OLG Köln: Vorzeitige Beendigung einer Treuepunkteaktion ist eine wettbewerbswidrige Irreführung sofern die Teilnahmebedingungen dies nicht vorsehen
OLG Köln
Urteil vom 10.08.2012
6 U 27/12
Treuepunkte
Das OLG Köln hat entschieden, dass der vorzeitige Abbruch einer Rabattaktion wettbewerbswidrig ist, sofern entsprechender kein Hinweis in den Teilnahmebedingungen erfolgt. Eine Supermarktkette hatte eine Treuepunkteaktion gestartet. Bei erreichen einer bestimmten Anzahl an Treuepunkten konnten die Teilnehmer ein Messerset erwerben. Das ausgelobte Messerset war nach einiger Zeit nicht mehr lieferbar, so dass die Supermarktkette die Aktion abbrach.
Aus den Entscheidungsgründen:
" Allerdings wäre der - hier nicht erhobene - Vorwurf einer Irreführung über die angemessene Bevorratung aus § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG nicht bei jedem Lieferausfall, sondern nur dann begründet, wenn die Ware nicht in angemessener Menge zur Befriedigung der zu erwartenden Nachfrage vorgehalten worden wäre, wobei dem Unternehmer insoweit ein Beurteilungsspielraum einzuräumen wäre (vgl. Bornkamm a.a.O. § 5 Rz 8.11).
[...]
Die Beklagte hätte - wie sich aus den von ihr selbst vorgelegten Zahlen ergibt - für das besonders attraktive Angebot mit einer Gesamtnachfrage in der Größenordnung von nach ihren Angaben hochgerechnet bis zu 4,5 Mio. Stück rechnen müssen, die sie im Mai 2011 zur Verkürzung der Aktion veranlasst hat."
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 10.08.2012
6 U 27/12
Treuepunkte
Das OLG Köln hat entschieden, dass der vorzeitige Abbruch einer Rabattaktion wettbewerbswidrig ist, sofern entsprechender kein Hinweis in den Teilnahmebedingungen erfolgt. Eine Supermarktkette hatte eine Treuepunkteaktion gestartet. Bei erreichen einer bestimmten Anzahl an Treuepunkten konnten die Teilnehmer ein Messerset erwerben. Das ausgelobte Messerset war nach einiger Zeit nicht mehr lieferbar, so dass die Supermarktkette die Aktion abbrach.
Aus den Entscheidungsgründen:
" Allerdings wäre der - hier nicht erhobene - Vorwurf einer Irreführung über die angemessene Bevorratung aus § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG nicht bei jedem Lieferausfall, sondern nur dann begründet, wenn die Ware nicht in angemessener Menge zur Befriedigung der zu erwartenden Nachfrage vorgehalten worden wäre, wobei dem Unternehmer insoweit ein Beurteilungsspielraum einzuräumen wäre (vgl. Bornkamm a.a.O. § 5 Rz 8.11).
[...]
Die Beklagte hätte - wie sich aus den von ihr selbst vorgelegten Zahlen ergibt - für das besonders attraktive Angebot mit einer Gesamtnachfrage in der Größenordnung von nach ihren Angaben hochgerechnet bis zu 4,5 Mio. Stück rechnen müssen, die sie im Mai 2011 zur Verkürzung der Aktion veranlasst hat."
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: