BGH: Markenrechtsverletzende Nutzung eines Zeichen nur in der Werbung schließt Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie auf Grundlage einer Umsatzlizenz nicht aus
BGH
Urteil vom 22.09.2021
I ZR 20/21
Layher
MarkenG § 14 Abs. 6 Satz 3; ZPO § 287 Abs. 1
Der BGH hat entschieden, dass die markenrechtsverletzende Nutzung eines Zeichen nur in der Werbung Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie auf Grundlage einer Umsatzlizenz nicht ausschließt.
Leitsätze des BGH:
a) Wird ein Zeichen allein in der Werbung markenrechtsverletzend genutzt, schließt das nicht von vornherein aus, den Schadensersatzanspruch im Rahmen der Lizenzanalogie auf der Grundlage einer Umsatzlizenz zu berechnen. Die Wahl der Berechnungsgrundlage ist im Rahmen des § 287 Abs. 1 ZPO in erster Linie Sache des Tatgerichts.
b) Bei der Berechnung des Schadensersatzanspruchs auf der Basis einer Umsatzlizenz kann eine Lizenzminderung bei einer Markenrechtsverletzung nur in der Werbung nicht damit begründet werden, es werde an einen Umsatz angeknüpft, der nur zu einem geringen Teil auf der Markenrechtsverletzung beruhe (Fortführung von BGH, Urteil vom 29. Juli 2009 - I ZR 169/07, GRUR 2010, 239 = WRP 2010, 384 - BTK). Der Umstand, dass die Markenrechtsverletzung sich auf die Werbung beschränkt, kann aber wegen einer möglicherweise geringeren Intensität der Markenrechtsverletzung lizenzmindernd zu berücksichtigen sein.
BGH, Urteil vom 22. September 2021 - I ZR 20/21 - OLG Stuttgart - LG Stuttgart
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 22.09.2021
I ZR 20/21
Layher
MarkenG § 14 Abs. 6 Satz 3; ZPO § 287 Abs. 1
Der BGH hat entschieden, dass die markenrechtsverletzende Nutzung eines Zeichen nur in der Werbung Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie auf Grundlage einer Umsatzlizenz nicht ausschließt.
Leitsätze des BGH:
a) Wird ein Zeichen allein in der Werbung markenrechtsverletzend genutzt, schließt das nicht von vornherein aus, den Schadensersatzanspruch im Rahmen der Lizenzanalogie auf der Grundlage einer Umsatzlizenz zu berechnen. Die Wahl der Berechnungsgrundlage ist im Rahmen des § 287 Abs. 1 ZPO in erster Linie Sache des Tatgerichts.
b) Bei der Berechnung des Schadensersatzanspruchs auf der Basis einer Umsatzlizenz kann eine Lizenzminderung bei einer Markenrechtsverletzung nur in der Werbung nicht damit begründet werden, es werde an einen Umsatz angeknüpft, der nur zu einem geringen Teil auf der Markenrechtsverletzung beruhe (Fortführung von BGH, Urteil vom 29. Juli 2009 - I ZR 169/07, GRUR 2010, 239 = WRP 2010, 384 - BTK). Der Umstand, dass die Markenrechtsverletzung sich auf die Werbung beschränkt, kann aber wegen einer möglicherweise geringeren Intensität der Markenrechtsverletzung lizenzmindernd zu berücksichtigen sein.
BGH, Urteil vom 22. September 2021 - I ZR 20/21 - OLG Stuttgart - LG Stuttgart
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: