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BGH: Wettbewerbsrechtliches Verbot der Fruchtziehung aus vorangegangener Verletzung von Betriebsgeheimnissen betrifft keine eigenständigen Nachfolgeprodukte

BGH
Urteil vom 16.11.2017
I ZR 161/16
Knochenzement I
UWG § 3 Abs. 1, § 3a, § 17 Abs. 2; ZPO § 308 Abs. 1

Der BGH hat entschieden, dass ein wettbewerbsrechtliches Verbot der Fruchtziehung aus vorangegangener Verletzung von Betriebsgeheimnissen keine eigenständigen Nachfolgeprodukte, die ohne der Verletzung von Betriebsgeheimnissen entwickelt wurden, betrifft.

Leitsätz des BGH:

a) Ein auf § 3a UWG i.V. mit § 17 UWG gestützter Unterlassungsanspruch unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Fruchtziehung aus einer vorangegangenen Verletzung von Betriebsgeheimnissen erfasst nicht den Vertrieb und die Bewerbung von Produkten, die zwar Nachfolgeprodukte von unter Verletzung von Betriebsgeheimnissen hergestellter Produkte sind, selbst aber nicht unter Verletzung von Betriebsgeheimnissen hergestellt werden.

b) Die Ausnutzung der Auswirkungen eines vorangegangenen wettbewerbswidrigen Verhaltens ist nicht per se, sondern nur dann nach der wettbewerbsrechtlichen Generalklausel gemäß § 3 Abs. 1 UWG unzulässig, wenn sie unmittelbar mit dem vorangegangenen Wettbewerbsverstoß zusammenhängt und ihrerseits die Voraussetzungen einer unlauteren geschäftlichen Handlung im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG erfüllt.

c) Ein auf Naturalrestitution gerichteter Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen kann allenfalls darauf gerichtet sein, dem Schädiger die Benutzung des unbefugt erlangten oder verwerteten Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses zu verbieten.

BGH, Urteil vom 16. November 2017 - I ZR 161/16 - OLG Frankfurt am Main - LG Frankfurt am Main

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: