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BGH: Erkrankung des Einreichers ist kein technischer Grund nach § 130d Satz 2 ZPO der Ersatzeinreichung statt elektronische Übermittlung rechtfertigt

BGH
Beschluss vom 25.01.2023
V ZB 7/22
ZPO § 130d Satz 2, § 233 Satz 1 I, § 85 Abs. 2


Der BGH hat entschieden, dass die Erkrankung des Einreichers, wie andere in der Person liegende Gründe, kein technischer Grund nach § 130d Satz 2 ZPO ist, der eine Ersatzeinreichung statt einer elektronischen Übermittlung rechtfertigt.

Leitsatz des BGH:
Technische Gründe im Sinne von § 130d Satz 2 ZPO liegen nur bei einer Störung der für die Übermittlung erforderlichen technischen Einrichtungen vor, nicht dagegen bei in der Person des Einreichers liegenden Gründen (hier: Erkrankung).

BGH, Beschluss vom 25. Januar 2023 - IV ZB 7/22 - KG Berlin - LG Berlin

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Wort "Rechtsanwalt" ohne Namensangabe ist keine einfache Signatur im Sinne von § 130 a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ZPO

BGH
Beschluss vom 07.09.2022
XII ZB 215/22
ZPO § 130 a Abs. 3 und 4


Der BGH hat entschieden, dass das Wort "Rechtsanwalt" ohne Namensangabe keine einfache Signatur im Sinne von § 130 a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ZPO ist.

Leitsatz des BGH:
Die einfache Signatur im Sinne des § 130 a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ZPO meint die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes, beispielsweise bestehend aus einem maschinenschriftlichen Namenszug unter dem Schriftsatz oder einer eingescannten Unterschrift. Nicht genügend ist das Wort „Rechtsanwalt“ ohne Namensangabe (im Anschluss an BAGE 172, 186 = NJW 2020, 3476 und BSG NJW 2022, 1334).

BGH, Beschluss vom 7. September 2022 - XII ZB 215/22 - OLG Düsseldorf - AG Düsseldorf

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OVG Münster: Rechtsanwälte müssen mobilen Internet-Hotspot vorhalten um bei Ausfall des stationären Internets Schriftsätze fristwahrend als elektronisches Dokument per beA bei Gericht einreichen

OVG Münster
Beschluss vom 06.07.2022
16 B 413/22


Das OVG Münster hat entschieden, dass Rechtsanwälte zusätzlich einen mobilen Internet-Hotspot vorhalten müssen, um bei Ausfall des stationären Internets Schriftsätze fristwahrend als elektronisches Dokument per beA bei Gericht einreichen zu können

Aus den Entscheidungsgründen:
Nach dem seit dem 1. Januar 2022 geltenden § 55d Satz 1 VwGO (eingefügt durch Gesetz vom 10. Oktober 2013, BGBl. I S. 3786) sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig (§ 55d Satz 3 VwGO). Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen (§ 55d Satz 4 VwGO).

Die am 23. März 2022 beim Oberverwaltungsgericht eingegangene Beschwerdeschrift vom 22. März 2022 entspricht nicht den Vorgaben des § 55d Satz 1 VwGO, weil sie nicht als elektronisches Dokument, sondern per Telefax übermittelt worden ist.

Hierbei handelt es sich auch nicht um eine nach § 55d Satz 3 VwGO zulässige Ersatzeinreichung, weil der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers nicht entsprechend § 55d Satz 4 Halbsatz 1 VwGO glaubhaft gemacht hat, dass die Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich gewesen ist. Soweit er hierzu vorträgt, "Die Störung der Telefon- und Internetverbindung des Unterzeichners ist von der Deutschen Telekom bisher nicht beseitigt worden; ein Bautrupp hat sich für den 30. März 2022 angesagt, so dass hier lediglich ein Faxgerät von Dritten zur Verfügung steht. Dies wird anwaltlich versichert.", ist mit diesem Vortrag, ungeachtet der Frage, ob die hierzu von ihm abgegebene anwaltliche Versicherung als Mittel der Glaubhaftmachung ausreichend ist,

vgl. R. P. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Auflage 2021, § 55d Rn. 10, wonach für die Glaubhaftmachung die Regelung des § 294 ZPO maßgeblich ist; ebenso AG Hamburg, Beschluss vom 21. Februar 2022 - 67h IN 29/22 -, juris, Rn. 10, und Seiler, in: Thomas/Putzo, ZPO, 43. Auflage 2022, § 130d Rn. 2 jeweils in Bezug auf die inhaltsgleiche Regelung in § 130d ZPO,

schon nicht dargetan, dass die Übermittlung nur vorübergehend nicht möglich i. S. v. § 55d Satz 3 VwGO gewesen ist. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers dessen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Schriftsatz vom 11. Februar 2022) dem Verwaltungsgericht entgegen § 55d Satz 1 VwGO nicht als elektronisches Dokument, sondern per Telefax übermittelt und dies ebenfalls damit begründet, dass die Störung der Telefon- und Internetverbindung von der Deutschen Telekom bisher nicht beseitigt worden sei, so dass ihm lediglich ein Faxgerät von Dritten zur Verfügung stehe, was anwaltlich versichert werde. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass sich der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers bei der Übermittlung der Beschwerdeschrift am 23. März 2022, also mehr als fünf Wochen nach Stellung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, noch mit Erfolg auf das Vorliegen einer vorübergehenden (Hervorhebung durch den Senat) Unmöglichkeit der Übermittlung infolge einer technischen Störung berufen kann. Denn die Regelung des § 55d Satz 3 VwGO entbindet professionelle Einreicher nicht von der Notwendigkeit, die notwendigen technischen Einrichtungen für die Einreichung elektronischer Dokumente vorzuhalten und bei technischen Ausfällen unverzüglich für Abhilfe zu sorgen.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. März 2022 - 19 A 448/22.A -, juris, Rn. 4 unter Bezugnahme auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 17/12634 vom 6. März 2013, S. 28 (zur Parallelvorschrift des § 130d ZPO) und vom 9. Mai 2022 - 16 B 69/22 -, juris, Rn. 4.

Dass der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers jedenfalls dem zuletzt genannten Erfordernis, etwa durch ein Hinwirken auf eine schnellere Behebung der von ihm geltend gemachten Störung oder die Beschaffung und Verwendung eines mobilen Hotspots, nachgekommen ist, hat er schon nicht dargelegt.

Die Beschwerde ist zudem auch deshalb unzulässig, weil der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers seiner Verpflichtung aus § 55d Satz 4 Halbsatz 2 VwGO, auf gerichtliche Aufforderung ein elektronisches Dokument nachzureichen, nicht nachgekommen ist. Er ist mit hiesiger Verfügung vom 30. März 2022 aufgefordert worden, die Beschwerdeschrift so bald wie möglich als elektronisches Dokument nachzureichen. Obwohl er in diesem Fall verpflichtet ist, eine Einreichung zusätzlich in elektronischer Form vorzunehmen,

vgl. R. P. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Auflage 2021, § 55d Rn. 11 unter Bezugnahme auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 17/12634 vom 6. März 2013, S. 28,

ist er dieser Aufforderung nicht nachgekommen, obwohl ihm dies schon nach seinem eigenen Vortrag jedenfalls nach dem 30. März 2022 möglich gewesen sein müsste.


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BGH: Qualifizierte Container-Signatur genügt den Anforderungen des § 2 Abs. 2a Nr. 1 BGH/BPatGERVV - Container-Signatur im Patentnichtigkeitsverfahren

BGH
Zwischenurteil vom 24.05.2022
X ZR 82/21
Container-Signatur im Patentnichtigkeitsverfahren
PatG § 125a Abs. 2 und 3; BGH/BPatGERVV § 2 Abs. 2a; ZPO § 130a; ERVV § 4 Abs. 2


Der BGH hat entschieden, dass ein qualifizierte Container-Signatur den Anforderungen des § 2 Abs. 2a Nr. 1 BGH/BPatGERVV genügt.

Leitsätze des BGH:
a) Eine qualifizierte Signatur, die sich auf den gesamten Inhalt einer über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach eingereichten Nachricht einschließlich der darin enthaltenen Dateien bezieht, genügt den Anforderungen
des § 2 Abs. 2a Nr. 1 BGH/BPatGERVV.

b) § 4 Abs. 2 ERVV ist im Anwendungsbereich der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV) nicht anwendbar.

BGH, Zwischenurteil vom 24. Mai 2022 - X ZR 82/21 - Bundespatentgericht

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BGH: Formgerechte Übermittlung eines Schriftsatzes an Gericht per beA nur durch Verfasser selbst oder mit qualifizierter elektronischer Signatur

BGH
Beschluss vom 30.03.2022
XII ZB 311/21
ZPO § 130 a Abs. 3 und 4


Der BGH hat nochmals klargestellt, dass ein formgerechte Übermittlung eines Schriftsatzes an das Gericht per beA nur durch den Verfasser selbst oder mit qualifizierter elektronischer Signatur erfolgen kann.

Leitsatz des BGH:
Die Einreichung eines elektronischen Dokuments bei Gericht ist nur dann formgerecht, wenn es entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist oder von der verantwortenden Person selbst auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wird. Nicht ausreichend ist die Verwendung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Zusammenhang mit einer nicht persönlich vorgenommenen Übermittlung (im Anschluss an BAGE 171, 28 = FamRZ 2020, 1850).

BGH, Beschluss vom 30. März 2022 - XII ZB 311/21 - OLG Celle - AG Osterholz-Scharmbeck

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BGH: Per beA eingereichter Schriftsatz mit Speicherung auf Intermediär-Server des Gerichts eingegangen auch wenn Weiterleitungsfähigkeit gerichtsintern am Umlaut "ü" im Dateinamen scheitert

BGH
Beschluss vom 8. März 2022
VI ZB 25/20


Der BGH hat völlig zu Recht entschieden, dass ein per beA eingereichter Schriftsatz mit Speicherung auf dem Intermediär-Server des Gerichts eingegangen ist, auch wenn Weiterleitungsfähigkeit gerichtsintern am Umlaut "ü" im Dateinamen scheitert

Leitsatz des BGH:
Zum Eingang eines über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eingereichten elektronischen Dokuments (hier: Berufungsbegründung) bei Gericht (§ 130a Abs. 5 ZPO).

BGH, Beschluss vom 8. März 2022 - VI ZB 25/20 - OLG Bamberg - LG Würzburg

Aus den Entscheidungsgründen:
dd) Der Wirksamkeit des Eingangs der am 23. August 2019 über das beA übersandten Dokumente stände es nicht entgegen, wenn die mangelnde Weiterleitungsfähigkeit der Nachricht dadurch ausgelöst wurde, dass der Dateiname den Umlaut "ü" enthielt. Zwar muss ein eingereichtes elektronisches Dokument nach § 130a Abs. 2 Satz 1 ZPO für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Diese Frage bestimmt sich aber allein nach den Regelungen, die der Verordnungsgeber auf der Grundlage von § 130a Abs. 2 Satz 2 ZPO getroffen hat (BGH, Urteil vom 14. Mai 2020 - X ZR 119/18, GRUR 2020, 980 Rn. 15). Die danach für den Streitfall maßgebliche Regelung in § 2 der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach in der vom 1. Juli 2019 bis
31. Dezember 2021 gültigen Fassung (ERVV vom 24. November 2017, BGBl. I S. 3803, geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Februar 2018, BGBl. I S. 200) und die Bekanntmachung zu § 5 dieser Verordnung vom 20. Dezember
2018 (https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/ erv_ervb_2019.pdf, zuletzt abgerufen am 27. Februar 2022) sehen ein Verbot von Umlauten nicht vor (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2020 - X ZR 119/18, GRUR 2020, 980 Rn. 16; Biallaß in Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 2, 1. Aufl., § 2 ERVV [Stand: 1. September 2020], Rn. 35; Mardorf, jM 2020, 266, 268).

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BGH: Zustellung einfacher statt beglaubigter Abschrift eines Urteils - Heilung des Mangels durch Übermittlung der Abschrift an das besondere elektronische Anwaltspostfach des Parteivertreters

BGH
Urteil vom 11.02.2022
V ZR 15/21
ZPO § 189


Der BGH hat entschieden, dass bei Zuustellung einer einfachen statt beglaubigten Abschrift eines Urteils, der Zustellungsmangel geheilt wird, wenn die Übermittlung der Abschrift durch das Gericht an das besondere elektronische Anwaltspostfach des Parteivertreters erfolgt.

Leitsatz des BGH:
Wird einer Partei entgegen § 317 Abs. 1 Satz 1, § 169 Abs. 2 Satz 1 ZPO statt einer beglaubigten Abschrift lediglich eine einfache Abschrift des Urteils zugestellt, wird der darin liegende Zustellungsmangel geheilt, wenn keine Zweifel an der Authentizität und Amtlichkeit der Abschrift bestehen. Das ist jedenfalls bei einer Übermittlung der Urteilsabschrift an das besondere elektronische Anwaltspostfach des Rechtsanwaltes der Partei anzunehmen.

BGH, Urteil vom 11. Februar 2022 - V ZR 15/21 - OLG Schleswig

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BVerwG: Bei per beA übermittelten Schriftsätzen die nicht qualifiziert elektronisch signiert sind muss die den Schriftsatz verantwortende Person selbst versenden

BVerwG
Beschluss vom 12.10.2021
8 C 4.21


Das BVerwG hat entschieden, dass bei per beA übermittelten Schriftsätzen, die nicht qualifiziert elektronisch signiert sind, die den Schriftsatz verantwortende Person selbst versenden muss.

Leitsatz des Gerichts:

Ein nicht qualifiziert elektronisch signiertes Dokument wird nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach im Sinne des § 55a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2, Abs. 4 Nr. 2 VwGO eingereicht, wenn die den Schriftsatz verantwortende Person das Dokument selbst versendet.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die elektronisch übermittelte Revisionsbegründung war ausweislich des Transfervermerks nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Sie wurde lediglich durch die grafische Wiedergabe der Unterschrift des Prozessbevollmächtigten des Klägers einfach signiert. Die Revisionsbegründung wurde auch nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 55a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 und Abs. 4 VwGO übersandt.

a) Ein nicht qualifiziert elektronisch signiertes Dokument wird nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach im Sinne des § 55a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2, Abs. 4 Nr. 2 VwGO eingereicht, wenn die den Schriftsatz verantwortende Person das Dokument selbst versendet (OVG Hamburg, Beschluss vom 4. Juni 2021 - 3 Bs 130/21 - juris LS 1 u. Rn. 15; zur Parallelregelung in § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ZPO ebenso BAG, Beschluss vom 5. Juni 2020 - 10 AZN 53/20 - NJW 2020, 2351 = juris Rn. 24; OLG Braunschweig, Beschluss vom 8. April 2019 - 11 U 146/18 - NJW 2019, 2176 LS 3 u. Rn. 63). Dagegen genügt nicht, dass eine andere Person - wie hier die Kanzleimitarbeiterin - die Versendung vornimmt.

Schon die Gesetzesbegründung geht davon aus, dass die den Schriftsatz verantwortende Person bei einer elektronischen Übermittlung zur Wahrung des Schriftformerfordernisses entweder qualifiziert elektronisch signieren oder einen sicheren Übermittlungsweg nutzen muss (BT-Drs. 17/12634, S. 25). Auch der systematische Gleichrang beider Tatbestandsalternativen des § 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO und der Zweck der Regelung, die Identität des Urhebers und die Authentizität des Dokuments zu sichern, sprechen für die eingangs dargestellte Auslegung. Sie gebieten, das Erfordernis des sicheren Übermittlungsweges in einer Weise zu konkretisieren, die jeweils zuverlässigen Schutz vor nicht autorisierten Versendungen oder Textmanipulationen bietet. Bei lediglich einfach signierten Dokumenten, die aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach übermittelt werden, ist dazu eine Versendung durch die Person erforderlich, die den Schriftsatz einfach signiert und damit verantwortet (BAG, Beschluss vom 5. Juni 2020 - 10 AZN 53/20 - NJW 2020, 2351 Rn. 14, vgl. Rn. 27 f. u. 32). Andernfalls wären unautorisierte Übermittlungen und Manipulationen des Textes nicht ausgeschlossen, weil der Inhaber eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs auch anderen Personen eine Zugangsberechtigung einräumen darf (vgl. § 31a Abs. 3 Satz 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO; § 23 Abs. 3 der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung - RAVPV) und einfache Signaturen auch von solchen Personen angebracht werden können. Zwar darf der Inhaber des Postfachs das Recht zur Versendung nicht qualifiziert signierter elektronischer Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 23 Abs. 3 Satz 5 RAVPV nicht auf andere Personen übertragen. Eine Versendung durch sie ist aber technisch möglich (BAG, Beschluss vom 5. Juni 2021 - 10 AZN 53/20 - NJW 2020, 2351 Rn. 21 u. 26).

b) Die erforderliche eigenhändige Versendung aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach wird durch den vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis (vHN) dokumentiert. Fehlt er, kann nicht von einem Eingang auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 55a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 VwGO ausgegangen werden.

Der vHN ist eine fortgeschrittene, prüfbare elektronische Signatur (Art. 3 Nr. 11 i.V.m. Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 S. 73); § 20 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 RAVPV; OVG Bremen, Beschluss vom 15. April 2020 - 1 B 32/20 - juris Rn. 7). Er wird bei der Versendung eines elektronischen Dokuments aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach angebracht, wenn dessen Inhaber zur Übermittlung des Dokuments mit seiner persönlichen Kennung bei dem Verzeichnisdienst angemeldet war. In diesem Fall erscheint beim Eingang der Nachricht (§ 55a Abs. 5 Satz 1 VwGO) im Transfervermerk gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 298 Abs. 2 ZPO in der Zeile "Informationen zum Übermittlungsweg" der Eintrag "Sicherer Übermittlungsweg aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach" (OLG Oldenburg, Beschluss vom 9. Dezember 2020 - 6 W 68/20 - NJW 2021, 786 = juris Rn. 24 f.). Fehlt ein solcher Eintrag, ohne dass dies allein auf einen - hier weder vorgetragenen noch sonst erkennbaren - technischen Fehler zurückzuführen wäre, lässt dies darauf schließen, dass das einfach signierte Dokument ohne persönliche Anmeldung des Postfachinhabers und damit als bloße EGVP-Nachricht oder durch eine andere Person versandt wurde. Beides erfüllt nicht die Anforderungen an einen sicheren Übermittlungsweg, weil Identität des Urhebers und Authentizität des Schriftstücks in diesen Fällen nicht gewährleistet sind.

Die Absenderangabe und die auch in solchen Fällen mit versandte "SAFE-ID" oder "Nutzer-ID" können den vHN nicht ersetzen. Sie identifizieren nur das besondere elektronische Anwaltspostfach, von dem aus das elektronische Dokument versandt wurde, nicht die das Dokument versendende Person (dazu näher BAG, Beschluss vom 5. Juni 2020 - 10 AZN 53/20 - NJW 2020, 2351 Rn. 26 m.w.N.).

c) Von einer wirksamen fristgerechten Übermittlung der Revisionsbegründung kann auch nicht in entsprechender Anwendung der Grundsätze ausgegangen werden, die zu Unterschriftsmängeln entwickelt wurden. Wegen der Manipulationsanfälligkeit elektronischer Übermittlung sind diese Grundsätze nicht auf die Übersendung von Dokumenten gemäß § 55a Abs. 3 VwGO übertragbar (OVG Schleswig, Beschluss vom 18. Dezember 2019 - 1 LA 72/19 - juris LS 2 u. Rn. 4). Im elektronischen Rechtsverkehr lassen sich Identität und Authentizität nach der § 55a Abs. 3 VwGO zugrundeliegenden Einschätzung des Gesetzgebers nur durch elektronische Legitimationsverfahren verlässlich gewährleisten. Im Fall der qualifizierten elektronischen Signatur werden sie zum Signieren selbst eingesetzt. In den Fällen der Übersendung auf einem sicheren Übermittlungsweg aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach bestehen sie in der persönlichen Anmeldung des Inhabers zur eigenhändigen Versendung aus dem für ihn eingerichteten Postfach. Da dessen exklusive Nutzung durch ihn technisch nicht gesichert ist, lässt sich eine Absendung einfach signierter Dokumente mit seinem Wissen und Wollen nur durch eine solche Anmeldung hinreichend sicher belegen.

d) Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers weicht die dargestellte Auslegung des § 55a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2, Abs. 4 Nr. 2 VwGO nicht vom Beschluss des 1. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Mai 2020 - 1 B 16.20 , 1 PKH 7.20 - (juris Rn. 5) ab. Gegenstand dieser Entscheidung war die Frage, ob ein bestimmender Schriftsatz nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg aus einem besonderen elektronischen Behördenpostfach gemäß § 55a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2, Abs. 4 Nr. 3 VwGO eingereicht wurde, wenn ihm neben dem vHN eine qualifizierte elektronische Signatur des Bearbeiters beigegeben war. Das hat das Bundesverwaltungsgericht verneint, weil § 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO zwei selbstständige Tatbestandsalternativen enthält. Außerdem weist der Beschluss darauf hin, dass nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV - nur die Behörde als Inhaberin des Postfachs aus dem vHN zu erkennen sein muss und nicht - zusätzlich - der Sachbearbeiter, der das Dokument einfach signiert hat (BVerwG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 1 B 16.20 , 1 PKH 7.20 - juris Rn. 8).

e) Die dargestellten Anforderungen an eine sichere Übermittlung aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach gemäß § 55a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 und Abs. 4 Nr. 2 VwGO benachteiligen Rechtsanwälte nicht gleichheitswidrig gegenüber Inhabern und Nutzern eines besonderen elektronischen Behördenpostfachs. Formgerechte Übermittlungen aus beiden Postfächern setzen nach § 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO bei Fehlen einer qualifizierten elektronischen Signatur jeweils eine einfache Signatur und eine elektronische Übermittlung mit vHN voraus. Ein Unterschied besteht nur insoweit, als der vHN bei der Übermittlung aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nur bei Versendung durch den persönlich angemeldeten Postfachinhaber erteilt wird, während bei der Übermittlung aus dem besonderen elektronischen Behördenpostfach eine Versendung durch einen mit Zertifikat versehenen Zugangsberechtigten (§ 8 ERVV) genügt. Der sachliche Grund dafür liegt darin, dass das Anwaltspostfach ausschließlich für ein bestimmtes Mitglied der Rechtsanwaltskammer, also eine einzige natürliche Person eingerichtet wird, während Inhaber des Behördenpostfachs eine Behörde oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Anwälte dürfen anderen Personen den Zugang zum Postfach eröffnen, diesen aber weder die qualifizierte elektronische Signatur noch die Versendung einfach signierter Schriftsätze übertragen. Die Behörde oder juristische Person des öffentlichen Rechts kann dagegen nur durch ihre Vertreter handeln. Sie ist nach § 8 Abs. 1 bis 3 ERVV befugt, dazu von ihr bestimmte natürliche Personen mit Zertifikaten und Passwörtern auszustatten, muss aber nach Absatz 4 Satz 2 der Norm sicherstellen, dass nur diese Personen Zugang zum Postfach haben. Bedienstete ohne Zertifikate und Passwörter sind danach vom Zugang zum Postfach ausgeschlossen.

Der Einwand, eine Telefaxübermittlung der Revisionsbegründung am 5. August 2021 hätte keine höhere Sicherheit geboten als die nicht-eigenhändige elektronische Übersendung, trifft nicht zu. Das Telefax hätte die Schriftform nur gewahrt, wenn das Original die Unterschrift des Prozessbevollmächtigten trug. Die Übersendung der Revisionsbegründung per Telefax am 6. August 2021 konnte die bereits am Vortag abgelaufene Frist nicht mehr wahren.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften wurde im Bundesgesetzblatt verkündet

Das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften wurde im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am in wesentlichen Teilen am 01.01.2022 in Kraft.


BGH: Bei Übermittlung per beA ist Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO zu prüfen

BGH
Beschluss vom 11.05.2021
VIII ZB 9/20
ZPO § 85 Abs. 2, § 130a Abs. 5 Satz 1 und 2, § 233 Satz 1 Fd, § 520 Abs. 2 Satz 1


Der BGH hat entschieden, dass bei einer Übermittlung per beA die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO zu prüfen ist.

Leitsätze des BGH:

a) Zum Eingang eines über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eingereichten elektronischen Dokuments (hier: Berufungsbegründung) bei Gericht (§ 130a Abs. 5 Satz 1 ZPO; im Anschluss an BGH, Urteil vom 14. Mai 2020 - X ZR 119/18, WM 2021, 463 Rn. 8 ff.; Beschluss vom 25. August 2020 - VI ZB 79/19, NJW-RR 2020, 1519 Rn. 7).

b) Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs per beA entsprechen denen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax. Auch hier ist es unerlässlich, den Versandvorgang zu überprüfen. Die Überprüfung der ordnungsgemäßen Übermittlung erfordert dabei die Kontrolle, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO erteilt wurde. Hat der Rechtsanwalt eine solche Eingangsbestätigung erhalten, besteht Sicherheit darüber, dass der Sendevorgang erfolgreich war. Bleibt sie dagegen aus, muss dies den Rechtsanwalt zur Überprüfung und gegebenenfalls erneuten
Übermittlung veranlassen (im Anschluss an BAG, Beschluss vom 7. August 2019 - 5 AZB 16/19, BAGE 167, 221 Rn. 20 mwN [zu der mit § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO gleichlautenden Vorschrift des § 46c Abs. 5 Satz 2 ArbGG]).

c) Versendet ein Rechtsanwalt fristwahrende Schriftsätze über das beA an das Gericht, hat er in seiner Kanzlei das zuständige Personal dahingehend anzuweisen, dass stets der Erhalt der automatisierten Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO zu kontrollieren ist. Er hat zudem diesbezüglich zumindest stichprobenweise Überprüfungen durchzuführen (im
Anschluss an BAG, Beschluss vom 7. August 2019 - 5 AZB 16/19, aaO Rn. 23 mwN)

BGH, Beschluss vom 11. Mai 2021 - VIII ZB 9/20 - OLG Karlsruhe - LG Mannheim

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



Volltext BGH liegt vor: Rechtsanwälte haben keinen Anspruch auf Ende-zu-Ende-Verschlüsselung des beA - derzeitige Verschlüsselung sicher genug

BGH
Urteil vom 22.03.2021
AnwZ (Brfg) 2/20
BRAO § 31a Abs. 1 und 6; RAVPV §§ 19, 20


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Rechtsanwälte haben keinen Anspruch auf Ende-zu-Ende-Verschlüsselung des beA - derzeitige Verschlüsselung sicher genug über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:
a) Der Bundesrechtsanwaltskammer steht ein Spielraum bei der technischen Ausgestaltung der Nachrichtenübermittlung mittels des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs zu, sofern das gewählte System eine im Rechtssinne sichere Kommunikation gewährleistet.

b) Ein Anspruch von Rechtsanwälten gegen die Bundesrechtsanwaltskammer darauf, dass diese das besondere elektronische Anwaltspostfach mit einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung im Sinne der Europäischen Patentschrift EP 0 877 507 B1 versieht und betreibt, besteht nicht. Weder die gesetzlichen Vorgaben für die Errichtung und den Betrieb des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs noch die Verfassung gebieten eine derartige Verschlüsselung.

c) Zur Sicherheit der Verschlüsselungstechnik des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs.

BGH, Urteil vom 22. März 2021 - AnwZ (Brfg) 2/20 - Anwaltsgerichtshof Berlin

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Rechtsanwälte haben keinen Anspruch auf Ende-zu-Ende-Verschlüsselung des beA - derzeitige Verschlüsselung sicher genug

BGH
Urteil vom 22.03.2021
AnwZ (Brfg) 2/20


Der BGH hat entschieden, dass Rechtsanwälte keinen Anspruch auf Ende-zu-Ende-Verschlüsselung des beA haben. Die derzeitige Verschlüsselung ist nach Ansicht des BGH sicher genug.

Die Pressemitteilung des BGH:

Besonderes elektronisches Anwaltspostfach – kein Anspruch auf Verwendung einer anderen
Verschlüsselungstechnik

Der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass ein Anspruch von Rechtsanwälten auf Verwendung einer bestimmten Verschlüsselungstechnik bei der Übermittlung von Nachrichten mittels des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs nicht besteht.

Sachverhalt:

Die Kläger sind zugelassene Rechtsanwälte. Die beklagte Bundesrechtsanwaltskammer richtete auf Grundlage von § 31a Abs. 1 BRAO für sie ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach ein. Nach § 31a Abs. 6 BRAO sind die Kläger verpflichtet, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über dieses Postfach zur Kenntnis zu nehmen.

Die Kläger wenden sich gegen die technische Ausgestaltung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs durch die Beklagte, weil dieses nicht über eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung verfüge, bei der sich die privaten Schlüssel ausschließlich in der Verfügungsgewalt der Postfachinhaber befänden. Sie verlangen mit ihrer Klage, dass die Bundesrechtsanwaltskammer das besondere elektronische Anwaltspostfach für sie mit einer derartigen Verschlüsselung betreibt und das derzeitige Verschlüsselungssystem nicht weiter verwendet.

Bisheriger Prozessverlauf:

Die Klage hat in der Vorinstanz keinen Erfolg gehabt.

Nach Auffassung des Anwaltsgerichtshofs besteht kein Anspruch darauf, dass das besondere elektronische Anwaltspostfach ausschließlich mit einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung in dem von den Klägern geforderten Sinne betrieben wird. Ein derartiger Anspruch ergebe sich weder aus den einfachen Gesetzen noch aus der Verfassung. Die gewählte Architektur des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs sei sicher im Rechtssinne.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Senat für Anwaltssachen hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen.

Den Klägern steht kein Anspruch darauf zu, dass bei der Übermittlung von Nachrichten mit Hilfe des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs das derzeit verwendete Verschlüsselungsverfahren durch das von ihnen bevorzugte Verschlüsselungssystem ersetzt wird.

Die über das besondere elektronische Anwaltspostfach übermittelten Nachrichten sind während der Übertragung durchgehend mit demselben – seinerseits verschlüsselten – Nachrichtenschlüssel verschlüsselt und liegen grundsätzlich nur bei dem Absender und dem berechtigten Empfänger unverschlüsselt vor. Die Voraussetzungen einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung im Sinne der europäischen Patentschrift EP 0 877 507 B1 erfüllt das Verschlüsselungssystem indes deshalb nicht, weil die die Nachricht verschlüsselnden Nachrichtenschlüssel nicht direkt an den Empfänger übermittelt und nur dort entschlüsselt werden. Sie werden vielmehr in einem sogenannten Hardware Security Module auf die Schlüssel der berechtigten Leser der Nachricht umgeschlüsselt.

Den Klägern steht jedoch kein Anspruch darauf zu, dass die von der Beklagten gewählte Verschlüsselungstechnik unterlassen und eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung im Sinne der europäischen Patentschrift verwendet wird. Die einfachgesetzlichen Vorgaben, insbesondere § 19 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 RAVPV, lassen nicht ausschließlich eine Übermittlung mittels der von den Klägern geforderten Verschlüsselungstechnik zu. Vielmehr steht der Bundesrechtsanwaltskammer hinsichtlich der technischen Umsetzung ein gewisser Spielraum zu, sofern eine im Rechtssinne sichere Kommunikation gewährleistet ist. Ein Anspruch der Kläger auf die von ihnen geforderte Verschlüsselungstechnik könnte deshalb nur bestehen, wenn eine derartige Sicherheit allein durch das von ihnen geforderte Verschlüsselungssystem bewirkt werden könnte. Dies hat das Verfahren jedoch nicht ergeben. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auch die gewählte Methode grundsätzlich eine hinreichende Sicherheit der Kommunikation gewährleisten kann. Nicht behebbare Sicherheitsrisiken hat das Verfahren nicht aufgezeigt. Etwaige behebbare Sicherheitsrisiken stünden dabei der grundsätzlichen Eignung des gewählten Verschlüsselungsverfahrens nicht entgegen und begründeten keinen Anspruch der Kläger auf Verwendung der von ihnen bevorzugten Verschlüsselungsmethode.

Die Verwendung der von den Klägern geforderten Verschlüsselungstechnik ist auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Es verstößt nicht gegen die Grundrechte der Kläger, insbesondere nicht gegen die Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG, dass die Beklagte bei dem Betrieb des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs nicht eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung in dem von den Klägern geforderten Sinne verwendet. Die Wahl der Verschlüsselungsmethode beeinträchtigt weder die Vertraulichkeit der Kommunikation noch das anwaltliche Vertrauensverhältnis zum Mandanten, wenn die gewählte Methode als sicher im Rechtssinne anzusehen ist. Ein auf die Verfassung gestützter Anspruch der Kläger auf Verwendung der von ihnen geforderten Verschlüsselungsmethode scheidet somit ebenfalls deshalb aus, weil das Verfahren nicht ergeben hat, dass diese Sicherheit nur hierdurch gewährleistet werden könnte.

Vorinstanz

Anwaltsgerichtshof Berlin – Urteil vom 14. November 2019 – I AGH 6/18

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 31a BRAO Besonderes elektronisches Anwaltspostfach

(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer richtet für jedes im Gesamtverzeichnis eingetragene Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach empfangsbereit ein. Nach Einrichtung eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs übermittelt die Bundesrechtsanwaltskammer dessen Bezeichnung an die zuständige Rechtsanwaltskammer zur Speicherung in deren Verzeichnis.

[…]

(3) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat sicherzustellen, dass der Zugang zu dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nur durch ein sicheres Verfahren mit zwei voneinander unabhängigen Sicherungsmitteln möglich ist. Sie hat auch Vertretern, Abwicklern und Zustellungsbevollmächtigten die Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs zu ermöglichen; Absatz 2 gilt sinngemäß. Die Bundesrechtsanwaltskammer kann unterschiedlich ausgestaltete Zugangsberechtigungen für Kammermitglieder und andere Personen vorsehen. Sie ist berechtigt, die in dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach gespeicherten Nachrichten nach angemessener Zeit zu löschen. Das besondere elektronische Anwaltspostfach soll barrierefrei ausgestaltet sein.

[…]

(6) Der Inhaber des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs ist verpflichtet, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach zur Kenntnis zu nehmen.

[…]

§ 19 RAVPV Besonderes elektronisches Anwaltspostfach

(1) Das besondere elektronische Anwaltspostfach dient der elektronischen Kommunikation der in das Gesamtverzeichnis eingetragenen Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, der Rechtsanwaltskammern und der Bundesrechtsanwaltskammer mit den Gerichten auf einem sicheren Übermittlungsweg. Ebenso dient es der elektronischen Kommunikation der Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, der Rechtsanwaltskammern und der Bundesrechtsanwaltskammer untereinander.

(2) Das besondere elektronische Anwaltspostfach kann auch der elektronischen Kommunikation mit anderen Personen oder Stellen dienen.

[…]

§ 20 RAVPV Führung der besonderen elektronischen Postfächer

(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer auf der Grundlage des Protokollstandards "Online Services Computer Interface – OSCI" oder einem künftig nach dem Stand der Technik an dessen Stelle tretenden Standard zu betreiben. Die Bundesrechtsanwaltskammer hat fortlaufend zu gewährleisten, dass die in § 19 Absatz 1 genannten Personen und Stellen miteinander sicher elektronisch kommunizieren können.

(2) Der Zugang zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach soll barrierefrei im Sinne der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung sein.

(3) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat zu gewährleisten, dass bei einem Versand nicht-qualifiziert signierter elektronischer Dokumente durch einen Rechtsanwalt auf einem sicheren Übermittlungsweg für den Empfänger feststellbar ist, dass die Nachricht von dem Rechtsanwalt selbst versandt wurde.

BGH: Ob ein per beA übersandter Schriftsatz von einem Client-Rechner des Gerichts tatsächlich vom Server abgeholt oder ausgedruckt wird ist für den Zugang irrelevant

BGH
Beschluss vom 25.08.2020
VI ZB 79/19
GG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3; ZPO § 130a Abs. 5 Satz 1


Der BGH hat entschieden, dass ein per beA an das Gericht übermittelter Schriftsatz mit Speicherung des Dokuments auf dem für den Empfang bestimmten Server des Gerichts zugeht. Es ist irrelevant, ob das Dokument dann tatsächlich vom einem Client-Rechner des Gerichts vor Server abgeholt oder ausgedruckt wurde.

Leitsätze des BGH:

a) Zur Fristwahrung durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments.

b) Zum Grundsatz der Subsidiarität im Rechtsbeschwerdeverfahren.

BGH, Beschluss vom 25. August 2020 - VI ZB 79/19 - OLG Braunschweig - LG Braunschweig

Aus den Entscheidungsgründen:

aa) Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers mangels Begründung als unzulässig verworfen, obwohl die Berufungsbegründung innerhalb der Berufungsbegründungsfrist bei Gericht eingegangen war. Der Kläger hatte den Begründungschriftsatz als elektronisches Dokument über das besondere elektronische Anwaltspostfach an das EGVP des Berufungsgerichts übermittelt; das Dokument war auf dem für den Empfang bestimmten Server des Gerichts gespeichert worden. Dies genügte zur Fristwahrung (§ 130a Abs. 5 Satz 1 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2020 - X ZR 119/18, z.V.b; Bacher NJW 2015, 2753, 2756). Der Umstand, dass das elektronische Dokument weder von einem Client-Rechner des Berufungsgerichts abgeholt noch ausgedruckt worden war, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Hierbei handelt es sich um gerichtsinterne Vorgänge, die für den Zeitpunkt des Eingangs des Dokuments nicht von Bedeutung sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 2020 - X ZR 119/18, Rn. 12; vom 28. Mai 2020 - I ZR 214/19, Rn. 7; Bacher, aaO). Aus dem gerichtsinternen Versäumnis, die Berufungsbegründung beim Eingangsserver abzuholen, durften für den Kläger keine Verfahrensnachteile resultieren.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Elektronisches Dokument ist wirksam beim BGH eingegangen wenn es auf dem für diesen eingerichteten Empfänger-Intermediär im Netzwerk für das EGVP gespeichert wurde

BGH
Urteil vom 14.05.2020
X ZR 119/18
ZPO § 130a Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1; PatG § 125a Abs. 3 Nr. 1


Der BGH hat entschieden, dass ein elektronisches Dokument wirksam beim BGH eingegangen ist, wenn es auf dem für diesen eingerichteten Empfänger-Intermediär im Netzwerk für das EGVP gespeichert wurde.

Leitsätze des BGH:

a) Ein elektronisches Dokument ist wirksam beim Bundesgerichtshof eingegangen, wenn es auf dem für diesen eingerichteten Empfänger-Intermediär im Netzwerk für das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) gespeichert worden ist.

b) Ein elektronisches Dokument ist für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet, wenn es den Vorgaben genügt, die der Verordnungsgeber auf der Grundlage von § 130a Abs. 2 Satz 2 ZPO und § 125a Abs. 3 Nr. 1 PatG aufgestellt hat.

BGH, Urteil vom 14. Mai 2020 - X ZR 119/18 - Bundespatentgericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

AGH Berlin: Rechtsanwälte haben keinen Anspruch auf beA mit Ende-zu-Ende-Verschlüsselung

AGH Berlin
Urteil vom 14.11.2019
AGH 6/18


Der Anwaltsgerichtshof Berlin hat entschieden, dass Rechtsanwälte keinen Anspruch darauf haben, dass das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) mit einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung ausgestattet wird. Nach Ansicht des AGH Berlin ist die derzeitige Ausgestaltung des beA ausreichend sicher.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: