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BKartA: Preisänderungen bei Tankstellen - Abschlussbericht zur Sektoruntersuchung Wettbewerbsbedingungen bei Raffinerien und Kraftstoffgroßhandel

Das BKartA hat seinen Abschlussbericht zur Sektoruntersuchung Wettbewerbsbedingungen bei Raffinerien und Kraftstoffgroßhandel vorgelegt-

Die Pressemitteilung des Bundeskartellamtes:
Wettbewerbsbedingungen bei Raffinerien und Kraftstoffgroßhandel – Bundeskartellamt legt Abschlussbericht seiner Sektoruntersuchung vor

Risiken durch Preisnotierungen – Regional wenig Ausweichmöglichkeiten beim Kraftstoffbezug ab Raffinerie – Sehr häufige Preisänderungen an der Tankstelle.

Das Bundeskartellamt hat heute seine Sektoruntersuchung zu Raffinerien und Kraftstoffgroßhandel mit einem umfangreichen Endbericht abgeschlossen. In dem Bericht erläutert das Bundeskartellamt die Strukturen und die Preissetzungsmechanismen auf diesen Marktstufen der Mineralölwirtschaft und identifiziert Stellschrauben, die zu einer Stärkung des Wettbewerbs beitragen können. Außerdem hat sich das Bundeskartellamt mit den Auswirkungen der häufigen Preisänderungen an den Tankstellen befasst.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamts: „Die Untersuchungen haben erneut gezeigt, dass die Bedingungen für einen funktionierenden Wettbewerb im Mineralölbereich in Deutschland schwierig sind. Es besteht eine große Importabhängigkeit beim Bezug von Rohöl, die Märkte sind geprägt von vertikaler Integration und gegenseitigen Abhängigkeiten der Mineralölgesellschaften und es besteht eine hohe Markttransparenz auf allen Ebenen der Wertschöpfungskette.

Der Gesetzgeber hat uns in der letzten GWB-Novelle ein neues Instrument an die Hand gegeben, um Maßnahmen in Märkten zu ergreifen, in denen der Wettbewerb erheblich gestört ist. Auf Basis der durchgeführten Untersuchung sehen wir Anhaltspunkte, dass eine solche Störung vorliegen könnte und werden prüfen, ob wir ein Verfahren eröffnen, um insbesondere den Risiken im Zusammenhang mit den in der Branche stark verbreiteten Preisnotierungen nachzugehen.“

Einfluss von Preisnotierungen auf die Preissetzung

Nach den Ermittlungen spielen Preisnotierungen über mehrere Stufen der Wertschöpfungskette hinweg eine wichtige Rolle für die Preissetzung. Schon international erfolgt der Verkauf des Rohöls üblicherweise über solche Preisnotierungen. Nach der Verarbeitung in Raffinerien werden Mineralölprodukte auf den Großhandelsmärkten vorwiegend über langfristige Lieferverträge (Termverträge) vertrieben, die über den Spotmarkt gehandelten Mengen sind deutlich geringer. Die Preissetzung der Mineralölprodukte in Termverträgen erfolgt ebenfalls meist über Preisnotierungen, der Preis richtet sich nach der aktuellen Notierung zum vertraglich festgelegten Zeitpunkt, beispielsweise zum Lieferzeitpunkt.

Die in Deutschland verwendeten Preisnotierungen werden maßgeblich durch zwei Preisnotierungsanbieter herausgegeben, die Preisnotierungen als kostenpflichtige Dienstleistung für die Branche anbieten. Zur Berechnung stützen sie sich auf aktuelle Meldungen und Informationen von Marktteilnehmern und veröffentlichen meist am Ende des Handelstages die tagesaktuellen Notierungen sowie teilweise weitere sensible Marktinformationen beispielsweise über konkrete Geschäftsabschlüsse. Durch die Ermittlungen hat das Bundeskartellamt einen Einblick in das Zustandekommen von Preisnotierungen und die Funktionsweise dieser Preisnotierungssysteme bekommen.

Andreas Mundt: „Auch wenn Preisnotierungen nicht grundsätzlich als wettbewerbsschädlich anzusehen sind, sehen wir bei der derzeitigen Ausgestaltung erhebliche wettbewerbliche Risiken. Dies betrifft zum einen die zusätzliche Transparenz im Hinblick auf das Preissetzungsverhalten einzelner Wettbewerber durch die Veröffentlichung von sehr detaillierten Marktinformationen. Hierüber steigt das Risiko einer Kollusion, also einer stillschweigenden Einigung der Marktteilnehmer auf ein Preisniveau, das über dem Wettbewerbspreis liegt. Auch sehen wir Gefahren, dass einzelne Marktteilnehmer Preisnotierungen zu ihrem Vorteil z.B. durch selektive Meldungen manipulieren können.“

Des Weiteren empfiehlt das Bundeskartellamt in seinem Abschlussbericht eine stärkere gesetzliche Regulierung von Preisnotierungen im Mineralölbereich und regt eine Überarbeitung der IOSCO-Grundsätze für Ölpreismeldestellen an.

Nur bedingt regionale Ausweichmöglichkeiten

Bei der Untersuchung der Handelsströme zeigte sich, dass die gewerblichen Nachfrager nach Kraftstoffen und Heizöl häufig auf die Anbieter in ihrer Region angewiesen sind. Die im Inland erzeugten oder nach Deutschland importierten Mineralölprodukte werden entweder direkt ab Raffinerie oder über Großhändler weiter vertrieben. Aufgrund hoher Transportkosten und Kapazitätsbegrenzungen ist eine Beschaffung über größere Entfernungen meist unwirtschaftlich. Tanklager werden von den Marktteilnehmern zur regionalen Verteilung und Zwischenlagerung genutzt, ihnen kommt nach den Ermittlungen jedoch keine Bedeutung bei der Preissetzung zu. Aufgrund einer regional meist geringen Anzahl an relevanten Anbietern von Kraftstoffen und Heizöl sind die Ausweichmöglichkeiten der nachfragenden Händler häufig begrenzt.

Immer häufigere Preisänderungen an Tankstellen

Die Zahl der Preisänderungen an Tankstellen im Laufe eines Tages hat in den letzten Jahren immer weiter zugenommen. Während es im Jahr 2014 täglich noch etwa vier bis fünf Preisänderungen gab, wurden die Preise Anfang 2024 durchschnittlich schon 18-mal täglich geändert, Tendenz steigend. Eine Auswertung der Absatzdaten einzelner Tankstellen ergab Hinweise, dass es Tankenden mittlerweile weniger häufig als früher gelingt, in preiswerten „Preistälern“ zu tanken.

Kartellamtspräsident Andreas Mundt: „Die häufigen Preisänderungen an den Tankstellen machen es den Verbraucherinnen und Verbrauchern immer schwerer, einen Preisvergleich mit Hilfe der Daten unserer Markttransparenzstelle für Kraftstoffe vorzunehmen und ihr Tankverhalten danach auszurichten, um Geld zu sparen.“

Das Bundeskartellamt regt deshalb an, die Auswirkungen der häufigen Preisänderungen an Tankstellen weiter zu untersuchen. Hierauf aufbauend könnte auch über adäquate regulatorische Schritte nachgedacht werden.

Hintergrund

Anlass für die Einleitung der vorliegenden Sektoruntersuchung bildeten die Preisentwicklungen für Kraftstoffe unmittelbar nach dem Überfall Russlands auf die Ukraine im Februar 2022. Die im Anschluss extrem gestiegenen Preise, die sich zeitweise vom Rohölpreis entkoppelten, waren Gegenstand eines Ende 2022 veröffentlichten Zwischenberichts. Dieser beleuchtete die für die Preisschwankungen ursächlichen produktions- und kostenrelevanten Rahmenbedingungen sowie die Kapazitätsentwicklungen der Raffinerien. Der Zwischenbericht ging außerdem der Frage nach, inwieweit der im Sommer 2022 eingeführte dreimonatige Tankrabatt an die Endkunden weitergegeben wurde (Zwischenbericht ist hier abrufbar).

Der heute vorgelegte Endbericht ist Ergebnis der zweiten Untersuchungsstufe. Diese widmete sich auf breiterer Basis den Lieferströmen sowie der Vertragsgestaltung und Preissetzung beim Handel mit Kraftstoffen in Deutschland. Hierfür befragte das Bundeskartellamt nicht nur Betreiber von Tanklagern, Großhändler und Tankstellen, sondern auch Anbieter von Preisnotierungen.


Den vollständigen Abschlussbericht finden Sie hier:

BKartA: Beobachtung der Kraftstoffpreise im Zusammenhang mit der Senkung der Energiesteuer und der Entkopplung von Rohölpreis und Raffinerie- bzw. Tankstellenpreisen

Das Bundeskartellamt hat mitgeteilt, dass es die Entwicklung der Kraftstoffpreise im Zusammenhang mit der Senkung der Energiesteuer und der Entkopplung von Rohölpreis und Raffinerie- bzw. Tankstellenpreisen beobachtet.

Die Pressemitteilung des Bundeskartellamtes:

Bundeskartellamt zu Kraftstoffpreisen und Senkung der Energiesteuer

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Wir sehen seit Monaten eine Entkopplung von Rohölpreis und Raffinerie- bzw. Tankstellenpreisen. Wir beobachten die Preisentwicklung deshalb mit sehr hoher Aufmerksamkeit. Unser Monitoring haben wir vor dem 1. Juni mit Blick auf die anstehenden Steuersenkungen noch einmal intensiviert. Zudem haben wir eine Untersuchung der Raffinerien und der Großhandelsebene eingeleitet, um maximale Transparenz für den gesamten Kraftstoffmarkt herzustellen.
Auch wenn es keine rechtliche Verpflichtung gibt die Steuersenkung eins zu eins weiterzugeben, handeln die Mineralölkonzerne hier unter dem „Brennglas“ des Bundeskartellamtes. Als Wettbewerbsbehörde können wir hohe, auch sehr hohe Preise nicht einfach verbieten. Kartellrechtswidriges Verhalten können wir abstellen und mit hohen Bußgeldern ahnden. Dafür gibt es aber bislang keine Hinweise. Hohe Preise können viele Gründe haben und auch im Wettbewerb entstehen. Im Kraftstoffmarkt funktioniert der Wettbewerb allerdings nur eingeschränkt. Deshalb beobachten wir die Branche auch so genau.“
[...]
Im Mai sind die Preise für E5 und E10 durchschnittlich um rund 15 Cent gestiegen. Der Dieselpreis ist um rund drei Cent im Durchschnitt gefallen.

Seit Mitte der vergangenen Woche (seit dem 25. Mai) verzeichnen wir bei E5 und E 10 einen durchschnittlichen Preisanstieg um rund sechs Cent und bei Diesel um rund fünf Cent.



BGH: Zur Frage, ob auf den Märkten für Benzin und Diesel ein marktbeherrschendes Oligopol der Mineralölgesellschaften besteht - Übernahme von OMV durch Total

BGH
Beschluss vom 06.12.2011
KVR 95/10
Total/OMV
GWB § 19 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2, § 37 Abs. 1 Nr. 2, § 74

Leitsätze des BGH:

a) Für die Frage, ob der Erwerb mehrerer verselbständigter Vermögensgegenstände eines Unternehmens einen einheitlichen Zusammenschluss im Sinne von § 37 Abs. 1 Nr. 1 GWB darstellt, ist maßgeblich, ob der Vermögenserwerb bei wirtschaftlicher Betrachtung ein einheitlicher Vorgang ist, der geeignet ist, die Marktstruktur zu beeinflussen.

b) Die indizielle Bedeutung von Marktstrukturmerkmalen, die eine enge Reaktionsverbundenheit der Mitglieder eines Oligopols erwarten lassen, für eine gemeinsame Marktbeherrschung kann dadurch entkräftet werden, dass tatsächlich wesentlicher Wettbewerb stattfindet. Die Bewertung des tatsächlichen Marktgeschehens muss aber die strukturellen Bedingungen beachten,
unter denen es sich vollzieht und die seine ökonomische Beurteilung beeinflussen können.

c) Ist das beobachtete Verhalten der Mitglieder eines Oligopols mehrdeutig,
vermag dies die aufgrund der Marktstrukturanalyse begründete Annahme eines einheitlichen Verhaltens unter Ausschluss wesentlichen Wettbewerbs jedenfalls im Anwendungsbereich der Oligopolvermutungen des § 19 Abs. 3 Satz 2 GWB nicht in Frage zu stellen.

BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2011 - KVR 95/10 - OLG Düsseldorf

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: