Skip to content

BGH: Bei Übermittlung per beA ist Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO zu prüfen

BGH
Beschluss vom 11.05.2021
VIII ZB 9/20
ZPO § 85 Abs. 2, § 130a Abs. 5 Satz 1 und 2, § 233 Satz 1 Fd, § 520 Abs. 2 Satz 1


Der BGH hat entschieden, dass bei einer Übermittlung per beA die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO zu prüfen ist.

Leitsätze des BGH:

a) Zum Eingang eines über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eingereichten elektronischen Dokuments (hier: Berufungsbegründung) bei Gericht (§ 130a Abs. 5 Satz 1 ZPO; im Anschluss an BGH, Urteil vom 14. Mai 2020 - X ZR 119/18, WM 2021, 463 Rn. 8 ff.; Beschluss vom 25. August 2020 - VI ZB 79/19, NJW-RR 2020, 1519 Rn. 7).

b) Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs per beA entsprechen denen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax. Auch hier ist es unerlässlich, den Versandvorgang zu überprüfen. Die Überprüfung der ordnungsgemäßen Übermittlung erfordert dabei die Kontrolle, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO erteilt wurde. Hat der Rechtsanwalt eine solche Eingangsbestätigung erhalten, besteht Sicherheit darüber, dass der Sendevorgang erfolgreich war. Bleibt sie dagegen aus, muss dies den Rechtsanwalt zur Überprüfung und gegebenenfalls erneuten
Übermittlung veranlassen (im Anschluss an BAG, Beschluss vom 7. August 2019 - 5 AZB 16/19, BAGE 167, 221 Rn. 20 mwN [zu der mit § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO gleichlautenden Vorschrift des § 46c Abs. 5 Satz 2 ArbGG]).

c) Versendet ein Rechtsanwalt fristwahrende Schriftsätze über das beA an das Gericht, hat er in seiner Kanzlei das zuständige Personal dahingehend anzuweisen, dass stets der Erhalt der automatisierten Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO zu kontrollieren ist. Er hat zudem diesbezüglich zumindest stichprobenweise Überprüfungen durchzuführen (im
Anschluss an BAG, Beschluss vom 7. August 2019 - 5 AZB 16/19, aaO Rn. 23 mwN)

BGH, Beschluss vom 11. Mai 2021 - VIII ZB 9/20 - OLG Karlsruhe - LG Mannheim

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



Volltext BGH liegt vor: Rechtsanwälte haben keinen Anspruch auf Ende-zu-Ende-Verschlüsselung des beA - derzeitige Verschlüsselung sicher genug

BGH
Urteil vom 22.03.2021
AnwZ (Brfg) 2/20
BRAO § 31a Abs. 1 und 6; RAVPV §§ 19, 20


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Rechtsanwälte haben keinen Anspruch auf Ende-zu-Ende-Verschlüsselung des beA - derzeitige Verschlüsselung sicher genug über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:
a) Der Bundesrechtsanwaltskammer steht ein Spielraum bei der technischen Ausgestaltung der Nachrichtenübermittlung mittels des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs zu, sofern das gewählte System eine im Rechtssinne sichere Kommunikation gewährleistet.

b) Ein Anspruch von Rechtsanwälten gegen die Bundesrechtsanwaltskammer darauf, dass diese das besondere elektronische Anwaltspostfach mit einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung im Sinne der Europäischen Patentschrift EP 0 877 507 B1 versieht und betreibt, besteht nicht. Weder die gesetzlichen Vorgaben für die Errichtung und den Betrieb des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs noch die Verfassung gebieten eine derartige Verschlüsselung.

c) Zur Sicherheit der Verschlüsselungstechnik des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs.

BGH, Urteil vom 22. März 2021 - AnwZ (Brfg) 2/20 - Anwaltsgerichtshof Berlin

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Rechtsanwälte haben keinen Anspruch auf Ende-zu-Ende-Verschlüsselung des beA - derzeitige Verschlüsselung sicher genug

BGH
Urteil vom 22.03.2021
AnwZ (Brfg) 2/20


Der BGH hat entschieden, dass Rechtsanwälte keinen Anspruch auf Ende-zu-Ende-Verschlüsselung des beA haben. Die derzeitige Verschlüsselung ist nach Ansicht des BGH sicher genug.

Die Pressemitteilung des BGH:

Besonderes elektronisches Anwaltspostfach – kein Anspruch auf Verwendung einer anderen
Verschlüsselungstechnik

Der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass ein Anspruch von Rechtsanwälten auf Verwendung einer bestimmten Verschlüsselungstechnik bei der Übermittlung von Nachrichten mittels des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs nicht besteht.

Sachverhalt:

Die Kläger sind zugelassene Rechtsanwälte. Die beklagte Bundesrechtsanwaltskammer richtete auf Grundlage von § 31a Abs. 1 BRAO für sie ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach ein. Nach § 31a Abs. 6 BRAO sind die Kläger verpflichtet, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über dieses Postfach zur Kenntnis zu nehmen.

Die Kläger wenden sich gegen die technische Ausgestaltung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs durch die Beklagte, weil dieses nicht über eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung verfüge, bei der sich die privaten Schlüssel ausschließlich in der Verfügungsgewalt der Postfachinhaber befänden. Sie verlangen mit ihrer Klage, dass die Bundesrechtsanwaltskammer das besondere elektronische Anwaltspostfach für sie mit einer derartigen Verschlüsselung betreibt und das derzeitige Verschlüsselungssystem nicht weiter verwendet.

Bisheriger Prozessverlauf:

Die Klage hat in der Vorinstanz keinen Erfolg gehabt.

Nach Auffassung des Anwaltsgerichtshofs besteht kein Anspruch darauf, dass das besondere elektronische Anwaltspostfach ausschließlich mit einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung in dem von den Klägern geforderten Sinne betrieben wird. Ein derartiger Anspruch ergebe sich weder aus den einfachen Gesetzen noch aus der Verfassung. Die gewählte Architektur des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs sei sicher im Rechtssinne.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Senat für Anwaltssachen hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen.

Den Klägern steht kein Anspruch darauf zu, dass bei der Übermittlung von Nachrichten mit Hilfe des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs das derzeit verwendete Verschlüsselungsverfahren durch das von ihnen bevorzugte Verschlüsselungssystem ersetzt wird.

Die über das besondere elektronische Anwaltspostfach übermittelten Nachrichten sind während der Übertragung durchgehend mit demselben – seinerseits verschlüsselten – Nachrichtenschlüssel verschlüsselt und liegen grundsätzlich nur bei dem Absender und dem berechtigten Empfänger unverschlüsselt vor. Die Voraussetzungen einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung im Sinne der europäischen Patentschrift EP 0 877 507 B1 erfüllt das Verschlüsselungssystem indes deshalb nicht, weil die die Nachricht verschlüsselnden Nachrichtenschlüssel nicht direkt an den Empfänger übermittelt und nur dort entschlüsselt werden. Sie werden vielmehr in einem sogenannten Hardware Security Module auf die Schlüssel der berechtigten Leser der Nachricht umgeschlüsselt.

Den Klägern steht jedoch kein Anspruch darauf zu, dass die von der Beklagten gewählte Verschlüsselungstechnik unterlassen und eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung im Sinne der europäischen Patentschrift verwendet wird. Die einfachgesetzlichen Vorgaben, insbesondere § 19 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 RAVPV, lassen nicht ausschließlich eine Übermittlung mittels der von den Klägern geforderten Verschlüsselungstechnik zu. Vielmehr steht der Bundesrechtsanwaltskammer hinsichtlich der technischen Umsetzung ein gewisser Spielraum zu, sofern eine im Rechtssinne sichere Kommunikation gewährleistet ist. Ein Anspruch der Kläger auf die von ihnen geforderte Verschlüsselungstechnik könnte deshalb nur bestehen, wenn eine derartige Sicherheit allein durch das von ihnen geforderte Verschlüsselungssystem bewirkt werden könnte. Dies hat das Verfahren jedoch nicht ergeben. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auch die gewählte Methode grundsätzlich eine hinreichende Sicherheit der Kommunikation gewährleisten kann. Nicht behebbare Sicherheitsrisiken hat das Verfahren nicht aufgezeigt. Etwaige behebbare Sicherheitsrisiken stünden dabei der grundsätzlichen Eignung des gewählten Verschlüsselungsverfahrens nicht entgegen und begründeten keinen Anspruch der Kläger auf Verwendung der von ihnen bevorzugten Verschlüsselungsmethode.

Die Verwendung der von den Klägern geforderten Verschlüsselungstechnik ist auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Es verstößt nicht gegen die Grundrechte der Kläger, insbesondere nicht gegen die Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG, dass die Beklagte bei dem Betrieb des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs nicht eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung in dem von den Klägern geforderten Sinne verwendet. Die Wahl der Verschlüsselungsmethode beeinträchtigt weder die Vertraulichkeit der Kommunikation noch das anwaltliche Vertrauensverhältnis zum Mandanten, wenn die gewählte Methode als sicher im Rechtssinne anzusehen ist. Ein auf die Verfassung gestützter Anspruch der Kläger auf Verwendung der von ihnen geforderten Verschlüsselungsmethode scheidet somit ebenfalls deshalb aus, weil das Verfahren nicht ergeben hat, dass diese Sicherheit nur hierdurch gewährleistet werden könnte.

Vorinstanz

Anwaltsgerichtshof Berlin – Urteil vom 14. November 2019 – I AGH 6/18

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 31a BRAO Besonderes elektronisches Anwaltspostfach

(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer richtet für jedes im Gesamtverzeichnis eingetragene Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach empfangsbereit ein. Nach Einrichtung eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs übermittelt die Bundesrechtsanwaltskammer dessen Bezeichnung an die zuständige Rechtsanwaltskammer zur Speicherung in deren Verzeichnis.

[…]

(3) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat sicherzustellen, dass der Zugang zu dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nur durch ein sicheres Verfahren mit zwei voneinander unabhängigen Sicherungsmitteln möglich ist. Sie hat auch Vertretern, Abwicklern und Zustellungsbevollmächtigten die Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs zu ermöglichen; Absatz 2 gilt sinngemäß. Die Bundesrechtsanwaltskammer kann unterschiedlich ausgestaltete Zugangsberechtigungen für Kammermitglieder und andere Personen vorsehen. Sie ist berechtigt, die in dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach gespeicherten Nachrichten nach angemessener Zeit zu löschen. Das besondere elektronische Anwaltspostfach soll barrierefrei ausgestaltet sein.

[…]

(6) Der Inhaber des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs ist verpflichtet, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach zur Kenntnis zu nehmen.

[…]

§ 19 RAVPV Besonderes elektronisches Anwaltspostfach

(1) Das besondere elektronische Anwaltspostfach dient der elektronischen Kommunikation der in das Gesamtverzeichnis eingetragenen Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, der Rechtsanwaltskammern und der Bundesrechtsanwaltskammer mit den Gerichten auf einem sicheren Übermittlungsweg. Ebenso dient es der elektronischen Kommunikation der Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, der Rechtsanwaltskammern und der Bundesrechtsanwaltskammer untereinander.

(2) Das besondere elektronische Anwaltspostfach kann auch der elektronischen Kommunikation mit anderen Personen oder Stellen dienen.

[…]

§ 20 RAVPV Führung der besonderen elektronischen Postfächer

(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer auf der Grundlage des Protokollstandards "Online Services Computer Interface – OSCI" oder einem künftig nach dem Stand der Technik an dessen Stelle tretenden Standard zu betreiben. Die Bundesrechtsanwaltskammer hat fortlaufend zu gewährleisten, dass die in § 19 Absatz 1 genannten Personen und Stellen miteinander sicher elektronisch kommunizieren können.

(2) Der Zugang zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach soll barrierefrei im Sinne der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung sein.

(3) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat zu gewährleisten, dass bei einem Versand nicht-qualifiziert signierter elektronischer Dokumente durch einen Rechtsanwalt auf einem sicheren Übermittlungsweg für den Empfänger feststellbar ist, dass die Nachricht von dem Rechtsanwalt selbst versandt wurde.

BGH: Ob ein per beA übersandter Schriftsatz von einem Client-Rechner des Gerichts tatsächlich vom Server abgeholt oder ausgedruckt wird ist für den Zugang irrelevant

BGH
Beschluss vom 25.08.2020
VI ZB 79/19
GG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3; ZPO § 130a Abs. 5 Satz 1


Der BGH hat entschieden, dass ein per beA an das Gericht übermittelter Schriftsatz mit Speicherung des Dokuments auf dem für den Empfang bestimmten Server des Gerichts zugeht. Es ist irrelevant, ob das Dokument dann tatsächlich vom einem Client-Rechner des Gerichts vor Server abgeholt oder ausgedruckt wurde.

Leitsätze des BGH:

a) Zur Fristwahrung durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments.

b) Zum Grundsatz der Subsidiarität im Rechtsbeschwerdeverfahren.

BGH, Beschluss vom 25. August 2020 - VI ZB 79/19 - OLG Braunschweig - LG Braunschweig

Aus den Entscheidungsgründen:

aa) Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers mangels Begründung als unzulässig verworfen, obwohl die Berufungsbegründung innerhalb der Berufungsbegründungsfrist bei Gericht eingegangen war. Der Kläger hatte den Begründungschriftsatz als elektronisches Dokument über das besondere elektronische Anwaltspostfach an das EGVP des Berufungsgerichts übermittelt; das Dokument war auf dem für den Empfang bestimmten Server des Gerichts gespeichert worden. Dies genügte zur Fristwahrung (§ 130a Abs. 5 Satz 1 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2020 - X ZR 119/18, z.V.b; Bacher NJW 2015, 2753, 2756). Der Umstand, dass das elektronische Dokument weder von einem Client-Rechner des Berufungsgerichts abgeholt noch ausgedruckt worden war, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Hierbei handelt es sich um gerichtsinterne Vorgänge, die für den Zeitpunkt des Eingangs des Dokuments nicht von Bedeutung sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 2020 - X ZR 119/18, Rn. 12; vom 28. Mai 2020 - I ZR 214/19, Rn. 7; Bacher, aaO). Aus dem gerichtsinternen Versäumnis, die Berufungsbegründung beim Eingangsserver abzuholen, durften für den Kläger keine Verfahrensnachteile resultieren.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Elektronisches Dokument ist wirksam beim BGH eingegangen wenn es auf dem für diesen eingerichteten Empfänger-Intermediär im Netzwerk für das EGVP gespeichert wurde

BGH
Urteil vom 14.05.2020
X ZR 119/18
ZPO § 130a Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1; PatG § 125a Abs. 3 Nr. 1


Der BGH hat entschieden, dass ein elektronisches Dokument wirksam beim BGH eingegangen ist, wenn es auf dem für diesen eingerichteten Empfänger-Intermediär im Netzwerk für das EGVP gespeichert wurde.

Leitsätze des BGH:

a) Ein elektronisches Dokument ist wirksam beim Bundesgerichtshof eingegangen, wenn es auf dem für diesen eingerichteten Empfänger-Intermediär im Netzwerk für das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) gespeichert worden ist.

b) Ein elektronisches Dokument ist für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet, wenn es den Vorgaben genügt, die der Verordnungsgeber auf der Grundlage von § 130a Abs. 2 Satz 2 ZPO und § 125a Abs. 3 Nr. 1 PatG aufgestellt hat.

BGH, Urteil vom 14. Mai 2020 - X ZR 119/18 - Bundespatentgericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

AGH Berlin: Rechtsanwälte haben keinen Anspruch auf beA mit Ende-zu-Ende-Verschlüsselung

AGH Berlin
Urteil vom 14.11.2019
AGH 6/18


Der Anwaltsgerichtshof Berlin hat entschieden, dass Rechtsanwälte keinen Anspruch darauf haben, dass das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) mit einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung ausgestattet wird. Nach Ansicht des AGH Berlin ist die derzeitige Ausgestaltung des beA ausreichend sicher.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Hagen: Bei per beA eingereichten Schriftsätzen genügt maschinenschriftliche Namenswiedergabe am Ende des Schriftsatzes - keine handschriftliche Signatur erforderlich

LG Hagen
Beschluss vom 22.08.2019
7 T 15/19

Das LG Hagen hat zutreffend entschieden, dass bei per beA eingereichten Schriftsätzen eine maschinenschriftliche Namenswiedergabe am Ende des Schriftsatzes genügt. Es ist keine handschriftliche Signatur erforderlich.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Klage war zulässig, insbesondere ist sie durch Einreichung der maschinenschriftlich mit dem Namen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin abgeschlossenen Klageschrift vom 07.02.2019 über das besondere elektronische Anwaltspostfach gem. § 130a Abs. 3 Var. 2, Abs. 4 Nr. 2 ZPO wirksam erhoben worden.

a) Die Regelung des § 130a Abs. 3 ZPO findet nach beinahe einhelliger Auffassung auch auf bestimmende Schriftsätze wie der streitgegenständlichen Klageschrift Anwendung (BeckOK ZPO/von Selle, 33. Ed. 1.7.2019, ZPO § 130a Rn. 7; Saenger, Zivilprozessordnung, 8. Aufl. 2019, ZPO, § 130a Rn. 1; Musielak/Voit/Stadler, 16. Aufl. 2019, ZPO, § 130a Rn. 2; Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 130a ZPO, Rn. 2). Soweit teilweise (MüKo ZPO/Fritsche, 5. Aufl. 2016, ZPO § 130a Rn. 4, 5) unter Verweis auf ältere Entscheidungen des BGH (NJW 2010, 2134 Rn. 15; 2011, 1294 Rn. 8; 2013, 2034 Rn. 7) statuiert wird, bestimmende Schriftsätze bedürften immer einer qualifizierten elektronischen Signatur, ist diese Rechtsprechung zu der nunmehr nichtmehr geltenden Fassung der Norm vom 21.10.2005 bis 28.07.2017 ergangen (vgl. Müller, Anm. zu BAG NJW 2018, 2978). Während die seinerzeit geltende Fassung der Norm neben der qualifizierten elektronischen Signatur keine weitere elektronische Signaturform für einzureichende Dokumente vorsah und der Bundesgerichtshof dementsprechend unter Zugrundelegung der Gesetzesbegründung im Wege der Auslegung davon ausging, dass nur auf diesem Wege bestimmende Schriftsätze wirksam eingereicht werden können (BGH NJW 2010, 2124 Rn. 16 ff.), ist dieser Ansicht mit der nunmehr geltenden Normfassung auch nach der Intention des Gesetzgebers – wie noch auszuführen sein wird – die Grundlage entzogen.

b) Nach der aktuell geltenden Fassung des § 130a Abs. 3 ZPO sind nunmehr nämlich zwei Möglichkeiten der Einreichung elektronischer Dokumente vorgesehen. Entweder muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Die Klageschrift genügt der letztgenannten Variante.

aa) Die Klageschrift ist ausweislich des Transfervermerks in Bl. 9 d. A. über das besondere elektronische Anwaltspostfach des Prozessbevollmächtigten der Klägerin übermittelt worden, dessen Name auch als Abschluss unter der Klageschrift angebracht ist (zum Erfordernis der Übereinstimmung vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 8.4.2019 - 11 U 146/18 - NJW 2019, 2176 Rn. 22). Bei diesem Übermittlungsweg handelt es sich nach der Legaldefinition des § 130a Abs. 4 Nr. 2 ZPO um einen „sicheren“ im Sinne des Absatzes 3 der Regelung.

bb) Mit der maschinenschriftlichen Anbringung des Namens des Prozessbevollmächtigten zum Abschluss der Klageschrift ist die Klageschrift im Sinne des § 130a Abs. 3 Var. 2 ZPO „signiert“. Eine einfache elektronische Signatur nach dieser Variante der Regelung besteht gem. Art. 3 Nr. 10 der EU-Verordnung Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie #####/####/EG [eIDAS-VO] aus Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verbunden werden und die der Unterzeichner zum Unterzeichnen verwendet. Bei der durch bzw. mit einem Textverarbeitungsprogramm zum Abschluss des Klageschrift-Dokuments angebrachten Namenswiedergabe des Verfassers handelt es sich um solche Daten (BeckOK ZPO/von Selle, 33. Ed. 1.7.2019, ZPO § 130a Rn. 16; Saenger, Zivilprozessordnung, ZPO, § 130a Rn. 15; Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, § 130a ZPO, Rn. 9; Prütting/Gehrlein/Prütting, ZPO, 11. Auflage 2019, § 130a Rn. 7).

b) Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts bedarf eines keiner handschriftlichen Signatur.

aa) Ein solches Verständnis ergibt sich zunächst nicht aus dem Wortlaut der Regelung.

Das Amtsgericht stützt sich für das von ihm postulierte Erfordernis darauf, dass im Falle der qualifizierten Signatur das Dokument mit der „Signatur […] versehen wird“, während bei der (einfachen) elektronischen Signatur das Dokument „signiert“ werden müsse. Dieser Auslegung vermag die Kammer nicht zu folgen. Alleine durch den Umstand, dass für den Fall der qualifizierten elektronischen Signatur das Partizip des Verbs „versehen“ im passiven Perfekt in Bezug zum Substantiv der Signatur gebraucht wurde, während dieselbe Form des Verbs „signieren“ für die Var. 2 des § 130a Abs. 3 ZPO in Bezug zum „elektronischen Dokument“ verwendet wird, ist kein unterschiedliches Verständnis der Begrifflichkeiten indiziert. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, von dem bei der vom Wortlaut ausgehenden Auslegung auszugehen ist (Palandt/Ellenberger, BGB, 78. Aufl. 2019, § 130 Rn. 14), besteht kein Unterschied zwischen den Wendungen „etwas signieren“ und „etwas mit einer Signatur versehen“ ebenso wie – um einen Bezug zum Auslegungsergebnis des Amtsgerichts herzustellen – kein Unterschied zwischen den Wendungen „etwas unterschreiben“ und „etwas mit einer Unterschrift versehen“ zu erkennen ist. In beiden Fällen ist unter Anlegung des allgemeinen Sprachgebrauches zu verstehen, dass auf einem Dokument eine Signatur bzw. eine Unterschrift angebracht wird.

b) Auf Grundlage der vorangehenden Ausführungen steht der Wortlaut einer weitergehenden Auslegung, an der sich das Amtsgericht auf Grundlage seines Wortlautverständnisses gehindert sah, nicht entgegen. Davon ausgehend ist es ist seit jeher anerkannten Rechtes, dass auch die einzelnen Prozessrechtsnormen den klassischen Auslegungskriterien der grammatischen, historischen, systematischen und teleologischen Auslegung zugänglich sind, wobei die teleologische Auslegung von zentraler Bedeutung ist (vgl. nur Prütting / Gehrlein, ZPO Kommentar, Einl. Rn. 57).

aa) Die Auffassung des Amtsgerichts findet zunächst aus systematischen Erwägungen keinen Rückhalt im Gesetz.

(1)
So lässt sich zunächst im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des Sprachgebrauchs der Regelungen der ZPO ebenfalls kein Anhaltspunkt dahingehend entnehmen, dass mit dem Partizip „signiert“ eine handschriftliche Unterschrift gefordert ist. Im Gegenteil verwendet die ZPO für das Erfordernis einer handschriftlichen Unterzeichnung den Begriff der „Unterschrift“ (§ 130 Nr. 6 ZPO), der in ständiger Rechtsprechung dahingehend definiert ist, dass ein aus Buchstaben einer üblichen Schrift bestehendes Gebilde gefordert wird, das nicht lesbar zu sein braucht, solange ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender Schriftzug vorliegt, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist (vgl. nur BGH Beschluss vom 27. 9. 2005 - VIII ZB 105/04, NJW 2005, 3775). Wenn daher tatsächlich ein solches Erfordernis konstatiert hätte werden sollen, hätte es nahegelegen, auch für die (einfache) elektronische Signatur eine solche Unterschrift („unterschreibt“) im Rahmen des § 130a Abs. 3 Var. 2 ZPO zu fordern.

(2) Entgegen der Annahme des Amtsgerichts verschwimmen bei dieser Auslegung des Gesetzes auch nicht die Konturen zwischen der qualifizierten elektronischen Signatur und der einfachen elektronischen Signatur.

Die qualifizierte elektronische Signatur ist gem. Art. 3 Nr. 12 eIDAS-VO eine fortgeschrittene elektronische Signatur, die von einer qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit erstellt wurde und auf einem qualifizierten Zertifikat für elektronische Signaturen beruht. Eine fortgeschrittene elektronische Signatur im Sinne des Artikels zeichnet sich gem. Art. 26 eIDAS-VO insbesondere und u.a. dadurch aus, dass die elektronische Signatur eindeutig dem Unterzeichner zugeordnet ist (lit. a) und sie so mit den auf diese Weise unterzeichneten Daten verbunden ist, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann (lit. d). Diesen Erfordernissen wird eine einfache elektronische Signatur gerade nicht gerecht. Die für die wirksame Schriftsatzeinreichung bei Gericht erforderliche Authentizität hinsichtlich der Identität von Urheber und Absender sowie der Übereinstimmung des Inhalts des Dokuments mit dem Willen des Urhebers und Absenders (vgl. Prütting/Gehrlein/Prütting, ZPO, § 130a ZPO, Rn. 6 f.) erhält das mit einer einfachen Signatur versehene Dokument vielmehr durch das kumulative Erfordernis der Übermittlung auf einem nach § 130a Abs. 4 ZPO definierten Übertragungswege.

Zudem besteht gerade keine Verpflichtung, auch Dokumente mit qualifizierter elektronischer Signatur auf einem der nach § 130a Abs. 4 ZPO anerkannten Übermittlungswege zu versenden (vgl. BeckOK ZPO/von Selle, 33. Ed. 1.7.2019, ZPO § 130a Rn. 11; Saenger, Zivilprozessordnung, ZPO, § 130a Rn.13; Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, § 130a ZPO, Rn. 2). Die beiden Varianten des § 130a Abs. 3 ZPO werden deutlich durch die Konjunktion „oder“ voneinander geschieden, so dass die weitere Konjunktion „und“, die das Erfordernis der (einfachen) Signatur mit dem sicheren Übermittlungsweg verknüpft, sich allein auf die zweite Variante besteht. Dies wird aus systematischer Sicht durch die u.a. auf Grundlage der Ermächtigung in § 130a Abs. 2 S. 2 ZPO ergangene Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) bestätigt, die neben dem sicheren Übermittlungsweg auch andere Formen der Übermittlung zulässt, § 4 Abs. 1 Nr. 2 ERVV.

bb) Letztlich vermag die Auffassung des Amtsgerichts auch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Norm nicht zu überzeugen.

Die Norm des § 130a ZPO wurde vor dem Hintergrund der unbefriedigenden Situation, dass „im Gegensatz zum außerprozessualen Geschäftsverkehr, der in vielen Bereichen inzwischen auf elektronischem Wege erfolgt, die Kommunikation mit der Justiz noch fast ausschließlich auf Papier [basiert]“, mit dem ausdrücklichen Ziel geschaffen, die Zugangshürden für die elektronische Kommunikation mit der Justiz bedeutend zu senken und das Nutzervertrauen im Umgang mit dem neuen L-Weg zu stärken, wobei eine Regelung geschaffen werden sollte, die eine „anwenderfreundliche Kommunikation auch ohne qualifizierte elektronische Signatur ermöglicht (BT-Drucks 17/12634, S. 1).

Dieser Zweck würde gänzlich konterkariert, wenn man den Begriff der Signatur bzw. des entsprechenden Partizips („signiert“) im Rahmen des § 130a Abs. 3 Var. 2 ZPO mit dem Amtsgericht dahingehend verstehen wollte, dass zur Wahrung der Form der einfachen elektronischen Signatur erforderlich wäre, zunächst elektronisch ein Dokument in einem Textverarbeitungsprogramm zu erstellen, dieses auszudrucken, dann zu unterschreiben, um es anschließend wieder einzuscannen und dann auf einem sicheren Übermittlungsweg zu versenden. Soweit der Gesetzesentwurf a.a.O. auf S. 25 davon spricht, dass dem Erfordernis der einfachen Signatur durch Einfügen einer Wiedergabe der Unterschrift dieser Person in das Dokument genüge getan werden könne, wobei letzteres den Anforderungen für die Telekopie gemäß § 130 Nummer 6 entspreche, ergibt sich daraus nichts Abweichendes. Hiermit ist lediglich eine der möglichen Vorgehensweisen beispielhaft benannt, gewiss aber keine einzuhaltende Vorgabe gemacht."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

VG Berlin: Bundesrechtsanwaltskammer muss beA-Abschlussbericht von secunet zur Sicherheit des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs offenlegen

VG Berlin
Urteil vom 26.6.2019
VG 2 K 179.18


Das VG Berlin hat entschieden, dass die BRAK den beA-Abschlussbericht von secunet zur Sicherheit des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs offenlegen muss. Der Anspruch auf Informationszugang folgt aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Informationsfreiheitsgesetz. Dem Auskunftsbegehren stehen weder Geschäftsgeheimnisse noch etwaige Urheberrechte am Abschlussbericht entgegen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BVerfG: Verfassungsbeschwerde kann mangels entsprechender gesetzlicher Regelung nicht per De-Mail oder Email eingelegt werden

BVerfG
Beschluss vom 19. November 2018
1 BvR 2391/18


Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass eine Verfassungsbeschwerde mangels entsprechender gesetzlicher Regelung nicht per De-Mail oder Email eingelegt werden kann. § 23 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG sieht ausdrücklich die Schriftform vor.

Die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts:

Eine Verfassungsbeschwerde kann bislang nicht per De-Mail eingereicht werden

Die 4. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit dem heute veröffentlichten Beschluss eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die per De-Mail eingereicht wurde. Diese genügt nicht dem Schriftformerfordernis des § 23 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, der verlangt, dass ein körperliches Schriftstück eingehen muss.

Der Gesetzgeber hat bislang noch keine entsprechende gesetzliche Regelung geschaffen, die eine Übermittlung einer Verfassungsbeschwerde per De-Mail ermöglicht. Bislang steht die De-Mail - wie auch die gewöhnliche E-Mail - beim Bundesverfassungsgericht nur für Verwaltungsangelegenheiten zur Verfügung.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


be(A)scheuert - beA vom 02.06.17 - 05.06.2017 wegen Wartungsarbeiten bundesweit nicht erreichbar - beA ein gescheitertes IT-Projekt

Man möge uns die reißerische Überschrift verzeihen ... da ist aber selbst das gute alte Faxgerät brauchbarer ...

Uns ist nach wir vor schleierhaft, wie ein derartig unausgereiftes und in vielen Bereichen mangelhaftes Produkt eingeführt werden konnte. Das beA gehört in die Schublade gescheiterte IT-Projekte.

Wartungsmitteilung auf http://www.egvp.de/meldungen/ :

"Hinweis: Bundesweit
Wartungsarbeiten in beA
Betroffenes Land: Bund
Beginn: 02.06.2017 12:00
Voraussichtliches Ende: 05.06.2017 00:00
Status: aktuell
Es wird ein umfangreiches Softwareupdate der beA-Anwendung in Betrieb genommen.

Das beA-System wird während der Wartungsarbeiten nicht erreichbar sein. Nachrichten werden nicht entgegengenommen oder versendet."


beA - Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer tritt am 28.09.2016 in Kraft

Die Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer (Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung - RAVPV) wurde im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am 28.09.2016 in Kraft. Auf diese Weise soll auch eine gesetzliche Grundlage für das beA geschaffen werden. Der Testbetrieb soll nun nach zahlreichen Verschiebungen und rechtlichen Auseinandersetzungen am 29.09.2016 starten. Es bleibt abzuwarten, ob das in vielerlei Hinsicht missglückte Projekt doch noch den gewünschten Erfolg erzielen kann.