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BGH: Zusammenarbeit von Augenärzten und Optikern nur bei Bestehen eines hinreichenden Grundes zulässig

BGH
Urteil vom 09.07.2009
I ZR 13/07
Brillenversorgung


Der BGH hat sich mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen ein Augenarzt mit einem Optiker kooperieren darf. In der Pressemitteilung des BGH heißt es dazu:

"
Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Zulässigkeit einer Zusammenarbeit zwischen einem Augenarzt aus der Region Hannover und einem Optiker aus dem Großraum Düsseldorf zu entscheiden. Der beklagte Augenarzt bietet Patienten an, sich in seiner Praxis unter ca. 60 Musterbrillenfassungen des Optikers eine Fassung auszusuchen. Der Beklagte übermittelt dann seine Messergebnisse und die Brillenverordnung dem Optiker, der die fertige Brille entweder direkt an den Patienten oder auf dessen Wunsch in die Praxis des Beklagten liefert. Dort wird der Sitz der Brille kontrolliert und ggf. korrigiert.
[...]
Der Augenarzt kann auf andere Weise verhindern, dass der Optiker Brillengläser herstellt, die in der Stärke von der ärztlichen Verordnung abweichen. Folge man dem Oberlandesgericht, komme dem Verweisungsverbot überhaupt keine Bedeutung mehr zu, weil die Möglichkeit niemals ausgeschlossen werden könne, dass der Optiker von der Verordnung abweichende Gläser herstellt."


Die Sache wurde an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dieses nunmehr ermitteln kann, ob die Verweisung an den kooperierenden Optiker nicht generell, sonder nur bei Bestehen eine hinreichenden grundes erfolgte.

Die Presssemitteilung des BGH finden Sie hier:
"BGH: Zusammenarbeit von Augenärzten und Optikern nur bei Bestehen eines hinreichenden Grundes zulässig" vollständig lesen