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OLG Frankfurt: Mithaftungsklausel des ausscheidenden Leasingnehmers für Verbindlichkeiten des eintretenden Leasingnehmers bei Leasingübernahme in AGB überraschend und unwirksam

OLG Frankfurt
Urteil vom 19.08.2026
17 U 141/25


Das OLG Frankfurt am Main hat entschieden, dass eine in AGB enthaltene Mithaftungsklausel des ausscheidenden Leasingnehmers für Verbindlichkeiten des eintretenden Leasingnehmers gemäß § 305c Abs. 1 BGB überraschend und damit unwirksam ist. Ein ausscheidender Leasingnehmer darf vernünftigerweise davon ausgehen, durch den Übernahmevertrag vollständig aus den vertraglichen Pflichten entlassen zu werden, sofern die fortbestehende Haftung im Formular nicht ausdrücklich hervorgehoben oder räumlich abgegrenzt wird.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Leasingübernahme - Überraschende Mithaftungsklausel

Eine Mithaftungsklausel des ausscheidenden Leasingnehmers für Verbindlichkeiten des eintretenden Leasingnehmers ist überraschend.

Eine AGB-Klausel in einem Leasingübernahmevertrag über die fortbestehende Mithaftung des ausscheidenden Leasingnehmers für Verbindlichkeiten des eintretenden Leasingnehmers ist überraschend, wenn diese Mithaftung nicht jedenfalls hervorgehoben oder räumlich vom Haupttext getrennt ist und der Vertrag insgesamt nach seinem Erscheinungsbild nicht auf diese Mithaftung hinweist, urteilte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröffentlichter Entscheidung.

Die Beklagte leaste bei der Klägerin einen Mercedes CLA. Die frühere Mitbewohnerin der Beklagten wollte diesen Vertrag übernehmen. In dem – auch von der Beklagten mitzuunterzeichnenden - Übernahmevertrag wurde im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt, dass die beklagte bisherige Leasingnehmerin für sämtliche gegenwärtigen und künftigen Verpflichtungen die Mithaftung übernimmt. Die Klägerin nimmt nun wegen Zahlungsrückstands der neuen Vertragspartnerin die Beklagte aus der Mithaftungsklausel in Anspruch. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von knapp 20.000 € verurteilt.

Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hatte vor dem zuständigen 17. Zivilsenat Erfolg. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf rückständige Leasingraten gegen die Beklagte, da die Mithaftungsklausel unwirksam sei, begründete der Senat die Entscheidung. Die Klausel sei überraschend. Die Beklagte habe nicht damit rechnen müssen, dass sie für alle Verbindlichkeiten der neuen Vertragspartnerin aus dem Leasingvertrag haften müsse. „Die Erwartung eines Leasingnehmers, der eine Vertragsübernahmevereinbarung mit dem Übernehmer und dem Leasinggeber mit dem Ziel schließt, aus einem Leasingvertrag auszuscheiden, ist darauf gerichtet, vollständig von den leasingvertraglichen Verpflichtungen entbunden zu werden“, führte der Senat aus. Die Klausel sei so ungewöhnlich, dass die Beklagte als Vertragspartnerin der Klägerin damit nicht habe rechnen müssen. Der ausscheidende Leasingnehmer rechne vielmehr vernünftigerweise nicht damit, für Verpflichtungen des neuen Leasingnehmers haften zu müssen. Dies gelte insbesondere, da er keine Einflussmöglichkeiten auf den Leasinggegenstand und den Vertragsverlauf habe.

Die Bezeichnung als „Übernahmevertrag“ und der Vertragspartei als „bisheriger Leasingnehmer“ und „Übernehmer“ deuteten ebenfalls nicht auf eine Mithaftung hin. Die Mithaftungserklärung sei in dem Formular auch weder hervorgehoben noch räumlich deutlich vom Text des Hauptvertrages getrennt, was der Eignung zur Überrumpelung hätte entgegenstehen können.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 19.08.2026, Az. 17 U 141/25
(vorausgehend LG Frankfurt am Main, Urteil vom 11.11.2025, Az. 2-19 O 586/23)

BGH: Formularmäßiger Ausschluss der Einrede der Anfechtbarkeit nach § 770 Abs. 1 BGB im Bürgschaftsvertrag keine unangemessene Benachteiligung und zulässig

BGH
Urteil vom 25.01.2022
XI ZR 255/20
BGB § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, § 770 Abs. 1


Der BGH hat entschieden, dass ein formularmäßiger Ausschluss der Einrede der Anfechtbarkeit nach § 770 Abs. 1 BGB im Bürgschaftsvertrag keine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB darstellt und zulässig ist.

Leitsatz des BGH:
Ein formularmäßiger Ausschluss der Einrede der Anfechtbarkeit nach § 770 Abs. 1 BGB im Bürgschaftsvertrag benachteiligt den Bürgen nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (Fortführung von BGH, Urteil vom 19. September 1985 - III ZR 214/83, BGHZ 95, 350).

BGH, Urteil vom 25. Januar 2022 - XI ZR 255/20 - OLG Frankfurt am Main - LG Wiesbaden

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Bürge hat kein Widerrufsrecht gemäß § 312g BGB

BGH
Urteil vom 22.09.2020
XI ZR 219/19
BGB §§ 312, 312b, 312g, 765


Der BGH hat entschieden, dass ein Bürge kein Widerrufsrecht gemäß § 312g BGB hat.

Leitsatz des BGH:

Ein Bürge hat kein Widerrufsrecht gemäß § 312g BGB (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 9. März 1993 - XI ZR 179/92, WM 1993, 683).

BGH, Urteil vom 22. September 2020 - XI ZR 219/19 - OLG Hamburg - LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden sie hier: