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BGH: Lizenzierung nach Urheberrechtsverletzung ist nicht ohne weiteres geeignet den objektiven Wert der bloßen zukünftigen Nutzung zu belegen

BGH
Urteil vom 18.06.2020
I ZR 93/19
Nachlizenzierung
UrhG § 97 Abs. 2 Satz 1 und 3; ZPO § 287 Abs. 1 Satz 1 und 2


Der BGH hat entschieden, dass die (Nach-)Lizenzierung nach einer Urheberrechtsverletzung ist nicht ohne weiteres geeignet ist, den objektiven Wert der bloßen zukünftigen Nutzung zu belegen.

Leitsatz des BGH:

Eine Lizenzierung nach Verletzung ist nicht ohne weiteres geeignet, den objektiven Wert der bloßen (zukünftigen) Nutzung zu belegen; entgolten wird damit regelmäßig mehr als nur die einfache Nutzung. Die nach einer Verletzung vereinbarten "Lizenzgebühren" stellen nicht nur die Vergütung dar, die vernünftige Parteien als Gegenleistung für den Wert der künftigen legalen Benutzungshandlung vereinbart hätten; vielmehr bilden sie darüber hinaus regelmäßig eine Gegenleistung für die einvernehmliche Einigung über mögliche Ansprüche aus der vorangegangenen Rechtsverletzung. Dieser bei einem Nachlizenzierungsvertrag gegenüber einer freihändigen Lizenz vergütete "Mehrwert" steht typischerweise der Annahme entgegen, ein solcher Lizenzvertrag habe eine Indizwirkung für den objektiven Wert der angemaßten Benutzungsberechtigung.

BGH, Urteil vom 18. Juni 2020 - I ZR 93/19 - OLG München - LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: