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BGH: Zur Gesetzlichkeitsfiktion bei Verwendung der fehlerhaften Musterwiderrufsbelehrung nach der BGB-InfoV in Altfällen

BGH
Urteil vom 15.08.2012
VIII ZR 378/11


Aus der Pressemitteilung des BGH:

"Die Widerrufsbelehrung genügt zwar den Anforderungen des in § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF* geregelten Deutlichkeitsgebots nicht, weil die Verwendung des Wortes "frühestens" es dem Verbraucher nicht ermöglicht, den Beginn der Widerrufsfrist ohne weiteres zu erkennen. Die Klägerin kann sich für die Wirksamkeit der von ihr verwendeten Widerrufsbelehrung jedoch darauf berufen, dass diese dem Muster der BGB-Informationspflichten-Verordnung entspricht und somit gemäß § 14 Abs. 1 der BGB-Informationspflichten-Verordnung aF** als ordnungsgemäß gilt (Gesetzlichkeitsfiktion). Die in § 14 der BGB-Informationspflichten-Verordnung geregelte Gesetzlichkeitsfiktion wird von der Ermächtigungsgrundlage des Art. 245 Nr. 1 EGBGB aF*** gedeckt und ist wirksam. Denn mit dieser Ermächtigung verfolgte der Gesetzgeber vorrangig den Zweck, die Geschäftspraxis der Unternehmer zu vereinfachen und Rechtssicherheit zu schaffen. Dieser Zweck würde verfehlt, wenn sich der Unternehmer auf die Gesetzlichkeitsfiktion der von ihm verwendeten Musterbelehrung nicht berufen könnte."

Die vollständiger Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:


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OLG Hamm: Wird in der Widerrufsbelehrung wie nach alter Fassung auf die BGB-InfoV und nicht wie nach aktueller Fassung auf das EGBGB verwiesen, so ist dies wettbewerbswidrig und kein Bagatellverstoß

OLG Hamm
Urteil vom 13.10.2011
I-4 U 99/11


Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß und keine Bagatelle vorliegt, wenn in der Widerrufsbelehrung, wie es früher nach alter Fassung richtig war, auf die BGB-InfoV und nicht wie nach aktueller Fassung erforderlich auf das EGBGB verwiesen wird. Die Entscheidung zeigt wieder einmal, dass die Rechtsprechung zum Teil auch bei kleinen Verstößen einen Wettbewerbsverstoß annimmt. Daher ist es äußerst wichtig, die Widerrufsbelehrung stets auf dem aktuellen Stand zu halten.


Aus den Entscheidungsgründen:

"Auch wenn "nur" falsche Normen angegeben werden, wird die beabsichtigte Überprüfung eines Verbrauchers im Hinblick auf seine Rechte in der konkreten Situation erschwert. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass sich ein Verbraucher dann, wenn er die in der Belehrung genannten Paragraphen gar nicht findet, verunsichern lassen könnte und dadurch gegebenenfalls von der Geltendmachung seines Widerrufsrechts abhalten lässt. Dies gilt auch für einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnitts-verbraucher, auf den hier – insoweit ist der Antragsgegnerin zuzustimmen – abzustellen ist. Denn sind die richtigen Vorschriften nicht angegeben und somit für den Verbraucher nicht auffindbar, ist es durchaus denkbar, dass dieser die Berechtigung eines Widerrufs in Zweifel zieht und insofern kein Risiko eingehen will, dass sich aus seiner Sicht aus möglichen Folgen eines unberechtigten Widerrufs, wie z.B. Wertersatz- oder Schadensersatzansprüche, ergeben könnte."

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OLG Hamm: Schon 12 Abmahnungen durch einen kleinen eBay-Händler können rechtsmissbräuchlich sein

Oberlandesgericht Hamm
Urteil vom 24.03.2009
4 U 211/08


Schon 12 gleichgelagerte Abmahnungen können nach diesem Urteil des OLG Hamm rechtsmissbräuchlich sein. Ein wesentlicher Gesichtspunkt war dabei für das Gericht, dass der Abmahner selbst nur ca. 200 EURO Umsatz monatlich erzielt.

In den Entscheidungsgründen heißt es:

"Nach § 8 Abs. 4 UWG liegt ein solcher Fall vor, wenn unter Berücksichtigung der gesamten Umstände die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs vorwiegend dazu dient, gegen den zuwider Handelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.

Das ist hier der Fall.

Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Klägerin 11 weitere Abmahnungen ausgesprochen hat, und zwar alle nach demselben Muster. Nach der Behauptung der Beklagten begründete die Klägerin jede der erfolgten Abmahnungen wie im vorliegenden Fall auch mit einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung durch den fehlenden Hinweis auf den Erhalt einer gesonderten Belehrung in Textform. [...] Es spricht aber nicht für eine ernsthaft gemeinte Überwachung des lauteren Wettbewerbs, wenn sich ein Wettbewerber nur auf die Verfolgung eines bestimmten Wettbewerbsverstoßes gewissermaßen spezialisiert. Dies zeigt, dass es ihm eben nicht insgesamt um die Wahrung des lauteren Wettbewerbs zu tun ist.

Vor allem steht der eigene Umsatz der Klägerin in keinem Verhältnis zu dieser umfangreichen Abmahntätigkeit in relativ kurzer Zeit. Unwidersprochen hat die Beklagte dargelegt, dass die Klägerin einen monatlichen Umsatz von maximal 200,00 € erzielt. Wenn dann noch der Anwalt der Klägerin der Neffe des Inhabers der Klägerin ist, schließt sich der Kreis, dass die Abmahntätigkeit der Klägerin nicht deshalb erfolgt, um die Wettbewerber zum Schutz ihrer eigenen Tätigkeit zu wettbewerbsrechtskonformem Verhalten anzuleiten, sondern dass die Klägerin hier nur eine gewinnbringende Beschäftigung betreiben will.


Leider sind andere Gerichte ein wenig zurückhaltender und nehmen eine missbräuchliche Abmahnung nur in engen Ausnahmefällen an.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



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BMJ: Neue Muster für Widerrufsbelehrung und Rückgabebelehrung ab 01.04.2008

Das Bundesministerium der Justiz hat nunmehr neue Muster für Widerrufsbelehrung und Rückgabebelehrung vorgelegt. Die neuen Mustertexte sollen ab dem 01.04.2008 in Kraft treten. Anders als ursprünglich geplant müssen die einschlägigen Gesetzestexte nicht beigefügt werden. Leider sind die neuen Mustertexte schlicht misslungen. Die grundsätzlichen Probleme der derzeitigen Regelungen zur Belehrung über das Widerrufsrecht bzw. Rückgaberecht hat der Gesetzgeber nach wie vor nicht beseitigt. Weiterhin haben die Mustertexte keinen Gesetzesrang, so dass die Rechtsprechung nicht an die Formulierungsvorschläge gebunden sind. Erst zu einem späteren Zeitpunkt soll ein Vorschlag für eine Gesetzesänderung vom Gesetzgeber erarbeitet werden. Auch inhaltlich sind die Texte nach wie vor problematisch, da nicht alle Bedenken der Rechtsprechung hinsichtlich der Formulierung einer ordnungsgemäßen Belehrung berücksichtigt wurden (z.B. Beginn der Widerrufsfrist). Fehlentwicklungen in der Rechtsprechung (z.B. 1 Monat Widerrufsrecht/kein Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme bei Vertragsschlüssen über Plattformen wie eBay) wurden ebenfalls nicht korrigiert. Die dringend notwendige Entschlackung und grundlegende Neufassung der Vorschriften über Fernabsatzgeschäfte sind leider vorerst nicht zu erwarten.

Die Mustertexte des BMJ finden Sie hier:

Muster für eine Widerrufsbelehrung

Muster für eine Rückgabebelehrung

Die offizielle Pressemitteilung des BMJ finden Sie hier:
"BMJ: Neue Muster für Widerrufsbelehrung und Rückgabebelehrung ab 01.04.2008" vollständig lesen

BMJ: Muster für Widerrufsbelehrung - Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV

Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-Informationspflichtenverordnung (BGB-InfoV) in der ab dem 01.04.2008 gültigen Fassung

Muster für die Widerrufsbelehrung

Wichtig: Nach wie vor hat der Formulierungsvorschlag des Bundesministeriums der Justiz nicht Gesetzesrang. Gerichte sind nicht daran gebunden. Es wurden bei der Neufassung des Mustertextes durch das BMJ nicht alle Streitfragen zur ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung berücksichtigt. Auch die Verwendung des neuen Musters ist mit erheblichen rechtlichen Risiken verbunden.

Den Text finden Sie hier:

"BMJ: Muster für Widerrufsbelehrung - Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV" vollständig lesen

BMJ: Muster für Rückgabebelehrung - Anlage 2 zu § 14 Abs. 2 und 3 BGB-InfoV

Anlage 2 zu § 14 Abs. 2 und 3 BGB-Informationspflichtenverordnung (BGB-InfoV) in der ab dem 01.04.2008 gültigen Fassung

Muster für die Rückgabebelehrung

Wichtig: Nach wie vor hat der Formulierungsvorschlag des Bundesministeriums der Justiz nicht Gesetzesrang. Gerichte sind nicht daran gebunden. Es wurden bei der Neufassung des Mustertextes durch das BMJ nicht alle Streitfragen zur ordnungsgemäßen Rückgabebelehrung berücksichtigt. Auch die Verwendung des neuen Musters ist mit erheblichen rechtlichen Risiken verbunden.

Den Text finden Sie hier: "BMJ: Muster für Rückgabebelehrung - Anlage 2 zu § 14 Abs. 2 und 3 BGB-InfoV" vollständig lesen

LG Darmstadt: Persönliche Haftung des Mitarbeiters einer Limited als faktischer Geschäftsführer für Wettbewerbsverstöße bei eBay

Das LG Darmstadt hat mit Urteil vom 09.01.2007 - 16 O 241/06 entschieden, dass der Mitarbeiter einer Limited auch persönlich für Wettbewerbsverstöße - hier bei eBay - haften kann. Nach Ansicht des Gerichts besteht eine persönliche Haftung insbesondere dann, wenn der Mitarbeiter im Online-Angebot namentlich als Verantwortlicher genannt wird und alle maßgeblichen Geschäftstätigkeiten mit Außenwirkung für diese Firma entfaltet. Der Mitarbeiter haftet - so das Gericht - dann als faktischer Geschäftsführer.

LG Darmstadt, Urteil vom 09.01.2007 - 16 O 241/06


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: "LG Darmstadt: Persönliche Haftung des Mitarbeiters einer Limited als faktischer Geschäftsführer für Wettbewerbsverstöße bei eBay" vollständig lesen

BGH: Kein Hinweis auf gesetzliches Gewährleistungsrecht erforderlich und Umsatzsteuerhinweis per Sternchen ausreichend

BGH, Urteil vom 4. Oktober 2007 – I ZR 22/05
Umsatzsteuerhinweis



Der BGH hat sich mit Urteil vom 04.10.2007 - I ZR 22/05 in einer weiteren Entscheidung mit den Informationspflichten bei Fernabsatzgeschäften befasst. Danach ist es nicht erforderlich, dass der nach § 1 Abs. 2 PAngV erforderliche Hinweis , dass der Preis die Umsatzsteuer enthält, direkt neben der Preisangabe stehen muss. Vielmehr reicht es aus, wenn der Hinweis auf die Umsatzsteuer eindeutig dem Preis zugeordnet ist. Dies kann - so der BGH - auch durch einen klaren und unmissverständlichen Sternchenhinweis geschehen. Ferner hat der BGH völlig zu Recht entschieden, dass ein Online-Shop-Betreiber, der nicht vom gesetzlichen Gewährleistungsrecht abweicht, weder die gesetzlichen Regelungen beifügen noch auf die Geltung der gesetzlichen Regelungen hinweisen muss. § 312c BGB i.V.m. § 1 Abs. 4 Nr. 3b BGB-InfoV erfasst nach Ansicht des BGH nur vertragliche Gewährleistungsbedingungen.


Die Pressemitteilung des BGH finden Sie hier: "BGH: Kein Hinweis auf gesetzliches Gewährleistungsrecht erforderlich und Umsatzsteuerhinweis per Sternchen ausreichend" vollständig lesen