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BVerfG: Beschaffung von Daten von Informanten durch Journalisten regelmäßig von Pressefreiheit gedeckt und nicht als Datenhehlerei nach § 202d StGB strafbar

BVerfG
Beschluss vom 30.03.2022
1 BvR 2821/16


Das Bundesverfassungsgericht hat ausgeführt, dass die Beschaffung von Daten von Informanten durch Journalisten regelmäßig von der Pressefreiheit gedeckt und nicht als Datenhehlerei nach § 202d StGB strafbar ist. Da die Verfassungsbeschwerde aber nicht hinreichend substantiiert war, hat das BVerfG die Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten durch die angegriffenen Regelungen nicht hinreichend substantiiert dargelegt haben.

1. Die Beschwerdeführer können grundsätzlich Träger von Grundrechten und damit beschwerdefähig sein. Das gilt auch für die Beschwerdeführer zu 2) und zu 9), die als eingetragene Vereine (vgl. BVerfGE 3, 383 <390>; 10, 221 <225>; 24, 278 <282>; 97, 228 <253>; 105, 279 <292 f.>) und damit als inländische juristische Personen im Sinne des Art. 19 Abs. 3 GG grundrechtsberechtigt sind. Juristische Personen können sich grundsätzlich auf die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Grundrechte der Presse- und Rundfunkfreiheit berufen (vgl. BVerfGE 95, 28 <34 f.>).

2. Die Beschwerdeführer haben jedoch nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechend dargelegt, beschwerdebefugt zu sein.

a) Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG ist zur Begründung der Verfassungsbeschwerde das angeblich verletzte Recht zu bezeichnen und der seine Verletzung enthaltende Vorgang substantiiert darzulegen (vgl. BVerfGE 9, 109 <114 f.>; 81, 208 <214>; 99, 84 <87>). Die Verfassungsbeschwerde muss sich mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts auseinandersetzen (vgl. BVerfGE 89, 155 <171>; 101, 331 <345 f.>). Die Beschwerdeführenden müssen darlegen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidiert; sie müssen das Grundrecht in Bezug zu dem Lebenssachverhalt setzen und die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung verdeutlichen (vgl. BVerfGE 79, 203 <209>; 108, 370 <386 f.>; 120, 274 <298>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 88). Soweit das Bundesverfassungsgericht für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, muss anhand dieser Maßstäbe aufgezeigt werden, inwieweit Grundrechte durch die angegriffene Maßnahme verletzt sein sollen (vgl. BVerfGE 99, 84 <87>; 101, 331 <346>; 115, 166 <179 f.>; 130, 1 <21>). Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen eine gesetzliche Vorschrift, so muss der Beschwerdeführer ausreichend substantiiert geltend machen, durch die angegriffene Norm selbst, gegenwärtig und unmittelbar verletzt zu sein (vgl. BVerfGE 40, 141 <156>; 60, 360 <370>; 72, 39 <43>; 79, 1 <13>; stRspr). Zu den Begründungsanforderungen an eine Rechtssatzverfassungsbeschwerde gehört auch eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der einfachrechtlichen Rechtslage (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juli 2015 - 1 BvR 1560/15 -, Rn. 5; vom 20. Mai 2021 - 1 BvR 928/21 -, Rn. 12).

b) Diesen Maßstäben genügt die Verfassungsbeschwerde im Ergebnis nicht. Zwar ist der Schutzbereich der Presse- und Rundfunkfreiheit eröffnet, und die Beschwerdeführer haben dargelegt, dass die Tätigkeiten, die sie durch die angegriffenen Normen für beeinträchtigt halten, dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG unterfallen. Der Vortrag der Beschwerdeführer genügt hinsichtlich des geltend gemachten Eingriffs und ihrer Beschwer jedoch nicht den Anforderungen.

aa) Das Grundrecht der Presse- und Rundfunkfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG schützt den gesamten Prozess der Herstellung und Verbreitung von digitalen oder analogen Presseerzeugnissen und Rundfunksendungen von der Informationsgewinnung bis zur Veröffentlichung und zum Vertrieb der hergestellten Inhalte (vgl. BVerfGE 10, 118 <121>; 66, 116 <133>; 77, 65 <74 ff.>; 117, 244 <258 f.>; stRspr). Dabei schützt das Grundrecht die an diesem Prozess berufsmäßig beteiligten Personen nicht nur vor gezielter staatlicher Einflussnahme auf die inhaltliche und formelle Gestaltung der Presse- und Rundfunkerzeugnisse. Als Grundentscheidung für ein freies Presse- und Rundfunkwesen gewährleistet Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vielmehr auch die institutionellen Rahmen- und Funktionsbedingungen der journalistischen Tätigkeit (vgl. BVerfGE 20, 162 <174 ff.>; 66, 116 <133 f.>). Zu diesen unentbehrlichen Funktionsbedingungen freier Presse- und Rundfunktätigkeit gehören insbesondere auch die grundsätzliche Zugänglichkeit der für diese Tätigkeit benötigten Informationen. Erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zur Information versetzt die Medien in den Stand, die ihnen in der freiheitlichen Demokratie zukommende Funktion wahrzunehmen (BVerfGE 91, 125 <134>; 103, 44 <59>). Dies bedingt auch die Notwendigkeit eines besonderen Schutzes der für die Informationsgewinnung benötigten Quellen, des in diesem Rahmen vorausgesetzten Vertrauensverhältnisses und der Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit (vgl. BVerfGE 20, 162 <176>; 66, 116 <134>; 100, 313 <365>; 117, 244 <259>). Zudem betrifft der Schutz vor inhaltsbezogenen Einwirkungen nicht allein Eingriffe im traditionellen Sinne (zum herkömmlichen Eingriffsbegriff siehe BVerfGE 105, 279 <300>), sondern kann auch bei mittelbaren Einwirkungen auf die Presse (vgl. BVerfGE 52, 283 <296>) ausgelöst werden, wenn sie in der Zielsetzung und ihren Wirkungen Eingriffen gleichkommen (vgl. BVerfGE 105, 252 <273>). Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährt den Trägern der Pressefreiheit daher ein subjektives Abwehrrecht auch gegen Beeinträchtigungen, die mittelbar über eine Einflussnahme des Staates auf Dritte eintreten, etwa dadurch, dass das Verhalten dieser Dritten die publizistischen Wirkungsmöglichkeiten oder die finanziellen Erträge des Presseorgans in einer Weise nachteilig beeinflusst, die einem Eingriff gleichkommt. Dass über faktische Nachteile des Informationshandelns hinaus rechtliche Auswirkungen an die staatliche Maßnahme geknüpft sein müssen, ist nicht Voraussetzung dafür, dass die Kommunikationsfreiheit beeinträchtigt sein kann (vgl. BVerfGE 113, 63 <76 f.>).

bb) Es bleibt in jedem Fall Sache der Beschwerdeführer, die Einzelheiten der von ihnen erstrebten Handlungen, deren Verbot sie bekämpfen möchten, hinreichend substantiiert darzulegen, so dass das Bundesverfassungsgericht in die Lage versetzt wird, die Frage der unmittelbaren Betroffenheit zu beurteilen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 92 BVerfGG; vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 88).

Die Beschwerdeführer tragen nicht hinreichend substantiiert vor, dass ein grundrechtlich geschütztes Verhalten von der angegriffenen Norm nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Systematik betroffen und eine Auslegung im Einklang mit Art. 5 Abs. 2 GG nicht möglich ist. Insbesondere sind die von den Beschwerdeführern vorgetragenen Beispielsfälle vom Tatbestand der Datenhehlerei eindeutig nicht umfasst. Mangels ersichtlicher Strafbarkeit besteht hier kein Risiko von Journalisten betreffenden strafrechtlichen Ermittlungsmaßnahmen nach § 97 Abs. 2 Satz 2 StPO (n.F.). Das Vorbringen der Beschwerdeführer lässt auch nicht erkennen, dass die angegriffenen Vorschriften für sie oder Dritte eine einem Eingriff gleichkommende abschreckende Wirkung entfalten könnten.

(1) Regelmäßig dürfte es bereits an der rechtswidrigen Tat eines anderen im Sinne des § 202d Abs. 1 StGB fehlen, durch die die Daten erlangt wurden. Handelt es sich bei dem Informanten um einen an sich berechtigten Mitarbeiter des Betroffenen, der auf die übermittelten Daten zugreifen kann, kann sich der Mitarbeiter und Informant durch die Weitergabe der Daten strafbar gemacht haben. Er hätte die Daten aber nicht durch eine rechtswidrige Tat erlangt, da er schon zuvor auf sie zugreifen konnte.

(2) Selbst bei unterstellter Verwirklichung des objektiven Tatbestandes bestehen unter Zugrundelegung des Vortrags der Beschwerdeführer erhebliche Zweifel daran, dass der subjektive Tatbestand der Datenhehlerei erfüllt sein könnte. Zunächst ist fraglich, ob sich aus den Ausführungen der Beschwerdeführer zu den von ihnen gebildeten Beispielsfällen überhaupt ein bedingter Vorsatz des Handelnden im Hinblick auf die rechtswidrige Vortat ergibt. Der Gesetzesbegründung nach reicht das Bewusstsein, dass die Daten aus irgendeiner rechtswidrigen Tat stammen, nicht aus (BTDrucks 18/5088, S. 47). Dass ein Journalist eine rechtwidrige Beschaffung der Daten aufgrund ihrer Sensibilität nicht ausschließen kann, genügt gerade nicht.

Weiter fehlt es an hinreichendem Vortrag, der eine Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht des Journalisten erkennen ließe. Die (Dritt-)Bereicherung und die Schädigung setzen gemäß der Gesetzesbegründung ausdrücklich Absicht voraus (BTDrucks 18/5088, S. 47). Die Schädigung beziehungsweise der Vorteil müssen vom Täter als Erfolg gewollt werden, es muss ihm gerade darauf ankommen. Steht die Aufklärung von Missständen im Vordergrund, richtet sich die Absicht des Täters hierauf, nicht aber auf die Schädigung.

(3) Letztlich fehlt es an hinreichendem Vortrag der Beschwerdeführer dazu, warum der Tatbestandsausschluss für sie keine Anwendung finden sollte. In Anbetracht der weiteren Gesetzesbegründung drängt sich entgegen der Annahme der Beschwerdeführer auf, dass ein umfassender Ausschluss journalistischer Tätigkeiten bezweckt wird ("Zum anderen wird klargestellt, dass [...] insbesondere journalistische Tätigkeiten unter den Tatbestandsausschluss fallen."; BTDrucks 18/5088, S. 48). Der Tatbestandsausschluss zielt darauf ab, dass eine journalistische Tätigkeit auch dann nicht unter Strafe gestellt wird, wenn Recherchen gegebenenfalls unergiebig sind und es im Ergebnis nicht zu einer Veröffentlichung kommt. Entscheidend ist die Vorstellung des jeweiligen Journalisten, dass seine Handlungen in eine konkrete Veröffentlichung münden kann.

Soweit die Beschwerdeführer vortragen, das Ausschließlichkeitskriterium des § 202d Abs. 3 Satz 1 StGB werde der journalistischen Praxis nicht gerecht, weil regelmäßig ein Bündel von Motiven vorliege, überzeugt dies bereits im Ansatz nicht. Die Lesart der Beschwerdeführer verengt in nicht nachvollziehbarer Weise den Anwendungsbereich des zugunsten der Journalisten eingefügten Tatbestandsausschlusses und steht in direktem Widerspruch zu der in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommenden Zielsetzung, journalistische Tätigkeiten umfassend zu schützen. Aus dem Wortlaut und der Systematik der Norm ergibt sich, dass die Verwendung einen objektiv funktionalen Zusammenhang zur Aufgabenerfüllung aufweisen muss. Der konkrete Zusammenhang mit der - hier journalistischen - Aufgabenerfüllung ist der Grund, der die Tatbestandslosigkeit des Umgangs mit ansonsten bemakelten Daten begründet.

(4) Die von den Beschwerdeführern monierte abschreckende und eingriffsäquivalente Wirkung der angegriffenen Normen, die eine "Aura des vielleicht Strafbaren" umgebe, lässt sich nach dem Obenstehenden nicht nachvollziehen. Ein hinreichendes Risiko, dass sich Journalisten nach § 202d StGB strafbar machen, besteht nicht. Dementsprechend ist ebensowenig mit vorgelagerten Ermittlungsmaßnahmen zu rechnen. Dies deckt sich mit der vom Bundesministerium der Justiz im Rahmen der Beantwortung des Fragenkatalogs (§ 27a BVerfGG, § 22 Abs. 5 GOBVerfG) durchgeführten Abfrage in den Landesjustizverwaltungen, wonach seit 2018 keine Verfahren nach § 202d StGB Journalisten betreffend bekannt sind.

Gleichfalls ist nicht nachzuvollziehen und von den Beschwerdeführern nicht dargelegt, dass von den angegriffenen Normen eine Einschüchterungswirkung bei den Quellen der Journalisten ausgehen sollte, da sie sich als Vortäter nicht nach § 202d StGB strafbar machen. Auch eine von den angegriffenen Normen ausgehende Abschreckungswirkung auf sonstige Mittelspersonen haben die Beschwerdeführer weder dargelegt, noch würde sie aus den eingegangenen Antworten auf den Fragenkatalog der Kammer sonstwie ersichtlich. Eine Tatbestandsverwirklichung durch Hilfspersonen der Journalisten liegt ebenfalls fern und ist nicht hinreichend ausgeführt; erhalten etwa IT-Spezialisten von Journalisten Daten zur Bearbeitung, so fehlt es aufgrund des Tatbestandsausschlusses zugunsten der Journalisten bereits an einer tauglichen, rechtswidrigen Vortat im Sinne des § 202d StGB mit Blick auf die Hilfspersonen.


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BGH: Identifizierende Verdachtsberichterstattung nur bei Mindestbestand an Beweistatsachen und Einholung einer Stellungnahme des Betroffenen vor Veröffentlichung zulässig

BGH
Urteil vom 16.11.2021
VI ZR 1241/20
GG Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2; KUG § 22, § 23


Der BGH hat entschieden, dass eine Identifizierende Verdachtsberichterstattung nur bei einem Mindestbestand an Beweistatsachen und Einholung einer Stellungnahme des Betroffenen vor Veröffentlichung zulässig ist.

Leitsätze des BGH:
a) Für eine identifizierende Verdachtsberichterstattung ist jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst "Öffentlichkeitswert" verleihen, erforderlich. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist.

b) Das grundsätzliche Erfordernis einer Möglichkeit zur Stellungnahme soll sicherstellen, dass der Standpunkt des von der Verdachtsberichterstattung Betroffenen in Erfahrung und gegebenenfalls zum Ausdruck gebracht wird, der Betroffene also selbst zu Wort kommen kann. Dies setzt voraus, dass der Betroffene nicht nur Gelegenheit zur Stellungnahme erhält, sondern dass seine etwaige Stellungnahme auch zur Kenntnis genommen und der Standpunkt des Betroffenen in der Berichterstattung sichtbar wird.

BGH, Urteil vom 16. November 2021 - VI ZR 1241/20 - OLG Köln - LG Köln

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LG Berlin: Zeitgleiche Übernahme von ARD Wahlprognose und Hochrechnung durch BILD LIVE weder zulässige Berichterstattung über Tagesereignisse noch von Zitatrecht gedeckt

LG Berlin
Urteil vom 09.12.2021
16 O 297/21


Das LG Berlin hat entschieden, dass die zeitgleiche Übernahme der ARD Wahlprognose und Hochrechnung durch BILD LIVE weder eine zulässige Berichterstattung über Tagesereignisse nach § 50 UrhG noch vom Zitatrecht nach § 51 UrhG gedeckt war. Die zeitversetze Ausstrahlung eines Politikerinterviews war nach Ansicht des Gerichts nach § 50 UrhG zulässig.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Landgericht Berlin: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Ausstrahlung von ARD-Wahlberichterstattung vom 26. September 2021 auch im Fernsehsender BILD LIVE teilweise erfolgreich

Die Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin hat heute über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verhandelt, der von neun Rundfunksendeanstalten der ARD (Antragstellerinnen) eingereicht worden war und sich gegen drei Gesellschaften eines privaten Medienkonzerns (Antragsgegnerinnen) richtet.

Die Antragstellerinnen halten die Übernahme von Ausschnitten aus ihrer am 26. September 2021 ausgestrahlten Wahlberichterstattung in das Fernsehprogramm von „BILD LIVE“, welches von den Antragsgegnerinnen betrieben und verantwortet wird, für unzulässig. Sie machen daher Ansprüche auf Unterlassung gegen die Antragsgegnerinnen geltend, die teilweise auf die Verletzung urheberrechtlicher Leistungsschutzrechte, teilweise auf die Verletzung des wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutzes gestützt wird.

Die Kammer hat dem Antrag in ihrem am Schluss der Sitzung verkündeten Urteil teilweise stattgegeben und ihn im Übrigen zurückgewiesen. Sie sah in der zeitgleichen Übernahme eines Ausschnittes aus dem Programm der Antragstellerinnen, der die Prognose und die erste Hochrechnung enthielt, in das Programm von „BILD LIVE“ eine Verletzung der Leistungsschutzrechte, die § 87 UrhG Sendeunternehmen gewährt. Die Übernahme sei nicht unter dem Gesichtspunkt einer Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG) und auch nicht als urheberrechtlich zulässiges Zitat (§ 51 UrhG) gerechtfertigt gewesen.

Im Übrigen sah die Kammer die Antragstellerinnen durch das angegriffene Verhalten der Antragsgegnerinnen nicht als in ihren Rechten verletzt an. Dies betrifft zum einen das aus der Wahlberichterstattung der Antragstellerinnen zeitversetzt übernommene Interview mit dem CDU-Generalsekretär. Denn insoweit hielt die Kammer die Übernahme durch die Antragsgegnerinnen im Zusammenhang mit ihrer Berichterstattung über den Ausgang der Wahl gemäß § 50 UrhG für gerechtfertigt. Zum anderen sah die Kammer die von den Antragstellerinnen geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Ansprüche nicht als gegeben an, weil diese im konkreten Fall nicht als Mitbewerber i. S. d. Wettbewerbsrechts (UWG) und damit nicht als anspruchsbefugt angesehen werden könnten.

Die Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin hat in der heutigen mündlichen Verhandlung die Sach- und Rechtslage mit den Parteien erörtert, am Schluss der heutigen Sitzung aber nur den Tenor des Urteils verkündet. Wegen der Einzelheiten der Gründe für diese Entscheidung müssen daher die schriftlichen Urteilsgründe abgewartet werden, die noch nicht vorliegen.

Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig; es kann dagegen Berufung beim Kammergericht innerhalb von einem Monat nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe eingelegt werden.

Landgericht Berlin: Urteil vom 9. Dezember 2021, Aktenzeichen: 16 O 297/21


BGH: Zur Bestimmtheit eines Klageantrags bei einem auf Erstbegehungsgefahr gestützten äußerungsrechtlichen Unterlassungsanspruch

BGH
Urteil vom 09.03.2021
VI ZR 73/20
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2


Der BGH hat sich in dieser Entscheidung mit der hinreichenden Bestimmtheit eines Klageantrags bei einem auf Erstbegehungsgefahr gestützten äußerungsrechtlichen Unterlassungsanspruch befasst.

Leitsätze des BGH:
a) Zur Bestimmtheit eines Klageantrags bei einem auf Erstbegehungsgefahr gestützten äußerungsrechtlichen Unterlassungsanspruch.

b) Zur Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen einerseits und der Meinungs- und Medienfreiheit andererseits bei einem auf Erstbegehungsgefahr gestützten Anspruch auf Unterlassung einer angekündigten, aber nicht näher konkretisierten Berichterstattung (hier: Berichterstattung über wissenschaftliches Plagiat).

BGH, Urteil vom 9. März 2021 - VI ZR 73/20 - OLG Frankfurt am Main - LG Frankfurt am Main

Aus den Entscheidungsgründen:

"1. Die hinreichende Bestimmtheit eines Klageantrags ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfen (vgl. Senatsurteil vom 15. Januar 2019 - VI ZR 506/17, AfP 2019, 40 Rn. 11 mwN). Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt. Dies ist bei einem Unterlassungsantrag regelmäßig der Fall, wenn die konkret angegriffene Verletzungsform antragsgegenständlich ist (vgl. Senatsurteil vom 15. Januar 2019 - VI ZR 506/17, AfP 2019, 40 Rn. 12 mwN). Wird demgegenüber wie im Streitfall ein auf Erstbegehungsgefahr gestützter Unterlassungsanspruch vorbeugend geltend gemacht, kommt es - soweit die konkret erwartete Verletzungsform im Einzelfall ungewiss bleibt - maßgeblich darauf an, ob das Klagebegehren im Rahmen des dem Kläger Möglichen und zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes für beide Seiten Gebotenen hinlänglich eindeutig formuliert ist und als Urteilstenor vollstreckbar wäre (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 1986 - I ZR 43/84, WRP 1987, 101, 102, juris Rn. 14 - Tomatenmark).

2. An diesen Anforderungen gemessen ist der Antrag der Klägerin hinreichend bestimmt. Zwar ist er auch unter Berücksichtigung des in Bezug genommenen anwaltlichen Schreibens des Beklagten vom 14. Dezember 2017 denkbar weit gefasst, da darin lediglich "eine Berichterstattung über den Plagiatsfall Ihrer Mandantin und deren Bemühungen, bisherige Berichterstattung zu unterbinden" angekündigt wurde. Trotz und gerade wegen dieser Weite ist der Antrag jedoch bestimmt. Denn für den Beklagten ergibt sich hieraus sowohl im Hinblick auf seine Rechtsverteidigung wie auch unter dem Gesichtspunkt der Zwangsvollstreckung eindeutig, dass die Klägerin das Unterlassen jeder Berichterstattung über gegen sie erhobene Plagiatsvorwürfe einschließlich etwaiger Bemühungen, bisherige Berichterstattung zu unterbinden, begehrt, sofern sie namentlich erfolgt. Ob eine Berichterstattung den Namen einer Person nennt oder nicht, unterliegt aber keinem Zweifel. Wenn der Antrag dabei - wie der Beklagte meint - nach seiner Formulierung auch Fälle umfasst, deren Verbot die Klägerin gar nicht verlangen kann, lässt sich daraus kein Einwand gegen seine Bestimmtheit, sondern allenfalls gegen seine sachliche Berechtigung herleiten (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 1986 - I ZR 43/84, WRP 1987, 101, 102, juris Rn. 14 - Tomatenmark).

Die Klage ist jedoch unbegründet, weil der Klägerin der geltend gemachte vorbeugende Anspruch auf Unterlassung jeglicher namentlichen Berichterstattung über ihren Plagiatsfall nicht zusteht (§ 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG)."


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BGH: Zur Zulässigkeit der Presseberichterstattung über ehrbeeinträchtigende Äußerungen Dritter und zur Abgrenzung von Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung

BGH
Urteil vom 26.01.2021
VI ZR 437/19
BGB § 823; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5


Der BGH hat sich in dieser Entscheidung zur Zulässigkeit der Presseberichterstattung über ehrbeeinträchtigende Äußerungen Dritter und zur Abgrenzung von Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung befasst.

Leitsatz des BGH:
Zur Presseberichterstattung über ehrbeeinträchtigende Äußerungen Dritter.

BGH, Urteil vom 26. Januar 2021 - VI ZR 437/19 - OLG Schleswig - LG Itzehoe

Aus den Entscheidungsgründen:

"aa) Soweit die Berichterstattungen der Beklagten über die im Tenor des Berufungsurteils unter I.1., I.2., I.4., II., III.1., III.2. aufgeführten Äußerungen den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers betreffen, handelt es sich um die zulässige Wiedergabe von Meinungsäußerungen Dritter.

(1) Ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil einzustufen ist, ist eine Rechtsfrage, die der uneingeschränkten Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt. Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Dies scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen. Eine Äußerung, die auf Werturteilen beruht, kann sich als Tatsachenbehauptung erweisen, wenn und soweit bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorgerufen wird. Auch die schlagwortartig verkürzte Wiedergabe eines Sachverhalts kann selbst dann, wenn sie sich wertender Schlagworte bedient, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthalten. Anders liegt es jedoch, wenn der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm bleibt, dass er gegenüber der subjektiven Wertung ganz zurücktritt (vgl. Senat, Urteil vom 27. September 2016 - VI ZR 250/13, NJW 2017, 482 Rn. 25 f. mwN). Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind, wird sie als Meinung von dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte. Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden (vgl. Senat, Urteil vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14, NJW 2015, 773 Rn. 8 mwN; BVerfG [K], Beschluss vom 9. Dezember 2020 - 1 BvR 704/18, juris Rn. 21). Im Zweifel ist im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes davon auszugehen, dass es sich um eine Meinungsäußerung handelt (vgl. BVerfG [K], Beschluss vom 9. Dezember 2020 - 1 BvR 704/18, juris Rn. 21 mwN).

Die genannten Äußerungen beschränken sich auch unter Berücksichtigung des Kontextes auf - zudem allgemein gehaltene - Bewertungen, ohne beim Leser zugleich eine Vorstellung von konkreten, damit zusammenhängenden inneren und äußeren Vorgängen hervorzurufen (siehe oben B.I.1.b.). Der tatsächliche Gehalt der Äußerungen bleibt so substanzarm, dass er gegenüber dem Werturteil ganz zurücktritt"

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Nürnberg: Kein Schadensersatz in Höhe von 78 Millionen EURO wegen behaupteter falscher Berichterstattung in Süddeutscher Zeitung in Sachen Solar Millenium AG im Artikel "Wetten auf den Absturz"

OLG Nürnberg
Beschluss vom 03.02.2021
3 U 2445/18


Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass kein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 78 Millionen EURO wegen behaupteter falscher Berichterstattung in der Süddeutscher Zeitung in Sachen Solar Millenium AG in dem Artikel "Wetten auf den Absturz" besteht. Die Berichterstattung war nach den Grundsätzen zur Verdachtsberichtserstattung zulässig.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Millionenklage gegen Süddeutsche Zeitung: Berufung zurückgewiesen

Mit Beschluss vom 3. Februar 2021 hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg die Berufung des Klägers, welcher unter anderem von der Süddeutschen Zeitung sowie zwei Redakteuren wegen von ihm behaupteter falscher Berichterstattung einen Schadensersatzbetrag in Höhe von ca. 78 Millionen Euro verlangt, zurückgewiesen.

Der Kläger ist bzw. war Mitbegründer, Hauptaktionär und Mitglied des Aufsichtsrats der in Erlangen ansässigen Solar Millennium AG. Am 25. Juni 2013 war in der Süddeutschen Zeitung unter der Überschrift „Wetten auf den Absturz“ ein Artikel veröffentlicht worden, in welchem unter anderem die Frage aufgeworfen wurde, ob der Kläger Insiderwissen zu seinen Gunsten genutzt hatte. Einen Tag später erschien in dem in der Schweiz verbreiteten „Tages-Anzeiger“ unter der Überschrift „Spur in deutschem Insiderfall führt zu Bank Vontobel“ ein Artikel, in welchem inhaltlich auf den Bericht in der Süddeutschen Zeitung Bezug genommen wurde.

Der Kläger behauptet, dass aufgrund dieser Berichte eine bereits weit fortgeschrittene Vereinbarung über die Realisierung eines Kraftwerkprojektes in Indien und weiterer Projekte in Indonesien geplatzt sei. Ihm und den beteiligten Gesellschaften, welche die Schadensersatzansprüche an ihn abgetreten hätten, sei deshalb ein Gewinn in Höhe von 78.242.500 Euro entgangen. Die Beklagten hätten ihn, da die Zeitungsartikel unzutreffende Behauptungen enthalten hätten, vorsätzlich sittenwidrig geschädigt, weshalb ihm ein Schadensersatzanspruch zustehe. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hatte die Klage nach Vernehmung zweier Zeugen und Anhörung des Klägers abgewiesen und dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass es Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Darstellung der beiden Zeugen und deren Glaubwürdigkeit habe. Zudem weiche der Artikel im Schweizer Tages-Anzeiger wesentlich von dem Artikel der Süddeutschen Zeitung ab, weshalb letzterer nicht ursächlich für das gescheiterte Geschäft gewesen sein könne.

Der 3. Zivilsenat ist der Auffassung, dass das Landgericht Nürnberg-Fürth die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen hat. Er hat daher zunächst mit Beschluss vom 4. März 2020 die Parteien darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung des Klägers mangels Erfolgsaussichten zurückzuweisen. Nach Eingang umfangreicher Stellungnahmen erfolgte die Berufungszurückweisung mit Beschluss vom 3. Februar 2021.

Für den Senat waren vier Gründe maßgeblich, die Berufung zurückzuweisen:

1. Der Senat wies darauf hin, dass die Berufungsinstanz keine vollwertige Tatsacheninstanz darstelle. Vielmehr sei das Berufungsgericht an die Feststellungen und Würdigung des Erstgerichts gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründeten und deshalb eine erneute Feststellung geböten. Derartige konkrete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Feststellungen des Landgerichtes bestünden vorliegend nicht.

2. Voraussetzung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten wäre es, dass diese durch die Veröffentlichung des Artikels vom 25. Juni 2013 pflichtwidrig und rechtswidrig gehandelt hätten. Dies sei vorliegend zu verneinen. Die Darstellungen in dem Artikel seien im Wesentlichen zutreffend gewesen. Im Übrigen können sich die Beklagten nach Ansicht des Senats auf die Grundsätze zur Verdachtsberichterstattung berufen.

3. Der Senat ist der Auffassung, dass der im Schweizer Tages-Anzeiger erschienene Artikel sich von den zulässigen Äußerungen des Artikels der Süddeutschen Zeitung inhaltlich so unterscheide, dass ein Zurechnungszusammenhang zwischen dem ursprünglichen Artikel und einem Scheitern der Geschäfte des Klägers entfalle. Die Süddeutsche Zeitung habe in dem Artikel „Wetten auf den Absturz“ deutlich zu erkennen gegeben, dass es sich um eine – wenn auch starke – Vermutung handle, dass der Kläger Insiderwissen ausgenutzt habe. Zwar bestehe grundsätzlich eine Haftung auch für sogenannte Folgeschäden, das Verhalten der Redaktion des Tages-Anzeigers habe aber presserechtlichen Maßstäben in besonderer Weise widersprochen, so dass sich letztlich kein von den Beklagten geschaffenes Risiko verwirklicht habe.

4. Der Senat hält die Klage noch aus einem anderen Gesichtspunkt heraus für unbegründet. Der Senat konnte zwar nachvollziehen, dass aufgrund der damals gegen den Kläger im Raum stehenden Vorwürfe ein Geschäftspartner nachteilige Folgen für die Reputation des Geschäfts und negative Reaktionen einzubindender Dritter befürchtet und daher die Geschäftsbeziehung abbricht. Es lasse sich aber keine Überzeugung gewinnen, dass gerade die möglicherweise im Artikel missverständlich dargestellten Details zu den Optionsgeschäften für den Abbruch der Geschäftsbeziehung ausschlaggebend gewesen seien.

Der Senat beschäftigt sich in seinem mehr als 60-seitigen Beschluss dezidiert mit den einzelnen Problemen des Falles und geht auch noch auf weitere Gesichtspunkte ein.

Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 25. Oktober 2018, Az. 11 O 9597/16
Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 04. März 2020, Az. 3 U 2445/18
Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 03. Februar 2021, Az. 3 U 2445/18



LG Köln: Unzulässige Berichterstattung der Bild-Zeitung mit Urlaubsbildern des niederländischen Königspaares - Fotos von Yachtausflug keine Bildnisse des Zeitgeschehens

LG Köln
Beschluss vom 24.09.2020
28 O 340/20


Das LG Köln hat entschieden, dass die Berichterstattung der Bild-Zeitung mit Urlaubsbildern des niederländischen Königspaares unzulässig war. Die Urlaubsbilder, die einen privaten Yachtausflug zeigen, sind - so das Gericht - keine Bildnisse des Zeitgeschehens im Sinne von §§ 22, 23 KUG.

Volltext BGH liegt vor: Bundesrepublik Deutschland kann Veröffentlichung militärischer Lageberichte durch die Presse nicht unter Hinweis auf Urheberrecht untersagen - Afghanistan Papiere II

BGH
Urteil vom 30.04.2020
I ZR 139/15
Afghanistan Papiere II
GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2, Art. 14 Abs. 1; UrhG §§ 50, 63 Abs. 1 und 2 Satz 1; Richtlinie 2001/29/EG Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2, Abs. 5


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Bundesrepublik Deutschland kann Veröffentlichung militärischer Lageberichte durch die Presse nicht unter Hinweis auf Urheberrecht untersagen - Afghanistan Papiere II über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:

a) Im Rahmen der bei Prüfung der Schutzschranke der Berichterstattung über Tagesereignisse gemäß § 50 UrhG vorzunehmenden Grundrechtsabwägung ist im Falle der Veröffentlichung eines bislang unveröffentlichten Werks auch das vom Urheberpersönlichkeitsrecht geschützte Interesse an einer Geheimhaltung des Werks zu berücksichtigen. Dieses schützt das urheberrechtsspezifische Interesse
des Urhebers, darüber zu bestimmen, ob er mit der erstmaligen Veröffentlichung den Schritt von der Privatsphäre in die Öffentlichkeit tut und sich und sein Werk damit der öffentlichen Kenntnisnahme und Kritik aussetzt.

b) Nicht zu berücksichtigen ist bei dieser Abwägung dagegen das Interesse an der Geheimhaltung von Umständen, deren Offenlegung Nachteile für die Interessen des Staates und seiner Einrichtungen haben könnten. Dieses Interesse ist nicht durch das Urheberpersönlichkeitsrecht, sondern durch andere Vorschriften - etwa das Sicherheitsüberprüfungsgesetz, § 3 Nr. 1 Buchst. b IFG und die strafrechtlichen Bestimmungen gegen Landesverrat und die Gefährdung der äußeren Sicherheit gemäß §§ 93 ff. StGB - geschützt.

BGH, Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 139/15 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Bundesrepublik Deutschland kann Veröffentlichung militärischer Lageberichte durch die Presse nicht unter Hinweis auf Urheberrecht untersagen - Afghanistan Papiere II

BGH
Urteil vom 30.04.2020
I ZR 139/15
Afghanistan Papiere II


Der BGH hat im Rechtsstreit um die Afghanistan Papiere entschieden, dass die Bundesrepublik Deutschland die Veröffentlichung militärischer Lageberichte durch die Presse nicht unter Hinweis auf das Urheberrecht untersagen kann.

Die Pressemitteilung des BGH:

Zur urheberrechtlichen Zulässigkeit der Veröffentlichung militärischer Lageberichte

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Bundesrepublik Deutschland die Veröffentlichung militärischer Lageberichte über den Afghanistaneinsatz der Bundeswehr durch die Presse nicht unter Berufung auf das Urheberrecht untersagen kann.

Sachverhalt:

Die Klägerin ist die Bundesrepublik Deutschland, die im vorliegenden Verfahren durch das Bundesministerium der Verteidigung vertreten wird. Dieses lässt wöchentlich einen militärischen Lagebericht über die Auslandseinsätze der Bundeswehr und Entwicklungen im Einsatzgebiet erstellen. Die Berichte werden unter der Bezeichnung "Unterrichtung des Parlaments" (UdP) an ausgewählte Abgeordnete des deutschen Bundestages, Referate im Bundesministerium der Verteidigung und anderen Bundesministerien, sowie dem Bundesministerium der Verteidigung nachgeordneten Dienststellen versendet. Sie sind als Verschlusssache "VS - Nur für den Dienstgebrauch" eingestuft. Daneben veröffentlicht die Klägerin gekürzte Fassungen der UdP als "Unterrichtung der Öffentlichkeit" (UdÖ).

Die Beklagte betreibt das Onlineportal der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung. Sie beantragte im Jahr 2012 unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz die Einsichtnahme in sämtliche UdP aus der Zeit zwischen dem 1. September 2001 und dem 26. September 2012. Nach Ablehnung dieses Antrags gelangte die Beklagte auf unbekanntem Weg an einen Großteil der Berichte und veröffentlichte diese unter der Bezeichnung "Afghanistan-Papiere" im Internet. Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen, weil die Veröffentlichung ihr Urheberrecht an den Berichten verletze.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer Revision hat die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren mit Beschluss vom 1. Juni 2017 ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union verschiedene Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (I ZR 139/15, GRUR 2017, 901 - Afghanistan Papiere I; dazu Pressemitteilung Nr. 87/17 vom 1. Juni 2017). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat über diese Fragen durch Urteil vom 29. Juli 2019 (C-469/17, GRUR 2019, 934 - Funke Medien) entschieden. Der Bundesgerichtshof hat daraufhin das Revisionsverfahren fortgesetzt.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es kann offenbleiben, ob die UdP urheberrechtlich als Schriftwerke geschützt sind. Die Beklagte hat durch die Veröffentlichung der UdP jedenfalls ein daran bestehendes Urheberrecht nicht widerrechtlich verletzt. Zu ihren Gunsten greift vielmehr die Schutzschranke der Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG) ein.

Eine Berichterstattung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor. Das Berufungsgericht hat bei seiner abweichenden Annahme, es habe keine journalistische Auseinandersetzung mit den einzelnen Inhalten der jeweiligen UdP stattgefunden, nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Beklagte die UdP nicht nur auf ihrer Website veröffentlicht, sondern sie auch mit einem Einleitungstext, weiterführenden Links und einer Einladung zur interaktiven Partizipation versehen und in systematisierter Form präsentiert hat.

Die Berichterstattung hat auch ein Tagesereignis zum Gegenstand. Sie betrifft die Frage, ob die jahrelange und andauernde öffentliche Darstellung des auch zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Texte auf der Internetseite der Beklagten noch stattfindenden und damit aktuellen, im Auftrag des deutschen Bundestages erfolgenden Einsatzes der deutschen Soldaten in Afghanistan als Friedensmission zutrifft oder ob in diesem Einsatz entgegen der öffentlichen Darstellung eine Beteiligung an einem Krieg zu sehen ist.

Die Berichterstattung hat zudem nicht den durch den Zweck gebotenen Umfang überschritten. Nach der Bestimmung des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG, deren Umsetzung § 50 UrhG dient und die bei der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung zu beachten ist, darf die fragliche Nutzung des Werks nur erfolgen, wenn die Berichterstattung über Tagesereignisse verhältnismäßig ist, das heißt mit Blick auf den Zweck der Schutzschranke, der Achtung der Grundfreiheiten des Rechts auf Meinungsfreiheit und auf Pressefreiheit, den Anforderungen der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) entspricht.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt es für die Frage, ob bei der Auslegung und Anwendung unionsrechtlich bestimmten innerstaatlichen Rechts die Grundrechte des Grundgesetzes oder die Grundrechte der Charta der Grundrechte der Europäischen Union maßgeblich sind, grundsätzlich darauf an, ob dieses Recht unionsrechtlich vollständig vereinheitlicht ist (dann sind in aller Regel nicht die Grundrechte des Grundgesetzes, sondern allein die Unionsgrundrechte maßgeblich) oder ob dieses Recht unionsrechtlich nicht vollständig determiniert ist (dann gilt primär der Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes). Im letztgenannten Fall greift die Vermutung, dass das Schutzniveau der Charta der Grundrechte der Europäischen Union durch die Anwendung der Grundrechte des Grundgesetzes mitgewährleistet ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13, GRUR 2020, 74 Rn. 71 - Recht auf Vergessen I). Da nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG dahin auszulegen ist, dass er keine Maßnahme zur vollständigen Harmonisierung der Reichweite der in ihm aufgeführten Ausnahmen oder Beschränkungen darstellt, ist die Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der Anwendung des § 50 UrhG danach anhand des Maßstabs der Grundrechte des deutschen Grundgesetzes vorzunehmen.

Im Blick auf die Interessen der Klägerin ist zu berücksichtigen, dass die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten ausschließlichen Verwertungsrechte zur Vervielfältigung und zur öffentlichen Zugänglichmachung der UdP allenfalls unwesentlich betroffen sind, weil die UdP nicht wirtschaftlich verwertbar sind. Das vom Urheberpersönlichkeitsrecht geschützte Interesse an einer Geheimhaltung des Inhalts des Werks erlangt im Rahmen der im Streitfall vorzunehmenden Grundrechtsabwägung kein entscheidendes Gewicht. Das Urheberpersönlichkeitsrecht schützt nicht das Interesse an der Geheimhaltung von Umständen, deren Offenlegung Nachteile für die staatlichen Interessen der Klägerin haben könnte. Dieses Interesse ist durch andere Vorschriften etwa das Sicherheitsüberprüfungsgesetz, § 3 Nr. 1 Buchst. b IFG oder die strafrechtlichen Bestimmungen gegen Landesverrat und die Gefährdung der äußeren Sicherheit gemäß § 93 ff. StGB - geschützt. Das Urheberpersönlichkeitsrecht schützt allein das urheberrechtsspezifische Interesse des Urhebers, darüber zu bestimmen, ob er mit der erstmaligen Veröffentlichung seines Werkes den Schritt von der Privatsphäre in die Öffentlichkeit tut und sich und sein Werk damit der öffentlichen Kenntnisnahme und Kritik aussetzt. Dieses Geheimhaltungsinteresse kann nach den Umständen des Streitfalls das durch die Meinungs- und Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG geschützte Veröffentlichungsinteresse nicht überwiegen. Dem Interesse an einer Veröffentlichung der hier in Rede stehenden Informationen kommt im Blick auf die politische Auseinandersetzung über die Beteiligung deutscher Soldaten an einem Auslandseinsatz und das damit berührte besonders erhebliche allgemeine Interesse an der öffentlichen und parlamentarischen Kontrolle von staatlichen Entscheidungen in diesem Bereich größeres Gewicht zu.

Vorinstanzen:

LG Köln - Urteil vom 2. Oktober 2014 - 14 O 333/13

OLG Köln - Urteil vom 12. Juni 2015 - 6 U 5/15)

Die maßgebliche Vorschrift lautet:

§ 50 UrhG

Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film, ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig.




BGH: Zur rechtlichen Bewertung einer ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren begleitenden identifizierenden Verdachtsberichterstattung

BGH
Urteil vom 17.12.2019
VI ZR 249/18
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1 Ah, § 1004 Abs. 1 Satz 2; KUG § 22, § 23


Leitsatz des BGH:
Zur rechtlichen Bewertung einer ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren begleitenden identifizierenden Verdachtsberichterstattung, wenn der Betroffene im Verlauf des Unterlassungsklageverfahrens wegen der Straftat rechtskräftig verurteilt wird (Fortführung Senatsurteil vom 18. Juni 2019 - VI ZR 80/18, VersR
2019, 1225).

BGH, Urteil vom 17. Dezember 2019 - VI ZR 249/18 - OLG Frankfurt am Main - LG Frankfurt am Main

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Frankfurt: Zulässige Berichterstattung über Plagiatsvorwüfe unter Namensnennung

OLG Frankfurt
Urteil vom 19.12.2019
16 U 210/18


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Berichterstattung über Plagiatsvorwüfe unter Namensnennung zulässig sein kann.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Klägerin steht nach Auffassung des Senats gegen den Beklagten kein Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB analog, 823 Abs. 1 BGB i.V. m. Art. 2 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG wegen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu.

1. Dabei kann dahinstehen, ob die erforderliche Erstbegehungsgefahr besteht. Bei einer vorbeugenden Unterlassungsklage ist Voraussetzung, dass ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, der Anspruchsgegner werde sich in naher Zukunft in der näher bezeichneten Weise rechtswidrig verhalten (vgl. Wenzel-Burkhardt, Das Recht der Wort-und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 12, Rz. 33). Der Beklagte hatte sich zwar mit anwaltlichem Schreiben vom 14. Dezember 20XX direkt an die Bevollmächtigten der Klägerin gewandt und mitgeteilt, dass er eine Berichterstattung über die Klägerin und ihren Fall beabsichtige, und zwar unter Nennung ihres Namens und auch im Internet. Keine Anhaltspunkte bestehen indes dafür, dass ein entsprechender Bericht des Beklagten wirklich nahe bevorstand.

Diese Frage kann aber dahingestellt bleiben, da der Erfolg der vorbeugenden Unterlassungsklage aus anderen Gründen zu verneinen ist.

2. Da es sich bei dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht um ein Rahmenrecht handelt, bedarf es einer umfassenden Güterabwägung. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. st. Rspr., z.B. BGH NJW 2016, 789).

Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist nach Auffassung des Senats als Ergebnis der vorzunehmenden Güterabwägung dem Beklagten eine namentliche Nennung der Klägerin im Rahmen einer Berichterstattung über die gegen sie erhobenen Plagiatsvorwürfe gestattet.

Hierbei spielt zunächst eine Rolle, dass die Berichterstattung die Sozialsphäre der Klägerin betrifft, also den Bereich des beruflichen und wissenschaftlichen Wirkens. Zwar hat sich die Klägerin aus dem beruflichen Leben vollständig zurückgezogen und auf die Führung der akademischen Bezeichnung „Privatdozentin“ verzichtet. Auch wurde sie auf ihr Verlangen mit Ablauf des XX. August 20XX aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit des Bundeslandes1 entlassen. Gleichwohl ist mit den Plagiatsvorwürfen und einem darüber gefertigten Bericht - auch unter Nennung ihres Namens - kein Eingriff in ihre Privatsphäre verbunden, da die Ursache für diesen Bericht aus ihrer Sozialsphäre und früheren beruflichen Tätigkeit stammt. Das gilt selbst vor dem Hintergrund, dass die Klägerin als akademische Amtsbezeichnung1, Amtsbezeichnung2 und zeitweise Amtsbezeichung3 der Universität1 vor allem mit Verwaltungstätigkeiten befasst war und keine Lehrstuhlinhaberin gewesen ist. Auch wenn sie auf die akademische Bezeichnung „Privatdozentin“ verzichtet hat, bleiben ihre beiden wissenschaftlichen Arbeiten, die Doktorarbeit und die Habilitationsschrift in der Welt. Sie sind an den Hochschulen und weiteren Bibliotheken vorhanden und dienen der wissenschaftlichen Auseinandersetzung. Dafür - und nicht nur im Interesse eines persönlichen beruflichen Fortkommens - wurden sie geschrieben.

Nach Auffassung des Senats hat die Öffentlichkeit ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung des Namens der Autorin dieser wissenschaftlichen Schriften, weil gerade hierin ein besonderer zusätzlicher Informationswert liegt, der ohne die namentliche Nennung nicht berücksichtigt würde. Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann dem auch nach dem vollständigen Rückzug der Klägerin aus dem Wissenschaftsbetrieb und aus öffentlichen Funktionen verbleibenden Interesse an dem Thema „Plagiatsvorwürfe gegen Hochschulangehörige“ durch eine die Klägerin nicht namentlich bezeichnende Berichterstattung nicht Rechnung getragen werden. Denn ohne die namentliche Nennung würden die Fortwirkungen auf den Wissenschaftsbetrieb nicht angemessen berücksichtigt.

Eine wissenschaftliche Auseinandersetzung mit Übernahmen aus fremden Texten, die als solche nicht gekennzeichnet sind, führt zu einer Perpetuierung dieser Plagiate, was gegen wissenschaftliche Interessen verstößt. Ferner ist ein wissenschaftliches Buch ohne den Namen des Verfassers wenig aussagekräftig, auch wenn Titel, Verlag und Erscheinungsjahr zusätzlich veröffentlicht sind. Werk und Autor gehören zusammen. Es besteht auch eine Verwechslungsgefahr, da allein der Titel eines Werkes nicht immer aussagekräftig ist. Das gilt gerade für ein Werk, das - wie die Habilitationsschrift der Klägerin - mit einem aktuellen und eher allgemein gehaltenen Titel versehen ist. Das Thema ihres Buches „...“ ist (...) hochaktuell, vor allem auch durch den zweiten Teil des Titels „...“. (...). Das gilt für den wissenschaftlichen Diskurs, aber auch für journalistische Tätigkeiten. Selbst das Bundesverfassungsgericht hat (...) die Habilitationsschrift der Klägerin zitiert (...).

Ohne Erfolg wendet die Klägerin ein, sie trage für die Handhabung der Bibliotheken mit Plagiaten, die mit keinem Hinweis versehen würden, keine Verantwortung. Denn entscheidend ist, dass die Klägerin es war, die so gearbeitet hat, dass ihre Werke dem Plagiatsvorwurf ausgesetzt wurden. Ein Recht auf „Vergessenwerden“ hat sie nicht, da ihre Habilitationsschrift noch im wissenschaftlichen Diskurs steht und wieder große Aktualität hat.

Es kommt hinzu, dass die Klägerin ja auch ein Thema mit aktuellen Bezügen gewählt hatte.

Entgegen der Auffassung der Klägerin können für die Berichterstattung über den Verdacht von Plagiaten in einer wissenschaftlichen Veröffentlichung und über deswegen erhobene Vorwürfe nicht dieselben Maßstäbe gelten wie für die Verdachtsberichterstattung über Straftaten. Der Verfasser einer wissenschaftlichen Schrift begibt sich mit dieser in den öffentlichen Diskurs. Ebenso wie über begründete sachliche Einwände gegen seine veröffentlichten Ausführungen unter namentlichem Bezug auf den Autor berichtet werden darf, muss dies auch für den Verdacht nicht gekennzeichneter Übernahmen von anderen Autoren oder den Verstoß gegen die Regeln wissenschaftlichen Zitierens gelten. An der Person des Autors besteht darüber hinaus auch dann zusätzlich ein Interesse, wenn er - wie hier - weitere Werke verfasst hat, die von dem Vorwurf (noch) nicht betroffen sind.

Dem Gesichtspunkt der Resozialisierung kommt darüber hinaus ein geringeres Gewicht zu, weil der Vorwurf keine Straftat betrifft und bei einem allein berufsbezogenen Fehlverhalten in der Regel nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine Rückkehr zu wissenschaftlich redlichem Verhalten eine Wiedereingliederung in die sozialen Strukturen der Gesellschaft erfordert.

Überdies haben sich auch zwischenzeitlich die Fakten verdichtet, dass der Plagiatsvorwurf wohl nicht unberechtigt sein könnte. Die für eine Verdachtsberichterstattung erforderlichen Belegtatsachen liegen damit in ausreichendem Umfang vor.

So hat die Universität2 der Klägerin die Habilitation mit detaillierten Angaben zu vorhandenen Plagiaten aberkannt, ihr Widerspruch wurde zurückgewiesen. Zwar hat das von der Klägerin angerufene Verwaltungsgericht entschieden, dass die Entziehung der akademischen Bezeichnung „Privatdozentin“ rechtswidrig war, weil die Klägerin bereits auf dieses Recht verzichtet hatte. Anders ist es jedoch bezüglich der Aberkennung der Habilitation. Diesbezüglich hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Hochschule als rechtmäßig angesehen, weil die Klägerin darauf nicht verzichten konnte. Auch wenn diese Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist, hat sich der Plagiatsvorwurf keineswegs erledigt, sodass der Beklagte als Sachwalter eines fairen und wissenschaftlichen Tugenden verpflichteten Diskurses und Wissenschaftsbetriebes den Namen der Klägerin im Zusammenhang mit den gegen sie erhobenen Plagiatsvorwürfen nennen darf. Das gilt erst recht im Hinblick darauf, dass hier der Vorwurf eines Doppelplagiats im Raum steht.

Etwas Anderes könnte nur dann gelten, wenn eine solche Namensnennung zu schweren gesundheitlichen Folgen bei der Klägerin geführt hat und weiterhin führen könnte. Denn dann könnten ihre Interessen im Rahmen der Güterabwägung überwiegen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 29. August 2019 (Bl. 898 d. A.) ist die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass eine andere Beurteilung bei der Gesamtabwägung dann gerechtfertigt sein könnte, wenn sie konkret vorträgt und belegt, dass sie in Folge der Vorwürfe und dann verstärkt durch die Berichterstattungen an einer psychischen Belastung mit echtem medizinischem Krankheitswert leidet. Ihr ist Gelegenheit gegeben worden, hierzu ergänzend schriftsätzlich bis zum 26. September 2019 Stellung zu nehmen.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 26. September 2019 hat sie dargelegt, dass sie seit Februar 20XX und aufgrund der erhobenen Vorwürfe und Presseberichterstattungen psychisch krank sei. Sie sei mit einem erheblichen pathologischen Krankheitswert an einer Depression erkrankt. Sie sei aufgrund dessen über einen langen Zeitraum seit dem Jahr 20XX krankgeschrieben gewesen und habe sich infolgedessen auch vollständig aus der beruflichen Sphäre zurückgezogen. Sie sei suizidgefährdet und es bedürfe fortwährender Anstrengungen, ihr psychisches Gleichgewicht stabil zu halten. Der Lebenseinschnitt, der durch die erhobenen Vorwürfe und die noch andauernde Klärung erfolgte, würde durch eine öffentliche Bloßstellung so verstärkt, dass ein Depressionsschub einschließlich einer stationären Behandlung drohen würde.

Dieser Vortrag ist zwar nicht verspätet, da der Senat der Klägerin Gelegenheit zu ergänzenden Ausführungen gegeben hatte. Die Klägerin hat jedoch nicht die vom Beklagten bestrittene Kausalität zwischen der von ihr geschilderten psychischen Erkrankung und einer namentlichen Berichterstattung bewiesen.

Zwar hat sie das nervenärztliche Attest des sie behandelnden Psychiaters D vom 19. September 2019 (Anlage K 37, Bl. 956 d. A.) vorgelegt. Dieses ist jedoch hinsichtlich der Kausalitätsfrage unergiebig. In dem Attest heißt es allgemein, dass sich die Klägerin seit Februar 20XX in der regelmäßigen nervenärztlichen Behandlung des Psychiaters befinde. Zu diesem Zeitpunkt gab es jedoch noch keine Plagiatsvorwürfe, die öffentlich erst 20XX erhoben wurden.

Die Klägerin hatte mit der Klage vorgetragen, dass der Vorwurf wissenschaftlichen Fehlverhaltens eine Depression ausgelöst habe und die - später erfolgten - namentlichen Berichterstattungen zu einem weiteren depressiven Schub geführt hätten. Einen solchen belegt das Attest nicht. Weiterhin heißt es allgemein, dass es in der Folge einer beruflichen Belastung zu schwer ausgeprägten depressiven Phänomenen gekommen sei. Hinter dieser allgemeinen Formulierung könnten sich zahlreiche Gründe für depressive Phänomene verbergen, z.B. ein Überlastungssyndrom, ein Burnout o.ä. Ein Zusammenhang mit den Plagiatsvorwürfen wird nicht hergestellt, sodass dieser auch nicht als bewiesen anzusehen ist. Noch deutlicher wird die fehlende Kausalität, wenn man auf die namentliche Nennung der Klägerin in Verbindung mit Plagiatsvorwürfen abhebt. Die Dokumentation zu Plagiierungen in der Habilitationsschrift der Klägerin erschien im „C“ erst im (...) 20XX, also erst 1 1/4 Jahre nach Beginn der Behandlung; lediglich die interne Dokumentation - ohne Namensnennung - begann schon am XX.XX.20XX (Anlage B 95, Bl. 985 d. A.). Die Promotionsschrift der Klägerin wurde erst ab dem ... 20XX auf der Plattform „C“ analysiert und der Zeitung1-Artikel über das Doppelplagiat unter voller Namensnennung der Klägerin erschien am XX.XX.20XX.

Zwar schreibt D, dass die öffentliche Berichterstattung unter Nennung ihres Namens die Qualität einer Retraumatisierung habe, doch ist ihr Vortrag, dass jede weitere Veröffentlichung unter namentlicher Nennung eine Retraumatisierung auslösen würde, gleichwohl unbelegt. Denn da die Traumatisierung durch die öffentliche Berichterstattung nicht bewiesen ist, kann denknotwendig auch nicht die Retraumatisierung bewiesen sein.

Dementsprechend ist allenfalls von einer fortwährenden seelischen Belastung der Klägerin in Folge der namentlichen Berichterstattung auszugehen, die nicht ausreichend ist, bei der Güterabwägung zugunsten der Klägerin zu entscheiden. Denn dazu bedürfte es eines bewiesenen kausalen pathologischen Befundes. Dass auch die minderjährige Tochter der Klägerin unter diesen seelischen Belastungen leidet, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

Die Klägerin hat außer der Vorlage des Attests auf den Hinweis des Senats auch keine näheren Tatsachen dargelegt, wie sich die Berichterstattung jeweils ausgewirkt hat, und insbesondere, wann sie in zeitlichem Zusammenhang damit ihren Arzt aufgesucht hat."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



LG Hamburg: Spiegel-Berichterstattung über Zuwendung von Pharmafirma an einen Arzt zulässig - auch kein Verstoß gegen Datenschutz da Medienprivileg gilt

LG Hamburg
Urteil vom 20.09.2019
324 O 305/18

Aus den Entscheidungsgründen:

"1. Dem Kläger steht der gegen die Beklagte geltend gemachte Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

Hier gelten die Erwägungen wie im Rechtsstreit zum Az. 324 O 236/16 entsprechend. Die Kammer hat im Urteil ausgeführt:

„a. Ein solcher Unterlassungsanspruch ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK, da die streitgegenständlichen Datenbank-Einträge den Kläger nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzen. Bei dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht handelt sich um einen offenen Tatbestand, bei dem die Feststellung einer rechtswidrigen Verletzung eine ordnungsgemäße Abwägung aller Umstände des konkreten Einzelfalles unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit voraussetzt (Palandt-Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 77. Auflage 2018, § 823 BGB Rn. 95). Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt. Im Streitfall hat eine Abwägung zwischen dem Recht des Klägers auf Schutz seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK auf der einen Seite und dem Recht der Beklagten auf Meinungs- und Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK auf der anderen Seite zu erfolgen. Unter Berücksichtigung aller relevanten Gesichtspunkte ergibt die Abwägung vorliegend, dass die streitgegenständlichen Veröffentlichungen den Kläger nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzen. Im Einzelnen:

(1) Sofern sich der Kläger darauf beruft, dass die streitgegenständlichen Datenbank-Einträge unwahre Tatsachenbehauptungen enthielten, ist davon prozessual nicht auszugehen. Zwar kommt es bei der verfassungsrechtlich gebotenen Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und der Freiheit der Meinungsäußerung für die Zulässigkeit einer Äußerung maßgeblich mit darauf an, ob es sich um wahre oder unwahre Tatsachenbehauptungen handelt. Denn Tatsachenbehauptungen, die nicht zur verfassungsmäßig vorausgesetzten Meinungsbildung beitragen können, sind nicht geschützt; das ist bei bewusst oder erwiesen unwahren Tatsachenbehauptungen der Fall (BVerfG, Beschluss vom 16.03.1999, 1 BvR 734/98, Juris Rn. 30; Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Auflage 2018, Kap. 6 Rn. 14). Wahre Tatsachenbehauptungen sind dagegen in weitem Umfang hinzunehmen, denn das Persönlichkeitsrecht verleiht seinem Träger keinen Anspruch darauf, nur so in der Öffentlichkeit dargestellt zu werden, wie es ihm genehm ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.03.1998, 1 BvR 131/96 – Missbrauchsvorwurf, Juris Abs. 4. b)). Prozessual ist jedoch nicht davon auszugehen, dass die Datenbank-Einträge dem Rezipienten ein unwahres Verständnis vermitteln.

(a) Nach dem Verständnis des unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsempfängers (vgl. Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, Kap. 4 Rn. 4 m.w.Nw.) sind die Datenbank-Einträge dahingehend zu verstehen, dass die Beklagte behauptet, der Kläger habe tatsächlich Zuwendungen im Wert von insgesamt 534,00 Euro erhalten. Dagegen ist nicht auf das von der Beklagten zu Grunde gelegte Verständnis abzustellen, die Pharmaindustrie habe angegeben, dass der Kläger Zuwendungen im Wert von 534,00 Euro erhalten habe.

So enthält bereits der die Datenbank von 2015 präsentierende Artikel (Anlage K 1) ausgehend vom Wortlaut zahlreiche Aussagen dahingehend, dass die Datenbank tatsächlich erfolgte Zahlungen dokumentiert (Überschrift „W. v. G. h. m. A. b.?“; „Für mehr als 20.000 Ärzte und Fachkreisangehörige in Deutschland ist jetzt bekannt, wie viel Geld sie 2015 von Pharmafirmen erhalten haben.“; „Die Recherche von "C." und S. O. zeigt, wohin das Geld geflossen ist.“; „Hat Ihr Arzt 2015 von Pharmafirmen Geld angenommen?“; „Wem und wofür wurde das Geld gezahlt? Offengelegt wurden die Zahlungen an Ärzte, Apotheker und Angehörige medizinischer oder pharmazeutischer Heilberufe - zusammengefasst als "Angehörige der Fachkreise". Ärzte und Fachkreisangehörige haben Geld für Vorträge, Fortbildungen und Beratung erhalten, dazu gehört auch die Übernahme von Reise- und Übernachtungskosten sowie Tagungs- und Teilnahmegebühren. Medizinische Institutionen bekamen zudem Geld für Sponsoring, Spenden und Stiftungen.“). Zwar wird in dem Artikel auf die Quelle der Daten hingewiesen („Die Daten haben Rechercheure von "C." und S. O. aus mehreren Dutzend Listen zusammengetragen, die von den Pharmaunternehmen einzeln veröffentlicht wurden“) und es wird mitgeteilt, dass die zusammengetragenen Daten mitunter von zweifelhafter Qualität waren bzw. Unstimmigkeit enthielten („Auch die Qualität der Daten erschien in einzelnen Fällen zweifelhaft, etwa wenn die angegebenen Summen nicht mit den aufgelisteten Zahlungen übereinstimmen“; „Haben Sie eine Anmerkung zu den Daten oder eine Unstimmigkeit in den Angaben entdeckt? Dann melden Sie sich bitte unter der Adresse e.@ c..org, damit wir die Datenbank weiter optimieren können.“). Für den Leser entsteht im weiteren Kontext aber das Verständnis, die Beklagte habe die Daten bereinigt, d.h. geklärt („In unserer Datenbank können Sie die zusammengeführten und bereinigten Angaben für rund 20.000 Ärzte und Fachkreisangehörige im Detail erkunden.“). Aufgrund dessen geht der Rezipienten davon aus, dass die Beklagte tatsächlich erfolgte Zahlungen dokumentiert und sich somit sich auf die Richtigkeit der Angaben der Pharmaunternehmen beruft.

Gleiches gilt für die Datenbank 2016 (Anlage K 2), die mit einem inhaltlich weitgehend gleichlautenden Artikel präsentiert wird. Darüber hinaus insinuieren auch weitere, in 2016 gegenüber dem Vorjahr neuen Äußerungen, dass die Datenbank tatsächlich erfolgte Zuwendungen darstellt („Mehr als 562 Millionen Euro ließen Pharmakonzerne im vergangenen Jahr Ärzten, Apothekern, Heilberuflern und medizinischen Institutionen zukommen. Ein Teil davon lässt sich bis ins Detail nachvollziehen: Mehr als 16.500 Ärzte und Fachkreisangehörige haben zugestimmt, als Zahlungsempfänger namentlich genannt zu werden. Die Recherche von S. O. und "C." zeigt, wohin das Geld geflossen ist.“; „Sind an einer Adresse mehrere Personen oder Institutionen eingetragen, dann zeigt das Tooltip den Empfänger mit der höchsten Gesamtsumme. Über einen Link im Tooltip können Sie in der Datenbank alle weiteren Empfänger sowie eine Aufschlüsselung nach Kategorien einsehen.“).

(b) Sofern die streitgegenständlichen Datenbank-Einträge also die Behauptung der Beklagten enthalten, der Kläger habe in den Jahren 2015/2016 Zuwendungen in Höhe von insgesamt 534,00 Euro von Pharmakonzernen erhalten, ist diese Behauptung prozessual als wahr anzusehen. Angesichts der Ehrenrührigkeit der Tatsachenbehauptung trägt grundsätzlich die Beklagte analog § 186 StGB die Darlegungs- und Beweislast für die Richtigkeit der von ihr getroffenen Aussage. Unstreitig hat das Pharmaunternehmen B.- C. AG die in den Einträgen genannten Beträge an Reisekosten betreffend den Kläger veröffentlicht (vgl. Anlage B 15). Daraus ergibt sich zwar nicht zwangsläufig die Richtigkeit der Zuwendung, aber jedenfalls in einem ersten Schritt, dass das Pharmaunternehmen eine solche Zahlung veröffentlicht hat. Der Kläger bestreitet die Richtigkeit der behaupteten Zuwendung lediglich mit Nichtwissen. Angesichts des substantiierten – und unstreitigen – Vortrags der Beklagten dürfte dieses Bestreiten des Klägers mit Nichtwissen jedoch nicht ausreichend sein. Denn das Ob und Wie der Zuwendung fällt grundsätzlich in die Sphäre des Klägers, sodass sich diese nicht einfach auf ein behauptetes Nichtwissen zurückziehen kann. Das gilt sowohl für direkte Zuwendungen (Honorare) als auch die hier allein fraglichen indirekten Zuwendungen (Übernahme von Reisekosten). Denn auch wenn es richtig sein mag, dass der Kläger keine genaue Kenntnis über die Höhe der von dem Pharmaunternehmen übernommenen Reisekosten haben mag, so ist er jedenfalls in der Lage, Angaben dazu zu machen, ob er im betreffenden Zeitraum eine Veranstaltung besucht hat, für die überhaupt von dem Pharmaunternehmen zu tragende Reisekosten anfallen konnten, und wenn ja in welchem Umfang (Ort, Dauer, Transportmittel, Unterkunft, etc.). Zu all diesen Umständen hat der Kläger jedoch nicht vorgetragen. Mangels substantiierten Bestreitens ist prozessual somit von der Wahrheit der mit den Datenbank-Einträgen verbreiteten Tatsachenbehauptung auszugehen.

(2) Entgegen der Argumentation des Klägers wird er auch nicht dadurch in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, dass die Datenbank-Einträge schwerwiegende Auswirkungen für ihn haben. Bei den Datenbank-Einträgen handelt es sich prozessual um wahre Tatsachen aus der Sozialsphäre des Klägers. Berichterstattungen aus der Sozialsphäre dürfen nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung droht (BGH, Urteil vom 20.12.2011, VI ZR 261/10 – Kommunistischer Bund; Urteil vom 17.11.2009, VI ZR 226/08; Urteil vom 21.11.2006, VI ZR 259/05). Ein solcher Fall schwerwiegender Auswirkungen ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Im Einzelnen:

(a) Die Datenbank-Einträge führen nicht zu einer Stigmatisierung des Klägers. Nach dem Bundesverfassungsgericht können Stigmatisierungen aufgrund gesellschaftlicher, also nicht allein der Verantwortung des Betroffenen zuzuschreibender, Einschätzungs- und Verhaltensmechanismen einen Entzug der sozialen Anerkennung, eine soziale Isolierung und eine grundlegende Verunsicherung und Selbstentwertung des Betroffenen in zahlreichen Lebensbereichen zur Folge haben. Die freie Entfaltung der Persönlichkeit wird dadurch nachhaltig erschwert, ohne dass dies zu den üblichen Grenzen der Entfaltungschancen oder zu den nachteiligen Reaktionen anderer gezählt werden könnte, die man als Folge eigener Entscheidungen oder Verhaltensweisen hinzunehmen hat (BVerfG, Beschluss vom 24.03.1998, 1 BvR 131/96 – Missbrauchsvorwurf, Juris Rn. 48).

Eine solche Stigmatisierung ergibt sich nicht aus den streitgegenständlichen Datenbank-Einträgen selbst. Zwar enthält ein Datenbank-Eintrag mit einem roten Punkt die Aussage, der betreffende Arzt habe Geld in einer bestimmten Höhe von der Pharmaindustrie angenommen. Im Zusammenspiel mit der weiteren Berichterstattung der Beklagten wird dem Leser auch das Verständnis vermittelt, dass sich daraus jedenfalls das Risiko ergibt, dass der Arzt Entscheidungen betreffend Verschreibung von Medikamenten, Behandlungen o.ä. trifft, die in irgendeiner Art und Weise davon beeinflusst sind. Dies ist für den Arzt grundsätzlich ehrabträglich. Die Kritik wird durch die Präsentation der Beklagten noch verstärkt, weil die ursprünglich nur schwer zugänglichen Daten hier in einer sehr leicht auffindbaren Form präsentiert werden, die Ärzte mit einem roten Punkt markiert werden und neben ihnen ein wenig schmeichelhaftes Symbol eines Männchens mit einem Geldsack erscheint. Dennoch führt diese Darstellung zur Überzeugung der Kammer nicht zu einem derart starken Entzug der sozialen Anerkennung und Isolierung des Betroffenen, dass von einer Stigmatisierung die Rede sein könnte. Zu berücksichtigen ist zum einen, dass hier Kritik an der – prozessual wahren – Tatsache der Zuwendungen der Pharmaindustrie an Ärzte, konkret den Kläger, geäußert wird. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass es sich um Zuwendungsbeträge im zwei- bzw. unteren dreistelligen Bereich handelt, was auch nach dem Verständnis des Lesers nicht zu einer gravierenden Einwirkung auf das berufliche Verhalten der Ärzte führen dürfte. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Ärzte selbst in die Veröffentlichung der Daten eingewilligt haben, wenn auch wohl nicht mit der Vorstellung einer derart nutzerfreundlichen Datenbank.

Die Präsentation in der Datenbank ist auch nicht deshalb rechtswidrig – so die Argumentation des Klägers – weil zusammen mit den Einträgen, anders als bei den Veröffentlichungen der Pharmaunternehmen, nicht der Transparenzkodex veröffentlicht wird, aus dem hervorgeht, dass alle Zuwendungen mit der geltenden Rechtslage übereinstimmten. Denn die Beklagte erweckt in ihrer Berichterstattung an keiner Stelle wahrheitswidrig das Verständnis, dass diese Zuwendungen strafbar seien, weshalb ein ausdrücklicher Hinweis auf den Transparenzkodex im Rahmen der Datenbankeinträge nicht erforderlich ist.

Eine Stigmatisierung des Klägers folgt auch nicht aus dem Inhalt der begleitenden Artikelserie unter dem Stichwort „Euros für Ärzte“ (Anlagenkonvolut B 2). Diese ist zur Auslegung des Inhalts der streitgegenständlichen Datenbank-Einträge zwar heranzuziehen. Die Argumentation des Klägers, ihm werde durch die Berichterstattung insgesamt vorgeworfen, dass er korrumpierbar sei, sich grundlos bereichert habe und ein Spielball der Pharmaindustrie sei, überzeugt jedoch nicht. Zwar ist es richtig, dass die Serie „Euros für Ärzte“ deutliche Kritik an finanziellen Zuwendungen der Pharmaindustrie an Ärzte äußert. Es wird in der gesamten Berichterstattung aber nicht die Behauptung aufgestellt, dass Ärzte, die solche Zuwendungen erhalten, korrupt seien (was ja auch ein strafrechtlich relevantes Verhalten voraussetzte), noch dass dies konkret für den Kläger gelte. Die Berichterstattung zeigt lediglich Zusammenhänge und mögliche Risiken auf, die im Rahmen der Zusammenarbeit von Ärzten mit Pharmaunternehmen entstehen können.

Schließlich folgt eine Stigmatisierung des Klägers auch nicht aus der Gegenüberstellung der Ärzte mit einem roten Punkt auf der einen Seite und der Ärzte mit einem grünen Punkt (sog. „Null-Euro-Ärzte“) auf der anderen Seite. Zwar verlässt die Beklagte hier ihr selbst erklärtes Ansinnen, lediglich die von der Pharmaindustrie veröffentlichten Daten aufzubereiten, und trifft eine eigene Aussage über „saubere“ Ärzte. Das erscheint schon deshalb problematisch, weil die Beklagte nicht überprüft, ob die sich registrierenden Ärzte tatsächlich keine Zuwendungen erhalten haben. Allein ein Abgleich mit den veröffentlichten Namenslisten ist nicht ausreichend, weil auch die Möglichkeit besteht, dass die betreffenden Ärzte zwar Zuwendungen erhalten haben, der Veröffentlichung ihres Namens aber nicht zugestimmt haben. Allerdings trifft die Beklagte nach dem Verständnis des Rezipienten über die „Null-Euro-Ärzte“ nicht die Aussage, diese hätten tatsächlich keine Zuwendung erhalten. Vielmehr enthält der Eintrag eines „Null-Euro-Arztes“ lediglich die Aussage, der betreffende Arzt bzw. die betreffende Ärztin habe gegenüber C. versichert, keine Zuwendung erhalten zu haben; eine eigene Aussage über die Richtigkeit dieser Angabe trifft die Beklagte also gerade nicht. Angesichts dessen erscheint die Gegenüberstellung grüner und roter Punkte nicht in vergleichbarem Maße ehrabträglich, da den Angaben der Pharmaindustrie lediglich die eigenen Aussagen von (anderen) Ärzten gegenübergestellt werden.

(b) Auch eine Prangerwirkung betreffend den Kläger ist vorliegend zu verneinen. Diese wird von der zivilgerichtlichen Rechtsprechung dann erwogen, wenn ein – nach Auffassung des Äußernden – beanstandungswürdiges Verhalten aus der Sozialsphäre einer breiteren Öffentlichkeit bekannt gemacht wird und sich dies schwerwiegend auf Ansehen und Persönlichkeitsentfaltung des Betroffenen auswirkt, was insbesondere dort in Betracht kommt, wo eine Einzelperson aus der Vielzahl derjenigen, die das vom Äußernden kritisierte Verhalten gezeigt haben, herausgehoben wird, um die Kritik des als negativ bewerteten Geschehens durch Personalisierung zu verdeutlichen (BVerfG, Beschluss vom 18.02.2010, 1 BvR 2477/08, Juris Rn. 25). Eine solche Prangerwirkung ist hier aber schon deshalb zu verneinen, weil der Kläger von der Beklagten gar nicht aus der Masse derjenigen, die Zuwendungen von der Pharmaindustrie erhalten haben, herausgehoben wird.

(c) Die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung folgt auch nicht aus datenschutzrechtlichen Erwägungen. Sofern der Kläger argumentiert, dass für die Veröffentlichung der Daten durch die Beklagte seine Einwilligung erforderlich gewesen sei, die er zwar ursprünglich erteilt habe, die aber nicht wirksam gewesen sei, und die er jedenfalls mittlerweile widerrufen habe, greift diese Argumentation ebenfalls nicht durch.

Im Ausgangspunkt darf über wahre Tatsachen aus der Sozialsphäre grundsätzlich berichtet werden. Es gibt keinen Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit nur so dargestellt zu werden, wie man es selbst wünscht und man sich selbst sehen möchte; ein allgemeines oder gar umfassendes Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person gewährt das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht (BVerfG, Beschluss vom 24.03.1998, 1 BvR 131/96 – Missbrauchsvorwurf, Juris Rn. 45). Eine Einwilligung des Klägers in die Veröffentlichung ist damit grundsätzlich nicht notwendig. Allerdings kann sich nach den Grundsätzen des Datenschutzrechts ein anderes Abwägungsergebnis ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 01.02.2011, VI ZR 345/09 – Internetarchiv ksta.de, Juris Rn. 23). Nach der hier maßgeblichen DSGVO ist in bestimmten Fällen die Einwilligung des Betroffenen Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung (vgl. z.B. Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO). Jedoch gilt vorliegend für die Beklagte das Medienprivileg des § 57 Abs. 1 S. 6 RStV, wonach die ausschließlich journalistisch-redaktionelle und literarische Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten weitgehend von den ansonsten einzuhaltenden Datenschutzbestimmungen ausgenommen ist (vgl. BGH, Urteil vom 01.02.2011, VI ZR 345/09, Juris Rn. 23ff. zu § 57 RStV a.F.). Ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte aufgrund datenschutzrechtlicher Erwägungen scheidet somit aus.

Darüber hinaus hat der Kläger, ohne dass es darauf ankäme, auch nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass seine Einwilligung unwirksam ist. Denn das in Anlage K 7 vorgelegte Formular über die Erteilung einer Einwilligung wurde nur beispielhaft vorgelegt und gilt für den Kläger (der Zuwendungen eines ganz anderen Pharmaunternehmen erhalten haben soll) gar nicht.

Angesichts des Medienprivilegs, auf das sich die Beklagte berufen kann, kommt es auch auf einen etwaigen Widerruf der Einwilligung des Klägers nicht an.

(d) Schwerwiegende Auswirkungen für den Kläger folgen auch nicht aus einem von ihm behaupteten Eingriff in das Arzt-Patienten-Verhältnis. Ein solcher Eingriff mit schwerwiegenden Auswirkungen für den Kläger erscheint schon deshalb kaum nachvollziehbar, weil sich die Ärzte – darunter auch der Kläger – einmal selbst dem Ziel verschrieben haben, für mehr Transparenz betreffend die Zusammenarbeit von Ärzten mit Pharmaunternehmen zu sorgen. Dann ist die Kenntnis der Patienten über etwaige Zuwendungen an den Kläger zwangsläufig die Kehrseite dieses von der Pharmaindustrie wie den Ärzten gleichermaßen verfolgten Transparenz-Anliegens. Zudem führt diese Argumentation nicht insoweit zu einer Rechtswidrigkeit der Berichterstattung, als der Eingriff nicht die Schwere einer Stigmatisierung erreicht (s.o.).

(e) Ein Unterlassungsanspruch des Klägers lässt sich auch nicht damit begründen, dass sogar Suchmaschinenbetreiber dazu verpflichtet seien, die Erreichbarkeit von Internetbeiträgen durch bloße Eingabe des Namens der von diesen Beiträgen in erheblicher Weise betroffenen Person zu unterbinden (vgl. EuGH, Urteil vom 13.05.2014, C-131/12, Celex-Nr. 62012CJ0131 – Google Spain, Juris). Der „Erst-Recht-Schluss“ vom Suchmaschinenbetreiber auf die Presse greift schon nicht durch. Zudem scheitert der der „Google Spain“-Entscheidung des EuGH zu Grunde liegende datenschutzrechtliche Anspruch am Medienprivileg, auf das sich die Beklagte berufen kann (s.o.).

(f) Vor dem Hintergrund der bereits diskutierten Aspekte scheidet auch ein Anspruch des Klägers auf Anonymitätsschutz aus. Zwar ist die prozessual wahre Aussage, dass der Kläger Zuwendungen von der Pharmaindustrie angenommen hat, nach dem Gesamtverständnis der Berichterstattung der Beklagten ehrabträglich. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers ist aber nicht derart schwer, dass nicht identifizierbar über ihn berichtet werden dürfte, da ihm erkennbar kein strafbares Verhalten vorgeworfen wird, die genannten Zuwendungsbeträge sich im zwei- bzw. unteren dreistelligen Bereich bewegen und er ursprünglich selbst in seine Namensnennung eingewilligt hat.

b. Ein Unterlassungsanspruch des Klägers folgt auch nicht aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog wegen der Verletzung seines Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Ein Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb scheidet schon deshalb aus, weil der Eingriff der Beklagten nicht betriebsbezogen ist. Denn die Verletzungshandlung muss sich gerade gegen den Betrieb und seine Organisation oder gegen die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten und über eine bloße Belästigung oder sozial übliche Behinderung hinausgehen; mittelbare Beeinträchtigungen des Gewerbebetriebs lösen daher keine Haftung nach Abs. 1 aus, insbesondere Schadensereignisse, die nicht mit der „Wesenseigentümlichkeit“ des Betriebs in Beziehung stehen, sondern die Schädigung bestimmter Rechtsgüter betreffen, auf einer Reaktion des Unternehmens auf einen Test beruhen oder lediglich den Verdienst schmälern, aber die berufliche Tätigkeit an sich nicht beeinträchtigen (BeckOGK/Spindler, BGB, § 823 Rn. 207-210, beck-online). Diese Voraussetzung eines betriebsbezogenen Eingriffs ist vorliegend nicht erfüllt.

2. Dem Kläger steht darüber hinaus auch nicht der geltend gemachte Anspruch auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten zu, da die Veröffentlichung der Datenbank-Einträge rechtmäßig war.“



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Auch gegenüber einem Dritten abgegebene Unterlassungserklärung kann Wiederholungsgefahr bei einer Persönlichkeitsrechtsverletzung ausräumen - strenge Anforderungen und Frage des Einzelfalls

BGH
Urteil vom 4. Juni 2019 - VI ZR 440/18
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2


Der BGH hat entschieden, dass auch die gegenüber einem Dritten abgegebene Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr bei einer Persönlichkeitsrechtsverletzung ausräumen kann. Dabei gelten strenge Anforderungen und es ist stets eine Frage des Einzelfalls.

Leitsatz des BGH:

Zur Entkräftung der bei einer Persönlichkeitsrechtsverletzung bestehenden Vermutung der Wiederholungsgefahr durch die gegenüber einem Dritten abgegebene strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung und weitere besondere Umstände (hier: Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Presseberichterstattung auf Grund redaktionellen Versehens; Fortführung Senat, Urteil vom 4. Dezember 2018 - VI ZR 128/18, NJW 2019, 1142).

BGH, Urteil vom 4. Juni 2019 - VI ZR 440/18 - LG Berlin - AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



EuGH: Einschränkung des Urheberrechts durch Informationsfreiheit bzw Pressefreiheit nur bei Vorliegen der in der Urheberrechtsrichtlinie vorgesehenen Ausnahmen

EuGH
Urteil vom 29.07.2019
C-469/17
Funke Medien NRW GmbH / Bundesrepublik Deutschland


Der EuGH hat entschieden, dass eine Einschränkung des Urheberrechts durch die Informationsfreiheit bzw. Pressefreiheit nur bei Vorliegen der in der Urheberrechtsrichtlinie vorgesehenen Ausnahmen in Betracht kommt.

Die Pressemitteilung des EuGH:

Die Informationsfreiheit und die Pressefreiheit können außerhalb der in der Urheberrechtsrichtlinie vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen keine Abweichung von den Urheberrechten rechtfertigen.

Das nationale Gericht muss jedoch bei militärischen Lageberichten vor allem prüfen, ob die Voraussetzungen für ihren urheberrechtlichen Schutz erfüllt sind, bevor es prüft, ob ihre Nutzung unter diese Ausnahmen oder Beschränkungen fallen kann

Die Bundesrepublik Deutschland lässt wöchentlich einen militärischen Lagebericht über die Auslandseinsätze der Bundeswehr und die Entwicklungen im Einsatzgebiet erstellen. Diese Berichte werden unter der Bezeichnung „Unterrichtung des Parlaments“ (UdP) an ausgewählte Abgeordnete des Deutschen Bundestags, an Referate im Bundesministerium der Verteidigung und
an andere Bundesministerien sowie an bestimmte dem Bundesministerium der Verteidigung nachgeordnete Dienststellen übersandt. Die UdP sind als Verschlusssachen der niedrigsten Geheimhaltungsstufe „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Daneben veröffentlicht die Bundesrepublik Deutschland gekürzte Fassungen der UdP als „Unterrichtung der Öffentlichkeit“.

Die deutsche Gesellschaft Funke Medien NRW betreibt das Internetportal der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung. Im September 2012 beantragte sie Zugang zu sämtlichen UdP der vergangenen elf Jahre. Ihr Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass das Bekanntwerden einiger Informationen nachteilige Auswirkungen auf sicherheitsempfindliche Belange der
Bundeswehr haben könnte. Funke Medien gelangte jedoch auf unbekanntem Weg an einen Großteil der UdP und veröffentlichte einige von ihnen unter der Bezeichnung „AfghanistanPapiere“.

Die Bundesrepublik Deutschland ist der Ansicht, Funke Medien habe ihr Urheberrecht an den Berichten verletzt. Sie nahm sie daher vor den deutschen Zivilgerichten auf Unterlassung in Anspruch. Vor diesem Hintergrund ersucht der Bundesgerichtshof den Gerichtshof um die Auslegung des Unionsrechts über den Urheberrechtsschutz, insbesondere im Licht des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung.

In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass es Sache des nationalen Gerichts ist, vor allem zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen urheberrechtlichen Schutz militärischer Lageberichte vorliegen. Diese können nämlich nur dann urheberrechtlich geschützt sein, wenn es sich bei ihnen um eine geistige Schöpfung ihres Urhebers handelt, in der seine Persönlichkeit zum Ausdruck kommt und die sich in seinen bei ihrer Ausarbeitung frei getroffenen kreativen Entscheidungen ausdrückt.

Sollten diese Voraussetzungen erfüllt und die militärischen Lageberichte damit als „Werke“ anzusehen sein, können die Informationsfreiheit und die Pressefreiheit außerhalb der in der Urheberrechtsrichtlinie vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen keine Abweichung von den Urheberrechten, insbesondere von den ausschließlichen Rechten des Urhebers zur Vervielfältigung und zur öffentlichen Wiedergabe, rechtfertigen.

Die durch die Urheberrechtsrichtlinie bewirkte Harmonisierung innerhalb der Europäischen Union soll insbesondere vor dem Hintergrund der elektronischen Medien einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Inhaber von Urheber- und verwandten Schutzrechten am Schutz ihres durch Art. 17 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierten Rechts am geistigen Eigentum auf der einen Seite und dem Schutz der Interessen und Grundrechte der Nutzer von Schutzgegenständen, insbesondere ihrer durch Art. 11 der Charta garantierten Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, sowie dem Allgemeininteresse auf der anderen Seite sichern. Die Mechanismen, die es ermöglichen, einen solchen Ausgleich in jedem Einzelfall zu finden, sind in der Richtlinie selbst verankert, da sie nichtn ur die ausschließlichen Rechte der Rechtsinhaber vorsieht, sondern auch Ausnahmen und Beschränkungen.

Soweit die Charta Rechte enthält, die den durch die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) garantierten Rechten entsprechen, soll mit Art. 52 Abs. 3 der Charta die notwendige Kohärenz zwischen den in der Charta verankerten Rechten und den entsprechenden durch die EMRK garantierten Rechten geschaffen werden, ohne dass dadurch die Eigenständigkeit des Unionsrechts und des Gerichtshofs der Europäischen Union berührt wird. Wie der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu entnehmen ist, hat dieser mit Blick auf die Abwägung zwischen dem Urheberrecht und dem Recht auf freie Meinungsäußerung u. a. auf die Notwendigkeit hingewiesen, zu berücksichtigen, dass die Art der betreffenden „Rede“ oder Information insbesondere im Rahmen der politischen Auseinandersetzung oder einer Diskussion, die das allgemeine Interesse berührt, von besonderer Bedeutung ist. Unter diesen Umständen stellt der Gerichtshof unter Hinweis auf die Modalitäten, unter denen Funke Medien die militärischen Lageberichte im Internet veröffentlicht hat, fest, dass nicht ausgeschlossen ist, dass eine solche Nutzung von der in der Urheberrechtsrichtlinie vorgesehenen Ausnahme für die Berichterstattung über Tagesereignisse erfasst ist


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




Volltext BGH: Zur Zulässigkeit der Versendung eines presserechtlichen Informationsschreibens

BGH
Urteil vom 15.01.2019
VI ZR 506/17
BGB § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Presserechtliche Informationsschreiben unzulässig wenn keine Informationen enthalten sind die Presse Beurteilung etwaiger Persönlichkeitsrechtverletzungen ermöglichen über die Entscheidung berichtet.

Leitsatz des BGH:

Die Übermittlung eines "presserechtlichen Informationsschreibens" greift in der Regel nicht rechtswidrig in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eines Presseunternehmens ein. Eine andere Beurteilung ist allerdings dann geboten, wenn das übersandte Informationsschreiben von vorneherein ungeeignet ist, präventiven Rechtsschutz zu bewirken. Hiervon ist auszugehen, wenn es keine Informationen enthält, die dem Presseunternehmen die Beurteilung erlauben, ob Persönlichkeitsrechte durch eine etwaige Berichterstattung verletzt werden.

BGH, Urteil vom 15. Januar 2019 - VI ZR 506/17 - OLG Frankfurt am Main - LG Frankfurt am Main

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: