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LG Berlin II: Nach § 312j Abs. 3 BGB unzureichender Bestell-Button führt nur zur schwebenden Unwirksamkeit des Vertrages der durch Zahlung und Nutzung der Ware wirksam wird

LG Berlin II
Urteil vom 11.09.2025
12 O 54/24

Das LG Berlin II hat entschieden, dass ein nach § 312j Abs. 3 BGB unzureichender Bestell-Button nur zur schwebenden Unwirksamkeit des Vertrages führt, der durch Zahlung und Nutzung der Ware wirksam wird.

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Berlin II sachlich und örtlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit folgt aus § 1 ZPO i.V.m. §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG, da der gemäß § 3 ff. ZPO zu bestimmende Zuständigkeitsstreitwert vorliegend die Grenze von 5.000,00 € überschreitet. Das Landgericht Berlin II ist gem. §§ 12,17 ZPO örtlich zuständig.

Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei dem Vortrag des Klägers aus dem Schriftsatz vom 04.06.2025 (Blatt 191 ff. der Akte) nicht um eine Klageänderung. Denn keine Veränderung des Klagegrundes und damit auch keine Klageänderung bedeutet es, wenn der Kläger bei gleich bleibendem Antrag auf derselben Tatsachengrundlage eine andere rechtliche Begründung gibt, beispielsweise der Wechsel von einem vertraglichen Anspruch zu einem bereicherungsrechtlichen Anspruch (vgl. MüKoZPO/Becker-Eberhard, 7. Aufl. 2025, ZPO § 263 Rn. 18. So auch Musielak/Voit/Foerste, 22. Aufl. 2025, ZPO § 263 Rn. 3). So liegt hier der Fall. Der der Klage zugrundegelegte Lebenssachverhalt hat sich durch den Vortrag des Klägers nicht wesentlich geändert.

Maßgeblich bleibt vielmehr, dass der Kläger über die Website der Beklagten ein Fahrzeug bestellt und hierfür 46.370,00 € gezahlt hat, die er nunmehr zurückfordert. Der neue Vortrag des Klägers konnte (und musste) daher ohne Weiteres berücksichtigt werden, wobei davon auszugehen ist, dass er seine alte rechtliche Begründung jedenfalls hilfsweise aufrechterhalten will.

2. Die Klage ist in Bezug auf den Hauptantrag zu 1.) nicht begründet. Denn dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf die mit dem Antrag zu 1.) geltend gemachte Zahlung in Höhe von 46.370,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. Oktober 2023 unter keinem rechtlich denkbaren Gesichtspunkt zu.

a) Ein Anspruch auf Zahlung von 46.370,00 € folgt nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB. Hiernach ist derjenige, der durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat, ihm zur Herausgabe verpflichtet. Die Beklagte hat die 46.370,00 € jedoch nicht ohne Rechtsgrund erlangt. Denn die Parteien sind durch einen wirksamen Kaufvertrag miteinander verbunden, der nicht im Hinblick auf das Vorliegen eines Vertragsschlusshindernisses nach § 312j Abs. 4 BGB wirkungslos ist.

aa) Zwischen dem Kläger und der Beklagten ist am 23.03.2022 ein wirksamer Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug zustandegekommen.

(1) Zwar liegen die Voraussetzungen, unter denen § 312j Abs. 4 BGB anordnet, dass der Vertrag nicht zustande gekommen ist, vor. Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag handelt es sich um einen Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr i.S.d. § 312j Abs. 2 BGB.

Nach § 312j Abs. 4 BGB kommt ein solcher Vertrag nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt. Nach § 312j Abs. 3 BGB hat der Unternehmer die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

Die von der Beklagten auf ihrer Website unstreitig im Zeitpunkt des Bestellvorgangs des Klägers verwendete Schaltfläche mit der Beschriftung „bestellen“ entspricht nicht den Voraussetzungen des § 312j Abs. 3 S. 2 BGB. Denn Formulierungen wie „bestellen“ oder „Bestellung abgeben“ sind regelmäßig nicht geeignet, die Entgeltpflichtigkeit einer Leistung für den Verbraucher hinreichend deutlich zu machen, weil im Internet auch kostenfreie Leistungen – wie zum Beispiel ein Abonnement für einen Newsletter oder eine kostenlose Produktprobe – „bestellt“ werden können (Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des BGB zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Rechtsverkehr, BT-Drs. 17/7745, S. 12 zu der Vorgängervorschrift des § 312g Abs. 3, 4 BGB aF). Dass in unmittelbarer Nähe zu dem Bestellbutton mit Fettdruck auf die Anzahlung in Höhe von 250,00 € hingewiesen wurde, ist bei dieser Beurteilung außen vor zu lassen. Denn der Verbraucher muss bei der Verwendung alternativer Formulierungen ausdrücklich auf die Zahlungsfolge hingewiesen werden, wobei für die Bestimmung des Sinngehalts ausschließlich auf die Schaltfläche selbst abzustellen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 7.4.2022 – C-249/21 – Fuhrmann-2, MMR 2022, 550; BeckOK BGB/Maume, 74. Ed. 1.5.2025, BGB § 312j, Rn. 28 m.w.N.).

Die Beklagte hat die Bestellsituation mithin nicht den Vorgaben des § 312j Abs. 3 S. 2 BGB entsprechend gestaltet.

(2) Der in § 312j Abs. 5 S. 1 BGB geregelte Ausnahmetatbestand greift nicht ein.

(3) Der § 312j Abs. 4 BGB ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht insoweit teleologisch zu reduzieren, als dass die hiesige Konstellation vom Schutzzweck der vorgenannten Norm nicht erfasst und auf diese daher nicht anzuwenden wäre. Die von der Beklagten zitierte Entscheidung des VIII. Zivilsenat des BGH (BGH, Urt. v. 19.01.2022 – VIII ZR 123/21, NJW-RR 2022, 376), in der der BGH nach einer am Schutzzweck des § 312j Abs. 3, 4 BGB orientierte Würdigung der dort maßgeblichen Umstände festgestellt hat, dass die dortige Konstellation nicht dem Anwendungsbereich der vorgenannten Bestimmung unterfällt, ist auf den hiesigen Fall bereits nicht übertragbar. In der zitierten Entscheidung ging es nicht – wie hier – um die Schaltfläche auf einer Website, mit der gegen Entgelt Fahrzeuge erworben werden können, sondern um die Schaltfläche auf der Website eines Inkassodienstleisters, mit der eine Mietsenkung beauftragt werden konnte, wobei die Entgeltlichkeit auf ein reines Erfolgshonorar beschränkt war. Ein Button mit der Aufschrift „kostenpflichtig bestellen“ sei zur Unterrichtung über das – offenkundig nicht mit einer versteckten Kostenfalle verbundene – „Geschäftsmodell“ der Kläger und die daraus resultierenden Rechte und Pflichten weder notwendig noch hilfreich (BGH, a.a.O. Rn. 55). So liegt hier aber gerade nicht der Fall, da der Kläger mit Betätigung der Schaltfläche nicht nur bedingt, sondern unbedingt zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet war. Der in diesem Urteil vertretenen Auffassung des BGH steht überdies die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des EuGH entgegen. Der EuGH hat auf Vorlage eines Instanzgerichts (LG Berlin, Beschl. v. 02.06.2022 – 67 S 259/21) entschieden, dass Art. 8 Abs. 2 UAbs. 2 Richtlinie 2011/83/EU dahin auszulegen sei, dass im Fall von über Webseiten abgeschlossenen Fernabsatzverträgen die dem Unternehmer obliegende Pflicht, dafür zu sorgen, dass der Verbraucher bei der Bestellung ausdrücklich mit einer Zahlungsverpflichtung einverstanden ist, auch dann Anwendung finde, wenn der Verbraucher erst nach der Erfüllung einer weiteren Bedingung verpflichtet ist, dem Unternehmer die entgeltliche Gegenleistung zu zahlen (EuGH, Urt. v. 30.05.2024 – CAz. 400/22, Rz. 53). Eine Einschränkung des Anwendungsbereichs auf Betreiber sog. Unseriöser „Abo- oder Kostenfallen“ ist der Entscheidung indes nicht zu entnehmen. Im Übrigen hatte auch der VIII. Zivilsenat des BGH selbst in einer weiteren Entscheidung vom 19.01.2022 (VIII ZR 122/21, NJW-RR 2022, 662) festgestellt: „Da die Entgeltlichkeit – im Gegensatz zu den Fallgestaltungen in den genannten Verfahren – nicht auf ein reines Erfolgshonorar beschränkt ist, kommt vorliegend – anders als in den genannten Fällen (vgl. etwa Senat NJW-RR 2022, 376 Rn. 53 ff.) – eine am Schutzzweck des § 312j BGB orientierte einschränkende Auslegung dieser Vorschrift nicht in Betracht.“ (Rn. 52). Die Nichtanwendung von § 312j Abs. 3, Abs. 4 BGB auf seriöse Geschäftsmodelle, die offenkundig nicht mit einer versteckten Kostenfalle verbunden sind, ist mithin auch nach der Rechtsprechung des BGH nicht geboten. Für eine teleologischen Reduktion des § 312j Abs. 4 BGB ist daher nach alledem kein Raum.

(4) Allerdings ändert der Umstand, dass die Beklagte die Bestellsituation nicht den Vorgaben des § 312j Abs. 3 S. 2 BGB entsprechend gestaltet hat, der Ausnahmetatbestand nicht eingreift und auch eine teleologische Reduktion nicht geboten ist, im Ergebnis nichts daran, dass zwischen den Parteien am 23.03.2022 ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen wurde. Denn § 312j Abs. 4 BGB ist richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass dem Kläger ein Wahlrecht zustand, welches dieser in dem Wissen um die Entgeltlichkeit durch ein späteres Verhalten dahingehend ausgeübt hat, dass er den schwebend unwirksamen Vertrag bestätigt hat.

(a) Das OLG Stuttgart hat insoweit überzeugend ausgeführt (Urt. v. 07.08.2024 – 3 U 233/22 -, juris Rn. 70): „Nach seinem Wortlaut führt § 312j Abs. 4 BGB dazu, dass dann, wenn der Unternehmer die Bestellsituation nicht den Vorgaben des § 312j Abs. 3 BGB gestaltet, ein Vertrag mit dem Verbraucher nicht zustande kommt. Gemäß Art. 8 Abs. 2 UAbs. 2 S. 3 der Richtlinie 2011/83/EU, dessen Umsetzung § 312j Abs. 4 BGB dient, ist (nur) der Verbraucher in einem solchen Fall an seine Bestellung nicht gebunden. Nach der Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung von Art. 8 Abs. 2 UAbs. 2 S. 3 der Richtlinie 2011/83/EU bleibt die Möglichkeit unberührt, dass der Verbraucher nach Erhalt einer weiteren Information über die Zahlungsverpflichtung entscheiden kann, die Wirkungen des Vertrags aufrecht zu erhalten, an den er bis dahin nicht gebunden war, weil der Unternehmer seine in Art. 8 Abs. 2 UAbs. 2 der Richtlinie 2011/83/EU vorgesehene Verpflichtung nicht erfüllt hat (EuGH, Urteil vom 30.05.2024 – C-400/22, Rz. 54 f.). Soweit die in § 312j Abs. 4 BGB angeordnete Rechtsfolge, dass ein Vertrag nicht zustande kommt, darüber hinausgeht, ist diese Abweichung von den Vorgaben der Richtlinie nach Art. 4 der Richtlinie 2011/83/EU nicht zulässig. Im Zusammenhang mit der Umsetzung von Richtlinien in das nationale Recht verlangt der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung, dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten nationalen Rechts und unter Anwendung ihrer Auslegungsmethoden alles tun, um die volle Wirksamkeit der fraglichen Richtlinie zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel übereinstimmt. Dieser von der Rechtsprechung des EuGH geprägte Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung verlangt von den nationalen Gerichten mehr als eine bloße Auslegung im engeren Sinne. Er erfordert auch, das nationale Recht, wo dies nötig und möglich ist, richtlinienkonform fortzubilden (BGH, Beschluss vom 26.10.2021 - EnVR 17/20). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann der Umstand, dass der Unternehmer die Bestellsituation nicht den Anforderungen des § 312j Abs. 3 BGB entsprechend gestaltet hat, bei richtlinienkonformer Auslegung des § 312j Abs. 4 BGB nicht dazu führen, dass der „nicht zustande gekommene“ Vertrag keine Rechtswirkungen zugunsten des Verbrauchers entfalten kann. Das von der Richtlinie gewollte Ergebnis, dass der Verbraucher über die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit seiner Bestellung entscheiden kann, lässt sich in das nationale Recht einfügen, wenn das „Nichtzustandekommen“ des Vertrags als Fall der schwebenden Unwirksamkeit verstanden wird, die der Verbraucher mit Wirkung ex tunc beseitigen kann, wenn er in Kenntnis der Zahlungspflichtigkeit ein ausdrückliches Erfüllungsverlangen an den Unternehmer stellt (vgl. MüKoBGB/Wendehorst, 9. Aufl. 2022, § 312j Rz. 33; BeckOK BGB/Maume, 70. Ed. 01.05.2024, § 312j Rz. 41). Die in § 312j Abs. 4 BGB angeordnete Rechtsfolge ist nicht in einer Weise eindeutig, dass sie die Annahme der Anordnung eines solchen „Noch-nicht-Zustandekommens“ nicht zuließe.

(b) Ausgehend von dieser Auslegung des § 312j Abs. 4 BGB ist der Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug ungeachtet des ursprünglichen Vertragsschlusshindernisses wirksam geworden. Denn der Kläger hat entschieden, die Wirkungen des Vertrags aufrecht zu erhalten.

Das Gericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass dem Kläger bereits von vornherein bewusst gewesen sein muss, dass seine Bestellung des Elektrofahrzeuges auf der Website der Beklagten eine Zahlungsverpflichtung auslösen würde. Dass er bei dem Auslösen der Bestell-Schaltfläche über das Eingehen einer Zahlungsverpflichtung zweifelte, ist nicht überzeugend und widerspräche indes auch jeder Lebenserfahrung.

Der Kläger ist zudem im Bestellprozess durch die in unmittelbarer Nähe der Bestell-Schaltfläche stehenden Angabe der zu leistenden Anzahlung in Höhe von 250 €, die lediglich im Rahmen der Beurteilung eines Verstoßes nach § 312j Abs. 3 S. 2 BGB nicht zu berücksichtigen war, ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass er das Fahrzeug nur gegen Entgelt erwerben kann. Jedenfalls ist der Kläger aber durch die nach Betätigung der Schaltfläche per E-Mail übermittelten Widerrufsbelehrung aufgrund der dort gewählten Formulierung („Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, [...] unverzüglich [...] zurückzuzahlen, [...]. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben [...]“) erneut eindeutig über die Entgeltlichkeit der Bestellung des Neuwagens informiert worden. Dem Kläger standen nach Betätigung der Schaltfläche für die Ausübung seines Wahlrechts zugunsten des Kaufvertrags folglich die erforderlichen Informationen zur Verfügung.

Soweit der Kläger geltend macht, den Kaufpreis lediglich deshalb entrichtet und das streitgegenständliche Fahrzeug deshalb zugelassen und entgegengenommen zu haben, da er irrigerweise davon ausging, an den Vertrag unwiderruflich gebunden zu sein, kann dies nicht überzeugen. In der Bestellvereinbarung, die dem Kläger unmittelbar nach Abschluss der Bestellung per E-Mail übersandt worden war, ist er darauf hingewiesen worden, dass er die Bestellung bis zur Lieferung des Fahrzeugs jederzeit stornieren könne. Ferner ist ihm eine wirksame Widerrufsbelehrung übermittelt worden, in der er über sein Widerrufsrecht innerhalb der vierzehntägigen Widerrufsfrist fehlerfrei aufgeklärt worden ist (siehe dazu unter I., 2.), b)). Dem Kläger war folglich bewusst, dass er sich sowohl vor als auch nach der Lieferung des Fahrzeugs von dem Vertrag lösen konnte.

Indem er dies nicht getan hat, hat er zum Ausdruck gebracht, die Wirkungen des Vertrags aufrechterhalten zu wollen. Ohnehin kommt es entgegen der Auffassung des Klägers nicht darauf an, ob der Kläger durch die Beklagte darüber aufgeklärt wurde, dass der Vertrag bislang keine Bindungswirkung entfaltet. Ein solches Erfordernis lässt sich auch nicht der Rechtsprechung des EuGH entnehmen (vgl. EuGH, Urt. v. 30.5.2024 – C-400/22 – VT und UR/Conny GmbH, NJW 2024, 2449; Urt. v. 21.3.2024 – C-76/23 – Cobult, MMR 2024, 481). Der EuGH stellt für die Ausübung des Wahlrechts des Verbrauchers vielmehr allein auf den „Erhalt einer weiteren Information über die Zahlungsverpflichtung“ ab (EuGH, Urt. v. 30.5.2024 – C-400/22 – VT und UR/Conny GmbH, NJW 2024, 2449 Rn. 55).

Durch die vollständige Zahlung des Kaufpreises, die Erstzulassung des Fahrzeugs vor Übernahme, die Übernahme des Fahrzeugs sowie die anschließende monatelange Nutzung hat der Kläger objektiv zu erkennen gegeben, den Vertrag aufrechterhalten zu wollen. Unter Zugrundelegung eines objektiven Empfängerhorizonts (§§ 133, 157 BGB) konnte ein objektiver Empfänger in der Position der Beklagten das Verhalten des Klägers (Zahlung des Restkaufpreises und Entgegennahme des Fahrzeugs) auch als dessen Entscheidung, die Wirkungen des Kaufvertrags aufrecht zu erhalten, verstehen. Im Hinblick auf die Gestaltung der Bestellsituation musste ein solcher objektiver Empfänger jedenfalls in Erwägung ziehen, dass dem wirksamen Abschluss eines Kaufvertrags bis dahin das Vertragsschlusshindernis des § 312j Abs. 4 BGB entgegenstehen könnte.

(5) Im Übrigen wäre dem Kläger jedenfalls nach Ablauf jeder Widerrufsfrist gemäß § 356 Abs. 3 S. 2 BGB – wie hier – das erstmalige Berufen auf einen Verstoß gegen § 312j Abs. 3 BGB gemäß § 242 BGB versagt. Die zeitliche Begrenzung des Widerrufsrechts zeigt die Grenze auf, nach der es nicht mehr der Billigkeit entspricht, einer Partei aus formalen Gründen die Loslösung vom Vertrag zu ermöglichen.

bb) Da zwischen den Parteien ein wirksamer Kaufvertrag besteht, kann der Kläger sein Rückgabeverlangen mithin nicht auf § 812 Abs. 1 S. 1 BGB stützen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


EuGH: Bestellbutton "Buchung abschließen" genügt nicht den Anforderungen der Button-Lösung und ist nicht mit "zahlungspflichtig bestellen" gleichzusetzen

EuGH
Urteil vom 07.04.2022
C‑249/21
Fuhrmann‑2‑GmbH gegen B


Der EuGH hat entschieden, dass ein Bestellbutton mit dem Text "Buchung abschließen" nicht den Anforderungen der Button-Lösung genügt, da er nicht mit "zahlungspflichtig bestellen" gleichzusetzen ist.

Tenor der Entscheidung:

Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass es für die Feststellung, ob im Rahmen eines Bestellvorgangs zum Abschluss eines Fernabsatzvertrags auf elektronischem Wege eine auf der Schaltfläche für die Bestellung oder auf einer ähnlichen Funktion verwendete Formulierung wie „Buchung abschließen“ den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ im Sinne dieser Bestimmung „entspricht“, allein auf die Worte auf dieser Schaltfläche oder dieser ähnlichen Funktion ankommt.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Nürnberg: Wettbewerbswidriger Verstoß gegen Vorgaben der Button-Lösung wenn mit Bestellbutton "Jetzt Kaufen" neben Kaufvertrag weiterer Vertrag abgeschlossen wird

OLG Nürnberg
Urteil vom 29.05.2020
3 U 3878/19


Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass ein wettbewerbswidriger Verstoß gegen die Vorgaben der Button-Lösung (§ 312j Abs. 3 BGB) vorliegt, wenn durch Betätigen des Bestellbuttons "Jetzt Kaufen" neben dem Kaufvertrag ein weiterer kostenpflichtiger Vertrag abgeschlossen wird

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist auch begründet.

Das Erstgericht hat der Beklagten zu Recht nach §§ 3, 3a UWG in Verbindung mit § 312j Abs. 3 BGB untersagt, Verbrauchern im Internet den Kauf von Waren sowie den Abschluss einer kostenpflichtigen Mitgliedschaft anzubieten und am Ende des Bestellvorgangs lediglich einen einzigen Bestellbutton mit der Bezeichnung „Jetzt kaufen“ vorzuhalten, mit dessen Bestätigung der Verbraucher eine verbindliche Vertragserklärung sowohl in Bezug auf den Kaufvertrag als auch in Bezug auf die Begründung einer Mitgliedschaft abgeben soll, wie geschehen in Anlage K4.

Diese Gestaltung des Bestellvorgangs der Beklagten und das daraus resultierende Vertragsangebot widerspricht der gesetzlichen Vorgabe des § 312 j Abs. 3 Satz 1 BGB.

2.2.1 Die Vorschrift des § 312j Abs. 3 BGB ist nach ihrem Wortlaut auf jeden Verbrauchervertrag im elektronischen Rechtsverkehr anwendbar, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat. Insbesondere gilt sie bei dem Abschluss von Verträgen über Abonnements auch dann, wenn der Zeitraum einer Testphase gratis ist. In diesem Fall entfällt die Zahlungspflicht nur dann, wenn durch einen aktiven Schritt der Vertrag gekündigt wird (vgl. OLG Köln, Urteil vom 03.02.2016 - 6 U 39/15).

Der Unternehmer hat nach § 312j Abs. 3 S. 1 BGB die Bestellsituation so zu gestalten, dass der Verbraucher erstens seinen Rechtsbindungswillen und zweitens seine Kenntnis vom Vorliegen eines entgeltiichen Geschäfts ausdrücklich bestätigen muss (MüKoBGB/Wendehorst, 8. Aufl. 2019, BGB, § 312j Rn. 24). Darüber hinaus muss die Wortwahl auch dem Vertragsgegenstand angepasst sein (MüKoBGB/Wendehorst, 8. Aufl. 2019, BGB § 312 j Rn. 28, 29).

2.2.2 Nach diesen Maßstäben ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass hinsichtlich der gleichzeitig mit dem Kaufvertragsabschluss einzugehenden Mitgliedschaft, die jedenfalls nach einer Testphase mangels Kündigung ebenfalls kostenpflichtig ist, die nach § 312j Abs. 3 Satz 1 BGB erforderliche Bestätigung in der aus der Anlage K4 ersichtlichen Gestaltung des Bestellvorgangs fehlt. Dass der Verbraucher nach der vorliegenden Konstruktion mit der einmaligen Betätigung der Schaltfläche zwei typenverschiedene Verträge abschließt, steht außer Streit. Die Bestätigung durch den Klick auf die Schaltfläche „Jetzt kaufen“ bezieht sich jedoch nur auf den Kaufvertrag, was sich bereits aus der Benennung des Buttons „Jetzt kaufen“ ergibt.

Für den Abschluss der ebenfalls kostenpflichtigen Mitgliedschaft sieht die Gestaltung des Bestellvorgangs nach der Anlage K4 durch die Beklagte keine ausdrückliche Bestätigung vor. Durch das Anklicken des Bestellbuttons bestätigt der Verbraucher nicht auch die Begründung einer kostenpflichtigen Mitgliedschaft. Die Betätigung der Schaltfläche ist allein dahingehend zu verstehen, dass der Verbraucher lediglich diverse Produkte aus dem Sortiment der Beklagten kostenpflichtig, nicht aber gleichzeitig eine Mitgliedschaft „erwirbt“, zumal es sich bei letzterem schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht um einen Kauf, sondern um einen Beitritt zu einer Kundengemeinschaft, die dem Verbraucher bestimmte Vergünstigungen bei Käufen verschafft, handelt.

2.2.3 Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der Argumentation der Beklagten, nach der es alleiniger Zweck der Vorschrift des § 312 j Abs. 3 BGB sei, dem Verbraucher vor Augen zu führen, dass sein „Klick“ auf den Bestellbutton ganz allgemein eine Zahlungspflicht für ihn auslöse.

Unionsrechtliche Grundlage des § 312 j Abs. 3 BGB ist Art. 8 Abs. 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher. In Erwägungsgrund 39 der Verbraucherrechterichtlinie wird ausgeführt, es sei wichtig, sicherzustellen, dass Verbraucher bei Fernabsatzverträgen, die über Webseiten abgeschlossen werden, den Zeitpunkt erkennen, zu dem sie gegenüber dem Unternehmer eine Zahlungsverpflichtung eingehen.

Nach der Beschlussempfehlung zu dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung - BT-Drucksache 17/7745 - zielte der Gesetzesentwurf auf einen „besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Abo- und Kostenfallen im Internet (ab), die sich trotz umfangreicher Schutzmechanismen des geltenden Rechts zu einem großen Problem für den elektronischen Rechtsverkehr entwickelt haben“.

Eine Beschränkung der Zielrichtung der gesetzlichen Regelung, wie von der Beklagten dargestellt, hat der Bundesgesetzgeber unter Berücksichtigung der Einleitung der Beschlussempfehlung nicht beabsichtigt. Nicht ersichtlich ist, dass sich die Zielrichtung des Gesetzesentwurfs darauf habe beschränken sollen, dem Verbraucher überhaupt nur eine Zahlungspflicht kenntlich zu machen. Der zitierte Einleitungssatz der Beschlussempfehlung zu dem Gesetzesentwurf spricht vielmehr dafür, dass der Verbraucher durch die Einführung des § 312j BGB insgesamt vor möglicherweise versteckten Kostenfallen geschützt werden soll und legt eine Auslegung dahingehend, dass sich die erforderliche Kenntlichmachung einer Zahlungspflichtigkeit auf jeden durch die Bestätigungshandlung abzuschließenden Vertrag zu beziehen hat, nahe. Auch die Verbraucherrechterichtlinie unter Berücksichtigung des Erwägungsgrundes 39 lässt nicht erkennen, dass die genannte Zielrichtung eng auszulegen sein soll und sich ihr Zweck in einer einmaligen „Warnung“ des Verbrauchers vor einer Zahlungspflicht zu erschöpfen habe, wenn - wie im vorliegenden Fall - mit einer Vertragserklärung mehrere Verträge gleichzeitig abgeschlossen werden sollen.

Auch wenn demnach dem Verbraucher bei dem Anklicken der Schaltfläche aufgrund der Formulierung Jetzt kaufen“ bewusst wird, dass er überhaupt, nämlich durch den Abschluss des Kaufvertrags, eine Zahlungspflicht eingeht, ist dem Schutzzweck des § 312j Abs. 3 Satz 1 BGB mit der vorliegenden Gestaltung nicht Genüge getan. § 312j BGB soll die Verbraucher vor Kostenfallen im Internet schützen. Der geforderte eindeutige Hinweis auf die Zahlungspflicht auf der Schaltfläche soll den Verbraucher davor schützen, eine Zahlungsverbindlichkeit einzugehen, ohne sich dieser Tatsache bewusst zu sein (OLG Köln, a.a.O.). Dies muss aber auch dann gelten, wenn der Verbraucher neben einer ihm schon bekannten Verbindlichkeit eine weitere Zahlungspflicht hinsichtlich eines anderen typerrverschiedenen Vertrags eingeht. Eine restriktive Auslegung der Vorschrift wäre mit der Zielrichtung eines effektiven Schutzes des Verbrauchers vor schwer erkennbaren Kostenfallen nicht vereinbar.

Letztlich führt auch der Vortrag der Beklagten, wonach es in einer Vielzahl von Fallgestaltungen üblich sei, dass ein Verbraucher mit einer Vertragserklärung mehrere, auch typenverschiedene Verträge abschließt, nicht zu einer anderen Beurteilung. Dass eine solche Praxis auch im elektronischen Geschäftsverkehr zulässig und möglich ist, steht hier nicht im Streit. Es lässt sich jedoch hieraus nicht ableiten, dass sich der Schutz des Verbrauchers darauf beschränke, dass er überhaupt eine Zahlungspflicht bei Abgabe der Vertragserklärung erkennt. Die Befürchtung der Beklagten, zahlreiche typische Geschäftsmodelle würden nach dieser Ansicht unzulässig sein, trifft schon deshalb nicht zu, da die Vorschrift des § 312j Abs. 3 Satz 1 BGB allein die Frage der Gestaltung des Bestellvorgangs, nicht aber die generelle Zulässigkeit besonderer Geschäftsmodellen regelt.

Dass die Gestaltung des Bestellvorgangs der Beklagten der gesetzlichen Regelung widerspricht, ist zuletzt auch deshalb zutreffend, da die Bezeichnung der Schaltfläche „Jetzt kaufen“ nicht auf den Abschluss eines Mitgliedschaftsvertrages abgestimmt ist und es dem Verbraucher auch nicht ausreichend kenntlich gemacht wird, dass er zugleich einen zusätzlichen kostenpflichtigen Vertrag in Form eines Dauerschuldverhältnisses abschließt. Der Begriff „kaufen“ bringt nicht zum Ausdruck, dass eine dauerhafte Rechtsbeziehung begründet werden soll (vgl. MüKoBGB/Wendehorst, 8. Aufl. 2019, BGB § 312j Rn. 29), womit nicht sichergestellt ist, dass der Verbraucher bei Betätigung der Schaltfläche mit dem entsprechenden Rechtsbindungswillen handelt. Die Gestaltung des Bestellvorgangs muss aber sowohl die vertragliche Bindung als auch die Zahlungspflicht vermitteln (MüKoBGB/Wendehorst, 8. Aufl. 2019, BGB § 312 j). Aus diesem Grund ergibt sich auch keine andere Beurteilung aufgrund des Verweises auf die Kommentarstelle in BeckOK BGB/Maume, 52. Edition, 01.11.2019, BGB § 312j Rn. 19b. Maßgeblich ist hier nicht lediglich der Inhalt der Vertragserklärung des Verbrauchers, sondern der konkrete Umfang der vertraglichen Bindung und die sich daraus ergebende Zahlungsverpflichtung.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



KG Berlin: Netflix-Bestellbutton mit Aufschrift "Mitgliedschaft beginnen - Kostenpflichtig nach Gratismonat" genügt nicht den Anforderungen der Button-Lösung - Preisanpassungsklausel unwirksam

KG Berlin
Urteil vom 20.12.2019
5 U 24/19


Das KG Berlin hat entschieden, dass der Netflix-Bestellbutton mit der Aufschrift "Mitgliedschaft beginnen - Kostenpflichtig nach Gratismonat" nicht den Anforderungen der Button-Lösung entspricht. Zudem sind die die Regelungen zur Preis- und Angebotsänderung in den AGB unwirksam, da sie zu unbestimmt sind.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Köln: Amazon Prime Bestellbutton "Jetzt gratis testen – danach kostenpflichtig" für Prime-Abo mit kostenlosem Probemonat wettbewerbswidrig

OLG Köln
Urteil vom 03.02.2016
6 U 39/15


Das OLG Köln hat entschieden, dass der Amazon Prime Bestellbutton "Jetzt gratis testen – danach kostenpflichtig" für Prime-Abo mit kostenlosem Probemonat wettbewerbswidrig ist. Die Schaltfläche verstößt gegen die Anforderungen des Button-Lösung.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Gestaltung der Schaltfläche mit der Aufschrift „Jetzt gratis testen - danach kostenpflichtig" verstößt gegen § 312j Abs. 3 BGB, wonach eine solche Schaltfläche mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet werden darf. Zu rügen ist hier nicht, dass die Beklagte eine andere Beschriftung als „zahlungspflichtig bestellen" gewählt hat, sondern dass die gewählte Beschriftung keine entsprechend eindeutige Formulierung darstellt."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: