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BGH: Schutzunfähiger Bestandteil einer angegriffenen Wort-Bild-Marke kann prägende und damit kollisionsbegründende Wirkung haben

BGH
Beschluss vom 09.07.2015
I ZB 16/14
BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE
MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2

Leitsätze des BGH:


a) Der Grundsatz, dass allein wegen der Übereinstimmung in einem schutzunfähigen Bestandteil keine zur Verwechslungsgefahr führende Zeichenähnlichkeit angenommen werden kann, ist nicht ohne weiteres und einschränkungslos auf die Fallkonstellation übertragbar, dass der potentiell kollisionsbegründende schutzunfähige Bestandteil nicht in der Klage- oder Widerspruchsmarke, sondern in der angegriffenen Marke enthalten ist.

b) Ein schutzunfähiger Bestandteil einer angegriffenen Wort-Bild-Marke kann prägende und damit kollisionsbegründende Wirkung haben, wenn dieser Bestandteil zwar vom Verkehr als beschreibend erkannt, aufgrund der besonderen graphischen Gestaltung jedoch als das dominierende Element wahrgenommen
wird, weil weitere schutzfähige Bestandteile in der zusammengesetzten Marke fehlen.

BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - I ZB 16/14 - Bundespatentgericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.

BGH: Zur Eintragungsfähigkeit von aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzten Zeichenfolgen - Buchstabe T mit Strich

BGH
Beschluss vom 10.06.2010
I ZB 39/09
Buchstabe T mit Strich
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2

Leitsätze des BGH:

a) Besteht das angemeldete Zeichen aus mehreren Bestandteilen, darf sich die Prüfung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG nicht darauf beschränken, ob die Eintragungshindernisse hinsichtlich eines oder mehrerer Zeichenbestandteile bestehen. Dem angemeldeten Zeichen ist die Eintragung vielmehr nur zu versagen, wenn es gerade auch in seiner Gesamtheit die Voraussetzungen eines Schutzhindernisses erfüllt.

b) Der Umstand, dass Zusammensetzungen, die neben dem angemeldeten Zeichen weitere Bestandteile aufweisen, vom Verkehr jedoch als einheitliche und vom angemeldeten Zeichen verschiedene Zeichen verstanden werden, Eintragungshindernissen entgegenstehen, besagt als solcher nicht, dass die-se auch bei dem angemeldeten Zeichen vorliegen.
BGH, Beschluss vom 10. Juni 2010 - I ZB 39/09 - Bundespatentgericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: