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OLG Dresden: Blog- und Forenbetreiber müssen Nutzerdaten wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen in Kommentaren oder Forenbeiträgen herausgeben

OLG Dresden
Beschluss vom 08.02.2012,
4 U 1850/11



Das OLG Dresden hat entschieden, dass gegen den Betreiber eines Blogs oder Forums ein Anspruch auf Herausgabe der Nutzerdaten bestehen kann, wenn der Nutzer in einem Blogkommentar oder Forenbeitrag eine Persönlichkeitsrechtsverletzung begangen hat. Diesen Anspruch leitet das Gericht aus §§ 242, 259, 260 BGB ab.

Aus den Entscheidungsgründen:
"In Betracht kommt allerdings der allgemeine bürgerlichrechtliche Auskunftsanspruch gemäß §§ 242, 259, 260 BGB, der auch auf Dritte als Nicht-Verletzer anwendbar ist (BGH GRUR 2001, 841; Hartmann, Unterlassungsansprüche im Internet, S. 146). Er besteht grundsätzlich in jedem Rechtsverhältnis, in dem der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechtes im Ungewissen und der Verpflichtete unschwer zur Auskunftserteilung in der Lage ist (so bereits BGHZ 10, 385)."

Der gegenteiligen Ansicht des OLG Hamm( Beschluss vom 03.08.2011 - I-3 U 196/10) folgt das Gericht ausdrücklich nicht. Auch das AG München hatte seinerzeit einen Auskunftsanspruch gegen einen Forenbetreiber abgelehnt (AG München, Urteil vom 03.02.2011 -161 C 24062/10)

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

AG München: Kein Anspruch des Geschädigten gegen den Betreiber eines Forums auf Auskunft über Name und Adresse des Nutzers bei beleidigenden Inhalten

AG München
Urteil vom 03.02.2011
161 C 24062/10


Das AG München hat entschieden, dass der Geschädigte bei einem beleidigenden Beitrag in einem Forum keinen Anspruch gegen den Foren-Betreiber auf Auskunft über Name und Anschrift des Beitragserstellers hat. Da AG München sieht in § 14 Abs. 2 TMG unter Hinweis auf § 12 TMG eine generelle und abschließende Spezialregelung für Auskunftsansprüche gegen Diensteanbieter. Vor diesem Hintergrund lehnt das Gericht einen Auskunftsanspruch aus §§ 242, 259 BGB ab.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: