OLG Hamm: Widerrufsrecht für Haustürgeschäfte kann auch bei Beitritt zu Fonds in Form einer Personengesellschaft bestehen, wenn Zweck die Anlage von Kapital ist
OLG Hamm
Urteil vom 23.01.2013
I-8 U 281/11
Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Widerrufsrecht nach den Vorschriften für Haustürgeschäfte auch dann bestehen kann kann, wenn es um den Beitritt zu einem Fonds in der Form einer Personengesellschaft geht und der Zweck der Beteiligung überwiegend dazu dient, Kapital anzulegen.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 23.01.2013
I-8 U 281/11
Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Widerrufsrecht nach den Vorschriften für Haustürgeschäfte auch dann bestehen kann kann, wenn es um den Beitritt zu einem Fonds in der Form einer Personengesellschaft geht und der Zweck der Beteiligung überwiegend dazu dient, Kapital anzulegen.
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