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BGH: Wer sein Konto leichtfertig für betrügerische Internetgeschäfte zur Verfügung stellt, muss Geschädigten Schadensersatz zahlen - Geldwäsche

BGH
Urteil vom 19.12.2012
VIII ZR 302/11


Wer sein Konto leichtfertig für betrügerische Internetgeschäfte zur Verfügung stellt, muss Geschädigten Schadensersatz zahlen.

Aus der Pressemitteilung des BGH:
"Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zu der Frage getroffen, ob auch derjenige, der sein Bankkonto leichtfertig für die Abwicklung betrügerischer Internetgeschäfte zur Verfügung stellt, den durch den Betrug Geschädigten zum Schadensrsatz verpflichtet ist.
[...]
Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass dem Kläger ein Schadensersatzanspruch wegen der von der Beklagten begangenen leichtfertigen Geldwäsche zusteht (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 261 Abs. 1, 2 und 5 StGB). Denn der Straftatbestand der Geldwäsche bezweckt auch den Schutz des Vermögens der durch die Vortat – hier: den gewerbsmäßigen Betrug – Geschädigten und ist daher ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, so dass die Beklagte dem Kläger den ihm entstandenen Schaden zu ersetzen hat."

Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:

"BGH: Wer sein Konto leichtfertig für betrügerische Internetgeschäfte zur Verfügung stellt, muss Geschädigten Schadensersatz zahlen - Geldwäsche" vollständig lesen