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BGH: Bei juristischen Personen genügt als Angabe der ladungsfähigen Anschrift im Rubrum die Angabe der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift

BGH
Urteil vom 28.06.2018
I ZR 257/16
Anschrift des Klägers
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 1


Der BGH hat entschieden, dass bei juristischen Personen als Angabe der ladungsfähigen Anschrift im Rubrum die Angabe der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift genügt.

Leitsatz des BGH:

Bei juristischen Personen des Privatrechts genügt als ladungsfähige Anschrift die Angabe der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift, sofern dort gemäß § 170 Abs. 2 ZPO Zustellungen an das Organ als gesetzlichen Vertreter der juristischen Person oder den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter im Sinne von § 171 ZPO bewirkt werden können.

BGH, Urteil vom 28. Juni 2018 - I ZR 257/16 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Zu den Voraussetzungen für Bestehen einer sekundären Darlegungslast des Beklagten

BGH
Urteil vom 10.02.2015
VI ZR 343/13
ZPO § 138

Leitsätze des BGH:

1. Den Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten Partei kann eine sekundäre Darlegungslast treffen, wenn die nähere Darlegung der primär darlegungsbelasteten Partei nicht möglich oder zumutbar ist, während der Prozessgegner alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen.

2. Diese Grundsätze gelten auch bei Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung eines strafrechtlichen Schutzgesetzes. Dabei spielt keine Rolle, ob ein entsprechender Auskunftsanspruch gegen den Schädiger besteht.

BGH, Urteil vom 10. Februar 2015 - VI ZR 343/13 - KG Berlin - LG Berlin

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: