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BGH: Information über alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen nach § 36 VSBG muss sowohl auf Website und in den AGB vorgehalten werden

BGH
Urteil vom 22.11.2020
XI ZR 162/19
VSBG § 36 Abs. 1 und 2; UKlaG § 2 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 12; Richtlinie 2013/11/EU Art. 13 Abs. 2


Der BGH hat entschieden, dass die Information über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen nach § 36 Abs. 1 VSBG sowohl auf der Website nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 VSBG und in den AGB nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 VSBG vorgehalten werden muss.

Leitsatz des BGH:

Wenn ein Unternehmer sowohl eine Webseite unterhält als auch Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, müssen die Informationen nach § 36 Abs. 1VSBG sowohl gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 1 VSBG auf seiner Webseite erscheinen als auch gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 2 VSBG in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommen werden.

BGH, Urteil vom 22. September 2020 - XI ZR 162/19 - KG Berlin-Schöneberg - LG Berlin

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Pflicht zur Benennung der Verbraucherschlichtungsstelle nur wenn Verpflichtung zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG besteht

BGH
Urteil vom 21. August 2019
VIII ZR 263/18
VSBG § 36 Abs. 1 Nr. 2


Der BGH hat entschieden, dass die Pflicht zur Benennung der Verbraucherschlichtungsstelle nur dann besteht, wenn eine Verpflichtung zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG besteht. Ist der Unternehmer lediglich dazu bereit, besteht die Informationspflicht nicht.

Leitsätze des BGH:

a) Die Regelung des § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG verlangt Informationen über die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle nur von einem Unternehmer, der sich zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren verpflichtet hat oder aufgrund einer Rechtsvorschrift hierzu verpflichtet ist. Dagegen ist ein Unternehmer, der sich lediglich zu einer Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bereit erklärt hat, von diesen Angaben befreit.

b) Die nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG für das Entstehen der Hinweispflicht erforderliche Teilnahmeverpflichtung des Unternehmers wird nicht bereits durch die Mitteilung des Unternehmers nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG ausgelöst, zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle bereit zu sein.

c) Dies gilt auch dann, wenn die Mitteilung des Unternehmers über den Umfang seiner Teilnahmebereitschaft ("grundsätzlich zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bereit") unklar ist. Denn aus einer solchen Unklarheit der Bereitschaftserklärung ist nicht zu folgern, dass der Unternehmer eine Teilnahmeverpflichtung im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG eingeht beziehungsweise eingegangen ist.

BGH, Urteil vom 21. August 2019 - VIII ZR 263/18 - OLG Celle LG Hannover

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



Internet World Business-Beitrag von Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Konflikthinweis - Unklarer Hinweis auf Streitbeilegungsverfahren vor Verbraucherschlichtungsstelle

In Ausgabe 20/2019, S. 16 der Zeitschrift Internet World Business erschien ein Beitrag von Rechtsanwalt Marcus Beckmann mit dem Titel "Konflikthinweis - Unklarer Hinweis auf Streitbeilegungsverfahren vor Verbraucherschlichtungsstelle".

Siehe auch zum Thema: BGH: Abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß durch Hinweis gemäß § 36 VSBG auf Website oder in AGB wenn Bereitschaft zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren "im Einzelfall erklärt" wird

BGH: Abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß durch Hinweis gemäß § 36 VSBG auf Website oder in AGB wenn Bereitschaft zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren "im Einzelfall erklärt" wird

BGH
Urteil vom 21.08.2019
VIII ZR 265/18
VSBG § 36 Abs. 1 Nr. 1


Der BGH hat entschieden, dass ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn in einem Hinweis gemäß § 36 VSBG auf der Website oder in AGB mitgeteilt wird, dass die Bereitschaft zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren "im Einzelfall erklärt" wird

Leitsatz des BGH:

Die auf einer Webseite und/oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmers enthaltene Mitteilung, die Bereitschaft zu einer Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle könne "im Einzelfall" erklärt werden, ist nicht ausreichend klar und verständlich im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG. Sie lässt offen, von welchen Kriterien der Unternehmer seine Entscheidung abhängig macht, sich auf eine Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle einzulassen, und zwingt den Verbraucher daher zu Nachfragen. Zudem impliziert sie, dass der Unternehmer - anders als von § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG vorausgesetzt -
noch gar keine Entscheidung über seine Teilnahmebereitschaft getroffen hat.

BGH, Urteil vom 21. August 2019 - VIII ZR 265/18 - OLG Oldenburg - LG Oldenburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LAG Thüringen: Arbeitnehmer ist im Regelfall nicht verpflichtet dem Arbeitgeber seine private Handynummer mitzuteilen

LAG Thüringen
Urteil vom 16.05.2018
6 Sa 442/17 und 6 Sa 444/17


Das LAG Thüringen hat entschieden, dass Arbeitnehmer im Regelfall nicht verpflichtet sind dem Arbeitgeber ihre private Handynummer mitzuteilen. Andernfalls besteht die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber seine Mitarbeiter fast immer und überall erreichen könnte und der Arbeitnehmer nicht zur Ruhe kommen könne. Dies ist - so das Gericht - eine unzulässige Persönlichkeitsrechtsverletzung.