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LG Krefeld: Auftauchen in der Suchergebnisliste bei Google bei der Suche nach einem Begriff, belegt nicht, dass der Begriff vom Webseitenbetreiber tatsächlich verwendet wurde

LG Krefeld
Beschluss vom 15.11.2012
12 O 111/12

Das LG Krefeld entschieden, dass das Auftauchen in der Suchergebnisliste bei Google bei der Suche nach einem Begriff, nicht belegt, dass der Begriff vom Webseitenbetreiber tatsächlich verwendet wurde. Der Suchalgorithmus von Google setzt nicht zwingend vor, dass der Begriff tatsächlich auf der Seite verwendet wurde.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Antragsteller hat schon nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin überhaupt in wettbewerbswidriger Weise für sich mit dem beanstandeten Begriff Taxi "geworben" hat. Damit steht ein Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften, die Grundlage des jetzt geltend gemachten Unterlassungsanspruchs im Sinne von §§ 8 Abs. 3 Nr. 2, 4 Nr.11 UWG sein könnten, nicht fest, was zu Lasten des Antragstellers geht.

Insoweit gilt folgendes:

Die Suchmaschine Google erstellt automatisch mit unterschiedlichsten Begriffen Verknüpfungen, die einen Nutzer auf bestimmte Adressen und Seiten im Internet hinweisen. Dabei werden nicht nur Begriffe berücksichtigt, die derjenige, der die Nutzer auf seine Seite führen will, selbst eingegeben hat. Google kreiert vielmehr automatisch nach bestimmten Regeln, die den Erfolg dieser Suchmaschine ausmachen, aus Suchnachfragen anderer Nutzer für bestimmte Seiten weitere Suchbegriffe, auf die mithin der Betreiber der jeweils nachgewiesenen Seite keinen Einfluss hat, wobei Google Bitten und Forderungen des Seitenbetreibers auf Löschung derartiger Begriffe im Hinblick auf die nachgewiesene Seite im Regelfall abschlägig bescheidet.

Damit gibt allein der Umstand, dass bei den Begriffen "Taxi C" die Antragsgegnerin in der Ergebnisliste als Treffer mit Anschrift und Telefonnummer nachgewiesen wird, dafür, dass diese in wettbewerbswidriger Weise für ihr Unternehmen geworben hat, nicht"


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: