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EuGH: Erhebung biometrischer Daten im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens durch Polizeibehörden nur bei unbedingter Erorderlichkeit

EuGH
Urteil vom 19.03.2026
C-371/24


Der EuGH hat entschieden, dass die Erhebung biometrischer Daten im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens durch Polizeibehörden nur bei unbedingter Erorderlichkeit zulässig ist.

Die Pressemitteilung des EuGH:
Die Erhebung biometrischer Daten im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens durch eine Polizeibehörde kann nur mit einer unbedingten Erforderlichkeit gerechtfertigt werden

Erkennungsdienstliche Maßnahmen dürfen nicht systematisch angeordnet werden, sondern müssen klar begründet werden, andernfalls ist die strafrechtliche Sanktion für die Verweigerung, sich ihnen zu unterziehen, unwirksam.

Im Mai 2020 wurde HW in Paris wegen der Organisation einer nicht angemeldeten Demonstration und wegen Aufruhrs festgenommen. Während seines Polizeigewahrsams weigerte er sich, sich erkennungsdienstlichen Maßnahmen (Abnahme von Fingerabdrücken und Anfertigung von Fotografien) zu unterziehen.

HW wurde wegen dieser Weigerung verurteilt2, obwohl er wegen des Vergehens, das der beabsichtigten erkennungsdienstlichen Behandlung zugrunde lag, freigesprochen wurde. Er wandte sich gegen seinen Schuldspruch und trug vor, dass die anwendbare französische Regelung nicht mit den europäischen Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten im Bereich des Strafrechts vereinbar sei.

n diesem Zusammenhang hat sich das Berufungsgericht Paris an den Gerichtshof gewandt. Es möchte im Wesentlichen wissen, ob das Unionsrecht nationalen Behörden gestattet, von jeder Person, die einer Straftat verdächtigt wird, systematisch Fingerabdrücke abzunehmen und Fotografien anzufertigen, ohne diese Maßnahme im Einzelfall rechtfertigen zu müssen. Es möchte auch wissen, ob eine Person für die Weigerung, sich erkennungsdienstlichen Maßnahmen zu unterziehen, selbst dann strafrechtlich verfolgt werden darf, wenn sie für die Straftat, derer sie verdächtigt wurde, letztlich nicht verfolgt wird.

Der Gerichtshof konkretisiert in seinem Urteil die Anforderungen, die an die nationalen Behörden gestellt werden, wenn sie biometrische Daten (Fingerabdrücke, Fotografien) für strafrechtliche Ermittlungsverfahren erheben.

Zunächst weist der Gerichtshof darauf hin, dass biometrische Daten zu den sensiblen personenbezogenen Daten im Sinne des Unionsrechts gehören, die einem verstärkten Schutz unterliegen: Ihre Verarbeitung ist nur erlaubt, wenn sie unbedingt erforderlich4 ist und geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person bestehen.

Das bloße Vorliegen eines oder mehrerer plausibler Gründe für den Verdacht einer Straftat reicht nicht aus, um die Erhebung biometrischer Daten zu rechtfertigen. Jede Entscheidung, erkennungsdienstliche Maßnahmen durchzuführen, muss daher mit einer klaren Begründung versehen sein, die auch summarisch sein kann und es der betroffenen Person ermöglicht, die Gründe der Maßnahme zu verstehen und ihr Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs auszuüben. Da die Erhebung nicht systematisch erfolgen darf, stellt diese Begründungspflicht keine unverhältnismäßige Belastung für die Behörde dar.

Der Gerichtshof stellt außerdem klar, dass eine nationale Regelung, die eine systematische Erhebung vorschriebe, ohne dass die zuständige Polizeibehörde die Möglichkeit hätte, die Erforderlichkeit im Einzelfall zu prüfen, mit dem Unionsrecht unvereinbar wäre, da sie zu einer unterschiedslosen und allgemeinen Erhebung biometrischer Daten führen würde. Das nationale Recht muss daher die konkreten Zwecke der Erhebung festlegen.

Zur Rechtmäßigkeit einer Sanktion für die Weigerung, sich einer Erhebung biometrischer Daten zu unterziehen, entscheidet der Gerichtshof, dass sie davon abhängt, ob die zugrunde liegende Erhebung die Voraussetzung der unbedingten Erforderlichkeit erfüllt: Erfüllt sie diese Voraussetzung, verstößt die Sanktion nicht gegen das Unionsrecht, sofern sie dem in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vorgesehenen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt.


Tenor der Entscheidung:
1. Art. 10 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Buchst. a bis c und Art. 8 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die die systematische Erhebung biometrischer Daten jeder Person vorsieht, gegen die ein oder mehrere plausible Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie eine Straftat begangen hat oder versucht hat, eine Straftat zu begehen, es sei denn, dass das nationale Recht die mit dieser Erhebung verfolgten speziellen und konkreten Zwecke angemessen und hinreichend genau definiert und die zuständige Behörde verpflichtet ist, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Erhebung zur Erreichung dieser Zwecke unbedingt erforderlich ist, so dass sie nicht systematisch erfolgt.

2. Art. 10 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 4 und Art. 54 der Richtlinie 2016/680 ist unter erücksichtigung von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die für die zuständige Behörde keine Verpflichtung vorsieht, in jedem Einzelfall angemessen zu begründen, dass es im Sinne von Art. 10 der Richtlinie „unbedingt erforderlich“ ist, die biometrischen Daten jeder Person zu erheben, gegen die ein oder mehrere plausible Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie eine Straftat begangen hat oder versucht hat, eine Straftat zu begehen.

3. Art. 10 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Buchst. a bis c und Art. 8 der Richtlinie 2016/680 ist unter Berücksichtigung von Art. 49 Abs. 3 der Charta der Grundrechte dahin auszulegen, dass
er einer nationalen Regelung, die es erlaubt, eine Person wegen einer eigenständigen Straftat zu verfolgen und zu verurteilen, mit der ihre Weigerung, die Erhebung ihrer biometrischen Daten zu gestatten, geahndet wird, obwohl sie wegen der Straftat, die der beabsichtigten Datenerhebung zugrunde lag, nicht verfolgt oder verurteilt wurde, nicht entgegensteht, sofern die Erhebung „unbedingt erforderlich“ im Sinne von Art. 10 der Richtlinie ist und die insoweit verhängte strafrechtliche Sanktion dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügt.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuGH: Entscheidung über Genehmigung von Telefonüberwachung muss keine individualisierte Begründung enthalten

EuGH
Urteil vom 16.02.2023
C-349/21
HYA u. a. (Begründung von Genehmigungen zur Telefonüberwachung)


Der EuGH hat entschieden, dass die Entscheidung über die Genehmigung von Telefonüberwachung keine individualisierte Begründung enthalten muss.

Die Pressemitteilung des EuGH:
Eine Entscheidung zur Genehmigung der Telefonüberwachung muss keine individualisierte Begründung enthalten

Die Begründungspflicht ist nicht verletzt, sofern sich die Entscheidung auf einen eingehend und detailliert formulierten Antrag der zuständigen Strafverfolgungsbehörde stützt und die Gründe für die Genehmigung sich leicht und eindeutig erschließen, wenn der Antrag und die Genehmigung nebeneinander gelesen werden.

Im Jahr 2017 genehmigte der Präsident des bulgarischen Spezialisierten Strafgerichts aufgrund von eingehend, detailliert und mit Begründung formulierten Anträgen des für die Ermittlungen zuständigen Staatsanwalts die Überwachung der Telefone von vier natürlichen Personen, die schwerer vorsätzlicher Straftaten verdächtigt wurden.

Für die Begründung seiner Entscheidungen folgte der Präsident der geltenden nationalen Gerichtspraxis, wonach eine Textvorlage ohne individualisierte Begründung verwendet wird, die sich im Wesentlichen auf den Hinweis beschränkt, dass die Anforderungen der in ihr angeführten nationalen Regelung der Telefonüberwachung erfüllt seien.

Gegen die vier natürlichen Personen wurde sodann Anklage wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung erhoben und das Spezialisierte Strafgericht mit der Sache befasst.

Da der Inhalt der aufgezeichneten Gespräche von unmittelbarer Bedeutung für die Feststellung der Begründetheit der Anklagevorwürfe ist, hat das Spezialisierte Strafgericht zunächst die Rechtmäßigkeit des Verfahrens zu überprüfen, das zu den Genehmigungen der Telefonüberwachung führte. In diesem Rahmen stellt sich das Gericht die Frage, ob die nationale Praxis betreffend die Begründung von Entscheidungen zur Genehmigung der Telefonüberwachung mit der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation in Verbindung mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vereinbar ist.

Es hat daher den Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht. In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass der die Überwachung genehmigende Richter nach der fraglichen nationalen Praxis auf der Grundlage eines mit Gründen versehenen ausführlichen Antrags entscheidet, der es ihm ermöglicht, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung erfüllt sind. Diese Praxis fügt sich in den Rahmen von Rechtsvorschriften ein, die von Bulgarien nach der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation erlassen wurden und die die Möglichkeit vorsehen, mit Gründen versehene gerichtliche Entscheidungen zu treffen, durch die der in dieser Richtlinie verankerte Grundsatz der Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation und von Verkehrsdaten beschränkt wird.

Sodann führt der Gerichtshof aus, dass davon ausgegangen werden kann, dass der nationale Richter durch die Unterzeichnung einer Textvorlage, in der es heißt, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt seien, die Begründung des bei ihm von der zuständigen Strafverfolgungsbehörde gestellten ausführlichen Antrags bestätigt und sich dabei vergewissert hat, dass diese Anforderungen erfüllt sind. In diesem Zusammenhang wäre es gekünstelt, zu verlangen, dass die Genehmigung für die Überwachung eine konkrete und detaillierte Begründung enthält, wenn bereits der dieser Genehmigung zugrunde liegende Antrag nach nationalem Recht eine solche Begründung enthält.

Sobald die betroffene Person über die Überwachung informiert worden ist, verlangt die Begründungspflicht nach der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, dass sowohl diese Person als auch der Richter des Hauptverfahrens, der für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Genehmigung der Überwachung zuständig ist, in der Lage sind, die Gründe für diese Genehmigung nachzuvollziehen. Deshalb müssen sie Zugang nicht nur zur Genehmigungsentscheidung haben, sondern auch zu dem Antrag der Behörde, die um Genehmigung ersucht hat.

Außerdem stellt der Gerichtshof fest, dass diese Personen, wenn sie die Genehmigung und den ihr beigefügten mit Gründen versehenen Antrag nebeneinander lesen, die genauen Gründe, aus denen die Genehmigung unter den tatsächlichen und rechtlichen Umständen des dem Antrag zugrunde liegenden konkreten Falls erteilt wurde, leicht und eindeutig nachvollziehen können müssen. Beschränkt sich die Genehmigungsentscheidung darauf, die Gültigkeitsdauer der Genehmigung anzugeben und festzuhalten, dass die Rechtsvorschriften eingehalten würden, so ist es zudem von grundlegender Bedeutung, dass sich dem Antrag alle erforderlichen Informationen eindeutig entnehmen lassen, anhand deren die betroffenen Personen erkennen können, dass der Richter, der die Genehmigung erteilt hat, allein auf der Grundlage dieser Informationen zu dem Schluss gelangt ist, dass alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt seien, indem er sich die im Antrag enthaltene Begründung zu eigen gemacht hat.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: