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EuG: Eintragung der Wortmarke Obelix für Schusswaffen, Munition und Sprengstoff kann die Markenrechte des Herausgebers der Asterix und Obelix Comics verletzen und in ihrem Ruf schädigen

EuG
Urteil vom 13.05.2026
T-24/25
Les Éditions Albert René / EUIPO – Works 11 Michał Lubiński (Obelix)


Das EuG hat die Entscheidung des EUIPO aufgehoben, mit der der Antrag von Les Éditions Albert René auf Nichtigerklärung der Wortmarke Obelix für Schusswaffen, Munition und Sprengstoffe abgelehnt worden war. Les Éditions Albert René ist der Herausgeber der Asterix und Obelix Comics und hatte die Nichtigerklärung beantragt, weil die Eintragung die Markenrechte des Verlags verletzen und den Ruf der älteren Unionsmarke OBELIX schädigen kann. Das EUIPO hatte die Bekanntheit der älteren Marke nicht hinreichend geprüft und die für eine Rufschädigung erforderliche Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Marken nicht umfassend bewertet.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Die Weigerung des EUIPO, die Wortmarke Obelix für Waffen, Munition und Sprengstoffe für nichtig zu erklären, wird vom Gericht für ungültig erklärt

Im Jahr 2022 hat das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Wortmarke Obelix für Waren im Bereich Schusswaffen, Munition und Sprengstoffe für ein polnisches Unternehmen eingetragen.

Les Éditions Albert René, Herausgeber der Comic-Buchreihe Asterix und Obelix, hat die Nichtigerklärung dieser Marke auf der Grundlage ihrer älteren Unionsmarke OBELIX und der Schädigung des Rufs dieser Marke beantragt. Das EUIPO hat diesen Antrag jedoch u. a. mit der Begründung abgelehnt, dass die Bekanntheit der älteren Marke nicht hinreichend nachgewiesen worden sei.

Mit seinem Urteil hebt das Gericht der Europäischen Union, das von Les Éditions Albert René angerufen wurde, die Entscheidung des EUIPO auf.

Es weist darauf hin, dass die Bekanntheit einer Marke anhand aller maßgeblichen Faktoren des Einzelfalls2 zu beurteilen ist, auch wenn jeder dieser Faktoren für sich genommen nicht ausreicht, um die Bekanntheit nachzuweisen.

Die vom EUIPO durchgeführte Beurteilung der Bekanntheit der Marke OBELIX beruhte jedoch auf einer unvollständigen und fehlerhaften Analyse. Insbesondere hat das EUIPO Beispiele verschiedener Waren nicht korrekt berücksichtigt, auf denen der Begriff „Obelix“ bzw. „Obélix“ zusammen mit dem Symbol ® angebracht war, was zeigt, dass es sich um eine eingetragene Marke handelt. Es war auch nicht gerechtfertigt, Beweismittel außer Acht zu lassen, auf denen dieses Zeichen in Kombination mit dem Zeichen Asterix verwendet wurde. Eine solche Verbindung steht der Feststellung, dass der Begriff „Obelix“ individuell als eigenständige Marke wahrgenommen wird, die Bekanntheit erlangt haben kann, nämlich nicht entgegen.

Das Gericht ist außerdem der Ansicht, dass das EUIPO die Verbindung zwischen den beiden einander gegenüberstehenden Marken, die dazu führen kann, dass sie von den maßgeblichen Verkehrskreisen miteinander assoziiert werden und auch die Bekanntheit der älteren Marke beeinträchtigen kann, nicht ausreichend beurteilt hat.

Eine solche Beurteilung kann sich nicht, wie vom EUIPO zu Unrecht geltend gemacht, auf die Feststellung beschränken, dass die Unterschiede zwischen den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen zu groß seien, und auch nicht darauf, dass es keine Überschneidungen der maßgeblichen Verkehrskreise gebe. Das Bestehen einer solchen Verbindung ist umfassend unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Faktoren zu prüfen, einschließlich des Grads der Unterscheidungskraft der älteren Marke, ob originär oder durch Benutzung erworben.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Werktitel sind im Regelfall nur gegen unmittelbare Verwechslungsgefahr im engeren Sinn geschützt - Nie wieder keine Ahnung

BGH
Urteil vom 07.05.2025
I ZR 143/24
Nie wieder keine Ahnung
MarkenG § 5 Abs. 1 und 3, § 15


Der BGH hat entschieden, dass Werktitel im Regelfall nur gegen unmittelbare Verwechslungsgefahr im engeren Sinn geschützt sind.

Leitätze des BGH:
a) Werktitel sind in der Regel nur gegen eine unmittelbare Verwechslungsgefahr im engeren Sinn geschützt. Eine solche Gefahr einer unmittelbaren Verwechslung liegt dann vor, wenn aufgrund der Benutzung des angegriffenen Titels die Gefahr besteht, dass der Verkehr den einen Titel für den anderen hält und dadurch über die Identität der bezeichneten Werke irrt. Betreffen die zu vergleichenden Titel unterschiedliche Werke, so scheidet die Annahme einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr mangels Werknähe regelmäßig aus, wenn der angesprochene Verkehr das eine Werk aufgrund der Unterschiede nicht für das andere hält (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2012 - I ZR 102/10, GRUR 2012, 1265 [juris Rn. 23] = WRP 2012, 1526 - Stimmt's?; Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 23. Januar 2003 - I ZR 171/00, GRUR 2003, 440 [juris Rn. 27] = WRP 2003, 644 - Winnetous Rückkehr).

b) Ausnahmsweise kommt bei einer Gefahr der Annahme von wirtschaftlichen oder organisatorischen Verbindungen durch den angesprochenen Verkehr ein weitergehender Schutz des Werktitels gegen eine Täuschung über die betriebliche Herkunft unter dem Gesichtspunkt einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn in Betracht. Voraussetzung für diesen erweiterten Schutz gegen Verwechslungsgefahr ist, dass der Verkehr mit einem Werktitel gleichzeitig auch die Vorstellung einer bestimmten betrieblichen Herkunft verbindet (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 1992 - I ZR 254/90, BGHZ 120, 228 [juris Rn. 24] - Guldenburg; Urteil vom 22. September 1999 - I ZR 50/97, GRUR 2000, 504 [juris Rn. 30] = WRP 2000, 533 - FACTS). Bei der Beurteilung der dafür erforderlichen hinreichenden Bekanntheit des Titels sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
c) Neben der hinreichenden Bekanntheit ist für die Annahme einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn regelmäßig ein gewisser sachlicher Zusammenhang zwischen den gekennzeichneten Produkten und dem unter dem in Frage
stehenden Titel veröffentlichten Werk erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 1998 - I ZR 84/96, GRUR 1999, 581 [juris Rn. 25] = WRP 1999, 519 - Max).

d) Bei dem Erfordernis einer hinreichenden Bekanntheit einerseits und eines gewissen sachlichen Zusammenhangs zwischen den gekennzeichneten Produkten und dem unter dem in Frage stehenden Titel veröffentlichten Werk andererseits handelt es sich um kumulative Voraussetzungen für eine unmittelbare Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn, die grundsätzlich unabhängig voneinander zu beurteilen sind (vgl. BGH, GRUR 1999, 581 [juris Rn. 23 und 24 bis 29] - Max).

BGH, Urteil vom 7. Mai 2025 - I ZR 143/24 - OLG Stuttgart - LG Stuttgart

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Die Zeichenfolge TÜV ist nach wie vor markenrechtlich geschützt - TÜV ist keine gebräuchliche Bezeichnung nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG

BGH
Urteil vom 17.08.2011
I ZR 108/09
TÜV II
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 und 6, § 23 Nr. 2, § 49 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 253
Abs. 2 Nr. 2, § 291

Leitsätze des BGH:


a) Hat der Kläger in den Tatsacheninstanzen Ansprüche aus verschiedenen Kennzeichenrechten alternativ verfolgt, kann er in der Revisionsinstanz zwar zu einer eventuellen, nicht aber zu einer kumulativen Klagehäufung übergehen, um eine Abweisung der Klage als unzulässig zu vermeiden.

b) Die Tatsachen, die der Bekanntheit einer Marke zugrunde liegen, können offenkundig im Sinne von § 291 ZPO sein (hier: intensive Benutzung der Marke über einen längeren Zeitraum in weitem Umfang gegenüber dem allgemeinen Publikum) und auch ohne Einholung eines Verkehrsgutachtens die Annahme rechtfertigen, dass die Marke bekannt im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ist.

c) Findet sich mit einer gewissen Häufigkeit die beschreibende Verwendung einer Marke (hier: die Bezeichnung "TÜV"), rechtfertigt dies für sich genommen nicht schon die Annahme, das Zeichen habe sich zu einer gebräuchlichen Bezeichnung im Sinne von § 49 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entwickelt.

d) Allein der Umstand, dass eine bekannte Marke nicht mit der angegriffenen Bezeichnung verwechselt wird, kann die Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der bekannten Marke im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG nicht rechtfertigen.

BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 108/09 - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: