BGH: Keine Wertersatzpflicht nach Aufbau und Befüllung eines Wasserbetts und anschließenden Widerruf des Fernabsatzvertrages
BGH
Urteil vom 3. November 2010
VIII ZR 337/09
Wertersatzpflicht bei Ausübung des Widerrufsrechts
Wasserbett
Der Bundesgerichtshof hat sich in dieser Entscheidung mit der Wertersatzpflicht des Verbrauchers beim Widerruf eines Fernabsatzvertrags befasst. Der Käufer hatte im Internet bei einem Händler ein Wasserbett erworben. Der Käufer baute das Wasserbett auf und befüllt es mit Wasser. Darauf hin widerrief der Käufer den Vertrag. Der Verkäufer erstattete nicht den vollen Kaufpreis. Der Verkäufer wandte ein, dass das Wasserbett aufgrund der Befüllung nicht mehr verkauft werden kann. Lediglich die Heizung des Betts könne noch anderweitig verkauft werden.
Der BGH hat entschieden, dass der Käufer einen Anspruch auf Erstattung des vollen Kaufpreises hat und keinen Wertersatz für den Aufbau und die Befüllung des Wasserbetts leisten muss. Es handelt sich dabei - so der BGH - nicht um eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme, wofür ggf. Wertersatz geleistet werden müsse. Vielmehr stellt der Aufbau und Befüllung des Wasserbetts eine Verschlechterung da, die auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist und für die nach § 357 Abs. 3 Satz 3 BGB kein Wertersatz geleistet werden muss. Der BGH legt den Begriff "Prüfung der Sache" mithin weit aus.
In der Pressemitteilung des BGH heißt es:
"Ein fristgerecht erklärter Widerspruch des Verbrauchers beim Fernabsatzvertrag hat zur Folge, dass die empfangenen Leistungen von den Vertragsparteien zurückzugewähren sind. Soweit der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist, muss der Schuldner statt der Rückgabe Wertersatz leisten. Dabei muss der Verbraucher nach § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB* auch Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Die Wertersatzpflicht besteht jedoch nach § 357 Abs. 3 Satz 2 BGB [aF*; jetzt Satz 3] dann nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. Letzteres war vorliegend der Fall. Der Aufbau des Betts und die Befüllung der Matratze mit Wasser stellen lediglich eine Prüfung der Sache dar."
Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:
"BGH: Keine Wertersatzpflicht nach Aufbau und Befüllung eines Wasserbetts und anschließenden Widerruf des Fernabsatzvertrages" vollständig lesen
Urteil vom 3. November 2010
VIII ZR 337/09
Wertersatzpflicht bei Ausübung des Widerrufsrechts
Wasserbett
Der Bundesgerichtshof hat sich in dieser Entscheidung mit der Wertersatzpflicht des Verbrauchers beim Widerruf eines Fernabsatzvertrags befasst. Der Käufer hatte im Internet bei einem Händler ein Wasserbett erworben. Der Käufer baute das Wasserbett auf und befüllt es mit Wasser. Darauf hin widerrief der Käufer den Vertrag. Der Verkäufer erstattete nicht den vollen Kaufpreis. Der Verkäufer wandte ein, dass das Wasserbett aufgrund der Befüllung nicht mehr verkauft werden kann. Lediglich die Heizung des Betts könne noch anderweitig verkauft werden.
Der BGH hat entschieden, dass der Käufer einen Anspruch auf Erstattung des vollen Kaufpreises hat und keinen Wertersatz für den Aufbau und die Befüllung des Wasserbetts leisten muss. Es handelt sich dabei - so der BGH - nicht um eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme, wofür ggf. Wertersatz geleistet werden müsse. Vielmehr stellt der Aufbau und Befüllung des Wasserbetts eine Verschlechterung da, die auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist und für die nach § 357 Abs. 3 Satz 3 BGB kein Wertersatz geleistet werden muss. Der BGH legt den Begriff "Prüfung der Sache" mithin weit aus.
In der Pressemitteilung des BGH heißt es:
"Ein fristgerecht erklärter Widerspruch des Verbrauchers beim Fernabsatzvertrag hat zur Folge, dass die empfangenen Leistungen von den Vertragsparteien zurückzugewähren sind. Soweit der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist, muss der Schuldner statt der Rückgabe Wertersatz leisten. Dabei muss der Verbraucher nach § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB* auch Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Die Wertersatzpflicht besteht jedoch nach § 357 Abs. 3 Satz 2 BGB [aF*; jetzt Satz 3] dann nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. Letzteres war vorliegend der Fall. Der Aufbau des Betts und die Befüllung der Matratze mit Wasser stellen lediglich eine Prüfung der Sache dar."
Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:
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