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LG Dortmund: Wettbewerbswidrige Werbung für Augenlaserbehandlung zum Festpreis per Gutschein und reißerische Bezeichnung als "Deal"

LG Dortmund
Urteil vom 21.04.2016
16 O 61/15


Das LG Dortmund hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Werbung für eine Augenlaserbehandlung vorliegt, wenn diese zum Festpreis per Gutschein angeboten und zudem reißerisch als "Deal" bezeichnet wird.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Ein Anspruch des Klägers auf Unterlassung der gerügten Werbung folgt aus § 4 Nr. 1 a.F., § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1, 3 Nr. 2 UWG.

Die Internetanzeige enthält jedenfalls irreführende Angaben über den Preis der Laserbehandlung und ist daher geeignet, auf die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers unangemessenen und unsachlichen Einfluss zu nehmen.

Ein durchschnittlich informierter, situationsadäquat aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher der die Internetseite in Augenschein nimmt, geht davon aus, für den Gutschein die gesamte Augenlaserbehandlung zu erhalten. Dies folgt daraus, dass zu Beginn des Angebots unter der Überschrift „Deal“ sämtliche Leistungen, die mit einer Augenlaserbehandlung im Zusammenhang stehen, beginnend mit dem Vorgespräch und die Voruntersuchung über die eigentliche Behandlung bis hin zur Nachsorge nebst erforderlicher Medikamente, aufgeführt werden. Durch die Überschrift „Der Deal“ wird hierbei der Eindruck unterstützt, durch das Geschäft (den „Deal“), nämlich den Erwerb des Gutscheins, werde der Erwerber einen Anspruch auf sämtliche dort genannten Leistungen erlangen. Dieser Eindruck wird noch durch die Wahl eines Schwellenpreises von 1.699,00 € verstärkt. Im täglichen Geschäftsleben werden für derartige, nicht gerundete Preise regelmäßig vollständige Leistungen angeboten, während bei An- oder Teilzahlungen in der Regel eher Zahlungen in gerundeten Beträgen zu erbringen sind. Die Anzeige vermittelt daher dem durchschnittlich vorinformierten, adäquat aufmerksamen Verbraucher den Eindruck, die komplette Laserkorrektur für einen Preis von 1.699,00 € zu erhalten.

Dieser Eindruck wird darüber hinaus durch die Zweckerwartung des Verbrauchers verstärkt. Aus der Sicht eines durchschnittlichen, verständigen und adäquat aufmerksamen Verbrauchers kann der Zweck des Gutscheins nur darin bestehen, durch seinen Erwerb die gesamten Kosten einer Laserkorrektur abzudecken. Ein Gutschein, der lediglich mit seinem Nominalbetrag, welcher mit seinem Preis identisch ist, von den individuell zu ermittelnden Behandlungskosten in Abzug gebracht werden kann, ist für einen Verbraucher völlig wertlos, denn in einem solchen Fall wäre die Bargeldzahlung für den Verbraucher bequemer und – da er bei Barzahlung hinsichtlich des Gutscheins kein Verlustrisiko und hinsichtlich des Beklagten kein Insolvenzrisiko trägt – sogar sicherer und damit vorteilhafter. Die von dem Beklagten genannten sonstigen Zwecke, die mit einem Gutschein verbunden sein können, nämlich Steuersparen, Sicherung eines Leistungspreises, Mengenrabatt und Vermeidung der Verlegenheit eines Geldgeschenks, greifen vorliegend nicht ein. Auch wenn der Gutschein laut Angebot als Geschenk versendet werden kann, dürfte eine Augenlaserkorrektur als individuelle medizinische Leistung praktisch nicht als Geschenk in Betracht kommen. Wenn über die Behandlung nach den Vorgaben der GOÄ abzurechnen ist, kann der Gutschein auch nicht der Sicherung des Leistungspreises dienen. Die von dem Beklagten ferner genannten Gutscheine von iTunes oder Amazon können bei den genannten Firmen zur Zahlung im Internet verwendet werden, so dass der Ersatz von Bargeld durch diese Gutscheine im Einzelfall sinnvoll sein kann. Dieser Zweck besteht bei dem vom Beklagten angebotenen Gutschein ebenfalls nicht. Aus der Sicht des Verbrauchers bleibt daher als einziger Grund für den Erwerb des Gutscheins, einen Preisvorteil bei der Laserkorrektur der Augen zu erhalten. Ein solcher Vorteil kann nur bestehen, wenn der Gutschein die gesamte Behandlung abdeckt. Ein adäquat aufmerksamer, durchschnittlich informierter Verbraucher verbindet mit dem Erwerb des Gutscheins mithin die Zweckerwartung, hiermit die gesamte Laserkorrektur bezahlen zu können, zumal der Beklagte den Gutschein auf der Internetplattform „Groupon“ angeboten hat, deren Geschäftsmodell darin besteht, Rabattgutscheine zu vermitteln.

Die Verwendung des Begriffs „anrechenbar“ in der Überschrift und in dem Abschnitt „Der Deal“ ändert an der Erwartung des Verbrauchers, der Erwerb des Gutscheins decke sämtliche Kosten der angebotenen Laserkorrektur beider Augen ab, nichts. Der Begriff „anrechenbar“ beinhaltet nicht zwingend, dass eine individuelle Abrechnung über die Leistungen nach GOÄ durchzuführen ist. „Anrechenbar“ ist ein Gutschein auch dann, wenn man für ihn die komplette Leistung erhält. Auch die Hinweise unter der Überschrift „Konditionen“, wonach der „Gutschein-Wert“ „in der Regel die gesamten Behandlungskosten“ abdeckt und die „Rechnungslegung“ „nach GOÄ“ erfolgt, sind nicht geeignet, den Eindruck des durchschnittlichen Verbrauchers, die Laserkorrektur zu einem Komplettpreis von 1.699,00 € zu erhalten, zu korrigieren. Zum einen befinden sich die Hinweise an versteckter Stelle und werden auch von einem adäquat aufmerksamen Verbraucher kaum hinreichend zur Kenntnis genommen. Zum anderen kann der durchschnittlich informierte Verbraucher aus dem Hinweis „Rechnungslegung erfolgt nach GOÄ“ nicht schließen, dass eine individuelle Abrechnung nach Behandlungsaufwand erfolgen soll. Dem durchschnittlichen Verbraucher ist schon die Abkürzung GOÄ nicht geläufig, erst recht dürfte dies für den Inhalt der GOÄ und die Erforderlichkeit einer individuellen Abrechnung nach § 5 Abs. 2 GOÄ gelten. Insbesondere gesetzlich versicherte Patienten werden nur selten mit Fragestellungen der ärztlichen Abrechnung konfrontiert. Auch folgt aus dem Begriff „Rechnungslegung“ nicht, dass abweichend vom angebotenen und durch Fettdruck herausgehobenem Preis noch eine individuelle Preisermittlung stattzufinden hat. Der durchschnittliche Verbraucher wird auch aus der Formulierung, der Gutschein-Wert decke „in der Regel“ die gesamten Behandlungskosten ab, kaum den Schluss ziehen, dass sich der Behandlungspreis in jedem Einzelfall nach einer individuellen Abrechnung bemisst. Allenfalls wird er vermuten, dass zusätzliche Kosten anfallen können, wenn die Behandlung nicht regelgemäß abläuft, etwa wenn Komplikationen einen weiteren Behandlungsaufwand erforderlich machen.

Die gerügte Internetanzeige vermittelt dem durchschnittlichen Verbraucher mithin den unrichtigen Eindruck, er erhalte die Laserkorrektur beider Augen zu einem Festpreis von 1.699,00 €. Dieser Eindruck ist unrichtig, weil der Beklagte nach § 5 Abs. 2 GOÄ verpflichtet ist und nach seinem unwiderlegbaren Vortrag auch beabsichtigt, eine jeweils individuelle Abrechnung nach GOÄ vorzunehmen. Zwar ist es denkbar, dass im Einzelfall auch bei einer Abrechnung nach den Vorgaben der GOÄ über den Betrag von 1.699,00 € hinaus für den Patienten keine weiteren Gebühren anfallen. Es ist aber nicht unwahrscheinlich, dass der Patient weitere Zahlungen erbringen muss. Entgegen dem durch das Internetangebot vermittelten Eindruck bewahrt der Erwerb des Gutscheins den Verbraucher jedenfalls nicht davor, für die Behandlung über die Entrichtung des Gutscheinpreises hinaus weitere Zahlungen erbringen zu müssen. Durch den Abschluss des Behandlungsvertrages ist der Patient vielmehr verpflichtet, etwaige über den Gutscheinwert hinausgehende Behandlungskosten zu tragen. Über dieses Risiko täuscht das Internetangebot des Beklagten den Verbraucher hinweg. Dies ist eine irreführende geschäftliche Handlung, die geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers unangemessen unsachlich und spürbar zu beeinflussen.

3. Ein Anspruch auf Unterlassung der gerügten Werbung ergibt sich auch aus §§ 3, 4 Nr. 11 UWG a.F. (entspricht § 3a UWG) in Verbindung mit § 27 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen, welcher berufswidrige Werbung verbietet.

a) Standesregeln, die wie das Verbot berufswidriger Werbung nach § 27 Abs. 3 der Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe Eingang in autonome Körperschaftssatzungen gefunden haben, sind gesetzliche Vorschrift im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG a.F. bzw. § 3a UWG. Ihnen kommt darüber hinaus indizielle Bedeutung für die Feststellung der Unlauterkeit einer geschäftlichen Handlung zu (vgl. Köhler/Bornkamm/Köhler, UWG, 34. Aufl. 2016, § 3a Rdnr. 1.60).

§ 27 Abs.3 der Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe ist auch im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG a.F. bzw. § 3a UWG dazu bestimmt, das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln. Hierbei stehen insbesondere die Interessen der Verbraucher im Vordergrund, die davor geschützt werden sollen, durch anpreisende oder irreführende Werbung unzutreffend über den Nutzen und die Risiken medizinischer Behandlungen informiert zu werden. § 27 Abs. 3 der Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe will sicherstellen, dass die Patienten sachlich und zutreffend über mögliche ärztliche Behandlungen informiert werden.

b) Die gerügte Werbung auf der Internetplattform ist berufswidrig. Berufswidrig ist gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 UWG insbesondere eine anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung. „Anpreisend“ im Sinne dieser Vorschrift ist eine besonders nachdrückliche Form der Werbung, insbesondere mit reißerischen bzw. marktschreierischen Mitteln, welche beispielsweise durch Übertreibungen und die Verwendung von Superlativen mit dem Ziel, die eigene Leistung besonders wirkungsvoll herauszustellen und den Patienten suggestiv zu beeinflussen, gekennzeichnet ist (vgl. LG Hamburg, GRUR-RR 2012, 257,258, zur Akte gereicht als Anlage 4 zur Klageschrift).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Dies ergibt sich aus der Gesamtbetrachtung verschiedener Aspekte des gerügten Internetangebots: Schon die besondere optische Hervorhebung des Preises verleiht dem Internetangebot des Beklagten einen marktschreierischen Charakter. Der Beklagte erwähnt den Preis nicht nur bereits an erster Stelle der Überschrift („Wertgutschein über 1699 € anrechenbar …“), sondern wiederholt ihn unmittelbar nach der Überschrift. Hierbei verwendet er zur Bezifferung des Preises die größte überhaupt in der gerügten Anzeige verwendete Schriftgröße. Damit lenkt er die Aufmerksamkeit der Verbraucher, die das Angebot wahrnehmen, besonders auf den Preis und will damit zum Ausdruck bringen, es handele sich um ein wirtschaftlich besonders günstiges Angebot. Eine derartige Überbetonung des Preises wird der Tatsache nicht gerecht, dass das Angebot eine komplizierte und anspruchsvolle ärztliche Leistung zum Gegenstand hat, die für den Patienten dauerhafte Folgen mit sich bringt und nicht ohne Risiken ist. Die Laserbehandlung führt zu einer dauerhaften, grundsätzlich nicht reversiblen Veränderung an der im Prinzip gesunden Hornhaut des Patienten. Hiermit können beträchtliche Vorteile verbunden sein (Korrektur einer Fehlsichtigkeit), aber auch erhebliche Nachteile (beispielsweise Destabilisierung der Hornhaut, Einschränkungen des Dämmerungs- und Nachtsehens, langfristige Über- oder Unterkorrekturen). Indem der Beklagte den Preis der Behandlung betont, andere wichtige Aspekte der Behandlung wie zum Beispiel die Risiken aber unerwähnt lässt, bekommt die Werbung einen anpreisenden Charakter.

Der reißerische Charakter der Werbung wird noch dadurch betont, dass die Werbung auf der Internetplattform „Groupon“ geschaltet ist, die auf das Angebot von Rabattgutscheinen spezialisiert ist. Ob das Anbieten von medizinischen Dienstleistungen auf dieser Internetplattform prinzipiell als berufswidrig zu qualifizieren ist, kann dabei dahinstehen, denn die Auswahl des Ortes der Werbung ist vorliegend nicht das einzige Merkmal, dass die Werbung als reißerisch und marktschreierisch erscheinen lässt.

Hinzu tritt, dass in der Internetanzeige der Abschluss des ärztlichen Behandlungsvertrages als „Deal“ bezeichnet wird. Hiermit wird der Vertrag über einen operativen medizinischen Eingriff reißerisch als bloßes, lukratives, alltägliches Rechtsgeschäft dargestellt. Zwar trifft es zu, dass die Vokabel „deal“ zunächst lediglich mit „Geschäft“ zu übersetzen ist. Tatsächlich wird sie im deutschsprachigen Raum aber verwendet – und daher vom Durchschnittsverbraucher auch so aufgefasst –, um ein Angebot als besonders günstiges Geschäft, als ein „Schnäppchen“ darzustellen. Ferner handelt es sich um einen Begriff aus dem Jugendjargon, der hier dazu dient, die Ernsthaftigkeit des ärztlichen Behandlungsvertrages zu verschleiern und der im konkreten Sachzusammenhang tatsächlich als reißerisch erscheint. Statt „Deal“ hätte der Beklagte ohne Weiteres den Begriff „Leistungen“ verwenden können.

Darüber hinaus wird der Verbraucher durch Aufschrift „KAUFEN!“ auf der Schaltfläche für die Bestellung in unangemessen reißerischer Weise zum Vertragsschluss aufgefordert. Zwar trifft es zu, dass ein Internetgeschäft regelmäßig durch die Betätigung einer Schaltfläche abgeschlossen wird. Es hätte hierzu aber nicht der reißerischen, in Großbuchstaben gedruckten und mit einem Ausrufezeichen versehenen marktschreierischen Aufforderung bedurft.

Der reißerische Charakter des Angebots wird in besonderem Maße dadurch unterstrichen, dass es mit einem Countdown versehen ist. Hierdurch suggeriert der Beklagte dem Verbraucher, dass es sich um ein knappes und daher wirtschaftlich besonders günstiges Angebot handelt, wodurch zugleich die medizinische Tragweite der Entscheidung über die Durchführung der Behandlung für den Patienten erneut verdrängt wird. Zugleich übt der Beklagte durch die zeitliche Limitierung des Angebots in unangemessener Weise Druck auf die Entscheidungsfreiheit des Patienten aus. Hierbei kann es dahinstehen, ob es sich bei dem Angebotszeitraum von 16 Tagen um einen, wie der Beklagte meint, angemessen langen Zeitraum handelt. Zum einen ist kein nachvollziehbares schützenswertes Interesse des Beklagten dafür ersichtlich, dem Verbraucher überhaupt eine zeitliche Limitierung anzukündigen, erst recht besteht kein solches Interesse an einem sekundengenauen Countdown. Zu beachten darüber hinaus, dass ein erheblich höherer zeitlicher Druck auf die Verbraucher ausgeübt wird, die kurz vor Ablauf der Angebotszeit auf das Angebot aufmerksam werden.

Darüber hinaus ist die Werbung – wie bereits unter 2. dargelegt – irreführend, da der Verbraucher davon ausgeht, zu einem Pauschalpreis von 1.699,00 € die komplette Laserbehandlung zu erhalten, während in Wahrheit die Abrechnung nach den Vorgaben der GOÄ zu erfolgen hat und daher für den Patienten weitere Kosten entstehen können, mit denen er aufgrund des Internetangebotes nicht rechnet. Es liegt mithin auch eine irreführende und damit berufswidrige Werbung im Sinne des § 27 Abs. 3 Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe vor.

c) Der Verstoß gegen § 27 Abs. 3 Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe ist auch geeignet, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen. Durch die reißerische Internetwerbung werden sie dazu verleitet, vorschnell einen Behandlungsvertrag einzugehen, ohne die Bedeutung und die Risiken des medizinischen Eingriffs zu bedenken. Der Umstand, dass sich der Beklagte zwischenzeitlich verpflichtet hat, auf die Festgebühr von 116,00 € zu verzichten, wenn der Patient vor der Behandlung von dem Vertrag zurücktritt, ändert hieran nichts. Allein aufgrund der Tatsache, dass die Patienten bereits eine erhebliche Zahlung von 1.699,00 € erbracht haben, wird eine Vielzahl von Patienten von einem Rücktritt vom Vertrag absehen, selbst wenn sie in einem im Zuge der Behandlung stattfindenden Beratungsgespräch ordnungsgemäß über die Behandlung aufgeklärt werden sollten.

Darüber hinaus hat sich der Beklagte gegenüber den Anbietern von Laserbehandlungen, die auf eine berufswidrige Werbung verzichten, einen erheblichen unberechtigten Wettbewerbsvorteil verschafft."




Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Schleswig-Holstein: Suchmerkmal Ehrenkodex für Zahnärzte in einer Praxissuche auf der Webseite einer berufsständischen Vereinigung der Zahnärzte unzulässig

OLG Schleswig-Holstein
Urteil vom 12.05.2016
6 U 22/15


Das OLG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass das Suchmerkmal Ehrenkodex für Zahnärzte in einer Praxissuche auf der Webseite einer berufsständischen Vereinigung der Zahnärzte unzulässig ist.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Das Merkmal "Ehrenkodex" ist im Rahmen der Praxissuche kein geeignetes Suchkriterium

Die Verwendung des Merkmals "Ehrenkodex" als Suchkriterium im Rahmen der Funktion "Praxissuche" auf der Homepage der berufsständischen Vereinigung der Zahnärzte in Schleswig-Holstein ist wettbewerbswidrig und muss unterlassen werden. Das hat der 6. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in einem Eilverfahren entschieden.

Zum Sachverhalt: Der Kläger ist Zahnarzt in Schleswig-Holstein und klagt im Eilverfahren (einstweiliges Verfügungsverfahren) gegen die Zahnärztekammer Schleswig-Holstein (Beklagte). Diese bietet Verbrauchern auf ihrer homepage unter der Funktion "Praxissuche" die Möglichkeit, nach Zahnärzten zu suchen, die in Schleswig-Holstein ansässig sind. Dabei wird neben den Suchkriterien Name, Vorname, Ort, Postleitzahl, Fachzahnarzt und Praxisspezialitäten auch das Kriterium "Ehrenkodex" aufgeführt. Dieses Merkmal ist im Gegensatz zu den anderen Kriterien in der Suchmaske bereits mit einem Häkchen versehen. Der "Ehrenkodex" wurde im Jahre 2014 in einer Kammerversammlung der Beklagten beschlossen und soll den Kern des freiberuflichen, zahnärztlichen Berufsverständnisses gegenüber Patienten, Mitarbeitern, Kollegen und Geschäftspartnern verkörpern. Gegen die Verwendung des Merkmals "Ehrenkodex" wendet sich der Kläger, der den "Ehrenkodex" selbst nicht unterzeichnet hatte. Das Landgericht Kiel hat die Beklagte in erster Instanz verurteilt, die Verwendung des Suchkriteriums "Ehrenkodex" zu unterlassen. Das hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts nun bestätigt.

Aus den Gründen: Durch die Verwendung des Merkmals "Ehrenkodex" als Kriterium der "Praxissuche" hat die Beklagte Einfluss auf die Entscheidung der Verbraucher genommen, ihre Suche (auch) an diesem Kriterium zu orientieren. Damit hat sie denjenigen Zahnärztinnen und Zahnärzten, die den "Ehrenkodex" unterzeichnet haben, im Wettbewerb um Patientinnen und Patienten einen Vorteil verschafft. Durch die Verwendung des Merkmals "Ehrenkodex" neben den anderen Kriterien und die Vorbelegung in der Suchmaske wird der Eindruck erweckt, der "Ehrenkodex" sei als wichtiger Aspekt für die Praxissuche ebenso bedeutsam, wie z.B. die Qualifikation als Fachzahnarzt. Dieser Eindruck ist irreführend und stimmt mit den wirklichen Verhältnissen nicht überein. Bei allen Bestandteilen des "Ehrenkodex", die die zahnärztliche Behandlungstätigkeit selbst betreffen, handelt es sich nämlich um medizin- und standesrechtliche Selbstverständlichkeiten, mit denen aus Rechtsgründen isoliert gar nicht geworben werden darf. Der durchschnittliche Verbraucher kann das jedoch nicht erkennen. Die irreführende Wirkung entfällt auch nicht dadurch, dass der Verbraucher das vorbelegte Häkchen bei dem Merkmal "Ehrenkodex" entfernen und sich an anderer Stelle des Internetauftritts über den Inhalt des "Ehrenkodex" informieren kann. Der Verbraucher vertraut nämlich vielmehr darauf, dass die Beklagte die "Praxissuche" im Sinne der Verbraucher objektiv und sachgerecht gestaltet hat. Die irreführende Verwendung des Merkmals "Ehrenkodex" ist deshalb geeignet, den Verbraucher zum Abschluss eines Behandlungsvertrages nur mit denjenigen Zahnärztinnen oder Zahnärzten zu veranlassen, die den "Ehrenkodex" unterzeichnet haben, was der Verbraucher anderenfalls nicht getan hätte.



BGH: Keine Irreführung durch Hinweis auf Treuhandtätigkeit einer Rechtsanwaltsgesellschaft - Treuhandtätigkeit gehört zum Berufsbild

BGH
Urteil vom 30.07.2015
I ZR 18/14
Treuhandgesellschaft
UWG § 4 Nr. 11, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3; BRAO §§ 59c, 59k

Leitsätze des BGH:


a) Enthält die Firma einer Rechtsanwaltsgesellschaft inhaltlich zutreffend einen Hinweis auf eine von der Gesellschaft ausgeübte Treuhandtätigkeit, wird eine Irreführung der beteiligten Verkehrskreise nicht dadurch hervorgerufen, dass diese Tätigkeit in der Satzung der Gesellschaft als Unternehmenszweck nicht
genannt wird.

b) Da die Treuhandtätigkeit seit jeher zum Berufsbild der Rechtsanwälte gehört, kann eine untergeordnete Treuhandtätigkeit auch ohne ausdrückliche gesetzliche Gestattung Unternehmensgegenstand einer Rechtsanwaltsgesellschaft sein.

BGH, Urteil vom 30. Juli 2015 - I ZR 18/14 - OLG München - LG München I

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BGH: § 1 Abs. 5 BO Zahnärzte Nordrhein ist Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG - keine vertragliche Verpflichtung die Unabhängigkeit der Berufsausübung gefährdet

BGH
Urteil vom 21.03.2015
I ZR 183/13
Erfolgsprämie für die Kundengewinnung
UWG § 4 Nr. 11; NordrheinZÄBerufsO § 1 Abs. 5; BGB § 305c Abs. 2


Leitsätze des BGH:

a) Die Bestimmung des § 1 Abs. 5 BO Zahnärzte Nordrhein, nach der der Zahnarzt keine Verpflichtung eingehen soll, die seine Unabhängigkeit bei der Berufsausübung beeinträchtigen kann, stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar.

b) Ein Geschäftsmodell, an dem sich ein Zahnarzt beteiligt, ist mit § 1 Abs. 5 BO Zahnärzte Nordrhein unvereinbar, wenn es die Gefahr begründet, dass ein Zahnarzt sich bei der Behandlung nicht am Patientenwohl orientiert, sondern an seinen eigenen wirtschaftlichen Interessen. Eine solche Gefahr ergibt sich nicht aus Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
des Betreibers des Geschäftsmodells, die die Auslegung zulassen, dass der Zahnarzt die Behandlung eines Patienten aus medizinischen Gründen ohne Kostennachteile ablehnen kann.

BGH, Urteil vom 21. Mai 2015 - I ZR 183/13 - KG Berlin - LG Berlin

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BGH: Werbung in Deutschland für Eizellspende im Ausland nicht wettbewerbswidrig - § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ESchG keine Marktverhaltensregel

BGH
Urteil vom 08.10.2015
I ZR 225/13


Der BGH hat entschieden, dass dass die Werbung in Deutschland für eine Eizellspende im Ausland nicht wettbewerbswidrig ist. Die Vorschrift in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ESchG stellt nach Ansicht des BGH keine Marktverhaltensregel dar, sondern schützt allein das Kindswohl.

Die Pressemitteilung des BGH:

"Bundesgerichtshof zur Frage der Zulässigkeit einer Werbung in Deutschland für eine Eizellspende

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch besteht, wenn für Vorbereitungshandlungen für eine Eizellspende in Deutschland geworben wird.

Der Beklagte ist ein an einem Institut für Reproduktionsmedizin und Endokrinologie in der Tschechischen Republik tätiger Facharzt für Gynäkologie und Frauenheilkunde. Auf einer Informationsveranstaltung in Hamburg im März 2008 zur Reproduktionsmedizin wies er darauf hin, in der Tschechischen Republik seien Eizellspenden anders als in Deutschland nicht verboten. Der Beklagte erklärte bei der Veranstaltung in Hamburg weiter, dass in Deutschland niedergelassene Ärzte die für Eizellübertragungen nötigen Vorbehandlungen von Eizellspenderinnen und Eizellempfängerinnen vornehmen. Nach Ansicht des Klägers hat der Beklagte dadurch die Gefahr geschaffen, dass sich Frauen an Ärzte in Deutschland wenden und diese entsprechende Vorbehandlungen vornehmen. Der Beklagte trage dadurch wissentlich dazu bei, dass sich deutsche Ärzte an Verstößen gegen das in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des deutschen Embryonenschutzgesetzes (ESchG)* enthaltene Verbot der Eizellspende beteiligten.

Der Kläger hat vom Beklagten die Unterlassung der Werbung für eine Eizellspende am Institut für Reproduktionsmedizin und Endokrinologie in der Tschechischen Republik unter gleichzeitigem Hinweis auf eine Vorbehandlung durch in Deutschland niedergelassene Ärzte begehrt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Der Beklagte habe durch seine Äußerung die naheliegende Gefahr geschaffen, dass Besucherinnen der Veranstaltung einen Arzt in Deutschland für eine die Eizellübertragung vorbereitende Behandlung aufsuchten und die die Vorbehandlung durchführenden Ärzte Beihilfe zu einer nach deutschem Recht strafbaren Eizellspende leisteten.

Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision des Beklagten das klagabweisende Urteil erster Instanz wiederhergestellt. Das in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ESchG geregelte Verbot der Eizellspende stellt keine Marktverhaltensregelung nach § 4 Nr. 11 UWG** dar. Es dient der Wahrung des Kindeswohls und soll verhindern, dass ein junger Mensch in seiner seelischen Entwicklung beeinträchtigt wird, wenn er sich mit einer genetischen und einer austragenden Mutter konfrontiert sieht. Das Verbot dient allein dem Kindeswohl und hat kein wettbewerblichen Schutzzweck und bezweckt auch nicht, den Wettbewerb der auf dem Gebiet der Kinderwunschbehandlung tätigen Ärzte zu regeln.

Vorinstanzen:

LG Berlin - Urteil vom 9. August 2011 - 15 O 474/10

KG - Urteil vom 8. November 2013 - 5 U 143/11, MedR 2014, 498

Karlsruhe, den 8. Oktober 2015

§ 1 ESchG lautet:

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. auf eine Frau eine fremde unbefruchtete Eizelle überträgt,

2. es unternimmt, eine Eizelle zu einem anderen Zweck künstlich zu befruchten, als eine Schwangerschaft der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt,



§ 4 UWG lautet:

Unlauter handelt insbesondere, wer



11. einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln."




BGH: Buchhalter muss sich nicht Buchhalter nennen - Irreführung über Tätigkeitsbereich ist aber zu vermeiden - Mobiler Buchhaltungsservice

BGH
Urteil vom 25.06.2015
I ZR 145/14
Mobiler Buchhaltungsservice
UWG § 4 Nr. 11, § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1; StBerG § 6 Nr. 3 und 4, § 8Abs. 4 Satz 1 und 3


Der BGH hat entschieden, dass ein Buchhalter sich nicht zwingend Buchhalter nennen muss. Eine Irreführung über Tätigkeitsbereich ist aber zu vermeiden.

Leitsätze des BGH:

a) Die in § 6 Nr. 4 StBerG bezeichneten Personen sind gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG berechtigt, aber nicht verpflichtet, sich als Buchhalter zu bezeichnen. Ihnen ist es nach § 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG nicht verboten, eine andere Bezeichnung als die des Buchhalters zu verwenden.

b) Die in § 6 Nr. 4 StBerG bezeichneten Personen sind nicht verpflichtet, die von ihnen angebotenen Tätigkeiten nach § 6 Nr. 3 und 4 StBerG im Einzelnen aufzuführen, wenn sie auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen und sich als Buchhalter bezeichnen oder unter Verwendung von Begriffen wie "Buchhaltungsservice“ werben. Sie müssen aber eine durch solche Angaben hervorgerufene Gefahr der Irreführung des angesprochenen Verkehrs über die von ihnen angebotenen Tätigkeiten auf andere Weise ausräumen.

BGH, Urteil vom 25. Juni 2015 - I ZR 145/14 - OLG Karlsruhe - LG Karlsruhe

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Rechtsanwalt darf sich als Spezialist für ein Rechtsgebiet bezeichnen auch wenn es für das Rechtsgebiet eine Fachanwaltschaft gibt - hier: Spezialist für Familienrecht

BGH
Urteil vom 24.07.2014
I ZR 53/13
Spezialist für Familienrecht
UWG § 4 Nr. 11; BRAO § 43b; BORA § 7


Der BGH hat zutreffend entschieden, dass sich ein Rechtsanwalt als Spezialist für ein Rechtsgebiet bezeichnen darf auch wenn es für dieses Rechtsgebiet eine Fachanwaltschaft gibt. Im Streitfall muss der werbende Rechtsanwalt darlegen und beweisen, dass er über entsprechende Kenntnisse verfügt.

Leitsätze des BGH:

a) Entsprechen die Fähigkeiten eines Rechtsanwalts, der sich als Spezialist auf einem Rechtsgebiet bezeichnet, für das eine Fachanwaltschaft besteht, den an einen Fachanwalt zu stellenden Anforderungen, besteht keine Veranlassung, dem Rechtsanwalt die Führung einer entsprechenden Bezeichnung zu untersagen, selbst wenn beim rechtsuchenden Publikum die Gefahr einer Verwechslung mit der Bezeichnung "Fachanwalt für Familienrecht" besteht.

b) Der sich selbst als Spezialist bezeichnende Rechtsanwalt trägt für die Richtigkeit seiner Selbsteinschätzung die Darlegungs- und Beweislast.

BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 - I ZR 53/13 - OLG Karlsruhe - LG Konstanz

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Oldenburg: Rabattaktion per Gutschein im Internet durch Zahnarzt verstößt gegen Gebührenrecht und ist wettbewerbswidrig

LG Oldenburg
Urteil 08.01.2014
5 O 1233/13


Das LG Oldenburg hat entschieden, dass eine Gebührenunterschreitung durch die Rabattaktion (Gutschein im Internet) eines Zahnarztes wettbewerbswidrig ist. Der Zahnarzt hatte u.a ein Zahnbleaching für 250 EURO anstelle der gesetzlich vorgesehenen 350 EURO angeboten.

BGH: Frist wird durch Übergabe der Postmappe an den zuständigen Mitarbeiter des Gerichts nicht gewahrt, wenn dieser den Schriftsatz versehentlich mit der Mappe zurückgibt

BGH
Beschluss vom 22.05.2014
I ZR 70/14
ZPO § 233 Satz 1


Der BGH hat entschieden, dass eine Frist durch Übergabe der Postmappe an den zuständigen Mitarbeiter des Gerichts nicht gewahrt wird, wenn der Poststellenmitarbeiter des Gerichts den Schriftsatz versehentlich mit der Mappe zurückgibt. Abermals entscheidet der BGH zu Lasten der Anwaltschaft, auch wenn der Fehler in der Sphäre des Gerichts liegt. Immerhin gewährt der BGH in einem solchen Fall die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den in den vorigen Stand.

Leitsatz des BGH:
Ein Schriftstück, mit dem eine bei einem Gericht zu wahrende Frist eingehalten werden sollte, gelangt nicht schon zu dem Zeitpunkt fristwahrend tatsächlich in die Verfügungsgewalt des Gerichts, zu dem der mit der Annahme von Schriftstücken beauftragte Mitarbeiter des Gerichts die ihm von einem Rechtsanwalt oder einem Mitarbeiter einer Rechtsanwaltskanzlei übergebene Postmappe zum Zwecke der Anbringung des Eingangsstempels auf den Schriftstücken und Einbehaltung der für das Gericht bestimmten Exemplare annimmt.

BGH, Beschluss vom 22. Mai 2014 - I ZR 70/14 - OLG Frankfurt am Main - LG Frankfurt am Main

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Karlsruhe: Irreführende Werbung durch "Mobiler Buchhaltungsservice i.s. § 6 StBerG" ohne explizite Auflistung der Tätigskeitsbeschränkungen

OLG Karlsruhe
Urteil vom 22.1.2014
6 U 45/13

Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass einen wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn für einen "mobilen Buchhaltungsservice i.s. § 6 StBerG" geworben wird, ohne dass die damit verbundenen Tätigkeitsbeschränkungen explizit aufgelistet werden. Ein Hinweis auf § 6 StBerG reicht nicht aus.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Verwendung des Briefkopfes „MOB$ MOBILER BUCHHALTUNGS$ERVICE I.S. § 6 STBERG“ ist eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG, denn sie enthält zur Täuschung geeignete Angaben über die wesentlichen Merkmale ihrer Dienstleistung.

Die uneingeschränkte Verwendung des Begriffs „mobiler Buchhaltungsservice“ erweckt bei den angesprochenen Verkehrskreisen, bei denen es sich überwiegend um kleinere Gewerbetreibende handeln wird, den Eindruck, die Beklagte biete die unter dem Begriff der „Buchhaltung“ zu verstehenden Tätigkeiten an und sei hierzu berechtigt. Sie gehen aufgrund des Sprachsinns davon aus, dass sie der Klägerin die umfassende Führung ihrer Bücher übertragen können. Insoweit besteht kein Unterschied zur Verwendung des Begriffs der Buchhaltung bzw. Buchführung, bei welchen die vorherrschende Auffassung davon ausgeht, dass diese Begriffe den Eindruck erwecken, dass der Werbende auch steuerberatenden Berufe vorbehaltenen Tätigkeiten ausübe (vgl. BGH, DStR 2001, 1669, 1670; OLG Brandenburg, DStRE 2011, 123; OLG Jena, GRUR-RR 2009, 149, 151; OLG Düsseldorf, DStR 2012, 2560 Rn. 23; Bornkamm, in Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. § 5 Rn. 4.146). Zur Buchhaltung zählen nämlich nicht nur die nach § 6 Nr. 3 StBerG zulässige Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen und die nach § 6 Nr. 4 StBerG zulässigen Hilfeleistungen in Steuersachen wie das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen. Hierher gehören vielmehr auch die der Beklagten verbotenen Maßnahmen, die dem Steuerberater vorbehalten sind, wie z. B. das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen (vgl. § 6 Nr. 3 StBerG, 2. Halbs.; vgl. OLG Brandenburg aaO.; OLG Düsseldorf aaO.; Bornkamm aaO.).

Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann aus der Zulässigkeit der Verwendung der Berufsbezeichnung „Buchhalter“ gemäß § 8 Abs. 4 StBerG nicht geschlossen werden, dem Buchhalter sei auch ein Hinweis auf eine Buchhaltungstätigkeit erlaubt, ohne dass es eines ergänzenden Hinweises bedarf. Es kann hier dahinstehen, ob - mit dem Oberlandesgericht Jena (GRUR-RR 2009, 149, 150) - davon auszugehen ist, dass es im Hinblick auf die in § 8 Abs. 4 StBerG zugelassene Bezeichnung unter Irreführungsgesichtspunkten unschädlich ist, dass sich aus ihr eine eingeschränkte Tätigkeitsbefugnis nicht ableiten lässt. Denn dies könnte angesichts der grundsätzlichen Irreführungseignung lediglich mit der gesetzgeberischen Wertung begründet werden (vgl. für die Bezeichnung Lohnsteuerhilfeverein: BGH, GRUR 2011, 535 Rn. 20 - Lohnsteuerhilfeverein Preußen). Davon geht auch das OLG Jena aus, welches die Werbung mit der Tätigkeit „Buchführung“ ausdrücklich und aus den oben ausgeführten Gründen ebenso bejaht hat, wie der Senat.

Der Senat kann die Eignung der Briefkopfgestaltung zur Irreführung aus eigener Sachkunde beurteilen, da es insoweit lediglich auf den Sprachsinn ankommt. Denn die Beklagte hat nicht geltend gemacht, dass die Gewerbetreibenden, die sie mit ihrer Werbung angesprochen hat, regelmäßig über besondere Kenntnisse und Erfahrungen verfügten, die eine von der Werbung ausgehende Irreführungsgefahr ausschließen könnte. Zur Beurteilung aus eigener Sachkunde ist der Senat um so mehr in der Lage, als zu den angesprochenen Verkehrskreisen in nicht unerheblichen Umfang Personen gehören, bei denen keine nähere Sachkunde erwartet werden kann, wie insbesondere Kleingewerbetreibende und Existenzgründer (vgl. BGH, GRUR 1973, 320 - Buchhaltungskraft; GRUR 1987, 444 - Laufende Buchführung; DStR 2001, 1669, 1670).

Allerdings ist der Hinweis auf eine buchhalterische Tätigkeit den in § 6 Nr. 4 StBerG genannten Personen nicht schlechthin verwehrt. Vielmehr können sie die Gefahr einer Irreführung ausräumen, wenn sie gleichzeitig und unmissverständlich darauf hinweisen, dass hiermit nur die in § 6 Nr. 3 und Nr. 4 StBerG aufgeführten Tätigkeiten gemeint sind (BGH, GRUR 2008, 815 Rn. 17 - Buchführungsbüro; Bornkamm aaO.). Dem genügt der bloße Hinweis auf § 6 StBerG nicht (OLG Jena, GRUR-RR 2009, 149, 151; OLG Brandenburg, DStR 2011, 123, 125). Ein klarstellender Zusatz kann nur dann seinen Sinn erfüllen, wenn ihn der Verkehr unmittelbar verstehen kann. Das ist aber bei der bloßen Zitierung eines Paragrafen gerade bei den wenig sachkundigen Kleingewerbetreibenden nicht der Fall (OLG Jena aaO.). Denn den angesprochenen Verkehrskreisen fehlt die Kenntnis des Regelungsgehalts des § 6 Nr. 3 und Nr. 4 StBerG (OLG Brandenburg, DStR 2011, 123, 125)."


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BGH: Rechtsanwalt darf potentielle Mandanten in Kenntnis eines konkreten Beratungsbedarfs zu Werbezweclen per Brief anschreiben - Kommanditistenbrief

BGH
Urteil vom 13.11.2013
I ZR 15/12
Kommanditistenbrief
UWG § 4 Nr. 11; BRAO § 43b; Richtlinie 2006/123/EG Art. 24

Leitsatz des BGH:


Ein Rechtsanwalt verstößt nicht zwingend gegen das Verbot der Werbung um Praxis (§ 43b BRAO), wenn er einen potentiellen Mandanten in Kenntnis eines
konkreten Beratungsbedarfs (hier: Inanspruchnahme als Kommanditist einer Fondsgesellschaft auf Rückzahlung von Ausschüttungen) persönlich anschreibt und seine Dienste anbietet. Ein Verstoß liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn der Adressat einerseits durch das Schreiben weder belästigt, genötigt oder überrumpelt wird und er sich andererseits in einer Lage befindet, in der er auf Rechtsrat angewiesen ist und ihm eine an seinem Bedarf ausgerichtete sachliche Werbung hilfreich sein kann (Fortführung von BGH, Urteil vom 1. März 2001 - I ZR 300/98, BGHZ 147, 71, 80 - Anwaltswerbung II; BGH, Urteil vom
15. März 2001 - I ZR 337/98, WRP 2002, 71, 74 - Anwaltsrundschreiben).

BGH, Urteil vom 13. November 2013 - I ZR 15/12 - OLG München - LG München I

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BGH: Rechtsanwalt der überwiegend Hilfeleistungen in Steuersachen leistet, darf mit der Bezeichnung "Steuerbüro" werben

BGH
Urteil vom 18.10.2012
I ZR 137/11
Steuerbüro
UWG § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3; StBerG § 3 Nr. 1, § 43 Abs. 4 Satz 2 und 3;
BRAO § 43d; BORA § 7

Leitsatz des BGH:


Erbringt ein Rechtsanwalt zu einem überwiegenden Teil seiner Berufstätigkeit Hilfeleistungen in Steuersachen und ist deshalb die Angabe "Steuerbüro" in seiner Kanzleibezeichnung objektiv zutreffend, so ist diese Angabe nicht allein deshalb als irreführend zu verbieten, weil ein Teil der an diesen Dienstleistungen interessierten Verbraucher aus der Angabe "Steuerbüro" den unrichtigen Schluss zieht, in der Kanzlei sei auch ein Steuerberater oder ein Fachanwalt für Steuerrecht tätig.
BGH, Urteil vom 18. Oktober 2012 - I ZR 137/11 - OLG Brandenburg

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OLG Schleswig-Holstein: Wettbewerbsverstoß, wenn ein HNO-Arzt einem Patienten ungefragt einen Hörgeräteakustiker empfiehlt

OLG Schleswig-Holstein
Urteil vom 14.01.2013
6 U 16/11


Das OLG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass ein Verstoß gegen die Berufsordnung der Ärztekammer Schleswig-Holstein und damit ein wettbewerbswidriges Handlen vorliegt, wenn ein HNO-Arzt, ohne dass er vom Patienten befragt wird, einen Hörgeräteakustiker empfiehlt.


BGH: Rechtsanwalt ist nicht nach § 5a Abs. 2 UWG und § 10 Abs. 1 BORA verpflicht, kenntlich zu machen, an welchen Standorten sich der Hauptsitz und die Zweigstellen befinden

BGH
Urteil vom 16.05.2012
I ZR 74/11
Zweigstellenbriefbogen
UWG § 5a Abs. 2; BORA § 10 Abs. 1

Leitsätze des BGH:



a) Die Bestimmung des § 5a Abs. 2 UWG begründet keine generelle Informationspflicht, sondern verpflichtet grundsätzlich allein zur Offenlegung solcher In-formationen, die für die geschäftliche Entscheidung erhebliches Gewicht haben und deren Angabe unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann.

b) Ein Rechtsanwalt ist weder nach § 10 Abs. 1 BORA noch nach § 5a Abs. 2 UWG verpflichtet, auf den für seine anwaltliche Tätigkeit verwendeten Briefbö-gen sämtliche Standorte seiner Niederlassungen zu nennen oder durch Verwendung der Begriffe „Kanzlei“ und „Zweigstelle“ kenntlich zu machen, wo er seine Kanzlei im Sinne von § 27 Abs. 1 BRAO und wo er Zweigstellen unterhält.

c) Ein Rechtsanwalt ist nach § 10 Abs. 1 BORA nicht verpflichtet, auf den für seine anwaltliche Tätigkeit in einer Zweigstelle verwendeten Briefbögen den Standort der Kanzlei im Sinne von § 27 Abs. 1 BRAO anzugeben. Er hat nach dieser Bestimmung auf solchen Briefbögen nur die Anschrift der Zweigstelle und nicht auch die Anschrift der (Haupt-)Kanzlei anzugeben.

BGH, Urteil vom 16. Mai 2012 - I ZR 74/11 - OLG Jena - LG Erfurt


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LG Köln: Wettbewerbsverstoß durch Groupon-Gutschein für günstige kosmetische Zahnbehandlung durch einen Zahnarzt

LG Köln
Urteil vom 21.06.2012
31 O 25/12


Das LG Köln hat entschieden, das es wettbewerbswidrig ist, wenn ein Zahnarzt Groupon-Gutscheine für eine äußerst günstige kosmetische Zahnarztbehandlung anbietet. Es liegt nach Ansicht des Gerichts ein Verstoß gegen § 15 BerufsO der Zahnärzte sowie §§ 5 Abs. 2, 2 Abs. 3 GOZ vor.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Tatbestand des § 15 BO ist auch erfüllt, der Beklagte bietet einen Rabatt an. Zwar meint er, dies sei nicht der Fall, weil Preise für die von ihm angebotenen Behandlungen gerade nicht in der GOZ festgelegt seien. Er bietet die Leistungen in der Werbung selber aber für einen Preis von EUR 149 statt EUR 530 bzw. EUR 19 statt 99 an, so dass nach seinen eigenen Angaben ein erhebliches Abweichen von seinem regulären Preis und damit ein Rabatt vorliegt.
[...]
. Indem derart hohe Rabatte gewährt werden, wird der Kunde – der eine Zahnreinigung oder ein Bleaching in der Regel selber bezahlen muss, weil dies nicht von der Krankenkasse übernommen wird – angelockt, einen „Deal“ abzuschließen. Er wird dazu gedrängt, den Vertrag abzuschließen, weil die Laufzeit des „Deals“ zeitlich eng begrenzt ist.
[...]
Soweit der Beklagte sein Angebot zu Festpreisen erbringt, steht der Klägerin ebenfalls ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §§ 5 Abs. 2, 2 Abs. 3 GOZ zu."
[...]
Der Beklagte verstößt auch gegen diese Norm, weil er gerade ein allgemeines Angebot für alle Patienten ausspricht, ohne dass er überhaupt weiß, wer diese Patienten sind. Denn diese schließen einen Vertrag mit Groupon oder DailyDeal, ohne dass der Beklagte insoweit involviert wäre, und kommen dann in die Praxis, um den erworbenen Gutschein zum bezahlten Preis einzulösen. Darauf, ob es sich bei Zahnreinigung und Bleaching um Leistungen handelt, die nicht im Gebührenverzeichnis erwähnt sind, kommt es nicht an. Zumindest bei der Zahnreinigung ist dies zweifelhaft, weil nach der zum Zeitpunkt der Werbung geltenden GOZ die Position Entfernung harter und weicher Zahnbeläge einschließlich Polieren (Nr. 405) als Teil der bei einer Zahnreinigung zu erbringenden Leistung im Gebührenverzeichnis geregelt war."


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