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LG Köln: Kein Schmerzensgeld für Muskelkater nach EMS-Training im Fitness-Studio

LG Köln
Entscheidung vom 11.07.2018
18 O 73/16


Das LG Köln hat entschieden, dass kein Anspruch auf Schmerzensgeld besteht, wenn der Besucher eines Fitness-Studios nach EMS-TPobetraining über mehrtätige Beschwerden in Form von Muskelkater leidet. Das Gericht führt zutreffend aus, dass bei Muskelkater bei sportlicher Betätigung zu erwarten sei und üblicherweise hingenommen werden müssen.


BGH zur Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Telefonat einer Partei mit dem Gericht - MetroLinien

BGH
Beschluss vom 11.04.2013
I ZB 91/11
MetroLinien
MarkenG § 83 Abs. 3 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1

Leitsätze des BGH:


a) Hat der Beschwerdeführer darum gebeten, noch zusätzlich Gelegenheit zur Begründung der eingelegten Beschwerde zu erhalten und will das Bundespa-tentgericht dieser Bitte nach den Umständen auch entsprechen, darf der Beschwerdegegner grundsätzlich davon ausgehen, dass ihm die zu erwartende Beschwerdebegründung zur Kenntnis gegeben wird und ihm seinerseits eine angemessene Frist zur Erwiderung zur Verfügung steht (Fortführung von BGH, GRUR-RR 2008, 457, 458 - Tramadol).

b) Gespräche zwischen einem Beteiligten und einem Mitglied des Gerichts, die nicht in Anwesenheit der Gegenseite stattfinden, bergen jedenfalls dann die Gefahr einer Verletzung des Anspruchs der anderen Verfahrensbeteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs, auf ein faires Verfahren und auf Beachtung des Grundsatzes der Waffengleichheit, wenn die anderen Beteiligten von dem Gesprächsinhalt nicht unterrichtet werden (im Anschluss an BGH, GRUR 2012, 89 Rn. 17 - Stahlschluessel).

BGH, Beschluss vom 11. April 2013 - I ZB 91/11 - Bundespatentgericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Beschwerde des Anschlussinhabers gegen Gestattung der Auskunftserteilung durch Provider nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG auch nach Auskunftserteilung statthaft

BGH
Beschluss vom 05.12.2012
I ZB 48/12
Die Heiligtümer des Todes
UrhG § 101 Abs. 9 Satz 1; FamFG § 62 Abs. 1 und 2 Nr. 2, § 63 Abs. 3


Leitsätze des BGH:

a) Die Beschwerde eines Anschlussinhabers gegen die Gestattung der Auskunftserteilung nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG ist gemäß § 62 Abs. 1 und 2 Nr. 2 FamFG auch dann statthaft, wenn sie erst nach Erteilung der Auskunft eingelegt worden ist.

b) Die Beschwerdefristen des § 63 Abs. 3 FamFG gelten nicht für Beschwerden von Anschlussinhabern gegen die Gestattung der Auskunftserteilung nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG.

BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2012 - I ZB 48/12 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: