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OLG Köln: Vorzeitige Beendigung einer Treuepunkteaktion ist eine wettbewerbswidrige Irreführung sofern die Teilnahmebedingungen dies nicht vorsehen

OLG Köln
Urteil vom 10.08.2012
6 U 27/12
Treuepunkte


Das OLG Köln hat entschieden, dass der vorzeitige Abbruch einer Rabattaktion wettbewerbswidrig ist, sofern entsprechender kein Hinweis in den Teilnahmebedingungen erfolgt. Eine Supermarktkette hatte eine Treuepunkteaktion gestartet. Bei erreichen einer bestimmten Anzahl an Treuepunkten konnten die Teilnehmer ein Messerset erwerben. Das ausgelobte Messerset war nach einiger Zeit nicht mehr lieferbar, so dass die Supermarktkette die Aktion abbrach.

Aus den Entscheidungsgründen:

" Allerdings wäre der - hier nicht erhobene - Vorwurf einer Irreführung über die angemessene Bevorratung aus § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG nicht bei jedem Lieferausfall, sondern nur dann begründet, wenn die Ware nicht in angemessener Menge zur Befriedigung der zu erwartenden Nachfrage vorgehalten worden wäre, wobei dem Unternehmer insoweit ein Beurteilungsspielraum einzuräumen wäre (vgl. Bornkamm a.a.O. § 5 Rz 8.11).
[...]
Die Beklagte hätte - wie sich aus den von ihr selbst vorgelegten Zahlen ergibt - für das besonders attraktive Angebot mit einer Gesamtnachfrage in der Größenordnung von nach ihren Angaben hochgerechnet bis zu 4,5 Mio. Stück rechnen müssen, die sie im Mai 2011 zur Verkürzung der Aktion veranlasst hat."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Die unzureichende Aufklärung über eine unzulängliche Bevorratung von Sonderangeboten ist unlauter

BGH
Urteil vom 10.02.2011
I ZR 183/09
Irische Butter
UWG Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3



Leitsätze des BGH:
a) Nach Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG ist - ebenso wie zuvor nach § 5 Abs. 5 UWG 2004 - nicht die unzulängliche Bevorratung der beworbenen Ware, sondern die unzureichende Aufklärung über eine unzulängliche Bevorratung unlauter.
b) Zielt ein Unterlassungsantrag durch Formulierungen wie "für Lebensmittel wie nachfolgend abgebildet zu werben" auf das Verbot der konkreten Verletzungsform ab, stellen weitere in den Antrag aufgenommene, die konkrete Verletzungsform beschreibende Merkmale grundsätzlich eine unschädliche Überbestimmung dar.
c) Eine Gleichartigkeit im Sinne von Nr. 5 UWG des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG liegt nur dann vor, wenn das andere Produkt nicht nur tatsächlich gleichwertig, sondern auch aus der Sicht des Verbrauchers austauschbar ist. Wird für ein Markenprodukt geworben, ist daher ein unter einer Handelsmarke vertriebenes Produkt nicht gleichartig, auch wenn es objektiv gleichwertig sein mag.
d) Die in der Regelung der Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG zugrunde gelegte Erwartung, dass eine einschränkungslos angebotene Ware in sämtlichen in die Werbung einbezogenen Filialen in ausreichender Menge erworben werden kann,
lässt sich nur durch einen aufklärenden Hinweis neutralisieren, der klar formuliert, leicht lesbar und gut erkennbar ist.
BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - I ZR 183/09 - OLG Stuttgart - LG Heilbronn

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: