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BVerwG: Voten der Berichterstatter des Bundeskartellamts unterliegen dem Vertraulichkeitsschutz für Beratungen von Behörden nach dem Informationsfreiheitsgesetz

BVerwG
Urteil vom 09. 05.2019
7 C 34.17


Das BVerwG hat entschieden, dass die Voten der Berichterstatter des Bundeskartellamts dem Vertraulichkeitsschutz für Beratungen von Behörden nach dem Informationsfreiheitsgesetz unterliegen. Diese müssen daher nicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz herausgegeben werden.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Voten der Berichterstatter des Bundeskartellamts vor Informationszugang geschützt

Vorbereitende Vermerke (Voten) der Berichterstatter von Beschlussabteilungen des Bundeskartellamts unterliegen dem Vertraulichkeitsschutz für Beratungen von Behörden nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Der Kläger ist ein Journalistenverband, der vom beklagten Bundeskartellamt Zugang zu Informationen begehrt, die die kartellrechtliche Beurteilung eines Fusionsvorhabens von zwei Zeitungsverlagen betrafen. Er verlangte u. a. Zugang zu dem Votum des Berichterstatters der zuständigen Beschlussabteilung. Widerspruch, Klage und Berufung gegen die ablehnende Entscheidung blieben ohne Erfolg.


Das Bundesverwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Revision des Klägers zurückgewiesen. Ein Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen ist nach dem Informationsfreiheitsgesetz ausgeschlossen, wenn und solange die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden. Der vom Gesetz geschützte Beratungsprozess zeichnet sich durch einen offenen Meinungsaustausch aus, der durch Elemente der Besprechung, Beratschlagung und Abwägung geprägt ist. Der Prozess der Meinungsbildung wäre gefährdet, wenn das schriftliche Votum als Diskussionsbeitrag eines Mitglieds der Beschlussabteilung, die als Kollegialorgan entscheidet, gesondert der Öffentlichkeit zugänglich gemacht würde und der getroffenen Entscheidung gegenüber gestellt werden könnte.


Fußnote:
Informationsfreiheitsgesetz:


§ 1 Abs. 1 Satz 1:


Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen.


§ 3 Nr. 3 Buchst. b:


Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, […] wenn und solange […] die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden.

Urteil vom 09. Mai 2019 - BVerwG 7 C 34.17 -

Vorinstanzen:

OVG Münster, 15 A 530/16 - Urteil vom 18. Oktober 2017 -

VG Köln, 13 K 5012/13 - Urteil vom 28. Januar 2016 -