erscheint daher wie eine Präsentation des neuen BMW M5 Touring.

/8/ Der Beitrag „What are your thoughts on the new BMW X3?! How do you like it?!“ weist keinen Titel auf. Die Beklagte befindet sich zunächst vor dem Fahrzeug, das sich in einer nicht näher identifizierbaren Halle befindet und ein reguläres deutsches Kennzeichen hat. Gezeigt wird zunächst die Fahrzeugfront, sodann das Cockpit bzw. einige Details darin. Auf den ersten Blick wirkt das „Reel“ ebenfalls wie eine kurze Bedienungsanleitung in Hinblick auf verschiedene Details im Cockpit.

cc) Die Beklagte hat nach all dem gegen ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne des § 2 Abs. 1 UKlaG verstoßen, indem sie die kommerzielle Kommunikation zugunsten fremder Unternehmen pflichtwidrig nicht gekennzeichnet hat. Auf ein Verschulden kommt es wie dargelegt nicht an.

c) Die Meinungsäußerungsfreiheit der Beklagten gemäß Art. 5 Abs. 1 GG wird vorliegend nicht verletzt. Die Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG finden gemäß Art. 5 Abs. 2 GG ihre Schranke in den allgemeinen Gesetzen, wozu auch § 6 Abs. 1 DDG gehört. Zwar ist § 6 Abs. 1 DDG im Lichte der Bedeutung des Art. 5 Abs. 1 GG auszulegen, sodass eine Gesamtabwägung durchzuführen ist. Ist der Schutz der Verbraucher betroffen und zugleich - wie hier - festzustellen, dass die Pflicht zur Kennzeichnung nicht den Inhalt der Meinungsäußerung reguliert, sondern nur die Art ihrer Präsentation betrifft, erweist sich der im Verbot liegende Grundrechtseingriff als verhältnismäßig und daher gerechtfertigt (vgl. BGH, Urteil vom 09.09.2021 - I ZR 90/20, Rn. 125, juris).

d) Der Kläger ist zur Geltendmachung des Anspruchs berechtigt, denn vorliegend geht es um ein Verhalten der Beklagten, durch das Kollektivinteressen der Verbraucher beeinträchtigt sind. Indem die Beklagte als Influencerin in den streitgegenständlichen Fällen entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 DDG kommerzielle Kommunikation zugunsten Dritter nicht eindeutig gekennzeichnet hat, liegt eine gewichtige Zuwiderhandlung vor, die über den Einzellfall hinausgeht. Denn die Beklagte hat ausweislich der zahlreichen Aufrufe ihrer „Reels“ eine verhältnismäßig große Reichweite auf Instagram.

e) Die für den Unterlassungsanspruch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG notwendige Wiederholungsgefahr ist gegeben.

aa) In § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG ist ausdrücklich nur der sogenannte Verletzungsunterlassungsanspruch geregelt, der über die Zuwiderhandlung hinaus eine Wiederholungsgefahr erfordert (allgemeine Meinung: Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler/Alexander, UWG, 44. Aufl. 2026, § 2 UKlaG Rn. 80).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet die erstmalige Verletzung einer verbraucherschützenden Norm eine tatsächliche Vermutung der Wiederholungsgefahr, die nur durch ein rechtskräftiges, mit einer Ordnungsmittelandrohung verbundenes Unterlassungsurteil oder eine ernst gemeinte, den Anspruchsgegenstand uneingeschränkt abdeckende, eindeutige und unwiderrufliche Unterlassungserklärung unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für den Fall zukünftiger Zuwiderhandlung entfallen kann (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 10.01.2024 - I ZR 95/22, Rn. 38, juris), wobei das beanstandete Verhalten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung rechtswidrig sein muss (st. Rspr., vgl. nur BGH, EuGH-Vorlage vom 21.09.2017 - I ZR 74/16, Rn. 10, juris).

bb) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegt eine Wiederholungsgefahr vor, da - wie dargelegt - eine Verletzung einer verbraucherschützenden Norm in Gestalt eines Verstoßes gegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 DDG vorliegt, die sowohl zum Zeitpunkt der Begehung als auch zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung rechtswidrig war. In Hinblick darauf, dass sich die Beklagte geweigert hat, die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, ist die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Stuttgart: Vorstandsmitglieder der Deutschen Umwelthilfe haben keinen Anspruch gegen Mercedes-Benz AG auf Unterlassung des Vertriebs von PKW mit Verbrennungsmotoren ab dem 31.10.2030

OLG Stuttgart
Urteil vom 09.11.2023
12 U 170/22


Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass die Vorstandsmitglieder der Deutschen Umwelthilfe keinen Anspruch gegen Mercedes-Benz AG auf Unterlassung des Vertriebs von PKW mit Verbrennungsmotoren ab dem 31.10.2030 haben.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
OLG Stuttgart weist Berufung von Vorständen der Deutschen Umwelthilfe e.V. in Klimaschutzklage gegen Mercedes-Benz zurück

Der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat unter seinem Vorsitzenden Dr. Ulrich Groß eine Berufung von Vorstandsmitgliedern der Deutschen Umwelthilfe e.V. gegen die Mercedes-Benz AG zurückgewiesen. Damit hat der Senat ein klagabweisendes Urteil des Landgerichts Stuttgart bestätigt.

Die Kläger wollen erreichen, dass den Beklagten untersagt wird, nach dem 31. Oktober 2030 bzw. unter bestimmten Voraussetzungen schon ab heute neue Personenkraftwagen mit Verbrennungsmotor in den Verkehr zu bringen. Sie machen geltend, werde die Beklagte nicht zu einem Unterlassen verurteilt, stehe zu befürchten, dass der deutsche Gesetzgeber Maßnahmen zum Klimaschutz ergreife, durch die die Kläger in ihren Grundrechten erheblich beeinträchtigt würden. Der Gesetzgeber sei verfassungsrechtlich zur Reduktion des Treibhausgasausstoßes verpflichtet. Die Kläger sind der Ansicht, die Beklagte sei zur Unterlassung verpflichtet, obwohl das Inverkehrbringen der Fahrzeuge nicht gegen gesetzliche Vorgaben verstoße.

Der Senat hat die Berufung der Kläger als offensichtlich unbegründet erachtet und deswegen gemäß § 522 Absatz 2 ZPO durch Beschluss entschieden, dass den Klägern ein sog. quasinegatorischer Anspruch nach §§ 12, 862, 1004 BGB analog nicht zusteht. Ein solcher Anspruch setze voraus, dass das gerügte, als solches rechtmäßige Verhalten, nämlich das Inverkehrbringen von neue Personenkraftwagen mit Verbrennungsmotor, zumindest zu einem rechtswidrigen Zustand führe. Daran fehle es. Ein rechtswidriger Zustand könne sich allenfalls unter Berücksichtigung einer mittelbaren Drittwirkung von Grundrechten ergeben. Die Drittwirkung von Grundrechten gegen Private könne aber nicht weiterreichen als die unmittelbare Drittwirkung, die den Staat selbst verpflichte. Die Kläger hätten nicht aufgezeigt, dass der Staat verpflichtet sei, der Beklagten das Inverkehrbringen von neuen Personenkraftwagen mit Verbrennungsmotor nach dem 31. Oktober 2030 bzw. unter Umständen schon ab heute zu untersagen. Der Gesetzgeber sei seiner Verpflichtung, die Treibhausgasemissionen zu reduzieren, nachgekommen. Im Rahmen des EU-Klimaschutzpakets „Fit für 55“ sei geregelt worden, dass in der Europäischen Union ab 2035 keine Fahrzeuge mehr neu zugelassen werden dürfen, deren Betrieb zu Treibhausgasemissionen führe (sog. Verbrennerverbot). Aus dem Vorbringen der Kläger ergebe sich nicht, dass der Gesetzgeber zur Ergreifung von Maßnahmen verpflichtet sein könnte, die die Kläger in ihren Grundrechten beeinträchtigen, falls die Beklagte noch bis Ende 2034 neue Personenkraftwagen mit Verbrennungsmotor in den Verkehr bringe.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Er kann beim Bundesgerichtshof mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden.

Aktenzeichen
OLG Stuttgart - 12 U 170/22
LG Stuttgart - 17 O 789/21



OLG München: Geschäftsführer der Deutschen Umwelthilfe hat keinen Anspruch gegen BMW auf Unterlassung des Vertriebs von PKW mit Verbrennungsmotoren ab dem 31.10.2030

OLG München
Urteil vom 12.10.2023
32 U 936/23


Das OLG München hat entschieden, dass der Geschäftsführer der Deutschen Umwelthilfe hat keinen Anspruch gegen BMW auf Unterlassung des Vertriebs von PKW mit Verbrennungsmotoren ab dem 31.10.2030 hat und damit Vorinstanz bestätigt (siehe dazu: LG München, Urteil vom 07.02.2023 - 3 O 12581/21).

LG Braunschweig: Kein Anspruch gegen Volkswagen auf Unterlassung des Vertriebs von PKW mit Verbrennungsmotoren zur Verringerung der CO2-Emmissionen

LG Braunschweig
Urteil vom 14.02.2023
6 O 3931/21


Das LG Braunschweig hat entschieden, dass kein Anspruch gegen Volkswagen auf Unterlassung des Vertriebs von PKW mit Verbrennungsmotoren zur Verringerung der CO2-Emmissionen besteht.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Zivilklage wegen Verringerung der CO2-Emissionen gegen die Volkswagen AG (Az. 6 O 3931/21)

Hier: Verkündung einer Entscheidung - Abweisung der Klage

In dem Zivilverfahren 6 O 3931/21 hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig heute ein Urteil verkündet.

Es hat die Klage abgewiesen.

Maßgeblich waren dabei insbesondere die folgenden Erwägungen: Der Gesetzgeber hat mit der Einführung des Bundesklimaschutzgesetzes (KSG) seinen sich aus den Grundrechten ergebenen Schutzpflichten gegenüber den Bürgern genügt. Die Verpflichtungen eines privatwirtschaftlich handelnden Unternehmens reichen nicht weiter als die dem Staat aus den Grundrechten unmittelbar erwachsenen Schutzpflichten. Die Beklagte hält sich an die geltenden Vorschriften. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sind die Klägerin und die Kläger zur Duldung einer etwaigen Beeinträchtigung ihrer Rechtsgüter verpflichtet.

Zum Hintergrund:

In diesem Zivilverfahren nehmen die Klägerin und die beiden Kläger die Volkswagen AG in Anspruch. Sie werden dabei vom Greenpeace Deutschland e.V. unterstützt. Sie möchten mit der Klage insbesondere erreichen, dass es der Beklagten ab dem Jahr 2030 untersagt wird, Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren in den Verkehr zu bringen. Weiter soll die Beklagte verpflichtet werden sicherzustellen, ihre CO2-Emissionen bis zum Jahr 2030 um 65 % gegenüber dem Jahr 2018 zu reduzieren.

Die Kläger argumentieren insbesondere mit dem sogenannten Klimabeschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG vom 24.3.2021, 1 BvR 2656/18) und behaupten, infolge des von der Beklagten mitverursachten Klimawandels in ihrem Eigentum, ihrer Gesundheit und ihrem Recht auf Erhalt treibhausgasbezogener Freiheit verletzt zu sein. Die Beklagte bestreitet insbesondere den von der Klägerin behaupteten Kausalzusammenhang zwischen ihren CO2-Emissionen und dem Klimawandel und den behaupteten Rechtsgutsverletzungen. Eine zivilrechtliche Anspruchsgrundlage für das Begehren der Kläger sei nicht ersichtlich.

Am 10.1.2023 hat die mündliche Verhandlung stattgefunden, in der die Sach- und Rechtslage mit den Parteien erörtert wurde.

Die Entscheidung:

Mit dem heute verkündeten Urteil hat die Kammer die Klage abgewiesen. Die Klage ist zwar in wesentlichen Teilen zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Die Kammer hat offengelassen, ob die Kläger bereits hinreichend konkret in ihren Rechtsgütern betroffen sind, ob die Beklagte als verantwortliche Störerin im Sinne des § 1004 BGB anzusehen ist und ob das Verhalten der Beklagten für die von den Klägern behaupteten Beeinträchtigungen ihrer Rechtsgüter kausal ist.

Jedenfalls sind die Kläger nach § 1004 Abs. 2 BGB zur Duldung einer etwaigen Beeinträchtigung ihrer Rechtsgüter verpflichtet.

Bei der Auslegung der Vorschrift des § 1004 BGB und der Bestimmung der Reichweite der Duldungspflicht sind die grundrechtlichen Positionen sowohl der Kläger als auch der Beklagten zu berücksichtigen. Grundrechte entfalten als sogenannte Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat grundsätzlich nur in diesem Verhältnis eine unmittelbare Wirkung. Im vorliegenden Fall, in dem sich die Kläger als Privatpersonen und die Beklagte als privatwirtschaftlich handelndes Unternehmen gegenüberstehen, sind die Grundrechte aber mittelbar im Sinne eines übergeordneten Wertekanons zu berücksichtigen. Die Verpflichtung der Beklagten kann dabei nicht weiterreichen als die dem Staat aus den Grundrechten unmittelbar erwachsenen Schutzpflichten.

Nach den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts in dessen Beschluss vom 18.1.2022 hat der Gesetzgeber mit der Einführung des zum 31.08.2021 in Kraft getretenen Bundesklimaschutzgesetzes (KSG) seinen aus den Grundrechten ergebenen Schutzpflichten gegenüber den Bürgern genügt. Die Beklagte hält sich auch an die geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften.

Nach alledem haben die Kläger die von der Beklagten verursachten CO2-Emissionen zu dulden.


LG München: Geschäftsführer der Deutschen Umwelthilfe hat keinen Anspruch gegen BMW auf Unterlassung des Vertriebs von PKW mit Verbrennungsmotoren ab dem 31.10.2030

LG München
Urteil vom 07.02.2023
3 O 12581/21


Das LG München hat entschieden,dass der Geschäftsführer der Deutschen Umwelthilfe keinen Anspruch gegen BMW auf Unterlassung des Vertriebs von PKW mit Verbrennungsmotoren ab dem 31.10.2030 bzw. gegenwärtig auf Beschränkung des Vertriebs hat.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
"Deutsche Umwelthilfe"

Das Landgericht München I hat heute eine Klage gegen einen Münchner Automobilhersteller abgewiesen, wonach dieser verpflichtet werden sollte, den Vertrieb von PKW mit Verbrennungsmotoren ab dem 31. Oktober 2030 zu unterlassen, soweit nicht sichergestellt ist, dass durch Produktion und Nutzung dieser PKW keinerlei Anstieg von Treib-hausgasen in der Atmosphäre zu erwarten ist. Für den Zeitraum bis zum 31. Oktober 2030 sollte der Vertrieb von Personenkraftwagen beschränkt werden anhand eines zulässigen Höchstmaßes an Treibhausgasemissionen aller verkauften PKW (Az. 3 O 12581/21).

Die Kläger sind Geschäftsführer bzw. stellvertretende Geschäftsführer des Deutschen Umwelthilfe e.V.. Sie machen mit der Klage geltend, der PKW-Vertrieb des beklagten Automobilherstellers führe zu Treibhausgasemissionen, die zu zwingenden rechtswidrigen Eingriffen in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger führten. Produktion und Vertrieb der PKW seien daher, zeitlich gestaffelt, auf ein Höchstmaß an Treibhausgasemissionen zu begrenzen. Ein darüber hinaus gehender weiterer Vertrieb von PKW durch das beklagte Automobilunternehmen sei zu untersagen.

Der beklagte Automobilhersteller ist der Auffassung, der von den Klägern aus dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleitete Anspruch scheitere schon daran, dass die Begrenzung von Fahrzeugemissionen auf europarechtlicher Ebene harmonisiert sei. Die europäischen Regelungen, die der beklagte Automobilhersteller umfassend befolge, gingen dem hier geltend gemachten Unterlassungsanspruch vor. Jedenfalls sei auch der Vortrag der Kläger zu den zukünftigen Auswirkungen der Treibhaus-gasemissionen auf das soziale Leben und den damit einhergehenden zu befürchtenden Ein-schränkungen zu abstrakt, um darauf Unterlassungsansprüche zu stützen. Schließlich ergebe sich im Rahmen einer Gesamtabwägung mit den grundrechtlich verbürgten Berufs- und Eigentumsfreiheiten des beklagten Automobilherstellers, dass die beantragte Vertriebsunterlassung nicht zu begründen sei.

Das Landgericht hat entschieden, dass der von den Klägern geltend gemachte Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht von vorneherein ausgeschlossen ist. Derzeit drohe jedoch noch kein rechtswidriger Eingriff in den Schutzbereich des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Nach jetziger Abwägung aller Umstände seien die geltend gemachten Unterlassungsansprüche zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung deshalb unbegründet.

Zu berücksichtigen sei bei der gebotenen Interessenwägung, dass sowohl der nationale als auch der europäische Gesetzgeber eine Vielzahl von Regelungen erlassen habe, um die Ziele des Pariser Klimaschutzabkommens zu erreichen. Diesen Regelungen lägen umfassende Abwägungen der Interessen und Belange aller Beteiligten zu Grunde. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Beschluss vom 24. März 2021, Az. 1 BvR 2656/18, mit Gesetzeskraft entschieden, es könne aktuell nicht festgestellt werden, dass der Gesetzgeber seinen durch die Grundrechte vorgegebenen Spielraum insofern überschreite.

Ausgehend auch von dieser aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts seien keine Besonderheiten ersichtlich, die gegenwärtig zu einer abweichenden zivilrechtlichen Bewertung führten. Über die öffentlich-rechtlichen Pflichten hinausgehende zivilrechtliche Pflichten der Beklagten, etwa wegen Fehlens einer gesetzlichen Regelung, bestehen nach Auffassung der Kammer jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt nicht. Regierung wie Gesetzgeber werden zudem stets die Effektivität ihrer Maßnahmen zur Sicherung der Klimaschutzziele zu überprüfen haben, wobei gegebenenfalls Anpassungen vorzunehmen sein werden.

Im Ergebnis sei daher der von den Klägern geltend gemachte, auf ihr intertemporales Allgemeines Persönlichkeitsrecht gestützter Abwehranspruch derzeit nicht begründet.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Zum Hintergrund:

Das Bundesverfassungsgericht erklärte mit Beschluss vom 24.3.2021, Az. 1 BvR 22656/18, die Regelungen in § 3 Abs. 1 S. 2 und § 4 Abs. 1 S. 3 i.V.m. Anlage 2 KSG für mit dem Grundgesetz unvereinbar und gab dem Gesetz-geber auf, die Fortschreibung der Minderungsziele für Zeiträume nach 2030 bis zum 31.12.2022 unter Beachtung der Maßgaben dieses Beschlusses näher zu regeln.Das Bundesverfassungsgericht führte insoweit unter anderem Folgendes aus:

„Jeder konkrete Verbrauch verbleibender CO2-Mengen verringert das Restbudget und die Möglichkeiten weiteren CO2–relevanten Freiheitsgebrauchs und verkürzt zugleich die Zeit für die Initiierung und Realisie-rung soziotechnischer Transformation.“ „Als intertemporale Freiheitssicherung schützen die Grundrechte die Bf. hier vor einer einseitigen Verlage-rung der durch Art. 20a GG aufgegebenen Treibhausgasminderungslast in die Zukunft.“ „Die Grundrechte verpflichten den Gesetzgeber, die nach Art. 20a GG verfassungsrechtlich gebotenen notwendigen Reduktionen von CO2-Emissionen bis hin zur Klimaneutralität vorausschauend so zu gestalten, dass die damit verbundenen Freiheitseinbußen trotz steigender Klimaschutzanforderungen weiterhin zumutbar ausfallen und die Reduktionslasten über die Zeit und zwischen den Generationen nicht einseitig zulasten der Zukunft verteilt wird.“ (Az 192)„…Art. 20a GG ist eine justiziable Rechtsnorm, die den politischen Prozess zugunsten ökologischer Belange auch mit Blick auf die besonders betroffenen künftigen Generationen binden soll.“ „Art. 20a GG verpflichtet den Staat zum Klimaschutz.“ „Wenn Regierung und Gesetzgeber danach davon ausgehen, dass bei einer Begrenzung des Anstiegs der Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 °C und möglichst 1,5 °C (§ 1 Satz 3 KSG) die Folgen des Kli-mawandels in Deutschland durch Anpassungsmaßnahmen so weit gelindert werden könnten, dass das durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gebotene Schutzniveau gewahrt wird, überschreiten sie jedenfalls gegenwärtig nicht ihren durch die grundrechtliche Schutzpflicht belassenen Entscheidungsspielraum.“

In der geänderten Fassung vom 18.8.2021 sieht das Bundesklimaschutzgesetz (KSG) nunmehr in § 3 folgen-de Regelung vor:
„(1) Die Treibhausemissionen werden im Vergleich zum Jahr 1990 schrittweise wie folgt gemindert: 1. bis zum Jahr 2030 um mindestens 65 %,2. bis zum Jahr 2040 um mindestens 88 %. (2) Bis zum Jahr 2045 werden die Treibhausgasemissionen so weit gemindert, dass Netto-Treibhausgasneutralität erreicht wird. Nach dem Jahr 2050 sollen negative Treibhausemissionen erreicht werden.“



BGH: Wettbewerbswidrige Irreführung durch den Begriff "Vertragspartner" in der Werbung eines Autohändler, der nicht "Vertragshändler" des Autoherstellers ist

BGH
Urteil vom 17.03.2011
I ZR 170/08
Ford-Vertragspartner
UWG §§ 3, 5 Abs. 1

Leitsatz des BGH:

Entsteht beim angesprochenen Verkehr durch die Verwendung des Begriffs "Vertragspartner" der unzutreffende Eindruck, der Werbende sei "Vertragshändler" eines Automobilherstellers, so liegt darin eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung.
BGH, Urteil vom 17. März 2011 - I ZR 170/08 - OLG Dresden - LG Dresden

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Markenrechtsverletzung durch eine Autoreparaturwerkstatt, die für ihre Leistungen mit Marken bekannter Automobilhersteller wirbt

BGH
Urteil vom 14.04.2011
I ZR 33/10


Der BGH hat entschieden, dass eine Markenrechtsverletzung vorliegt, wenn eine Autoreparaturwerkstatt in ihrer Werbung mit der Bildmarke eines Automobilherstellers wirbt. Insbesondere liegt keine markenrechtliche Erschöpfung vor.

Aus der Pressemitteilung des BGH:

"Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat hat am 14. April 2011 entschieden, dass ein Automobilhersteller es einer markenunabhängigen Reparaturwerkstatt aufgrund seines Markenrechts untersagen kann, mit der Bildmarke des Herstellers für die angebotenen Reparatur- und Wartungsarbeiten zu werben.

Die Klägerin, die Volkswagen AG, ist Inhaberin der für Kraftfahrzeuge und deren Wartung eingetragenen Bildmarke, die das VW-Zeichen in einem Kreis wiedergibt. Sie wendet sich dagegen, dass die Beklagten, ATU Auto-Teile-Unger Handels GmbH & Co. KG, die mehrere hundert markenunabhängige Reparaturwerkstätten betreibt, in der Werbung für die Inspektion von VW-Fahrzeugen die Bildmarke der Klägerin verwendet.
[...]
Das Markenrecht sieht allerdings vor, dass der Markeninhaber einem Dritten die Verwendung der Marke als notwendigen Hinweis auf den Gegenstand der Dienstleistungen des Dritten nicht verbieten kann, solange die Benutzung nicht gegen die anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel verstößt. Im Streitfall sind die Voraussetzungen dieser Schutzrechtsschranke indessen nicht erfüllt, weil die Beklagte zur Beschreibung des Gegenstands der von ihr angebotenen Dienstleistungen ohne weiteres auf die Wortzeichen "VW" oder "Volkswagen" zurückgreifen kann und nicht auf die Verwendung des Bildzeichens angewiesen ist."


Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:





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