Skip to content

LG Hamburg: New York Times hat keine Ansprüche wegen bösgläubiger Markenanmeldung gegen Inhaber der deutschen Marke "Wordle"

LG Hamburg
Urteil vom 18.07.2024
327 O 195/23


Das LG Hamburg hat entschieden, dass die New York Times keine Ansprüche wegen bösgläubiger Markenanmeldung gegen den Inhaber der deutschen Marke "Wordle" hat.

Aus den Entscheidungsgründen:
Der Klägerin stehen der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten weder unter dem Gesichtspunkt des Werktitelschutzes noch aus ihrer Unionswortmarke „WORDLE“ zu (dazu unten I.). Ein Anspruch auf Einwilligung in die Löschung der deutschen Wortmarke „Wordle“ des Beklagten steht ihr nicht unter dem vorrangig geltend gemachten Aspekt der Markenanmeldung in Behinderungsabsicht und auch nicht aufgrund eines prioritätsbesseren Werktitelrechts zu (dazu unten II.). Schließlich stehen ihr auch die geltend gemachten Annexansprüche auf Auskunftserteilung, Schadensersatzfeststellung und Rückruf entsprechend gekennzeichneter Ware gegen den Beklagten nicht zu (dazu III.).

I. Der Klägerin steht kein Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten wegen Nutzung des Zeichens „W.“ in der aus den Einblendungen in den Klagantrag ersichtlichen Weise zu.

1. Sie kann sich nicht mit Erfolg auf einen Unterlassungsanspruch aus § 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG i. V. m. § 5 Abs. 1, Abs. 3 MarkenG gegen den Beklagten berufen. Ihr steht nämlich kein gegenüber der deutschen Wortmarke „Wordle“ des Beklagten prioritätsbesseres Recht am Werktitel „WORDLE“ zu (a.) und dem Beklagten ist es nicht aus lauterkeitsrechtlichen Gründen oder unter dem Gesichtspunkt der bösgläubigen Markenanmeldung verwehrt, sich auf sein Markenrecht zu berufen (b.).

a. Der Klägerin steht kein deutsches Werktitelrecht zu, das vor dem Zeitpunkt der Anmeldung der deutschen Wortmarke „Wordle“ durch den Beklagten am 1. Februar 2022 entstanden wäre. Sie selbst hat das Zeichen „WORDLE“ erst im Laufe des Februars 2022 auf ihrer Webseite genutzt. Ihr stehen aber auch keine Werktitelrechte zu, welche durch die Vereinbarung mit J. W. vom 31. Januar 2022 auf sie übergegangen wären. J. W. hat nämlich zu diesem Zeitpunkt selbst kein Recht an einem Werktitel im Sinne von § 5 Abs. 1 Alt. 2, Abs. 3 MarkenG erworben, über das er mit der Vereinbarung vom 31. Januar 2022 verfügen konnte.

aa. Der Werktitelschutz als geschäftliche Bezeichnung im Sinne von § 5 Abs. 1 Alt. 2 MarkenG entsteht grundsätzlich mit der Aufnahme der Benutzung eines unterscheidungskräftigen Titels im geschäftlichen Verkehr im Inland (BGH, GRUR 2019, 535 Rn. 17 – Das Omen; GRUR 2009, 1055 Rn. 41 – airdsl; GRUR 2000, 70, 72, juris-Rn. 28 – SZENE; GRUR 1998, 1010, 1012, juris-Rn. 23 – WINCAD). Es kommt auf die Wahrnehmbarkeit des Werks auf dem Markt an (BeckOK MarkenR/Weiler, 36. Ed. 1.1.2024, MarkenG, § 5 Rn. 220). Das setzt grundsätzlich eine Veröffentlichung voraus. Es spielt keine Rolle, ob der Bezug für den Verkehr mit Entgelten verbunden ist, solange sich der Vertrieb an die Öffentlichkeit richtet (Ingerl/Rohnke/Nordemann/J. B. Nordemann, 4. Aufl. 2023, MarkenG § 5 Rn. 95).

Die Rechtsprechung legt an das Vorliegen eines Handelns im geschäftlichen Verkehr regelmäßig großzügige Maßstäbe an. Der Begriff ist weit auszulegen und umfasst jede wirtschaftliche Betätigung, mit der in Wahrnehmung oder Förderung eigener oder fremder Geschäftsinteressen am Erwerbsleben teilgenommen wird. Eine Gewinnerzielungsabsicht oder Entgeltlichkeit der Handlung ist nicht erforderlich. Nicht erfasst werden demgegenüber lediglich rein private, wissenschaftliche, politische und amtliche Handlungen. Für das Handeln im geschäftlichen Verkehr kommt es auf die erkennbar nach außen tretende Zielrichtung des Handelnden an. Ein Handeln im geschäftlichen Verkehr ist stets gegeben, wenn juristische Personen handeln. Bei Privatpersonen, Idealvereinen und hoheitlichem Handeln bedarf es dagegen der positiven Feststellung eines Handelns im geschäftlichen Verkehr (BeckOGK/B. Koch, 1.8.2023, BGB § 12 Rn. 529 m. w. Nachw.).

Die Frage, wann Werktitel im geschäftlichen Verkehr genutzt werden, ist – soweit ersichtlich – bislang weder von der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch von der Kommentarliteratur in den Blick genommen worden. Für den aus Sicht der Kammer vergleichbaren Fall der Nutzung von Internetdomains wird angenommen, dass es einer positiven Feststellung bedarf, dass die Domain im geschäftlichen Verkehr benutzt wird, wobei im Zweifel von einer rein privaten Nutzung auszugehen ist (BGH GRUR 2008, 1099, 1100 – afilias.de). Sind unter der Domain bereits Inhalte hinterlegt, kommt es bei der Beurteilung eines Handelns im geschäftlichen Verkehr maßgeblich auf den Inhalt der Webseite an. Ein Handeln im geschäftlichen Verkehr liegt jedenfalls dann vor, wenn unter der Domain kommerzielle Angebote unterbreitet werden bzw. die Domain zu einem solchen kommerziellen Angebot führt (BGH GRUR 2009, 1055, 1059 – airdsl). Bietet der Domaininhaber dem Inhaber des vermeintlich besseren Rechts die Domain zum Kauf an, begründet dies alleine noch kein Handeln im geschäftlichen Verkehr (BGH, GRUR 2016, 810 Rn. 25 – profitbricks.es). Dementsprechend liegt eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr ebenfalls noch nicht vor, wenn ein Interessent an den Inhaber eines Domainnamens herantritt und ein Kaufangebot unterbreitet. Wird die Registrierung allerdings bereits mit dem Willen vorgenommen, die Domain zu lizenzieren oder zu veräußern, liegt im Zweifel ein Handeln im geschäftlichen Verkehr vor Ingerl/Rohnke/Nordemann/A. Nordemann, MarkenG § 14 Rn. 85).

Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Nutzung des Werktitels „WORDLE“ durch J. W. auf dessen privater Website nicht im geschäftlichen Verkehr erfolgt ist. Die Website wies unstreitig keinerlei kommerzielle Inhalte auf. Weder fanden sich allgemeine werbliche Inhalte noch konnten irgendwelche Waren oder Dienstleistungen über diese Website bezogen werden. Die gesamte Aufmachung der Website wies den gesamten Januar 2022 hindurch einen unzweifelhaften privaten Charakter auf, wie sich schon der Überschrift „Hi, I am J..“ entnehmen lässt. Auch der verwendete Domainname „www. p..co.uk“ lässt keinen kommerziellen Inhalt erkennen. Schließlich wurde auch das streitgegenständliche Spiel „Wordle“ auf der Seite kostenfrei angeboten. An diesen nach außen erkennbaren Umständen änderte sich bis zum Abschluss der Vereinbarung am 31. Januar 2022 und auch in den Tagen bis zum Umzug auf die Website der Klägerin nichts. Auch die immer stärker steigende Nutzerzahl der Website sowie die Berichterstattung darüber führt nicht dazu, dass sich der Charakter der nach außen unverändert gebliebenen Website geändert hätte. Dass sich viele Menschen für den Inhalt einer Website oder hier für ein dort abrufbares kostenloses Spiel interessieren, führt nicht dazu, dass dessen Titel im geschäftlichen Verkehr genutzt wird, solange der erhöhte Traffic auf der Seite auch weiterhin nicht – etwa durch das Schalten von Werbung – kommerziell genutzt wird.

Es ist entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht davon auszugehen, dass durch die Gespräche, die J. W. im Laufe des Januars mit verschiedenen Interessenten über den Verkauf des Rätselspiels und der damit zusammenhängenden Rechte führte, der Titel „WORDLE“ ab Mitte Januar 2022 im geschäftlichen Verkehr genutzt worden wäre. Der bloße Umstand, dass zu diesem Zeitpunkt die hohe Aufmerksamkeit, welche dem Rätselspiel mit dem Titel „WORDLE“ zuteil wurde, den Kauf des Spiels und der damit zusammenhängenden Rechte für Interessenten attraktiver machte und dadurch die Verhandlungsposition von J. W. stärkte, führt nicht dazu, dass sich zu dieser Zeit das rechtliche Gepräge der Titelnutzung änderte. Dadurch, dass die Website aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs ihren privaten Charakter durchgehend beibehielt, zumal dort nicht über die bereits laufenden Verhandlungen berichtet wurde, erfolgte die Titelnutzung von „WORDLE“ weiterhin privat und nicht im geschäftlichen Verkehr. Wie dies auch bei Internetdomains der Fall ist, führt die bloße Aufnahme von Verkaufsgesprächen noch nicht zu einer kommerziellen Nutzung (vgl. BGH, GRUR 2016, 810 Rn. 25 – profitbricks.es).

bb. Offen bleiben kann deshalb die Frage, ob – eine Aufnahme der Werktitelnutzung bereits im Januar 2022 durch J. W. unterstellt – diese einen hinreichenden Inlandsbezug in der Bundesrepublik Deutschland aufgewiesen hätte. Insoweit dürfte zu fordern sein, dass die wirtschaftlichen Auswirkungen der Titelnutzung in Deutschland nicht nur als völlig untergeordnet einzustufen sind, vielmehr von einem „commercial effect“ der Titelnutzung auch in Deutschland auszugehen wäre. An diesem dürfte es aufgrund der fehlenden Kommerzialisierung der Website vor dem 1. Februar 2022 ebenfalls fehlen.

2. Auch der hilfsweise geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus Art. 9 Abs. 2 lit. a), lit. b) UMV in Verbindung mit der Unionsmarke... „WORDLE“ steht der Klägerin nicht zu. Da sowohl die Unionsmarke der Klägerin als auch die deutsche Wortmarke des Beklagten eine Priorität vom 1. Februar 2022 in Anspruch nehmen, führt dies nach § 6 Abs. 4 MarkenG i. V. m. Art. 36, 37 UMV dazu, dass aus diesen gleichrangigen Kennzeichenrechten gegeneinander keine Ansprüche begründet werden können.

Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Beklagte gehindert sei, sein Markenrecht geltend zu machen, weil die Markenanmeldung gemäß § 4 Nr. 4 UWG in Behinderungsabsicht erfolgt sei.

Die markenrechtlichen Bestimmungen der § 8 Abs. 2 Nr. 14 und § 50 Abs. 1 MarkenG, Art. 59 Abs. 1 lit. b UMV zur bösgläubigen Markenanmeldung schließen die Anwendung des UWG nicht aus (vgl. Köhler/Alexander, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Auflage 2024, § 4 Rn. 4.84 m. w. Nachw.). Erste Voraussetzung der Unlauterkeit der Markenanmeldung ist insoweit, dass der Anmelder weiß oder wissen muss, dass der Mitbewerber ein gleiches oder ein ähnliches Kennzeichen im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat für gleiche oder verwechselbar ähnliche Waren benutzt oder benutzen möchte, ohne hierfür einen formalen Kennzeichenschutz erworben zu haben (EuGH, GRUR 2009, 763 Rn. 34–53 – Lindt & Sprüngli; BGH, GRUR 2004, 790 (793) – Gegenabmahnung; BGH, GRUR 2005, 581, 582 – The Colour of Elégance). Als zweite Voraussetzung müssen besondere Umstände hinzukommen, die das Verhalten des Anmelders als wettbewerbswidrig erscheinen lassen (BGH, GRUR 2008, 160 Rn. 19 – CORDARONE; GRUR 2008, 917 Rn. 20 – EROS; WRP 2010, 764 Rn. 51 – WM-Marken). Letzteres ist etwa der Fall, wenn die Anmeldung ohne ausreichenden sachlichen Grund mit dem Ziel der Störung eines schutzwürdigen inländischen Besitzstandes des Vorbenutzers geschieht oder sie in der Absicht erfolgt, für den Vorbenutzer den Gebrauch der Bezeichnung zu sperren oder damit das Ziel verfolgt wird, die kraft Eintragung entstehende und lauterkeitsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung der Marke ohne sachlichen Grund und damit zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einzusetzen (Köhler/Alexander a. a. O., § 4 UWG Rn. 4.84b mit umfangreichen Nachw.). Ein schutzwürdiger Besitzstand des Vorbenutzers setzt dabei eine gewisse Bekanntheit im Prioritätszeitpunkt entweder auf Grund einer im Inland erfolgten Nutzung oder einer überragenden Verkehrsgeltung im Ausland voraus (BGH, GRUR 2008, 621 Rn. 21 – AKADEMIKS). Um festzustellen, ob der Markenanmelder in Behinderungsabsicht gehandelt hat, ist eine Gesamtabwägung aller relevanten Umstände erforderlich (Köhler/Alexander a. a. O.).

Vorliegend kann nach Abwägung aller relevanten Umstände nicht festgestellt werden, dass der Beklagte die Anmeldung der deutschen Wortmarke „Wordle“ am 1. Februar 2022 in Behinderungsabsicht vorgenommen hat. Es ist zwar davon auszugehen, dass er zu diesem Zeitpunkt sowohl davon wusste, dass J. W. den Titel „WORDLE“ bereits Ende 2021 für sein Rätselspiel genutzt hatte, als auch, dass die Klägerin am 31. Januar 2022 – also am Vortag der Markenanmeldung – die Rechte an diesem Spiel erworben hatte. Dies reicht aber für sich genommen nicht aus, um von einer unlauteren Markenanmeldung auszugehen. Insoweit ist insbesondere von Bedeutung, dass die Klägerin am 1. Februar noch keinen schutzwürdigen Besitzstand im Inland, also in der Bundesrepublik Deutschland, erworben hatte. Da J. W. nicht im geschäftlichen Verkehr gehandelt hat, ist ein Werktitelrecht zu diesem Zeitpunkt noch nicht begründet worden (s.o. I.1.a). Die Klägerin konnte deshalb am 31. Januar 2022 auch kein bereits entstandenes Werktitelrecht erwerben. Aufgrund der rein privaten Nutzung ist auch nicht von einer überragenden Verkehrsgeltung des Titels im geschäftlichen Verkehr der USA auszugehen. Auch für den Kläger war aufgrund der Webseitengestaltung von J. W. klar erkennbar, dass insoweit eine rein private Nutzung erfolgt ist, was gegen eine Markenanmeldung in Behinderungsabsicht spricht. Hinzu kommt, dass der Beklagte die Absicht verfolgte, dass Zeichen „Wordle“ selbst für eine deutschsprachige Version des Rätselspiels zu nutzen und insoweit bereits im Dezember 2021 mit der Programmierung begann. Vor diesem Hintergrund kommt auch dem Umstand, dass sich der Beklagte in gestalterischer Hinsicht für sein Spiel an dem englischsprachigen Vorbild orientierte, keine entscheidende Rolle zu. Er führt insbesondere nicht dazu, dass anzunehmen wäre, dass die Sperrabsicht ein wesentliches Motiv bei der Markenanmeldung gewesen ist. Schließlich musste der Beklagte auch in Kenntnis des Rechteerwerbs durch die Klägerin nicht davon ausgehen, dass diese beabsichtigte, sich ihrerseits zeitnah Kennzeichenrechte in Europa und damit auch in Deutschland an dem Zeichen „WORDLE“ zu sichern. Entsprechende hinreichende Anhaltspunkte waren für den Beklagten nicht erkennbar.

II.

Randnummer68
Der Klägerin steht auch kein Anspruch gegen den Beklagten auf Löschung der deutschen Wortmarke des Beklagten zu. Soweit sie diesen Anspruch vorrangig unter dem Gesichtspunkt der gezielten Mitbewerberbehinderung gemäß §§ 3, 4 Nr. 4, 8 Abs. 1 UWG geltend macht, fehlt es an einer Markenanmeldung in Behinderungsabsicht. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen unter I.2 verwiesen werden. Soweit sich die Klägerin insoweit hilfsweise auf ihr Werktitelrecht an dem Zeichen „Wordle“ gemäß §§ 12, 15 Abs. 2, Abs. 4, 51 Abs. 1 MarkenG stützt, steht ihr der geltend gemachte Anspruch ebenfalls nicht zu. Wie bereits ausgeführt steht der Klägerin kein gegenüber der deutschen Wortmarke des Beklagten „Wordle“ prioritätsbesseres Werktitelrecht zu (vgl. oben I.1.a).

III. Mangels Hauptanspruchs stehen der Klägerin auch nicht die geltend gemachten Annexansprüche auf Auskunftserteilung, Schadensersatzfeststellung und Rückruf entsprechend gekennzeichneter Ware gegen den Beklagten zu.


Den Volltext der Entscheidung finden SIe hier:

OLG Oldenburg: Kein gutgläubiger Erwerb eines Lamborghinis Nachts auf dem Parkplatz eines Schnellrestaurants - Gesamtumstände des Einzelfalls legen fehlende Verfügungsbefugnis nahe

OLG Oldenburg:
Urteil vom 27.03.2023
9 U 52/22


Das OLG Oldenburg hat diesem Fall den gutgläubigen Erwerb eines Lamborghinis Nachts auf dem Parkplatz eines Schnellrestaurants abgelehnt. Die Gesamtumstände des Einzelfalls legen nahe. dass der Veräußerer keine Verfügungsbefugnis hatte.

1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist gegeben. Für die Klage sind die deutschen Gerichte nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (nachfolgend: EuGVVO) zuständig, weil der Beklagte seinen Wohnsitz in Deutschland hat.

2. Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.

a. Die Frage, ob der Beklagte das Eigentum an dem Fahrzeug erworben hat, beurteilt sich gem. Art. 43 Abs. 1 EGBGB nach deutschem Recht als der maßgeblichen lex rei sitae (§§ 929 Satz 1, 932 Abs. 1 und 2 BGB). In dem für die Vollendung des Eigentumserwerbs des Beklagten durch Einigung und Übergabe maßgeblichen Zeitpunkt befand sich das Fahrzeug in Deutschland.

b. Der Kläger kann von dem Beklagten gem. § 985 BGB die Herausgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs verlangen.

Nach den erstinstanzlichen Feststellungen, die dem Berufungsverfahren gem. § 529 Abs. 2 ZPO zugrunde zu legen sind, war der Kläger Eigentümer des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Soweit der Beklagte nunmehr die "Legitimation" des Klägers bestreitet, bleibt bereits offen, ob er damit die frühere Eigentümerstellung des Klägers bestreiten oder aber behaupten will, das Eigentum sei infolge einer Schadensregulierung durch eine Versicherung auf diese übergegangen. Im Übrigen wäre der Vortrag selbst für den Fall, dass man ihn als hinreichend konkret erachten wollte, im Berufungsverfahren nicht zuzulassen, da ein Zulassungsgrund im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO nicht dargelegt ist.

Der Kläger hat sein Eigentum durch das streitgegenständliche Rechtsgeschäft nicht an den Beklagten verloren. Zwar hat am 16.8.2019 zwischen den - als Vertreter des EE auftretenden - Brüdern FF und dem Beklagten eine dingliche Einigung und Übergabe im Sinne von § 929 Satz 1 BGB stattgefunden. Weil das Fahrzeug weder dem EE noch den Brüdern FF gehörte und diese nicht verfügungsbefugt waren, handelten sie als Nichtberechtigte.

Gemäß § 932 BGB wird der Erwerber durch eine durch Einigung und Übergabe des unmittelbaren Besitzes erfolgte Veräußerung auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zum Zeitpunkt der Eigentumsübertragung nicht in gutem Glauben war. Nach § 932 Abs. 2 BGB ist der Erwerber nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder aufgrund grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört. Dass der Beklagte nicht in gutem Glauben war, muss der Kläger beweisen. Der Gesetzgeber hat die fehlende Gutgläubigkeit im Verkehrsinteresse bewusst als Ausschließungsgrund ausgestaltet. Derjenige, der sich auf den gutgläubigen Erwerb beruft, muss die Erwerbsvoraussetzungen beweisen, nicht aber seine Gutgläubigkeit (BGH, Urteil vom 23.9.2022 – V ZR 148/21 – juris).

Der Beklagte hat vorliegend nicht gutgläubig Eigentum an dem Fahrzeug erworben. Zwar bestehen keine zureichenden Anhaltspunkte, dass dem Beklagten positiv bekannt war, dass der EE weder Eigentümer noch verfügungsbefugt war. Der Beklagte hat jedoch zur Überzeugung des Senats insoweit grob fahrlässig gehandelt.

Unter grober Fahrlässigkeit wird im allgemeinen ein Handeln verstanden, bei dem die im Rechtsverkehr erforderliche Sorgfalt den gesamten Umständen nach in ungewöhnlich großem Maße verletzt worden ist und bei dem dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BGHZ 77, 274, 278, BGH, NJW 2013, 1946 Rn 11). Im Rahmen des § 932 Abs. 2 BGB gibt es keine Entlastung wegen fehlender subjektiver Fahrlässigkeit, weil der Rechtsverkehr sich bei der Konkretisierung des guten Glaubens auf gleichmäßige Mindestanforderungen einstellen können muss. Es gilt daher ein streng objektiver Maßstab, so dass die persönlichen Maßstäbe des Erwerbers und seine Handelsgewohnheiten den Maßstab nicht mindern (BGH LM § 932 Nr. 12, 21). Der Beklagte kann sich mithin nicht darauf berufen, dass es sich aus seiner Sicht um einen üblichen Geschäftsvorgang gehandelt habe, den er bzw. Familienangehörige bereits wiederholt in ähnlicher Weise praktiziert hätten, der Kauf ihm persönlich unverdächtig vorkam und er gutgläubig gewesen sei.

Es gehört regelmäßig zu den objektiven Mindesterfordernissen gutgläubigen Erwerbs eines Kraftfahrzeugs, dass sich der Erwerber den Kraftfahrzeugbrief vorlegen lässt, um die Berechtigung des Veräußerers zu prüfen (BGH, NJW 1996, 2226, 2227). Auch wenn der Veräußerer im Besitz des Fahrzeugs und des Briefes ist, kann der Erwerber gleichwohl bösgläubig sein, wenn besondere Umstände seinen Verdacht erregen mussten und er diese unbeachtet lässt. Eine allgemeine Nachforschungspflicht des Erwerbers besteht hingegen nicht (BGH, NJW 2013, 1946 Rn 13). Anhand der Eintragungen ist die Möglichkeit gegeben, bei dem eingetragenen Berechtigten die Übereignungsbefugnis des Fahrzeugbesitzers nachzuprüfen. Diese Prüfung hat der Erwerber jedenfalls vorzunehmen, um sich nicht dem Vorwurf grober Fahrlässigkeit auszusetzen. Kommt der Erwerber dieser Obliegenheit nach und wird ihm ein gefälschter Kraftfahrzeugbrief vorgelegt, treffen ihn, sofern er die Fälschung nicht erkennen musste und für ihn auch keine anderen Verdachtsmomente vorlagen, keine weiteren Nachforschungspflichten (BGH, NJW 2013, 1946 Rn. 14).

Nach den Feststellungen des Landgerichts sind dem Beklagten deutsche Originalzulassungsbescheinigungen I und II übergeben worden, die vom Kreis Ort7 ausgegeben worden sind. Soweit der Kläger erstmals im Berufungsverfahren konkret behauptet, dass diese ggf. als Fälschungen zu erkennen waren, ist er damit gem. § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen, weil nicht erkennbar ist, dass er ohne Nachlässigkeit daran gehindert gewesen wäre, bereits erstinstanzlich entsprechend vorzutragen und der Beklagte den Vortrag bestritten hat.

Allerdings konnte der Beklagte trotz der ihm vorgelegten Originalzulassungsbescheinigungen nicht davon ausgehen, dass die Fahrzeugbesitzer FF verfügungsbefugt waren. Denn nicht sie waren in den Zulassungsbescheinigungen ausgewiesen, sondern eine in Spanien wohnhafte Person namens EE. Unstreitig haben sich die Brüder als bloße Vermittler ausgegeben, und der Beklagte hat davon abgesehen, mit dem EE in persönlichen Kontakt zu treten. Der Beklagte hat auch darauf verzichtet, sich eine schriftliche Vollmacht des EE vorlegen zu lassen. Stattdessen hat er sich unter Vorlage einer Kopie der Vorderseite eines auf den Namen EE ausgestellten spanischen Personalausweises auf die mündliche Angabe der Brüder FF verlassen, bevollmächtigt zu sein. Dies reicht nicht aus, um eine Bevollmächtigung glaubhaft zu belegen. Dies gilt umso mehr, als die Schreibweise des Namens und der Adresse in den Zulassungsbescheinigungen von der vorgelegten Kopie des Personalausweises bzw. dem Kaufvertrag abweicht und zudem aus den Zulassungsbescheinigungen nicht eindeutig hervorging, ob es sich bei dem EE tatsächlich um denjenigen handelte, auf den das Fahrzeug zugelassen war, oder er ggf. nur Empfangsbevollmächtigter war (im Einzelnen s.u.).

Indem der Beklagte das Fahrzeug erworben hat, ohne nähere Nachforschungen zur Person des angeblichen Eigentümers sowie zur Bevollmächtigung der beiden Brüder anzustellen, hat er die ihm obliegenden Überprüfungspflichten im Zusammenhang mit der Vorlage der Zulassungsbescheinigungen nicht erfüllt. Besondere Vorsicht war hier auch vor dem Hintergrund angezeigt, dass es sich um ein Luxusfahrzeug handelt, das erst wenige Tage vor dem Verkauf aus dem EU-Ausland nach Deutschland eingeführt und hier mit Kurzzeitkennzeichen zugelassen worden war. Ungewöhnlich war zudem, dass die Brüder offenbar sofort zur Inzahlungnahme eines Fahrzeugs des Beklagten unter Anrechnung auf den Kaufpreis bereit waren, ohne zuvor mit dem vermeintlichen Eigentümer Rücksprache zu halten und ohne dass sich dieser das Fahrzeug ansieht oder sich zumindest Lichtbilder und Papiere des Fahrzeugs übersenden lässt. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Brüder ausweislich der TÜ-Mitschnitte (Bl. 7 I, Anlage K 12, Anlagenband, Anlage B 3, Bl. 122 I ff.) vor dem Verkauf angegeben haben, dass auf den EE alle Kaufverträge gemacht werden. Auch vor diesem Hintergrund hätte für den Beklagten Anlass zu weiteren Nachfragen bestanden, erscheint es doch ungewöhnlich, dass eine Privatperson regelmäßig Fahrzeuge verkauft, und die gewerblich im Autohandel tätigen Brüder ausschließlich für diese Privatperson handeln und daher alle Kaufverträge auf den EE ausstellen.

Nach alldem bestand für den Beklagten trotz Vorlage der Zulassungsbescheinigungen von vornherein Anlass, sowohl an der Eigentümerstellung des EE als auch an einer Bevollmächtigung der Brüder FF zu zweifeln. Auch von letzteren waren dem Beklagten mit Ausnahme einer Telefonnummer keinerlei persönliche Daten (vollständiger Name, Adresse etc.) bekannt.

Hinzu kommen weitere besondere Umstände des Verkaufs, die sich in vielfacher Hinsicht als auffällig darstellten. So handelte es sich um einen Straßenverkauf. Ein erstes Treffen hatte zunächst am 13.8.2019 in Ort3 auf dem Parkplatz einer Spielothek stattgefunden. Das Fahrzeug konnte nach Bekunden der Brüder zu diesem Zeitpunkt noch nicht übergeben werden, weil sie es angeblich zunächst noch für eine Hochzeitsfahrt eines Freundes benötigten. Es erscheint wenig nachvollziehbar, warum diese als Vermittler berechtigt gewesen sein sollten, das Fahrzeug zu privaten Zwecken zu nutzen.

Ungewöhnlich erscheinen zudem Zeit und Ort des Vertragsschlusses und der Übergabe. Nachdem die Brüder FF zunächst angeboten hatten, das Fahrzeug am 15.8.2019 an die Wohnanschrift des Beklagten zu bringen, einigte man sich später darauf, sich um 12 Uhr "in der Mitte" auf dem Gelände einer Tankstelle in Ort4 zu treffen, wobei keiner der Beteiligten einen persönlichen Bezug zu der Örtlichkeit hatte. Später teilten die Brüder mit, erst gegen 19 Uhr am Treffpunkt zu sein. Nachdem der Beklagte am Treffpunkt eingetroffen war, teilten die Brüder im Laufe des Abends mit, im Stau zu stehen. Später gaben sie an, in eine Polizeikontrolle geraten zu sein. Dort habe es Verzögerungen gegeben, weil noch "eine Rechnung beim Amt" offen gewesen sei. Sie trafen schließlich erst gegen 23 Uhr am Treffpunkt ein, woraufhin nach der Durchführung von Probefahrten erst um 1 Uhr des Folgetages der Kaufvertrag unterschrieben und das Fahrzeug auf dem Gelände einer Tankstelle an den Beklagten übergeben wurde.

Ein Straßenverkauf im Gebrauchtwagenhandel gebietet besondere Vorsicht, weil er erfahrungsgemäß das Risiko der Entdeckung eines gestohlenen Fahrzeugs mindert (BGH, NJW 1992, 310). Er führt nur dann nicht zu weitergehenden Nachforschungspflichten, wenn er sich für den Erwerber als nicht weiter auffällig darstellt (BGH, NJW 2013, 1946 Rn. 15). Vorliegend gab es indes, wie dargelegt, ganz erhebliche Auffälligkeiten.

Auffällig waren auch die offensichtlichen Übertragungsfehler in der Wiedergabe des Namens sowie der Wohnanschrift des angeblichen Verkäufers. Lautete dessen Name ausweislich der vorgelegten Kopie des Personalausweises "(...)" (Anlage K 9, Anlagenband), wurde er in den Zulassungsbescheinigungen und dem Kaufvertrag als "(...)" bezeichnet. Überdies ist die Wohnanschrift des Verkäufers in der Zulassungsbescheinigung II und in dem Kaufvertrag nicht identisch wiedergegeben. Heißt es in der Zulassungsbescheinigung II "(...)", heißt es im Kaufvertrag "(...)".

Aus der Zulassungsbescheinigung I geht zudem der EE nicht eindeutig als derjenige hervor, auf den das Fahrzeug zugelassen ist, folgt dem Namen doch der Zusatz "Empfangsbevollmächtigter", wobei nicht hinreichend deutlich wird, ob sich dieser Zusatz auf den EE oder den GG bezieht, dessen Name erst in der nachfolgenden Rubrik "Vorname(n)" genannt ist.

Der Beklagte hat zudem auf einen Abgleich der im Kaufvertrag angegebenen Adresse mit dem Personalausweis verzichtet, denn eine Kopie der Rückseite des Personalausweises war ihm nicht vorgelegt worden, so dass ihm eine Überprüfung der Wohnanschrift nicht möglich war.

Der Kaufvertrag ist zudem unvollständig ausgefüllt. Es fehlen Angaben zur Anzahl der übergebenen Schlüssel sowie dazu, ob Service- und Wartungsarbeiten lückenlos durchgeführt wurden und das Serviceheft vorliegt. Gerade bei Luxusfahrzeugen wird aber üblicherweise Wert auf eine lückenlose Dokumentation der durchgeführten Wartungen und Services gelegt. Auch wurden unstreitig die Servicehefte nicht an den Beklagten übergeben. Dass insbesondere Luxusfahrzeuge durch Vertragswerkstätten "scheckheftgepflegt" sind, stellt einen bei Vertragsverhandlungen üblicherweise maßgeblichen Umstand dar.

Dem Beklagten wurde der DEKRA-Prüfbericht vom Tag der Zulassung mit der zutreffenden FIN (Anlage K 13, Anlagenband) vorgelegt, der als Empfänger allerdings weder den Veräußerer noch die Bevollmächtigten, sondern einen dritten Namen (JJ) ausweist.

Bei einer Gesamtbetrachtung der genannten Umstände ergaben sich im Zeitpunkt des Erwerbs für den Beklagten zahlreiche Auffälligkeiten, die darauf hindeuteten, dass es sich um ein illegal nach Deutschland eingeführtes Fahrzeug handelte und der im Kaufvertrag als Veräußerer benannte EE weder der Eigentümer noch zu einer Verfügung über das Fahrzeug befugt war. Diese Verdachtsmomente werden zur Überzeugung des Senats nicht dadurch entkräftet, dass das Fahrzeug im Internet bei mobile.de angeboten wurde, deutsche Zulassungsbescheinigungen I und II und ein DEKRA-Bericht existierten, der Beklagte die Brüder FF bereits aus einem Gebrauchtwagenverkauf seines Bruders kannte, ihm eine Kopie der Vorderseite des Personalausweises des angeblichen Eigentümers vorgelegt und ihm zudem nach eigenen Angaben zwei Schlüssel übergeben worden sind, mit denen er das Fahrzeug jedenfalls mechanisch öffnen konnte.

Es kann dahinstehen, ob dem Beklagten tatsächlich zwei Schlüssel für das Fahrzeug übergeben worden sind und ob und ggf. in welchem Umfang diese funktionsfähig waren. Ebenso kann offenbleiben, ob der Beklagte das Fahrzeug zu einem angemessenen Kaufpreis erworben hat und ob im Gegenzug der für das in Zahlung genommene Fahrzeug in Anrechnung gebrachte Betrag von 60.000,- € angemessen war. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, die von dem Beklagten erbrachte Gegenleistung dem Verkehrswert des streitgegenständlichen Fahrzeugs entsprochen haben sollte und der Beklagte kein durch eine Straftat erlangtes Fahrzeug erwerben wollte, waren die Begleitumstände des Erwerbs in ihrer Gesamtschau insgesamt so auffällig, dass der Beklagte weitere Nachforschungen zur Berechtigung des Veräußerers hätte anstellen müssen. Nur weil der Bruder des Beklagten bereits einmal ein Fahrzeug an die Brüder verkauft hatte, ohne dass es dabei zu Problemen gekommen ist, und die Familie schon mehrfach ohne Komplikationen Fahrzeuge aus dem Ausland erworben hatte, durfte der Beklagte nicht von der Unbedenklichkeit des streitgegenständlichen Kaufs ausgehen. Der Beklagte durfte sich angesichts der höchst ungewöhnlichen Begleitumstände des Erwerbs nicht allein auf einen Abgleich der Fahrgestellnummer mit den Zulassungspapieren und dem DEKRA-Prüfbericht beschränken. Indem er auf eine Überprüfung der Berechtigung des Verkäufers sowie der Bevollmächtigung der als Vermittler auftretenden Brüder verzichtet hat, hat er bewusst die Augen verschlossen und grundlegende Sorgfaltspflichten außer Acht gelassen, die in Anbetracht der auffälligen Gesamtumstände jedem unmittelbar hätten einleuchten müssen.

Eine Beziehung der Strafakten gegen die Brüder FF (Landgericht Darmstadt, Az. 10 KLs – 1300 Js 89440/19) ist nicht veranlasst. Dass der Beklagte seinerseits mit dem streitgegenständlichen Kauf Opfer eines Betruges geworden ist und die Brüder auch andere Käufer auf gleiche Weise betrogen haben, ist unstreitig. Ebenso ist als unstreitig zugrunde zu legen, dass dem Beklagten Original-Zulassungsbescheinigungen des Landkreises Ort7 vorgelegt worden sind. Die den streitgegenständlichen Erwerb betreffenden TKÜ-Protokolle liegen vor. Nachdem der Beklagte nicht dargelegt hat, inwieweit den Strafakten ein weitergehender Erkenntnisgewinn zukommen soll, hat der Senat von einer Beiziehung der Akten abgesehen.

Der Beklagte hat den unmittelbaren Besitz an dem Fahrzeug erlangt. Auch kann sich der Beklagte nicht auf ein von dem Kläger abgeleitetes Besitzrecht berufen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BPatG: Zu den Voraussetzungen einer bösgläubigen Markenanmeldung - Hamidiye

BPatG
Beschluss vom 22.05.2009
26 W (pat) 32/08
Hamidiye


Gemäß § 50 Abs. 1 MarkenG sind auch bösgläubig eingetragene Marken zu löschen. Das BPatG hat vorliegend über einen typischen Fall einer bösgläubigen Markenanmeldung zu entschieden. Der Anmelder der Marke hatte nach gescheiterten Verhandlungen über den Import und Vertrieb einer Limonade in Deutschland die im Herkunftsland verwendete Produktbezeichnung als deutsche Marke eingetragen, um dem Hersteller den Marktzutritt in Deutschland zu erschweren bzw. diesen zu verhindern.

In den Entscheidungsgründen heißt es:

"Zwar handelt ein Markenanmelder im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG nicht bereits deshalb unlauter und ist insoweit bösgläubig, weil er weiß, dass ein anderer dasselbe oder ein ähnliches Zeichen im Inland für gleiche oder ähnliche Waren/Dienstleistungen benutzt, ohne hierfür einen formalen Kennzeichenschutz erworben zu haben. Ein Vorbenutzungsrecht in diesem Sinne ist dem Markengesetz fremd (vgl. BGH GRUR 2005, 581, 582 - The Colour of Elégance; GRUR 2004, 510, 511 - S. 100; Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl. 2006, § 8 Rn. 435 m. w. N.).

Etwas anderes kann jedoch gelten, wenn besondere Umstände vorliegen, welche die Erwirkung des Markenschutzes als wettbewerbs- oder sittenwidrig erscheinen lassen. Eine solche Beurteilung kann angezeigt sein, wenn der Anmelder weiß, dass ein identisches oder verwechslungsfähig ähnliches Zeichen im Ausland bereits für zumindest gleichartige Waren benutzt wird, das ausländische Unternehmen die Absicht hat, das Zeichen in absehbarer Zeit auch im Inland zu benutzen, und sich dem Anmelder diese Absicht zumindest aufdrängen musste (vgl. BGH GRUR 2008, 621, 623/624 – AKADEMIKS; GRUR 1987, 292, 294 – KLINT) [...]"

Den Volltet der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Bösgläubige Markenanmeldung wenn der Markenanmelder Dritte voraussichtlich auf rechtsmissbräuchliche Weise zum Erwerb der Markenrechter veranlassen will - Ivadal

BGH
Beschluss vom 02.04.2009
I ZB 8/06
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 10
Ivadal


Der BGH befasst sich in dieser Entscheidung wieder einmal mit der Frage, wann eine Markenanmeldung bösgläubig ist.

Leitzsatz des BGH:
Kommt wegen des Unternehmensgegenstands des Anmelders nur eine Benutzung der Marke durch Lizenzierung oder Veräußerung an Dritte in Betracht, kann bereits die Anmeldung als bösgläubig zu beurteilen sein, wenn nach den tatsächlichen Umständen des Falles der Schluss gerechtfertigt ist, der Anmelder werde in rechtsmissbräuchlicher Weise versuchen, Dritte zum Erwerb der Markenrechte zu veranlassen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn Marken nicht im Hinblick auf eine Vielzahl in Betracht kommender, im Einzelnen noch unbestimmter und allenfalls nach abstrakten Merkmalen umschriebener potentieller Interessenten auf Vorrat angemeldet werden, sondern im Zeitpunkt der Anmeldung die Veräußerung an einzelne, bereits bestimmte Dritte naheliegt, deren Interesse an einem Erwerb der Markenrechte jedoch im Wesentlichen nur durch den Umstand begründet wird, dass sie infolge der Eintragung der Marke auf den Anmelder an der Verwendung der bislang ungeschützten Kennzeichnung gehindert werden können.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: