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BGH: Berichterstattung über Liebesbeziehung eines Comedians mit Sex-Bloggerin zulässig wenn diese bei Instagram gemeinsame Urlaubsfotos veröffentlich haben

BGH
Urteil vom 02.08.2022
VI ZR 26/21
BGB § 823; GG Art. 5


Der BGH hat entschieden, dass die Berichterstattung über die Liebesbeziehung eines Comedians mit einer Sex-Bloggerin jedenfalls dann zulässig ist, wenn diese bei Instagram gemeinsame Urlaubsfotos veröffentlich haben.

Leitsatz des BGH:
Zur Zulässigkeit einer Berichterstattung, die über eine Liebesbeziehung spekuliert (Fortführung und Abgrenzung Senat, Urteil vom 2. Mai 2017 - VI ZR 262/16, NJW-RR 2017, 1516).

BGH, Urteil vom 2. August 2022 - VI ZR 26/21 - KG Berlin - LG Berlin

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


VG Berlin: BILD benötigt für Ausstrahlung der Live-Streams "Die richtigen Fragen"- "BILD live" und "BILD-Sport – Talk mit Thorsten Kinhöfer" über bild.de eine Rundfunklizenz

VG Berlin
Urteil vom 26.09.2019
VG 27 K 365.18


Das VG Berlin hat entschieden, dass BILD für die Ausstrahlung der Live-Streams "Die richtigen Fragen", "BILD live" und "BILD-Sport – Talk mit Thorsten Kinhöfer" über bild.de eine Rundfunklizenz benötigt.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Live-Streams der BILD-Zeitung sind zulassungspflichtiger Rundfunk

Die BILD-Zeitung darf ihre Live-Streams nicht weiter zulassungsfrei betreiben. Das hat das Verwaltungsgericht entschieden.

Die Klägerin veranstaltet und verbreitet seit April 2018 die Internet-Video-Formate „Die richtigen Fragen“, „BILD live“ und „BILD-Sport – Talk mit Thorsten Kinhöfer“. Diese können live gestreamt werden. Die Medienanstalt Berlin-Brandenburg stellte im Juli 2018 fest, dass die Klägerin hierdurch Rundfunk ohne Zulassung veranstalte und beanstandete diesen Verstoß. Die besagten Live-Streams seien als Rundfunk einzustufen, da es sich um lineare, audiovisuelle Informations- und Kommunikationsdienste handle, die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmt seien. Bei mindestens fahrlässiger Begehungsweise könne dies als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Darüber hinaus untersagte die Beklagte die Veranstaltung und Verbreitung der streitigen Live-Streams, sofern nicht bis zum 3. September 2018 ein Antrag auf Zulassung gestellt werde. Hiergegen hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Klage erhoben, mit der sie die Aufhebung des Bescheides begehrt. Sie macht insbesondere geltend, dass ihre Live-Streams mangels Verbreitung entlang eines Sendeplans nicht als Rundfunk einzuordnen und damit nicht zulassungspflichtig seien.

Die 27. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die Klage in weiten Teilen abgewiesen. Der Bescheid sei größtenteils rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Zu Recht habe die Beklagte die Live-Streams als zulassungspflichtigen Rundfunk eingeordnet. Die Angebote seien für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmt. Zudem liege ihnen nicht zuletzt aufgrund ihrer Regelmäßigkeit bzw. Häufigkeit ein Sendeplan zugrunde. Soweit die Beklagte allerdings im angegriffenen Bescheid darauf hingewiesen hat, dass eine mindestens fahrlässige Rundfunkausstrahlung ohne Zulassung als Ordnungswidrigkeit geahndet werden könne, hob die Kammer diesen Bescheidausspruch auf. Denn die Beklagte sei zum Erlass eines solchen Verwaltungsakts nicht befugt.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat die Kammer die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.

Urteil der 27. Kammer vom 26. September 2019 (VG 27 K 365.18)


OVG Berlin-Brandenburg: bild.de darf jedenfalls vorläufig weiter Live-Streams ohne Rundfunklizenz über Website ausstrahlen

OVG Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 02.04.2019
11 S 72.18


Das OVG Berlin-Brandenburg hat im Rahmen eines Eilverfahrens entschieden, dass bild.de jedenfalls vorläufig weiter Live-Streams ohne Rundfunklizenz über die Website ausstrahlen darf.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

OVG: Vorerst keine Untersagung von Live-Streams auf bild.de – 11/19

Der 11. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat in einem Eilverfahren entschieden, dass vorerst weiter Live-Streams im Online-Angebot von www.bild.de verbreitet werden dürfen. Damit hat es die Beschwerde der Medienanstalt Berlin-Brandenburg gegen einen entsprechenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Oktober 2018 zurückgewiesen.

Die Medienanstalt hatte Internet-Video-Formate von bild.de, soweit diese als Live-Stream verbreitet werden, als zulassungspflichtigen Rundfunk eingestuft und deren Verbreitung ohne Rundfunkzulassung untersagt. Dabei handelt es sich um die – später über bild.de, Facebook und YouToube abrufbaren – Formate „Die richtigen Fragen“, „BILD-Sport – Talk mit Thorsten Kinnhöfer“ und „BILD –Live“. Gegen diesen Bescheid hatte sich die Muttergesellschaft des Axel-Springer-Konzerns gewandt.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Erfolgsaussichten der beim Verwaltungsgericht anhängigen Klage unter Verweis darauf als „offen“ angesehen, dass die rechtliche Abgrenzung zwischen zulassungspflichtigem Rundfunk und zulassungsfreien Medien in der digitalen Welt bisher ungeklärt und höchst umstritten sei. Die in einem solchen Fall gebotene Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Bescheides und dem Interesse der Antragstellerin, die Vollziehung des Bescheides bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen, gehe zu Gunsten der Antragstellerin aus. Denn diese müsste im Falle der vorläufigen Einstellung des Live-Streamings einen erheblichen Verlust an (Publikums-)Reichweite hinnehmen. Das ergebe sich aus der Konzeption als Live-Angebot mit Kommentarfunktionen für die Empfänger, die bei laufender Sendung eine Diskussion bzw. eine direkte Kommunikation mit den Nutzern ermögliche. Demgegenüber reduziere sich das öffentliche Vollzugsinteresse darauf, ein Verbot durchzusetzen, dessen Anwendung vorliegend gerade streitig sei. Form und Inhalt der Formate seien nicht beanstandet worden.

Beschluss vom 2. April 2019 – OVG 11 S 72.18 -



OLG Köln: Kussfotos eines Fußball-Nationalspielers mit Urlaubsflirt dürfen nicht in Online-Ausgabe der BILD veröffentlicht werden - Wortberichterstattung zulässig

OLG Köln
Urteil vom 22.11.2018
15 U 96/18


Das OLG Köln hat entschieden, dass Kussfotos eines Fußball-Nationalspielers mit einem Urlaubsflirt nicht in der Online-Ausgabe der BILD veröffentlicht werden dürfen. Die Wortberichterstattung ist hingegen zulässig.

Die Pressemitteilung des OLG Köln:

Käpt’n Knutsch“ erlaubt – Kussfotos verboten

Grenzen der Berichterstattung über DFB-Nationalspieler

Der auf Pressesachen spezialisierte 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hatte über die Grenzen der Berichterstattung über einen Fußballnationalspieler und dessen langjährige Freundin zu entscheiden.

Die Onlineausgabe einer Boulevardzeitung hatte über einen Kurzurlaub des Spielers auf einer Yacht zusammen mit einer „unbekannten Schönen“ berichtet. Dabei hatte sie den Kläger u.a. als „Käpt’n Knutsch“ bezeichnet und Fotos veröffentlicht, auf denen diese Frau und er sich küssen. Außerdem veröffentlichte sie Fotos des Spielers und seiner langjährigen Freundin im Zusammenhang mit einem Fußball-Länderspiel („Sie verzeiht ihm“). Der Spieler und seine Freundin verklagten die Zeitung auf Unterlassung. Während das Landgericht Köln der Klage vollständig stattgegeben hatte, unterschied der 15. Zivilsenat zwischen den Bildern und dem Text.

Die Bilder dürfen nicht veröffentlicht werden. Der Senat hat sorgfältig abgewogen, ob die Zeitung im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtert hat, um damit den Informationsanspruch des Publikums zu erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beizutragen oder ob sie lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigt hat. Nicht alles, wofür sich Menschen aus Langeweile, Neugier und Sensationslust interessieren, rechtfertigt dessen visuelle Darstellung in der breiten Medienöffentlichkeit.

Für eine Zulässigkeit der Veröffentlichung habe u.a. gesprochen, dass die Urlaubsgestaltung von in der Öffentlichkeit stehenden Personen durchaus einen Informationswert habe. Es sei von öffentlichem Interesse, wie sich Fußballnationalspieler auf anstehende Länderspiele vorbereiten und ob dabei eher die sportliche Vorbereitung oder aber der Freizeitcharakter die Oberhand gewinne. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Vorbereitung darin bestehe, für zwei Tage wegzufliegen und dabei Zeit auf einer Yacht zu verbringen. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass der Kläger zuvor sein Privatleben und auch seine Urlaubsgestaltung in den sozialen Netzwerken dargestellt und an einer Homestory mitgewirkt habe.

Im Ergebnis sei die Veröffentlichung aber nicht zulässig. Die Bilder seien der räumlichen Privatsphäre zuzuordnen. Die Aufnahmen seien vom Strand aus einer Entfernung von jedenfalls 50 Metern mit einem leistungsstarken Teleobjektiv gemacht worden. Der Spieler habe sich während der Aufnahmen erkennbar in einem Moment der Entspannung befunden. Das Argument der Zeitung, wonach die Yacht vor einem bekannten Prominenten-Hot-Spot geankert habe, an dem ein „Schaulaufen“ insbesondere von Fußballspielern stattfinde, welche die Bucht als „nassen roten Teppich“ nutzten, ließ der Senat nicht gelten. Es gebe keine ausreichenden Anhaltspunkte, dass der Kläger und die weiteren auf der Yacht befindlichen Personen sich der Bucht in der Absicht genähert hätten, von am Strand anwesenden Pressefotografen fotografiert zu werden.

Auch die langjährige Freundin brauchte nicht hinzunehmen, dass Bilder von ihr aus einem Fußballstadion ohne ihre Einwilligung abgedruckt wurden. Zwar sei davon auszugehen, dass die Aufnahmen auf der Tribüne für Spielerangehörige bzw. auf dem Rasen mit ihrer konkludenten Einwilligung gemacht worden seien. Jedoch rechtfertige eine solche konkludent bei einem bestimmten Anlass erteilte Einwilligung nicht jede künftige Veröffentlichung eines Bildes. Insbesondere sei nicht davon auszugehen, dass sich die Einwilligung auf eine Berichterstattung über einen Urlaubsflirt des Spielers erstreckt habe.

Die Wortberichterstattung ist dagegen zulässig. Bei dem Bericht über einen Kurzurlaub des Klägers mit einer unbekannten Schönen habe es sich um wahre Tatsachen gehandelt. Die Berichte seien weder herabsetzend noch ehrverletzend gewesen. Das Interesse der Öffentlichkeit an der Art und Weise der Vorbereitung eines Fußballnationalspielers auf ein Länderspiel rechtfertige die Veröffentlichung. Die als Meinungsäußerung anzusehende Bezeichnung „Käpt’n Knutsch“ sei weder beleidigend noch schmähend, sondern ein – pointiert zugespitztes – Wortspiel.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die maßgeblichen Rechtsfragen bereits vom Bundesgerichtshof entschieden worden sind, vgl. u.a. BGH, Urteil vom 29.05.2018 – Az. VI ZR 56/17 – veröffentlicht hier.

Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 22.11.2018 – Az. 15 U 96/18