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AG München: Gewährleistungsfall wenn als passend beworbene Alufelgen eine zulassungsrechtliche Prüfung erforden - Gewährleistungsausschluss greift nicht

AG München
Urteil vom 18.10.2017
242 C 5795/17


Das AG München hat entschieden, dass ein Gewährleitungsfall vorliegt, wenn als "passend" beworbene Alufelgen eine zulassungsrechtliche Prüfung erfordern. Ein Gewährleistungsausschluss gilt nicht für das Fehlen von Beschaffenheitsangaben.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Passende Alufelgen

Die Zusage, Autofelgen würden für eine bestimmte Fahrzeugklasse „passen“ beinhaltet, dass sie ohne weitere zulassungsrechtliche Prüfung verwendet werden dürfen.


Das Amtsgericht München verurteile am 18.10.2017 den Beklagten zur Rückzahlung des Kaufpreises von 1.699 € nebst Versandkosten und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten Zug um Zug gegen Rückgabe der zuvor vom Beklagten erworbenen Autofelgen...

Der Kläger kaufte am 19.10.2016 über die Internetplattform Ebay vom Beklagten vier Alufelgen AMG 20 Zoll zu einem Kaufpreis in Höhe von 1.699 € zzgl. Versandkosten in Höhe von 79 €. In dem Angebot des Beklagten auf Ebay heißt es wörtlich u.a. wie folgt: „Passend für Mercedes-Benz-Fahrzeuge: [...] W207 [...]“ sowie „Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss der Gewährleistung“...

Nach Abschluss des Kaufvertrages und Überweisung des Kaufpreises stellte der Kläger fest, dass sich der streitgegenständliche Felgensatz zwar an einem Fahrzeug des Typs W207 montieren lässt. Sowohl Zentrierring als auch Lochkreis sind für das Modell Mercedes W207 geeignet. Der Felgentyp darf allerdings beim Modell W207 erst nach einer weiteren zulassungsrechtlichen Prüfung gefahren werden.

Nachdem der Kläger bereits am 24.10.2016 mündlich den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hatte und das von Ebay vorgesehene Rückgabeverfahren erfolglos durchlaufen wurde, erklärte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 10.11.2016 erneut den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte den Beklagten zur Rückzahlung Zug um Zug gegen Übergabe der streitgegenständlichen Felgen sowie Erstattung außergerichtliche Rechtsanwaltskosten bis zum 24.11.2016 auf.

Der Beklagte lehnte durch Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 27.02.2017 eine Rückabwicklung ab.

Der Beklagte ist der Ansicht, dass keine Beschaffenheit dahingehend vereinbart wurde, dass die Reifen auch zulassungsrechtlich bedenkenlos gefahren werden können. Das Verwendungsrisiko liege beim Käufer. Es wäre für den Kläger ein leichtes gewesen, nach Rücksprache mit einem autorisierten Mercedes-Benz-Händler Gewissheit darüber zu erlangen, ob der streitgegenständliche Felgensatz zulassungsrechtlich mit oder ohne weitere Auflagen auf einem Fahrzeug des Typs W207 gefahren werden konnte. Soweit dies unterblieben sei, könne dies nicht dem Beklagten angelastet werden.

Der zuständige Richter am Amtsgericht München gab der Klagepartei Recht.

„Indem der (Beklagte) in seinem Ebay-Inserat angegeben hat, dass die Felgen u.a. für den Fahrzeug-Typ W207 passend seien, hat er eine Beschaffenheit dahingehend angegeben, dass die Felgen ohne weiteres auf den entsprechenden Mercedes-Typ genutzt werden können. Anders als der Beklagte meint, entnimmt das Gericht der Beschreibung „passend“ dabei nicht lediglich eine rein technische Bedeutung dahingehend, dass es möglich ist, die entsprechenden Felgen zu montieren. Vielmehr kommt der Aussage „passend“ nach den insoweit maßgeblichen Empfängerhorizont eine darüber hinausgehende Aussage dahingehend zu, dass die Felgen für den entsprechend angegebenen Mercedes-Typ ohne Weiteres geeignet sind und gerade kein besonders Zulassungsverfahren mehr durchlaufen werden muss. (...)

Eine entsprechende Beschaffenheitsvereinbarung scheitert vorliegend auch nicht daran, dass die Parteien einen Ausschluss der Gewährleistung vereinbart haben. Sind in einem Kaufvertrag zugleich eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache und ein pauschaler Ausschluss der Sachmängelgewährleistung vereinbart, ist dies regelmäßig dahingehend auszulegen, dass der Haftungsausschluss nicht für die fehlende vereinbarte Beschaffenheit gilt.“


Urteil des Amtsgerichts München vom 18.10.2017, Aktenzeichen 242 C 5795/17

Das Urteil ist nach Verwerfung vom 8.2.2018 der verspätet eingelegten Berufung rechtskräftig.



OLG Hamm: Auch privater PKW-Verkäufer haftet beim Verkauf an Gebrauchtwagenhändler für Beschaffenheitsangaben

OLG Hamm
Urteil vom 16.05.2017
28 U 101/16


Das OLG Hamm hat entschieden, dass auch ein privater PKW-Verkäufer beim Verkauf an Gebrauchtwagenhändler für Beschaffenheitsangaben haftet.

Privater PKW-Verkäufer haftet gegenüber Kfz-Händler für falsche Zusicherungen

Ein Kraftfahrzeughändler kann vom privaten Verkäufer die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Gebrauchtfahrzeug verlangen, wenn das verkaufte Fahrzeug entgegen den Vereinbarungen im Kaufvertrag nicht unfallfrei und nicht nachlackierungsfrei ist. Das kann auch dann gelten, wenn der Händler das Fahrzeug vor Vertragsabschluss in der eigenen Werkstatt untersucht hat. Das hat der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 16.05.2017 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Dortmund abgeändert. Die Klägerin betreibt einen Kraftfahrzeughandel in Dortmund. Im Februar 2015 erwarb sie von der Beklagten, einer Privatperson aus dem Landkreis Hildesheim, für 10.660 Euro ein Gebrauchtfahrzeug vom Typ Nissan Juke. In der schriftlichen Kaufvertragsurkunde vereinbarten
die Parteien, dass das Fahrzeug unfallfrei sei und keine Nachlackierung habe. Der Klägerin war bekannt, dass die Beklagte nicht die Ersthalterin des Fahrzeugs war. Zudem hatte die Klägerin vor Vertragsschluss
Gelegenheit, das Fahrzeug in ihrer Werkstatt auf Vorschäden und sonstige Mängel zu untersuchen.

Nach Austausch der vereinbarten Leistungen erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag mit der Begründung, bei dem verkauften Nissan Juke handele sich um einen Unfallwagen, der zudem nachlackiert
worden sei. Mit der gegen die Beklagte erhobenen Klage verlangt die Klägerin die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des verkauften Fahrzeugs.

Die Klage war in zweiter Instanz erfolgreich. Der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat das Rücktrittsverlangen der Klägerin für begründet erachtet.

Das von der Beklagten verkaufte Fahrzeug habe nicht der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entsprochen, so der Senat. Nach dem Vertrag habe das Fahrzeug unfallfrei sein und keine Nachlackierungen haben sollen. Diese Beschaffenheit habe das Fahrzeug während seiner gesamten Lebenszeit und nicht nur beschränkt auf die Besitzzeit der Beklagten aufweisen sollen. Dass die Klägerin das Fahrzeug vor Vertragsschluss selbst untersucht habe, bedeute nicht, dass sie dadurch die Beklagte habe entlasten oder aus ihrer Gewähr habe entlassen wollen.

Die vom Senat mit dem eingeholten Gutachten eines KfzSachverständigen durchgeführte Beweisaufnahme habe ergeben, dass
das Fahrzeug bei Übergabe an die Klägerin nicht unfall- und nachlackierungsfrei gewesen sei. Es weise im rechten hinteren Bereich einen unfachmännisch reparierten Unfallschaden mit Nachlackierungen und zudem am vorderen Stoßfänger Spuren eines Anprallgeschehens auf.

Der Rücktritt der Klägerin sei auch nicht ausgeschlossen, weil sie die Mängel bei Vertragsabschluss gekannt habe - dies behaupte die Beklagte bereits nicht - oder der Klägerin die Mängel aus grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sein.

Eine grob fahrlässige Unkenntnis der Mängel sei der Klägerin nicht vorzuwerfen. Auch als Kraftfahrzeughändlerin habe sie grundsätzlich keine Obliegenheit, das zu erwerbende Fahrzeug gründlich auf Unfallschäden, sonstige Beschädigungen oder Mängel zu untersuchen und dürfe sich insoweit auf eine Sichtprüfung sowie Angaben eines Verkäufers verlassen. Erst wenn ein am Kauf interessierter Händler konkrete Anhaltspunkte dafür habe, dass die infrage stehenden Angaben des Verkäufers falsch oder zweifelhaft seien, könne es als grob sorgfaltswidrig gewertet werden, wenn er das Fahrzeug dennoch nicht genauer
untersuche. So liege der vorliegende Fall nicht. Bei ihm habe die Klägerin das Fahrzeug vor dem Kauf lediglich einer Sichtprüfung unterzogen und der gerichtliche Sachverständige habe es für möglich gehalten, dass ein Fachmann die Mängel des Nissan Juke bei einer Sichtprüfung nicht entdecke. Dies gehe zulasten der Beklagten. Die Voraussetzungen
einer grob fahrlässigen Mängelunkenntnis der Klägerin hätte sie nachweisen müssen.

Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16.5.2017 (28 U 101/16), Revision nicht zugelassen.


OLG Hamm: Produktbeschreibung auf Internethandelsplattform stellt Beschaffenheitangabe dar - mobile.de

OLG Hamm
Urteil vom 21.07.2016
28 U 2/16


Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Produktbeschreibung auf einer Internethandelsplattform eine Beschaffenheitangabe darstellt. Vorliegend ging es um den Verkauf eines Autos über mobile.de. Fehlt eines der genannten Ausstattungsmerkmale, so liegt ein Mangel vor, der Gewähleistungsansprüche auslöst.

Aus den Entscheidungsgründen:

"a) Dem Kläger stand ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, weil das gekaufte Fahrzeug mangelhaft ist. Die Mangelhaftigkeit beruht darauf, dass der BMW keine Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle aufweist, obwohl dies i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB als Sollbeschaffenheit positiv vereinbart wurde.

aa) Die Beschaffenheitsvereinbarung beruht auf der Fahrzeugbeschreibung, die die Beklagte im Internet unter mobile.de freigeschaltet hatte. Dieser Internetannonce fehlte zwar als bloßer invitatio ad offerendum der Rechtscharakter einer Willenserklärung. Entgegen der Einschätzung der Beklagten kommt aber entsprechenden Angaben im Internet zumindest im Bereich des Kfz-Handels in dem Sinne eine Verbindlichkeit zu, als dass durch sie die Sollbeschaffenheit des Fahrzeugs festgelegt wird. Aus Sicht eines Kaufinteressen werden solche Vorfeldangaben deshalb Grundlage einer konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung gem. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB (BGH NJW 2007, 1346; BGH NJW-RR 2011, 462; BGH NJW 2012, 2723; BGH NJW 2013, 1074; Reinking/Eggert Der Autokauf, 12. Aufl. 2014, Rnr. 2429; Palandt-Weidenkaff BGB, 75. Aufl. 2016, § 434 Rnr. 15).

Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme hat der Kläger auch zur Überzeugung des Senats bewiesen, dass die von der Beklagten bei mobile.de veröffentlichte Fahrzeugbeschreibung den Inhalt hatte, wie dem als Anlage A1 seiner Klageschrift beigefügten Ausdruck zu entnehmen ist. Danach wurde bereits in der Überschrift des Inserats darauf hingewiesen, dass der BMW X1 auch „USB“ haben. Zudem war auch in der tabellarischen Auflistung der Ausstattungsdetails das hier umstrittene Merkmal „Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle“ ebenfalls ausdrücklich erwähnt."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: "Keine Garantie" als Beschaffenheitsvereinbarung in einem Vertrag zwischen Verbrauchern - Zur Vereinbarung und Wirksamkeit eines Gewährleistungsausschlusses

BGH
Urteil vom 13.03.2013
VIII ZR 186/12


Der BGH hat entschieden, dass in einem Vertrag zwischen Verbrauchern die Verwendung der Formulierung "Keine Garantie" auch als eine zulässige Beschaffenheitsvereinbarung gewertet werden kann.

Leitsatz des BGH:

Zur Frage des Zustandekommens einer Beschaffenheitsvereinbarung beim Verkauf eines älteren Wohnmobils unter Privatleuten im Hinblick auf eine am Fahrzeug angebrachte gelbe Feinstaubplakette.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Verbindliche Beschaffenheitsangabe beim Oldtimerverkauf im Kaufvertrag - "positive Begutachtung nach § 21c StVZO"

BGH
Urteil vom 13.03.2013
VIII ZR 172/12


Der BGH hat entschieden, dass eine verbindliche Beschaffenheitsangabe bei einem Oldtimerverkauf vorliegt, wenn es im Kaufvertrag heißt "positive Begutachtung nach § 21c StVZO (Oldtimer) im Original". Erfüllt das Fahrzeug aufgrund seines Zustands diese Voraussetzungen nicht, so stellt dies einen Sachmangel dar und es liegt ein Gewährleistungsfall vor.

Aus der Pressemitteilung des BGH:
"Die vom Bundesgerichtshof zugelassene Revision des Klägers hatte Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Klausel "positive Begutachtung nach § 21c StVZO (Oldtimer) im Original" eine Beschaffenheitsvereinbarung darstellt. Die Vertragsparteien haben dadurch vereinbart, dass sich das Fahrzeug in einem Zustand befindet, der die Erteilung einer entsprechenden TÜV-Bescheinigung rechtfertigt. Denn es entspricht dem - für den Verkäufer erkennbaren – Interesse des Käufers, dass diese amtliche Bescheinigung zu Recht erteilt wurde, dass also der Zustand des Fahrzeugs hinsichtlich der Verkehrssicherheit und der weitgehend originalen Beschaffenheit die Erteilung der "Oldtimerzulassung" rechtfertigt."

Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:


OLG Hamm: Verbraucht ein PKW mehr Kraftstoff als im Prospekt angegeben, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten

OLG Hamm
Urteil vom 07.02.2013
I-28 U 94/12


Das OLG Hamm hat völlig zu Recht entschieden, dass der Käufer eines PKWs vom Kaufvertrag zurücktreten kann, wenn das Fahrzeug mehr Benzin verbraucht, als im Verkaufsprospekt angegeben.

Aus der Pressemitteilung des OLG Hamm:

"Der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat dem Kläger Recht gegeben. Er sei zum Rücktritt berechtigt, weil dem Fahrzeug eine Beschaffenheit fehle, die der Käufer nach dem Verkaufsprospekt habe erwarten dürfen. Der Käufer müsse zwar wissen, dass die tatsächlichen Verbrauchswerte von zahlreichen Einflüssen und der individuellen Fahrweise abhingen und nicht mit Prospektangaben gleichzusetzen seien. Der Käufer könne aber erwarten, dass die im Prospekt angegebenen Werte unter Testbedingungen reproduzierbar seien.

Dies sei bei dem dem Kläger verkauften Fahrzeug nicht der Fall. Das vom Senat eingeholte Sachverständigengutachten habe dies bestätigt.
Die vom Sachverständigen festgestellten erhöhten Verbrauchswerte stellen eine erhebliche Pflichtverletzung dar, weil der im Verkaufsprospekt angegebene Verbrauchswert um mehr als 10% überschritten werde. Von dem von der Beklagten zurückzuzahlenden Kaufpreis sei allerdings ein Abzug von ca. 3.000 € zu machen, die der Kläger als Entschädigung für die bisherige Fahrzeugnutzung zu leisten habe."



BGH: Verkäufer haftet für Beschaffenheitsangabe in der Produktbeschreibung (hier: Motorboot bei eBay) trotz Gewährleistungsausschluss

BGH
Urteil vom 19.12.2012
VIII ZR 96/12
BGB §§ 269, 275, 323, 326, 434, 437, 440


Der BGH hat entschieden, dass der Verkäufer (vorliegend ging es um ein gebrauchtes Motorkajütboot bei eBay) für Beschaffenheitsangaben in der Produktbeschreibung haftet, auch wenn die Gewährleistung ausdrücklich ausgeschlossen wurde.

Aus den Entscheidungsgründen:
"Zumindest für einen Einsatz des Bootes als Wanderboot ist, wie das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die dahingehenden Ausführungen des
Amtsgerichts weiter angenommen hat, eine nach den am Bootsrumpf festgestellten Schäden nicht mehr gegebene See- oder Wassertauglichkeit unabdingbar. Es begegnet deshalb keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht in der Angebotsbeschreibung - vergleichbar mit der Beschreibung eines Kraftfahrzeugs als fahrbereit, mit der die Eignung zu einer gefahrlosen Benutzung bei bestimmungsgemäßem Gebrauch, insbesondere das Fehlen von verkehrsgefährdenden Mängeln zugesagt wird (Senatsurteil vom 22. November 2006 - VIII ZR 72/06, BGHZ 170, 67 Rn. 21, 25 mwN) - die Grundlage eines von den Beklagten jedenfalls konkludent angenommenen Beschaffenheitsangebots gesehen hat und daran anknüpfend zu dem Ergebnis gelangt ist, dass das Kajütboot diesen Beschaffenheitsanforderungen nicht gerecht wird, weil dem Bootsrumpf aufgrund seiner Schäden das dafür erforderliche Mindestmaß an Stabilität und Stoßfestigkeit fehlt."



Leitsätze des BGH:
a) Ein taugliches Nacherfüllungsverlangen muss auch die Bereitschaft des Käufers umfassen, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen für eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung zu stellen. Der Verkäufer ist deshalb nicht verpflichtet, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm am Erfüllungsort der Nacherfüllung die Gelegenheit zu einer solchen Untersuchung gegeben hat (Bestätigung von BGH, NJW 2010, 1448, und BGHZ 189, 196).

b) Das Rücktrittsrecht des Gläubigers nach § 326 Abs. 5 BGB besteht im Falle so genannter wirtschaftlicher Unmöglichkeit nur und erst dann, wenn der Schuldner gemäß § 275 Abs. 2 BGB von seinem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat.

BGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 - VIII ZR 96/12 - LG Berlin - AG Berlin-Mitte


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

KG Berlin: Beschaffenheitsangabe in einer eBay-Auktion wird Vertragsbestandteil - Gewährleistung kann insoweit nicht ausgeschlossen werden

KG Berlin
Urteil vom 17.06.2011
7 U 179/10
eBay Beschaffenheitsangabe


Das KG Berlin hat entschieden, dass eine Beschaffenheitsangabe in einer eBay-Auktion Vertragsbestandteil wird und auch bei einer Privatauktion nicht von einem Gewährleistungsausschluss erfasst wird. Diese Entscheidung verdeutlicht nochmals, dass bei der Formulierung der Produktbeschreibung größte Sorgfalt geboten ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Beklagte meint nur, eine diesbezügliche Beschaffenheitsvereinbarung, die aus den vorstehend genannten rechtlichen Gesichtspunkten unstreitig Bestandteil des durch die eBay-Auktion zustande gekommenen Kaufvertrags war, sei durch den Gewährleistungsausschluss im nachträglich geschlossenen Kaufvertrag aufgehoben oder abgeändert worden, ohne dies allerdings näher zu begründen. Dies ist aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils unerheblich. Eine ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheit wird von einem zugleich vereinbarten Gewährleistungsausschluss nicht erfasst (BGH NJW 2007, 1346, 1348). Für den hier nachträglich vereinbarten Haftungsausschluss gilt nichts anderes, weil der Beklagte keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorträgt, dass es dem übereinstimmenden Willen der Parteien entsprach, sämtliche im eBay-Angebot des Beklagten enthaltenen Angaben und die damit verbundene Beschaffenheitsvereinbarung zum Gegenstand des Haftungsausschlusses zu machen."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: