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Verfassungsbeschwerde gegen spickmich.de-Entscheidung des BGH gescheitert

BVerfG
Beschluss vom 16.08.2010
1 BvR 1750/09
spickmich.de


Die Verfassungsbeschwerden gegen die spickmich.de-Entscheidung des BGH (Urteil vom 23.2009 - VI ZR 196/08 mit kurzer Anmerkung) ist, was wenig überrascht, gescheitert. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Eine Begründung enthält der Beschluss nicht.

BGH: Urteil des BGH zur Bewertung von Lehrern im Internet liegt im Volltext vor - spickmich.de

BGH
Urteil vom 23.06.2009
VI ZR 196/08
BDSG § 29; § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1; § 41 Abs. 1; GG Art. 1, 2, 5
www.spickmich.de


Das Urteil des BGH zu. Wir hatten die Entscheidung bereits hier kommentiert.

Leitsatz des BGH:

Zur Zulässigkeit der Erhebung, Speicherung und Übermittlung von personengebundenen Daten im Rahmen eines Bewertungsforums im Internet (www.spickmich.de).

BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Bewertung von Lehrern im Internet zulässig - spickmich.de

BGH
Urteil vom 23.06.2009
VI ZR 196/08
spickmich.de


Der BGH hat mit diesem Urteil wenig überraschend entschieden, dass Bewertungsportale im Internet grundsätzlich zulässig sind. Vorliegend ging es um das Portal spickmich.de, wo Schüler die Möglichkeit haben, ihre Lehrer zu bewerten. Entscheidend ist - so der BGH - eine Abwägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung des Bewerteten und des Rechts auf freien Meinungsaustausch der Nutzer. Dabei ist dem Recht auf freien Meinungsaustausch regelmäßig dann der Vorzug zu geben, wenn die Bewertung die berufliche Tätigkeit des Bewerteten betreffen und die Daten frei zugänglich sind. Einzelne Bewertungen sind natürlich weiterhin angreifbar, wenn sie unwahre Tatsachenbehauptungen oder unzulässige Schmähkritik enthalten.


In der Pressemitteilung heißt es:

"Unter den Umständen des Streitfalls hat der BGH die Erhebung, Speicherung und Übermittlung der Daten trotz der fehlenden Einwilligung der Klägerin für zulässig gehalten. Zwar umfasst der Begriff der personenbezogenen Daten nicht nur klassische Daten wie etwa den Namen oder den Geburtsort, sondern auch Meinungsäußerungen und Beurteilungen, die sich auf einen bestimmten oder bestimmbaren Betroffenen beziehen. Für die Erhebung, Speicherung und Übermittlung solcher Daten in automatisierten Verfahren gelten grundsätzlich die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes. Die Erhebung und Speicherung von Daten zur Übermittlung an Dritte ist auch ohne Einwilligung des Betroffenen nach § 29 BDSG u.a. dann zulässig, wenn ein Grund zu der Annahme eines schutzwürdigen Interesses an dem Ausschluss der Datenerhebung und –speicherung nicht gegeben ist. Ein entgegenstehendes Interesse der Klägerin hat der BGH nach Abwägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung einerseits und des Rechts auf freien Meinungsaustausch andererseits für nicht gegeben erachtet. Die Bewertungen stellen Meinungsäußerungen dar, die die berufliche Tätigkeit der Klägerin betreffen, bei der der Einzelne grundsätzlich nicht den gleichen Schutz wie in der Privatsphäre genießt."

Die vollständige Pressemitteilng des BGH finden Sie hier: "BGH: Bewertung von Lehrern im Internet zulässig - spickmich.de" vollständig lesen

LG Köln: Benotung von Lehrern im Internet zulässig

Das LG Köln hat mit Urteil vom 11.07.2007 - 28 O 263/07 völlig zu Recht entschieden, dass die Benotung von Lehrern in einem Internetportal zulässig ist. Es handelt sich dabei um eine zulässige Meinungsäußerung, solange keine falschen Tatsachenbehauptungen oder unzulässige Schmähkritik verbreitet wird. Ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften liegt nicht vor, wenn Name, Schule und unterrichtete Fächer angegeben werden, da es sich dabei um allgemein zugängliche Informationen handelt.

LG Köln, Urteil vom 11.07.2007 - 28 O 263/07

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
"LG Köln: Benotung von Lehrern im Internet zulässig" vollständig lesen