BGH: Zum Umfang der ärztlichen Belehrungspflicht bei einem dem ärztlichen Eingriff spezifisch anhaftenden Risiko der Lähmung
BGH
Urteil vom 11.10.2016
VI ZR 462/15
BGB § 611, § 280 Abs. 1; § 823 Abs. 1
Über das einem ärztlichen Eingriff spezifisch anhaftende Risiko der Lähmung des Beines oder Fußes, das bei seiner Verwirklichung die Lebensführung des Patienten besonders belastet, ist der Patient aufzuklären. Ohne Vorliegen besonderer Umstände gibt es grundsätzlich keinen Grund für die Annahme, der im Rahmen der Aufklärung verwendete Begriff "Lähmung" impliziere nicht die Gefahr einer dauerhaften Lähmung, sondern sei einschränkend dahin zu verstehen, dass er nur vorübergehende Lähmungszustände erfasse. Damit, dass der Patient einer solchen Fehlvorstellung unterliegt, muss - bei Fehlen entsprechender Anhaltspunkte - der aufklärende Arzt nicht rechnen.
BGH, Urteil vom 11. Oktober 2016 - VI ZR 462/15 - Thüringer Oberlandesgericht - Landgericht Erfurt
Urteil vom 11.10.2016
VI ZR 462/15
BGB § 611, § 280 Abs. 1; § 823 Abs. 1
Über das einem ärztlichen Eingriff spezifisch anhaftende Risiko der Lähmung des Beines oder Fußes, das bei seiner Verwirklichung die Lebensführung des Patienten besonders belastet, ist der Patient aufzuklären. Ohne Vorliegen besonderer Umstände gibt es grundsätzlich keinen Grund für die Annahme, der im Rahmen der Aufklärung verwendete Begriff "Lähmung" impliziere nicht die Gefahr einer dauerhaften Lähmung, sondern sei einschränkend dahin zu verstehen, dass er nur vorübergehende Lähmungszustände erfasse. Damit, dass der Patient einer solchen Fehlvorstellung unterliegt, muss - bei Fehlen entsprechender Anhaltspunkte - der aufklärende Arzt nicht rechnen.
BGH, Urteil vom 11. Oktober 2016 - VI ZR 462/15 - Thüringer Oberlandesgericht - Landgericht Erfurt