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AG Essen: Sachmangel wenn sich bei eBay angebotener Pullover als Plagiat entpuppt - Hinweis Artikel originalverpackt mit Etikett und Bezugnahme auf Marke lässt auf Originalmarkenware schließen

AG Essen
Urteil vom 15.07.2020
22 C 97/20


Das AG Essen hat entschieden, dass ein Sachmangel vorliegt, wenn sich ein bei eBay angebotener Pullover als Plagiat entpuppt. Der Hinweis "Artikel originalverpackt mit Etikett" und Bezugnahme auf Marke lässt auf Originalmarkenware schließen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Das Einstellen des Artikels ist ein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages unter Berücksichtigung der Ebay-Bedingungen, welche zwar nicht unmittelbar zwischen den Vertragsparteien, sondern nur im Verhältnis der jeweiligen Nutzer zu Ebay wirken. Da diese jedoch von jedem Nutzer akzeptiert werden, sind sie als Auslegungshilfe heranzuziehen. Danach ist im Lichte des § 6 Ziff. 2 S. 1 der Ebay-AGB das Einstellen eines Artikels als verbindliches Angebot auszulegen. Der Beklagte hat den streitgegenständlichen Artikel in einer Auktion angeboten.

Der Kläger hat dieses Angebot im Lichte des § 6 Ziff. 5 S. 1 der Ebay-AGB durch Abgabe seines Gebotes in Höhe von 30,40 € zzgl. Versandkosten in Höhe von 4,99 €, unter der aufschiebenden Bedingung zum Zeitpunktes des Ablaufs der Auktion noch Höchstbietender zu sein, angenommen.

Die vom Beklagten gelieferte Ware ist mangelhaft.

Gemäß § 434 BGB ist eine Sache mangelhaft, wenn ihre Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit abweicht. Dies ist der Fall, wenn (1) die Sache nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat, § 434 Abs. 1 S. 1 BGB, (2) sie sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB oder (3) sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und nicht die Beschaffenheit hat, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten darf, § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB. Der Pullover ist mangelhaft im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 1 BGB, denn die Parteien haben eine vertragliche Beschaffenheitsvereinbarung getroffen, von deren Inhalt die Beschaffenheit des Pullovers abweicht.

Denn laut dieser Vereinbarung sollte es sich bei dem Pullover um Markenware handeln. Diese Markenqualität weist er in Wirklichkeit jedoch nicht auf.

Ob und mit welchem Inhalt bei einer Internetauktion durch die Angebotsbeschreibung des Anbieters eine Beschaffenheitsvereinbarung mit dem Meistbietenden zustande kommt, ist, unter umfassender Würdigung der abgegebenen Willenserklärungen und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Als Indizien können herangezogen werden, dass der Verkäufer bei der Beschreibung des Artikels Bezug zum Markennamen herstellt, Angaben von Typenbezeichnung abgibt oder Serien- und Identifikationsmerkmale nennt. Diese Indizien sind im Rahmen des Vertrauensschutzes zu würdigen. Immerhin verbieten die Ebay-AGB ausdrücklich den Vertrieb von Plagiaten und Fälschungen. Ebenso ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass in Fällen, in denen der Verkäufer bei Vertragsschluss die Eigenschaften der verkauften Sache in einer bestimmten Weise beschreibt und der Käufer vor diesem Hintergrund seine Kaufentscheidung trifft, die Erklärungen des Verkäufers ohne Weiteres zum Inhalt des Vertrages und damit zum Inhalt einer Beschaffenheitsvereinbarung werden.

Die Anzeige des Beklagten umfasst die Angaben der Artikel sei originalverpackt mit Etikett, es handele sich um Neuware und es wird Bezug genommen auf den Markennahmen „Givenchy“. Dazu wird eine Artikelnummer genannt. All dies sind für den objektiven Betrachter Merkmale, die auf Originalmarkenware hindeuten. Diese Merkmale sind dann auch Bestandteil der vertraglichen Beschaffenheitsvereinbarung geworden. Die Formulierung des Beklagten „PREIS SAGT ALLES, also bitte nur bieten, wenn man damit einverstanden ist.“, ist nicht in der Lage, das Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben zu erschüttern und eine vertragliche Beschaffenheitsvereinbarung zu verhindern. Zudem wurde der Artikel bei einer online Auktion eingestellt. Dabei werden grundsätzlich niedrige Preise angesetzt, um möglichst viele Käufer auf das Angebot aufmerksam zu machen, um letztendlich hohe Kaufangebote zu erzielen. Die Formulierung der Preis sage alles, ist im Zusammenhang mit einer Internetauktion daher nicht besonders vielsagend und daher kein Indiz für Annahme eines gefälschten Artikels oder der Nichteinbeziehung der Merkmale in den Vertrag.

Der Mangel lag bereits bei Gefahrübergang gemäß § 446 BGB vor. Dem Kläger ist nach Erhalt der Ware die fehlende Markenqualität aufgefallen. Mit Schreiben vom 14.02.2020 forderte der Kläger den Beklagten auch erfolglos zur Nachbesserung nach § 281 BGB auf, in Form der Neulieferung unter angemessener Fristsetzung bis zum 02.03.2020.

Es besteht kein vertraglicher Ausschluss des Gewährleistungsanspruches. Zwar hat der Beklagte in seiner Anzeige sämtliche Gewährleistungsrechte ausgeschlossen. Allerdings gilt die Möglichkeit des Ausschlusses des Gewährleistungsrechtes nur insoweit, als die Angaben der Anzeige der Wahrheit entsprechen. Der Kläger machte gerade aus dem Grund seine Gewährleistungsrechte geltend, da der Beklagte unwahre Tatsachen in seiner Anzeige veröffentlicht hat und der Zustand der Ware von dem der Beschreibung abweicht. Zudem umfasst der Gewährleistungsausschluss nicht zugesicherte Merkmale, wie vorliegend die Beschaffenheit des Pullovers als Pullover der Marke Givenchy.

Es besteht auch kein gesetzlicher Ausschluss des Anspruchs im Sinne des § 442 BGB. Der Käufer hatte weder positive Kenntnis von der Tatsache, dass es sich bei dem Artikel um ein Plagiat handelt, noch lag diesbezüglich grobfahrlässige Unkenntnis vor. Insofern trägt der Beklagte die Beweislast.

Für eine positive Kenntnis des Klägers genügt insbesondere nicht die Anmerkung in der Anzeige „Preis sagt alles, also bitte nur bieten wenn man damit einverstanden ist“. Denn es befindet sich im Übrigen kein eindeutiger Hinweis darauf, dass es sich nicht um Originalware handelt.

Zudem handelt der Kläger als Käufer nicht grob fahrlässig, wenn er sich wie im vorliegenden Fall auf die Angaben des Verkäufers verlässt, ohne weitere Informationen einzuholen (vgl. Palandt, BGB-Weidenkaff, § 442, Rn. 11).

Ferner ist es unerheblich, wenn der Kläger auch andere Verkäufer, die entgegen der Vereinbarung keine Originalware verkauft haben, in Anspruch nimmt. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass der Kläger selbst in seiner Mahnung vom 14.02.2020 alternativ statt der Überweisung des Originalpreises als Schadenersatz auch die Möglichkeit der Zusendung eines Original Pullovers einer entsprechenden Marke verlangt hat. Ihm ging es also nicht nur darum, Schadenersatz wegen fehlerhafter Ebayanzeigen zu erlangen. Zudem ist es das Risiko des Verkäufers, welcher keine Originalware verkauft, dass die Käufer dies herausfinden und dann ihre Rechte geltend machen.

Der Beklagte konnte nicht beweisen, dass der Kläger positive Kenntnis vom Mangel oder aber grob fahrlässige Unkenntnis gehabt hat.

Der Beklagte hat die Pflichtverletzung auch gemäß § 276 BGB zu vertreten. Sein Verschulden wird gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Eine Exkulpation seinerseits erfolgte nicht.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Ersatz des gesamten Schadens gemäß § 249 BGB und damit auf Schadensersatz statt der Leistung, allerdings nur in Höhe von 814,61 €.

Denn der Anspruch besteht in Höhe der Differenz zwischen dem Wert der Sache im Original (850,00 €) sowie dem bereits gezahlten Kaufpreis (35,39 €).

Gemäß § 281 Abs. 5 BGB finden die Vorschriften der §§ 346-348 BGB Anwendung, was zu der Zug-um-Zug-Verurteilung führt.

Der Kläger hat zudem einen Freistellungsanspruch von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 311 Abs. 1, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 iVm § 257 BGB in Höhe von 147,56 €. Denn der Beklagte hat eine vorvertragliche Pflicht im Sinne von § 311 Abs. 1, 42 Abs. 2 BGB verletzt, indem er den Kläger vorsätzlich über die Beschaffenheit des Pullovers täuschte. Denn dem Beklagten war bewusst, dass es sich nicht um Originalware handelt. Die Einschaltung eines Rechtsanwaltes war vorliegend aufgrund der Schwierigkeit des Sachverhaltes und der rechtlichen Würdigung auch erforderlich. Ein entsprechender Anspruch ergibt sich im Übrigen auch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



OLG Frankfurt: Falsche Angabe des Künstlers einer Tuschezeichnung in Katalogbeschreibung rechtfertigt Rücktritt vom Kaufvertrag

OLG Frankfurt
Urteil vom 03.05.2018
19 U 188/15

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass falsche Angabe des Künstlers einer Tuschezeichnung in der Katalogbeschreibung einen Gewährleistungsfall darstellt und den Rücktritt vom Kaufvertrag rechtfertigt.

Aus den Entscheidungsgründen:

"1. Zu Unrecht hat das Landgericht einen dem Kläger gemäß § 346 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 437 Nr. 2, 434 Abs. 1 S. 2, 326 Abs. 5 BGB zustehenden Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgewähr der streitgegenständlichen Zeichnung verneint.

a) Die Zeichnung, die der Kläger aufgrund Kaufvertrags mit der Beklagten im Sommer 2008 erwarb und am 19.10.2008 übergeben erhielt, ist mangelhaft, weil sie entgegen der Katalogbeschreibung der Beklagten nicht der Hand Carl Philipp Fohrs zuzuschreiben ist.

aa) Ob die Klausel

Die Katalogbeschreibungen erfolgten nach bestem Wissen und Gewissen, sie sind keine Garantien im Rechtssinne.

trotz § 305c BGB überhaupt Vertragsbestandteil geworden ist, ihr angesichts der für die streitgegenständliche Zeichnung konkret verwendeten Katalogbeschreibung

Vgl. Carl Rottmann, Ausst.-Kat. Museum2 Stadt1, 1997/98, S. 12, Abb. 3 (dort fälschlich Carl Rottmann zugeschrieben).

der Vorrang der Individualabrede entgegensteht (vgl. BGH, Urteil vom 13.02.1980, VIII ZR 26/79, Rn. 24 - hier wie im Folgenden zitiert nach juris), sie lediglich eine Garantie im Sinne von § 443 BGB ausschließen soll oder auch eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 1 BGB und sie einer hiernach ggf. greifenden Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB standhielte, kann auf sich beruhen. Denn jedenfalls nicht berührt werden von der Klausel die Anforderungen an eine nicht vereinbarte Beschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB. Das gilt bereits aufgrund des Wortlauts der Klausel, der für einen gegenteiligen Erklärungswillen der Beklagten keinen Anhalt gibt, jedenfalls aber aufgrund des aus § 305c Abs. 2 BGB folgenden Gebots kundenfreundlichster Auslegung (vgl. BGH, Urteil vom 09.10.2013, VIII ZR 224/12, Rn. 14).

bb) Die Echtheit eines Kunstwerks im Sinne seiner Herkunft aus der Hand eines konkreten Künstlers bestimmt maßgeblich die Eignung eines Kunstwerks als Sammlerstück und Wertanlage (vgl. BGH, Urteil vom 09.10.2013, VIII ZR 224/12, Rn. 13, vom 13.02.1980, VIII ZR 26/79, Rn. 29, und vom 15.01.1975, VIII ZR 80/73, Rn. 13) und bildet daher regelmäßig dessen zentrale Eigenschaft für seine - im Rahmen eines Kaufvertrags der hier vorliegenden Art sowohl vorausgesetzte wie gewöhnliche - Verwendung (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 BGB).

Dieser rechtlichen Beurteilung steht nicht entgegen, dass es sich bei der vorliegenden Zeichnung um ein innerhalb der Fachwelt längere Zeit streitig zugeordnetes Kunstwerk handelt und gar nur einer bestimmten Stilepoche oder Malerklasse statt einem konkreten Künstler zuzurechnen wäre. Denn die seitens der Beklagten verwendete Katalogbeschreibung übt sich gerade nicht in Zurückhaltung der vorgenannten Art, sondern benennt einen konkreten Künstler und bezeichnet die alternativ in Betracht gezogene Urheberschaft Carl Rottmanns ausdrücklich als "fälschlich [...] zugeschrieben".

cc) Nach dem gesamten Inhalt der Verhandlung und dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht es zur freien Überzeugung des Senats fest (§ 286 Abs. 1 ZPO), dass "Bildtitel1" nicht der Hand Carl Philipp Fohrs entstammt.

Die richterliche Überzeugung erfordert auch im hier eröffneten Anwendungsbereich des § 286 ZPO keine - ohnehin nicht erreichbare - absolute oder unumstößliche, gleichsam mathematische Gewissheit, auch keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit, der verbleibenden Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. nur BGH, Urteil vom 18.10.2017, VIII ZR 32/16, Rn. 14; Zöller-Greger, 32. Aufl. 2018, § 286 Rz. 19). Unter Anlegung dieses Maßstabs besteht für den Senat kein vernünftiger Zweifel daran, dass die Zuordnung des Werks zu Carl Philipp Fohr unrichtig ist.

(1) Der Sachverständige schließt sich hinsichtlich der Einordnung der Zeichnung als stilistische Spätform - nämlich als ein eher in die 1790er Jahre zu datierendes, von einem empfindsamen ausklingenden Hollandismus im Sinne des endenden deutschen Louis-Seize-Stils bestimmtes Blatt -, die der Schülerschaft von (sehr) jungen Nachwuchskräften bei Friedrich Rottmann entstammt, der aus seiner Sicht plausiblen Einschätzung anderen Experten - namentlich SV4, SV5, SV2 und SV1 - an (Bl. 436 d.A.). Hiermit stimme auch die auf der Zeichnung aufgebrachte Datierung "1812" überein (Bl. 435, 534 d.A.), die sich materialorientiert jedenfalls insoweit bestätigen ließe, als das verwendete Velinpapier in Deutschland erstmals 1783 Verwendung gefunden habe und zu Beginn des 19. Jahrhunderts dann von mehr Firmen produziert worden sei; darüber hinaus sei die Datierung "1812" unter Verwendung derselben Rußtusche geschrieben worden, die auch für die Zeichnung verwendet worden sei (Bl. 435 d.A.).

Eine nachvollziehbare Übereinstimmung mit dem Jugendwerk Carl Philipp Fohrs vermochte der Sachverständige demgegenüber in stilistischer Hinsicht überzeugend nicht zu erkennen. Für Fohr sei es kennzeichnend, dass er die überkommene akademische Zeichenweise origineller, differenzierter und innovativer, ästhetisch "sperriger" weiterentwickelt habe, so dass in grundlegender Weise typisch für ihn - auf die aus seiner Sicht prägnante Ausdrucksweise SV2s zurückgreifend - ein "Detailreichtum" sei, das auf einer "höchst variablen Linienführung" beruhe, im Unterschied zur "durchgehenden Schraffurtechnik" Carl Rottmanns. Auch bei der vorliegenden Zeichnung sei aber eine bloße Homogenität der Strichführung augenfällig, die gerade nicht vergleichbar mit Fohrs "höchst sensibler, ungemein detailreicher, mit feinsten Mischungen der Tusche arbeitenden Zeichenweise" sei, die bei seinen frühen Zeichnungen generell zu erkennen sei (Bl. 436 f. d.A.).

Bei der Zeichnung handele es sich, wie aus der Zeichenweise folge, auch nicht um eine Kopie, sondern um eine Originalzeichnung, bei der der Künstler zunächst eine freie Vorzeichnung in Graphitstift vorgenommen und darüber, vergleichbar flüssig, in grauschwarzer Tusche mit Feder die Zeichnung ausgeführt habe - wobei im Vergleich von Vorzeichnung und Überzeichnung auch von ein und demselben Künstler auszugehen sei (Bl. 435 d.A.).

Die gegen diese fundierte und wenngleich eher knapp, so doch prägnant und anhand gezielter Details begründete, insgesamt überzeugende Einschätzung vorgebrachten Einwände der Beklagten hat der Sachverständige stichhaltig zu entkräften vermocht. Insbesondere hat er zunächst die Kürze seiner stilistischen Einschätzung erläutert, die zum einen seinem Verweis auf die grundlegenden Beschreibungen durch SV2 geschuldet war, nicht zuletzt aber auch dem Umstand, dass "Kennerschaft bei Zuschreibungsfragen der vorliegenden Art sprachlich diffizil zu formulieren" und für Außenstehende - wie Juristen - oft schwierig in "Argumentationsketten zu übersetzen" seien. Wenn die Beklagte daher meint, dass nach wie vor "das sprachliche Feuerwerk" des Sachverständigen nicht von einer "Stellungnahme zur eigentlichen Sachfrage begleitet" werde, geht dies an der inhaltlichen Auseinandersetzung mit den jeweiligen Stilbeschreibungen zu Fohr und Rottmann auf der Grundlage einer Inaugenscheinnahme der streitgegenständlichen Zeichnung und der hierbei festzustellenden Zeichenweise durch das kunsthistorisch geschulte Auge des Sachverständigen vorbei.

Soweit die Beklagte auf ein von ihr eingeholtes Schriftgutachten (Bl. 487 ff. d.A.) verweist, wies der Sachverständige zutreffend darauf hin, dass der auf der Zeichnung befindliche Text "Bildtitel1. September 1812." ausweislich des Privatgutachtens zum einen schon gar nicht sicher Carl Philipp Fohr zuzuordnen sei, zum anderen aber auch ergänzend bemerkt, dass derartige Beschriftungen gar nicht stets durch den Urheber der jeweiligen Zeichnung erfolgt seien (Bl. 535 d.A.), weshalb für den Senat weder Existenz noch Inexistenz einer solchen Beschriftung höherer auch nur indizieller Beweiswert zukommt, der innerhalb der Beweiswürdigung gegenüber dem Zeichenstil durchgreifende Bedeutung beigemessen werden könnte.

Auch die weiteren, gegen die Sachkunde des Sachverständigen gerichteten Einwände greifen nicht durch. Wie durch diesen ergänzend dargelegt und von der Berufung im Nachgang hierzu auch nicht weiter angegriffen, wurde seine online erhältliche Publikationsliste seit einigen Jahren nicht mehr aktualisiert. Tatsächlich umfassten die Graphischen Sammlungen der ...stiftung Stadt3, die der Sachverständige betreue, aber auch Werke Stadt1 Romantiker und spezifisch auch solche von Carl Philipp Fohr, weshalb der Sachverständige zum stilkritischen Vergleich vor Ort auf altbekannte Bestände habe zurückgreifen können, die er entgegen den Einwänden der Beklagten nicht vollständig im Einzelnen aufzuführen hatte. Auf dieser Grundlage habe er überdies auch, unter Angabe der Fundstelle näher dargelegt, konkret zu Carl Philipp Fohr publiziert (Bl. 534 d.A., Bl. 555 d.A.).

(2) Es kommt hinzu, dass es sich bei der Beurteilung durch den Sachverständigen, was ihre Überzeugungskraft eigenständig stützt, auch nicht etwa um eine singuläre Einschätzung handelt, der maßgebliche Forschung entgegenstünde, und die daher noch ausführlicherer Begründung bedürfte. Vielmehr verweist der Sachverständige im Gegenteil nachvollziehbar auf andere Stimmen der Fachliteratur, die seine Einschätzung sowohl im Hinblick auf das generelle stilistische Verhältnis Fohr - Rottmann teilen, wie auch im Hinblick auf die konkrete Herkunftszuordnung der "Bildtitel1".

So beschrieb in einem 1998 publizierten Beitrag (Bl. 38 ff. d.A.) SV2 die Zeichenweise Rottmanns als stark von der Fohrs beeinflusst, wie u.a. die Zeichnung "Bildtitel1" zeige - die bei SV2 als Abbildung 3 mit "Carl Rottmann, Bildtitel1, 1812" beschrieben wird (Bl. 40 f. d.A.). SV2 bezieht sich im Zusammenhang hiermit auf einen Beitrag SV5s, die - hinsichtlich einer anderen Zeichnung, jedoch übereinstimmend mit der vergleichenden Kennzeichnung des stilistischen Vermögens beider Künstler durch SV2 - von 'gewissen Schwächen gegenüber der Fohr-Zeichnung' sprach, aufgrund derer sie vermutetet, dass es sich bei dieser anderen Zeichnung "um eine Kopie Rottmanns nach Fohr" handele (Bl. 41 d.A.). Konkret wiederum bezogen auf die "Bildtitel1" macht SV2 dann "eine gröbere, ungelenkere und damit frühere zeichnerische Stufe" noch innerhalb des Jugendwerks Rottmanns selbst aus (Bl. 42 d.A.). Dieses Gefälle im künstlerischen Vermögen beider Maler weiterhin betonend, bewertet SV2 denn auch die weitere Entwicklung in Rottmans Werk als eine Umdeutung von 'Fohrs höchst sensibler, ungemein detailreicher, mit feinsten Mischungen der Tusche arbeitenden Zeichenweise', bei der "Fohrs Detailreichtum" verloren gehe (Bl. 43 d.A.).

Nicht anders als SV2 beschrieb dann auch SV1 in einem 2001 erschienen Beitrag (Bl. 19 ff. d.A.) Fohr als den begabteren der beiden Künstler, an dem sich Rottmann orientierte, dessen Strichbild gegenüber dem lebendigen Strichbild bei Fohr geradezu schematisch und starr anmute, während Fohr über eine differenzierte, in Richtung und Stärke wechselnde Federführung verfüge, die in einzelnen Motiven lebhaftes Licht- und Schattenspiel entstehen lasse, wo Rottmann mit schematisch fortfahrender Schraffur arbeite. Was die Einordnung konkret des streitgegenständlichen Werks betrifft, ist zwischen den Parteien darüber hinaus unstreitig, dass es schließlich auch durch SV1 Fohr zugeordnet wurde, auch wenn SV1 seine Einschätzung nicht publiziert, sondern schriftlich nur durch Schreiben an den Kläger vom 27.06.2015 (Bl. 208 f. d.A.) geäußert hat, dies jedoch eigenen Angaben zufolge als Ergebnis intensiver Diskussionen mit SV2 bereits 1998, nachdem SV1 zunächst - etwa 1995 - mündlich einen anderen Standpunkt vertreten hatte. Übereinstimmend hiermit gelangte schließlich denn auch SV6 zu der Einschätzung, dass es sich bei der "Bildtitel1" nicht um ein Werk Fohrs handelte.

Weshalb und auf welcher fachlichen Grundlage abweichend hiervon SV4 die Zuordnung der Zeichnung zu Rottmann bei SV2 für ein Versehen befunden haben soll, erschließt sich dem Senat nicht, muss mangels hierzu vorgetragener Anknüpfungstatsachen sowie des Umstands, dass SV4 verstorben ist, aber auch auf sich beruhen. Soweit die Beklagte darüber hinaus hinsichtlich der Einordnung der "Bildtitel1" als Zeichnung Fohrs auf SV7 verweist, hat der Sachverständige - im Nachgang unwidersprochen - klargestellt, dass die entsprechende Textpassage im Katalog "Natur als Kunst" von 2013 (Bl. 216 d.A.) nicht von SV7, sondern von SV8 stammt, der zwar eine Zuordnung der "Bildtitel1" zu Fohr vornimmt, dies jedoch lediglich auf der Grundlage des Katalogs der Beklagten von 2008.

Bestanden bei dieser Sachlage aber insgesamt keine Zweifel an dem Urteil des Sachverständigen, war weder die Einholung eines ergänzenden oder eines weiteren Gutachtens geboten noch auch nur die mündliche Anhörung des Sachverständigen - die denn auch seitens der Parteien nicht beantragt wurde.

b) Einer Fristsetzung zur ordnungsgemäßen Erfüllung des abgeschlossenen Kaufvertrages bedurfte es nicht, da Übergabe und Übereignung der vorliegenden Zeichnung als einer solchen von Carl Philipp Fohr bereits bei Vertragsschluss unmöglich war, §§ 437 Nr. 2, 326 Abs. 5, 275 Abs. 1 BGB.

c) Einem Rücktritt des Klägers stand eine Verjährung seiner Mängelansprüche nicht entgegen, da sich diese im vorliegenden Fall nach § 438 Abs. 3 Satz 1 BGB richtet und die deshalb gemäß § 195 BGB drei Jahre betragende Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 BGB erst mit Schluss des Jahres 2011 zu laufen begann, aufgrund am 19.12.2014 unter Gerichtskostenvorschusszahlung eingereichter, aufgrund Verfügung vom 13.01.2018 am 22.01.2015 und damit "demnächst" im Sinne von § 167 ZPO zugestellter Klage jedoch in ihrem Ablauf gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt wurde.

aa) Die Beklagte muss sich hinsichtlich der unrichtigen Zuordnung der Zeichnung zu Fohr arglistiges Handeln im Rechtssinne vorhalten lassen (§ 438 Abs. 3 S. 1 BGB), das nicht erst bei betrügerischer Vorgehensweise vorliegt, sondern bereits dann, wenn der Erklärende die Unrichtigkeit seiner Erklärung für möglich hält und an dieser dennoch ohne Anmeldung eines Vorbehalts festhält, die Unrichtigkeit seiner Äußerung mithin billigend in Kauf nimmt.

Zwar handelt mangels Vorsatzes grundsätzlich, wie die Berufung im Ausgangspunkt zutreffend ausführt, nicht arglistig, wer gutgläubig unrichtige Angaben macht, mag auch der gute Glaube auf Fahrlässigkeit oder selbst auf Leichtfertigkeit beruhen. Zur Arglist ist umgekehrt aber auch nicht notwendig das Wissen erforderlich, dass die angegebene Tatsache nicht der Wahrheit entspricht. Arglist ist vielmehr schon dann anzunehmen, wenn der Verkäufer ohne tatsächliche Grundlage unrichtige Angaben über die Mängelfreiheit oder über wesentliche Eigenschaften der Kaufsache macht, die geeignet sind, den Kaufentschluss des Käufers mit zu beeinflussen (vgl. insbesondere BGH, Urteil vom 18.03.1981, VIII ZR 44/80, Rn. 13, vom 27.09.2017, VIII ZR 271/16, Rn. 46, und vom 22.04.2016, 22.04.2016, V ZR 23/15, Rn. 21 f.). Denn in diesem Fall erübrigt sich aus der Sicht des Käufers eine weitere Überprüfung, weil er davon ausgehen darf, dass der Verkäufer seine Erklärungen nicht "ins Blaue hinein" abgibt. Der die Arglist begründende Vorwurf gegenüber dem Verkäufer liegt in einem solchen Fall mithin in dem Umstand, dass der Erklärende, obschon ihm bewusst ist, dass ihm die zur sachgemäßen Beantwortung erforderliche Kenntnis fehlt, diesen Umstand gleichwohl gegenüber dem anderen Teil verschweigt (vgl. BGH, Urteil vom 18.03.1981, VIII ZR 44/80, Rn. 14).

Eben dies muss sich die Beklagte entgegenhalten lassen. Ihr Geschäftsführer hat eingeräumt, dass ihm die Zuordnung zu Rottmann durch SV2, wie die Angaben im Verkaufskatalog auch bestätigen, bekannt war. Ebenso war dem Geschäftsführer der Beklagten bekannt, dass es sich bei SV2 um einen Fohr-Experten handelte. Dann aber durfte die Beklagte auf der Grundlage ihres eigenen Vorbringens und der ihr danach zur Verfügung stehenden weiteren (mündlichen) Expertisen dessen Auffassung nicht apodiktisch als falsch darstellen und gegenüber dem Leser ihres Katalogs den hierdurch vermittelten Anspruch erheben, das Werk kraft vorhandener Sachkunde zweifelsfrei Fohr zuschreiben zu können.

Bei den Mitteilungen des für den einreichenden Eigentümer handelnden Kunsthändlers A über die Begutachtung des Blattes durch SV1 und SV2 handelte es sich, wie die Beklagte wusste, um bloße Begutachtungen vom Hörensagen, die von vornherein nur sehr eingeschränkt belastbar waren und von ihr gleichwohl keine adäquaten Überprüfung zugeführt wurden - obschon dies angesichts des danach bestehenden Widerspruchs in der Zuschreibung durch SV2 ersichtlich geboten war. Zugleich sprachen die potentielle Fehlerträchtigkeit einer Weitergabe mündlicher Informationen sowie ein zumindest in Betracht zu ziehendes Eigeninteresse des Eigentümers zusätzlich für die Notwendigkeit einer adäquaten Überprüfung.

Von Relevanz für die Beklagte konnten daher allein ihre eigene Expertise bzw. diejenige der Kunsthistoriker SV4, SV5 und SV7 - mit Rücksicht auf die Ausführungen des Sachverständigen gemeint wohl SV8, mit dem die Beklagte allerdings gesprochen zu haben selbst nicht behauptet - sein, was aber nichts daran ändert, dass rein mündliche Expertisen aus den dargelegten Gründen ersichtlich unzureichende Grundlagen für die Katalogbeschreibung der Beklagten waren, die die Urheberschaft Fohrs demgegenüber aber nicht nur als "möglich" oder "wahrscheinlich" bezeichnete, sondern als völlig fraglos darstellte. Dass es sich bei der publizierten Zuordnung zu Fohr durch SV2 gar um ein unplausibles Fehlurteil handelte, wie die Beklagte mit der SV4 zugeschriebenen Formulierung "Versehen" Glauben machen will, ist gerade nicht ersichtlich; vielmehr bezieht sich auch der Sachverständige weiterhin auf dessen Einschätzungen als bis heute "grundlegend".

Der Senat verkennt bei dieser Beurteilung nicht, dass ein Kunsthändler hinsichtlich der Echtheit der von ihm angebotenen Kunstwerke typischerweise ein erhebliches Risiko trifft, weil er regelmäßig schon angesichts eines häufigen Eigentumswechsels gar nicht in der Lage ist, durch zumutbare eigene Nachforschungen Sicherheit über die Echtheit des Werks zu erlangen (vgl. bereits BGH, Urteil vom 15.01.1975, VIII ZR 80/73, Rn. 15; ferner BGH, Urteil vom 13.02.1980, VIII ZR 26/79, Rn. 20 ff.). Dass weitergehende Nachforschungen auch im vorliegenden nicht zumutbar gewesen seien, behauptet die Beklagte indes selbst nicht; ihr eigenes Verhalten vor Erstellung des Katalogs spricht denn auch dagegen. Entscheidend ist jedoch, dass selbst derjenige, der keine hinlängliche Gewissheit haben kann, eine solche Gewissheit gegenüber seinen Kaufinteressenten auch nicht vorgeben darf. Eben dies hat die Beklagte jedoch mit ihrer apoditkischen Formulierung "dort fälschlich Carl Rottmann zugeschrieben" getan und dies mit ihrem allgemeinen Hinweis, ihre Katalogbeschreibung "nach bestem Wissen und Gewissen" erstellt zu haben, zusätzlich verstärkt.

bb) Begründete Zweifel des Klägers an der Zuordnung zu Fohr erlangte der Kläger frühestens im Dezember 2011 aufgrund der Einschätzung von SV1, das Blatt stamme eher von Rottmann, so dass die Verjährung frühestens mit Ablauf dieses Jahres einsetzte. Eine vorherige Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers ist weder nachvollziehbar vorgetragen noch ersichtlich, weshalb Ansprüche des Klägers zugleich nicht an § 442 Abs. 1 BGB scheitern. Insbesondere musste die Angabe im Verkaufskatalog der Beklagten den Kläger nicht veranlassen, nähere Erkundigungen zur Urheberschaft einzuholen. Denn im Katalog war die Zuschreibung zu Rottmann für einen Leser eindeutig als "fälschlich" deklariert worden.

Erhebliches Fachwissen des Klägers hat die Beklagte zwar behauptet, aber weder substantiiert dargetan noch auch nur konkrete Anknüpfungstatsachen benannt, aufgrund derer der Kläger zu einer vergleichbaren wissenschaftlichen Einschätzung hätten gelangen können bzw. auch nur die Fehlerhaftigkeit der - kunsthistorische Absicherung in Anspruch nehmenden - Katalogbeschreibung hätte erkennen müssen. Die vage gehaltene Formulierung, der Kläger besitze eine 'beachtliche Bibliothek zu Kunstwerken der deutschen Romantik', reduziert sich bei dieser Sachlage auf eine bloße Vermutung 2008 bereits vorhandenen Fachwissens, die zudem allgemein gehalten bleibt und sich nicht auf die konkrete Zeichenweise von Fohr einerseits und Rottmann andererseits bezieht."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Oldenburg: Lexus für 135.000 EURO ohne Aschenbecher - Sachmangel der zur Rückbwicklung berechtigt, wenn Raucherausführung vertraglich vereinbart war

OLG Oldenburg
Urteil vom 10.03.2015
13 U 73/14


Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass ein Sachmangel vorliegt, der zur Rückabwicklung berechtigt, wenn ein Auto (hier: Lexus für 135.000 EURO) ohne Aschenbecher geliefert wird, obwohl die Lieferung der Raucherausführung vertraglich vereinbart war.

Die Pressemitteilung des OLG Oldenburg:

"Rückabwicklung eines Pkw-Kaufvertrages wegen eines fehlenden Aschenbechers

Der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat eine Toyota-Vertragshändlerin zur Rücknahme eines Pkw Lexus und zur Rückzahlung des Kaufpreises von mehr als 117.000 € verpflichtet.

Der Geschäftsführer der Kundin hatte den Pkw im Januar 2013 für 135.000 € bei der Händlerin bestellt. Als der Wagen ausgeliefert wurde, stellte er fest, dass er nicht über einen fest installierten und beleuchteten Aschenbecher verfügte. Das zuvor ebenfalls bei der Händlerin gekaufte Vorgängermodell verfügte über einen solchen Aschenbecher. Aus Sicht der Kundin hatte man beim Kauf vereinbart, dass auch der neue Wagen dementsprechend ausgestattet sei.

Das Landgericht Osnabrück wies die Klage ab. Die Berufung der Kundin hatte hingegen vor dem Oberlandesgericht Erfolg. Nach der Vernehmung von Zeugen stand für die Richter fest, dass im Kaufvertrag die Lieferung eines Fahrzeugs mit einem fest installierten und beleuchteten Aschenbecher vereinbart worden war. Das Fehlen des Aschenbechers sei auch eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung, so die Richter. Der Geschäftsführer der Kundin hatte dem Mitarbeiter der Händlerin ausdrücklich gesagt, dass für ihn ein sog. Raucherpaket sehr wichtig sei. Es sei deshalb extra vereinbart worden, dass das neue Modell so ausgestattet sei, wie das bisher von der Kundin genutzte Vorgängermodell.

Der Senat sah das Fehlen des Aschenbechers auch nicht als bloße Bagatelle an. Anders als die Händlerin, die lediglich von einer nur geringfügigen Einschränkung des „Rauchkomforts“ ausging, wenn eine Aschenbecherdose in einem Getränkehalter in der Mittelkonsole platziert würde, folgten die Richter der Auffassung der klagenden Kundin. So könne bei Dunkelheit wegen der fehlenden Beleuchtung nicht „abgeascht“ werden, ohne das Fahrzeug zu verschmutzen und die Zigarette könne während der Fahrt nicht abgelegt werden. Ferner könnten die Getränkehalter in der Mittelkonsole nicht bestimmungsgemäß genutzt werden, wenn dort ein Aschenbecher angebracht würde.

Nachdem auch keine Nachrüstung des Fahrzeugs mit einem passenden Aschenbecher möglich war, konnte die Kundin den Vertrag rückgängig machen. Da sie mit dem Fahrzeug gut 44.000 Kilometer zurückgelegt hatte, musste sie sich auf den ursprünglich gezahlten Kaufpreis die Nutzungsvorteile anrechnen lassen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig."

LG Ansbach: Geringe Farbabweichung bei Neuwagenkauf ist ein Sachmangel - AGB-Klausel, wonach Käufer zumutbare Abweichungen hinnehmen muss, unzulässig

LG Ansbach
Urteil vom
09.07.2014
1 S 66/14


Das LG Ansbach hat entschieden, dass auch geringe Farbabweichungen bei Neuwagenkauf einen Sachmangel darstellen. Eine AGB-Klausel, wonach eine Käufer zumutbare Abweichungen hinnehmen muss, ist - so das Gericht völlig zutreffend - unwirksam.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Auch nach Einschätzung der Kammer stellt die Tatsache, dass dem Kläger anstatt des bestellten Fahrzeugs in der Farbe "Track-Grau Metallic" ein Fahrzeug in der Farbe "Pirineos Grau" geliefert wurde, eine Abweichung von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit dar und begründet deshalb einen Sachmangel im Sinne von § 434 BGB.
Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bei dem "Pirineos Grau" ebenfalls um eine graue Metallicfarbe handelt. Anders als die Beklagte und Berufungsklägerin meint, erschöpft sich die Beschaffenheitsvereinbarung nicht in der Grundfarbe "Grau" bzw. "Grau Metallic" sondern umfasst auch die Nuancen, die gerade der Farbton "Track-Grau" beinhaltete. Aus diesem Grund stellt auch eine – nach Auffassung der Beklagten – optisch lediglich geringfügige Abweichung letztlich einen Mangel dar.

Auch Punkt 4 von Ziffer 3. Der Allgemeinen Geschäftsbedingungen führt zu keinem anderen Ergebnis. Zu Recht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass dieser vorliegend auf Grund eines Verstoßes gegen § 308 Nr. 4 BGB unwirksam ist. Gem. § 308 Nr. 4 BGB ist insbesondere die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders unwirksam, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist.

Hierbei ist zum einen erforderlich, dass zunächst der Wortlaut der Klausel es dem Kunden ermöglicht, Art und Umfang der Leistungsänderung in einem gewissen Maß kalkulieren zu können (vgl. Münchener Kommentar, 6. Aufl., § 308 Nr. 4 BGB Rn. 8). Nicht ausreichend ist es deshalb, wenn der Verwender Leistungsänderungen "soweit für den Kunden zumutbar" vorbehält, denn aus einer solchen Formulierung sind die maßgebenden Kriterien zur Beurteilung der Zumutbarkeit gerade nicht ersichtlich und für den Kunden nicht nachzuvollziehen (vgl. BGH, NJW-RR 2009, 1641; BGH, NJW 1983, 1322). Genau so liegt der Fall hier. So ist für den Kunden in keiner Weise ersichtlich, von welchen Kriterien es abhängt, dass eine erhebliche Änderung des Kaufgegenstandes vorliegt bzw. Änderungen im Lieferumfang etc. für den Käufer zumutbar sind.

Zum anderen ergibt auch die branchenspezifische (vgl. Münchener Kommentar, 6. Aufl., § 308 Nr. 4 BGB Rn. 8) Abwägung zwischen dem Interesse der Beklagten an der Möglichkeit der Änderung ihrer Leistung und denen des Klägers an der Unveränderlichkeit der vereinbarten Leistung, dass der Änderungsvorbehalt dem Kläger gegenüber vorliegend unzumutbar ist.


KG Berlin: Beschaffenheitsangabe in einer eBay-Auktion wird Vertragsbestandteil - Gewährleistung kann insoweit nicht ausgeschlossen werden

KG Berlin
Urteil vom 17.06.2011
7 U 179/10
eBay Beschaffenheitsangabe


Das KG Berlin hat entschieden, dass eine Beschaffenheitsangabe in einer eBay-Auktion Vertragsbestandteil wird und auch bei einer Privatauktion nicht von einem Gewährleistungsausschluss erfasst wird. Diese Entscheidung verdeutlicht nochmals, dass bei der Formulierung der Produktbeschreibung größte Sorgfalt geboten ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Beklagte meint nur, eine diesbezügliche Beschaffenheitsvereinbarung, die aus den vorstehend genannten rechtlichen Gesichtspunkten unstreitig Bestandteil des durch die eBay-Auktion zustande gekommenen Kaufvertrags war, sei durch den Gewährleistungsausschluss im nachträglich geschlossenen Kaufvertrag aufgehoben oder abgeändert worden, ohne dies allerdings näher zu begründen. Dies ist aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils unerheblich. Eine ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheit wird von einem zugleich vereinbarten Gewährleistungsausschluss nicht erfasst (BGH NJW 2007, 1346, 1348). Für den hier nachträglich vereinbarten Haftungsausschluss gilt nichts anderes, weil der Beklagte keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorträgt, dass es dem übereinstimmenden Willen der Parteien entsprach, sämtliche im eBay-Angebot des Beklagten enthaltenen Angaben und die damit verbundene Beschaffenheitsvereinbarung zum Gegenstand des Haftungsausschlusses zu machen."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: