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LG Frankfurt: Keine generelle Vermutung in Filesharing-Sachen dass Anschlussinhaber Täter der Urheberrechtsverletzung - Ausübung Zeugnisverweigerungsrecht von Familienangehörigen unschädlich

LG Frankfurt am Main
Urteil vom 20.09.2018
2-03 S 20/17

Das LG Frankfurt hat entschieden, dass keine generelle Vermutung in Filesharing-Sachen besteht, dass der Anschlussinhaber Täter einer Urheberrechtsverletzung ist. Die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrecht von Familienangehörigen ist unschädlich und darf ohne Hinzutreten weiterer beastender Umstände nicht zu einer faktischen Beweislastumkehr führen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 UrhG oder auf Ersatz von Abmahnkosten gemäß § 97a Abs. 3 UrhG.

Insoweit konnte letztlich offen bleiben, ob die Klägerin hinsichtlich der hier geltend gemachten Ansprüche aktivlegitimiert ist. Denn jedenfalls fehlt es vorliegend an einer Passivlegitimation des Beklagten.

Nach der Rechtsprechung des BGH kann eine tatsächliche Vermutung zu Lasten des Anschlussinhabers bestehen, wenn über seinen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen wurde und nicht die ernsthafte Möglichkeit bestand, dass Dritte den Internetanschluss genutzt haben (BGH GRUR 2014, 657 = K&R 2014, 513 - BearShare; LG Frankfurt, Urt. v. 08.07.2015 - 2-06 S 8/15). Es besteht hingegen keine generelle Vermutung, dass der Anschlussinhaber Täter einer Urheberrechtsverletzung ist, die von seinem Anschluss aus begangen worden ist und die er widerlegen oder erschüttern müsste, nur weil er Inhaber des Anschlusses ist. Dies kommt nur in Betracht, wenn für die Täterschaft des Anschlussinhabers der bei typischen Geschehensabläufen eingreifende Beweis des ersten Anscheins (Anscheinsbeweis) spricht. Für die Annahme, der Inhaber eines Internetanschlusses sei ohne das Hinzutreten weiterer Umstände regelmäßig der Täter einer mittels dieses Anschlusses begangenen Urheberrechtsverletzung, fehlt es an einer hinreichenden Typizität des Geschehensablaufs. Angesichts der naheliegenden Möglichkeit, dass der Anschlussinhaber Dritten Zugriff auf seinen Anschluss einräumt, besteht für die Annahme der Täterschaft des Anschlussinhabers keine hinreichend große Wahrscheinlichkeit (BGH GRUR 2017, 1233 [BGH 30.03.2017 - I ZR 19/16] Rn. 18 f. - Loud).

Dem Anspruchsgegner obliegt daher eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt aber weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Es besteht nämlich keine generelle Vermutung, dass der Anschlussinhaber Täter einer Urheberrechtsverletzung ist, die von seinem Anschluss aus begangen worden ist und die er widerlegen oder erschüttern müsste, nur weil er Inhaber des Anschlusses ist (BGH GRUR 2017, 386 [BGH 06.10.2016 - I ZR 154/15] Rn. 18 ff. - Afterlife; BGH GRUR 2017, 1233 [BGH 30.03.2017 - I ZR 19/16] Rn. 18 ff. - Loud).

Im Hinblick auf den Umfang der dem Anschlussinhaber obliegenden sekundären Darlegungslast sind die unter dem grundrechtlichen Schutz des Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und des Art. 14 Abs. 1 GG stehenden urheberrechtlichen Positionen auf der einen Seite und die gemäß Art. 7 EU-Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Rechte des Anschlussinhabers und seiner Familienmitglieder zu berücksichtigen (BGH GRUR 2017, 386 [BGH 06.10.2016 - I ZR 154/15] Rn. 22 f. - Afterlife; BGH GRUR 2017, 1233 [BGH 30.03.2017 - I ZR 19/16] Rn. 20 ff. - Loud).

Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast in diesem Fall dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Weitergehende Nachprüfungen dahingehend, ob die Familienmitglieder hinsichtlich der behaupteten Zugriffszeiten oder wegen der Art der Internetnutzung als Täter der geltend gemachten Rechtsverletzung in Betracht kommen, sind dem Anschlussinhaber hingegen nicht zumutbar. Ferner ist es dem Anschlussinhaber nicht zumutbar, die Internetnutzung seiner Familienmitglieder einer Dokumentation zu unterwerfen, um im gerichtlichen Verfahren seine täterschaftliche Haftung abwenden zu können. Auch kann vom Anschlussinhaber nicht die Untersuchung des Computers seiner Familienmitglieder im Hinblick auf die Existenz von Filesharing-Software verlangt werden (BGH GRUR 2017, 386 Rn. 26 - Afterlife; BGH NJW 2018, 68 [BGH 27.07.2017 - I ZR 68/16] Rn. 18 - Ego-Shooter). Im Rahmen des Vortrags zu Umständen, die seine eigene Internetnutzung betreffen, kann der Anschlussinhaber aber zu der Angabe verpflichtet sein, ob auf dem von ihm genutzten Computer Filesharing-Software vorhanden war (BGH GRUR 2017, 386 [BGH 06.10.2016 - I ZR 154/15] Rn. 27 - Afterlife).

Der Beklagte hat hier vorgetragen, dass seine Ehefrau, Stiefsohn, Stieftochter und Sohn den Internetanschluss zu den angeblichen Verstoßzeitpunkten genutzt haben. Der Beklagte hat weiter vorgetragen, dass er seine Familienmitglieder befragt habe und hat das Ergebnis dieser Befragung mitgeteilt. Ferner hat er mitgeteilt, dass die Familienmitglieder jeweils eigene Computer gehabt hätten und zu welchen Zwecken diese den Internetanschluss genutzt hätten. Weiter, dass er selbst auf seinem Computer keine Filesharing-Software installiert gehabt habe.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Beklagte damit seiner sekundären Darlegungslast nicht genügt habe. In seinem Urteil "Loud" habe der BGH festgehalten, dass umfassend zu den Fähigkeiten und Kenntnissen der Familienmitglieder vorgetragen werden müsse (BGH GRUR 2017, 1233 [BGH 30.03.2017 - I ZR 19/16] - Loud).

Dem folgt die Kammer nicht. Denn der Beklagte hat vorliegend nicht nur die theoretische Möglichkeit der Nutzung durch seine Familienmitglieder vorgetragen. Die Behauptung der Klägerin, der Beklagte wisse, wer die Tat begangen habe, erfolgte ersichtlich ins Blaue hinein.

Zu beachten ist insoweit auch, dass bis auf den damals 12-jährigen Sohn die Familienmitglieder volljährig waren.

Damit oblag der Klägerin die volle Darlegungs- und Beweislast. Diesen Beweis hat die Klägerin nicht erfolgreich geführt. Die Klägerin hat insoweit die benannten Familienmitglieder als Zeugen dafür benannt, dass diese keinen Zugang zum Internetanschluss hatten und dass diese als Täter ausschieden (Bl. 59 d.A.).

aa. Die Kammer hat die benannten Zeugen vernommen. Insoweit hat das Amtsgericht zu Unrecht die Vernehmung der Zeugen mit Verweis auf deren Zeugnisverweigerung unterlassen.

Der Beklagtenvertreter hatte im amtsgerichtlichen Verfahren "nach Rücksprache mit dem Beklagten" mitgeteilt, dass die Familienangehörigen sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen würden. Das Amtsgericht hat daraufhin klageabweisendes Urteil erlassen. Es hat ausgeführt, dass die Zeugen nicht mehr vernommen werden müssten, da sich die Zeugen auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen hätten. Dem folgt die Kammer nicht.

Zwar können aus einer Zeugnisverweigerung im Rahmen der Beweiswürdigung keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden (Musielak/Voit-Huber, ZPO, 14. Aufl. 2017, § 384 Rn. 2; MünchKommZPO/Damrau, 5. Aufl. 2016, § 384 Rn. 4). Allein in Verbindung mit anderen Ergebnissen des Verfahrens kann ein nachteiliger Schluss zulässig sein (zweifelnd, aber im Ergebnis offen BGH NJW 2018, 68 Rn. 28 - Ego-Shooter), so z.B. im Fall der Beweisvereitelung (BGH NJW 2018, 68 [BGH 27.07.2017 - I ZR 68/16] Rn. 28 - Ego-Shooter). Dies könnte in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Amtsgerichts zu dem Ergebnis führen, dass bei einer wirksamen Zeugnisverweigerung gemäß § 386 ZPO die Vernehmung der Zeugen unterbleiben konnte.

Hier lagen die entsprechenden Voraussetzungen jedoch nicht vor. Zwar kann ein Zeuge vor seiner Vernehmung schriftlich das Zeugnis verweigern, wobei er die Gründe angeben muss, auf die er die Weigerung gründet (§ 386 Abs. 1 ZPO). Diese Erklärung muss jedoch durch den Zeugen selbst erfolgen und nicht - wie hier - "nach Rücksprache" mit der Partei durch den Parteivertreter und ohne Angabe von Gründen.

bb. Auch soweit das Amtsgericht ausführt, dass die Vernehmung der Zeugen lediglich indizielle Wirkung hätte und deshalb ihre Vernehmung entbehrlich sei, folgt die Kammer dem nicht.

Nach der Rechtsprechung des BGH kann eine tatsächliche Vermutung zu Lasten des Anschlussinhabers bestehen, wenn über seinen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen wurde und nicht die ernsthafte Möglichkeit bestand, dass Dritte den Internetanschluss genutzt haben. Genügt der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, trägt die Klägerin die volle Darlegungs- und Beweislast.

Es kann der Klägerin jedoch nach Auffassung der Kammer nicht abgeschnitten werden, die Tatsachen, die Grundlage des Vortrages des Anschlussinhabers sind, durch Zeugenbeweis zu widerlegen. Gelingt ihr die Widerlegung der Tatsachen, die eine Erfüllung der sekundären Darlegungslast bewirken, hat dies im Ergebnis zur Folge, dass die sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt ist, da feststünde, dass die vom Anschlussinhaber vorgetragene, ernsthafte Möglichkeit der Begehung der streitgegenständlichen Tat durch einen Dritten - hier der Familienmitglieder des Beklagten - gerade nicht vorlag. Es bliebe dann - und nur dann - bei der tatsächlichen Vermutung zu Lasten des Anschlussinhabers.

cc. Die Beweislast für die klägerischen Behauptungen lag nach alledem bei der Klägerin. In der Vernehmung durch die Kammer hat die Zeugin ... erklärt, dass sie schon im Jahr 2013 Zugang zum Internetanschluss des Beklagten gehabt habe. Ihr Ehemann habe sie damals möglicherweise auch auf das Schreiben der Klägerin angesprochen, er habe zur ihr gesagt, was das überhaupt sei und "Wir machen doch sowas nicht". Sie könne nicht mehr sagen, ob sie bereits 2013 über einen eigenen Laptop verfügt habe. Ob Tauschbörsensoftware auf den Computern drauf gewesen sei, könne sie nicht sagen, das seien für sie alles "böhmische Dörfer".

Die übrigen Zeugen haben nach Belehrung entsprechend § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO von ihrem - auch den Stiefkindern des Beklagten zustehenden (vgl. BeckOK-ZPO/Scheuch, 29. Ed. 2018, § 383 Rn. 8; Staudinger/Coester, Neub. 2011, § 1590 Rn. 2) - Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht.

Insoweit ist der Klägerin der entsprechende Beweis nicht gelungen. Die Zeugin ... hat die Angaben des Beklagten - soweit ihre Erinnerung reichte - bestätigt, aber jedenfalls nicht widerlegt. Die Kammer erachtet die Aussage der Zeugin auch als glaubhaft und die Zeugin als glaubwürdig. Sie hat insbesondere ruhig und offen dargelegt, woran sie sich erinnert.

Soweit die übrigen Zeugen das Zeugnis verweigert haben, gereicht dies nicht dem Beklagten zur Last.

Aus einer Zeugnisverweigerung können im Rahmen der Beweiswürdigung keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden (Musielak/Voit-Huber, ZPO, 15. Aufl. 2018, § 384 Rn. 2; MünchKommZPO/Damrau, ZPO, 5. Aufl. 2016, § 384 Rn. 4). Allein in Verbindung mit anderen Ergebnissen des Verfahrens kann ein nachteiliger Schluss zulässig sein (zweifelnd, aber im Ergebnis offen BGH NJW 2018, 68 Rn. 28 - Ego-Shooter), so z.B. im Fall der Beweisvereitelung (BGH NJW 2018, 68 [BGH 27.07.2017 - I ZR 68/16] Rn. 28 - Ego-Shooter).

Damit fällt im Ergebnis die Zeugnisverweigerung der insoweit beweisbelasteten Partei zur Last, hier also der Klägerin (vgl. BGH NJW 2018, 68 Rn. 28 - Ego-Shooter; LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 18.09.2015 - 2-03 S 30/15; LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 18.09.2017 - 2-03 S 10/17; vgl. auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.07.2015 - I-20 U 172/14). Nach dem Vortrag des Beklagten, der die ernsthafte Möglichkeit eröffnete, dass neben dem Beklagten ein Dritter den Anschluss nutzte, oblag es der Klägerin, zu beweisen, dass der Beklagte Täter ist oder die Nutzung des Anschlusses durch Dritte nicht möglich war. Die oben dargestellte sekundäre Darlegungslast bewirkt nämlich gerade keine Beweislastumkehr (BGH GRUR 2017, 386 [BGH 06.10.2016 - I ZR 154/15] Rn. 15 ff. - Afterlife; BGH NJW 2018, 68 [BGH 27.07.2017 - I ZR 68/16] Rn. 15 ff. - Ego-Shooter; LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 18.09.2015 - 2-03 S 30/15).


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: