Volltext OLG Köln liegt vor: Urheberrechtsverletzung durch Bildagentur - Schadensersatz für Fotos aus dem Innenraum des Kölner Doms
OLG Köln
Urteil vom 23.05.2025
6 U 61/24
Wir hatten bereits in dem Beitrag OLG Köln: Urheberrechtsverletzung durch Bildagentur - Schadensersatz für Fotos aus dem Innenraum des Kölner Doms über die Entscheidung berichtet.
Aus den Entscheidungsgründen:
1. Das Landgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin berechtigt ist, im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft für Herrn Prof. E. Schadensersatzansprüche geltend zu machen und dass die von ihr insoweit verfolgten Ansprüche dem Grunde nach gemäß §§ 97 Abs. 2, 15, 16, 19 a, 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG bestehen. Allerdings war die Entscheidung des Landgerichts im Hinblick auf die Höhe des insoweit zuerkannten Schadensersatzanspruchs abzuändern.
a) Es ist zunächst mit dem Landgericht davon auszugehen, dass die Klägerin im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft berechtigt ist, für Herrn Prof. E. Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
Dass Herr Prof. E. Urheber des Entwurfs des Fensters ist, ist jedenfalls aufgrund der tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts (vgl. S. 34 des Urteils unter 7 a)) als zwischen den Parteien unstreitig zu behandeln und im Übrigen auch gerichtsbekannt. Ferner ist mit dem Landgericht davon auszugehen, dass dieser Entwurf seine Umsetzung im Richterfenster gefunden hat. Für eine diesbezügliche weitere Tatsachenfeststellung – wie von den Beklagten in Gestalt des Abgleichs des Entwurfs mit dem Fenster gefordert – bestand für das Landgericht und auch für den Senat keinerlei Veranlassung, da die Beklagten die korrekte Umsetzung des Entwurfs durch die am Bau beteiligten Handwerker bzw. Fensterbauer erstinstanzlich ohne weitere Begründung ins Blaue hinein in Abrede gestellt haben und weiterer Vortrag hierzu auch in zweiter Instanz nicht erfolgt ist.
Ferner ist davon auszugehen, dass Herr Prof. E. die Klägerin zur Geltendmachung seiner Schadensersatzansprüche aus § 97 Abs. 2 UrhG ermächtigt hat und die Klägerin berechtigterweise im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft vorgehen kann. Dies ergibt sich aus dem zwischen der Klägerin und Herrn Prof. E. geschlossenen „Vertrag über die Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte“ sowie der dem Vertrag beigefügten Prozessstandschaftserklärung (Anlage K 8). Sofern die Beklagten mit ihrer Berufung gerügt haben, dass diese Vertragsunterlagen nur unvollständig vorgelegt worden seien und daher deren Richtigkeit nicht beurteilt werden könne, hat sich dies durch die Vorlage der Originaldokumente im Termin, in welche der Beklagtenvertreter Einsicht erhalten hat, erledigt. Ist aber aufgrund dieser vorgelegten Vertragsunterlagen davon auszugehen, dass der Klägerin durch Herrn Prof. E. einfache Verwertungsrechte eingeräumt worden sind, insbesondere auch – wie unter Ziffer 2.1 des Vertrages ausgeführt – das Vervielfältigungsrecht (Ziffer 2.1.1) sowie das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung (Ziffer 2.1.5), dann werden durch die Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung der Werke von Herrn Prof. E. durch die Beklagten auch die einfachen Nutzungsrechte der Klägerin berührt. Für diese Fälle ist aber das berechtigte Interesse für den einfachen Lizenznehmer für die Wahrnehmung fremder Rechte im eigenen Namen anerkannt (vgl. Wandtke/Bullinger/v. Wolff/Bullinger, 6. Auflage 2022, UrhG § 97 Rn. 12).
b) Das Landgericht hat die Anspruchsvoraussetzungen der §§ 97 Abs. 2, 15, 16, 19 a, 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG dem Grunde nach zu Recht als gegeben angesehen. Die Beklagten haben die hier streitgegenständlichen 9 Lichtbilder von dem „H.“ (Ziffer 3. des Tenors des landgerichtlichen Urteils) vervielfältigt und über ihre Datenbank öffentlich zugänglich gemacht.
aa) Dass es sich bei dem „H.“ – wie vom Landgericht angenommen – um ein schutzfähiges Werk im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG handelt, wird von der Berufung bereits – zu Recht – nicht mehr angegriffen.
bb) Die Beklagten können insoweit auch nicht mit dem von ihnen erhobenen Einwand der Erschöpfung durchdringen. Dieser findet beim Vervielfältigungsrecht und dem Recht der öffentlichen Zugänglichmachung bereits keine Anwendung (vgl. Wandtke/Bullinger/Heerma, 6. Auflage, UrhG § 15 Rn. 43; Dreier/Schulze/Raue, 8. Auflage 2025, UrhG § 15 Rn. 18).
cc) Die Zulässigkeit ihrer Handlungen im Hinblick auf die unter Ziffer 3. des landgerichtlichen Urteils eingeblendeten Lichtbildern 7.7 und 7.8 mit der ehemaligen J. B. im Vordergrund lässt sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht damit begründen, dass auf diesen Lichtbildern das „H.“ nicht das Hauptmotiv darstellt, sondern nur im Hintergrund zu sehen ist, und sowohl die Klägerin als auch Frau B. diesen Aufnahmen sowie deren Verwendung zu redaktionellen Zwecken zugestimmt hätten.
Sofern sich die Beklagten insofern auf die Schranke des § 57 UrhG berufen wollen, verfängt dies nicht. Denn das „H.“ stellt hier nicht nur ein unwesentliches Beiwerk dar. Ein Werk ist grundsätzlich nur dann im Sinne des § 57 UrhG unwesentliches Beiwerk, wenn es weggelassen oder ausgetauscht werden kann, ohne dass dies dem durchschnittlichen Betrachter auffällt oder ohne dass die Gesamtwirkung des Hauptgegenstands in irgendeiner Weise beeinflusst wird (BGH GRUR 2015, 667 Rn. 27 – Möbelkatalog). Mit anderen Worten, das Beiwerk darf keine noch so unbedeutende inhaltliche Beziehung zum Hauptgegenstand aufweisen, sondern muss durch seine Zufälligkeit und Beliebigkeit für diesen ohne jede Bedeutung sein bzw. es muss der eigentliche Gegenstand so beherrschend sein, dass das neben ihm erscheinende Beiwerk ohne Beeinträchtigung der Gesamtwirkung des Hauptgegenstandes und unmerklich ausgetauscht werden könnte (s. OLG München ZUM-RD 2008, 554: T-Shirt auf Titelblatt als unwesentliches Beiwerk). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn das betreffende Werk nur zufällig in Erscheinung tritt (Dreier/Schulze/Dreier, 8. Aufl. 2025, UrhG § 57 Rn. 2). Hiervon kann indes vorliegend nicht ausgegangen werden. Denn das „H.“ weist eine bedeutende inhaltliche Beziehung zu dem vorgeblichen Hauptmotiv der ehemaligen J. auf und ist insofern für die Aufnahme von Bedeutung. Dieses wird aufgrund seiner Bekanntheit, auch wenn es wie auf dem Lichtbild 7.7. (Q.) nur ausschnittsweise im Hintergrund zu sehen ist, vom durchschnittlichen Betrachter als solches erkannt werden und kann daher nicht ausgetauscht werden, ohne die Gesamtwirkung des Bildes zu verändern.
Die Rechtswidrigkeit der Handlungen der Beklagten entfällt auch nicht aufgrund einer ihnen insoweit erteilten Gestattung. Diese hätte nur durch Herrn Prof. E. erteilt werden können, was aber auch nach dem Vortrag der Beklagten nicht erfolgt ist. Unabhängig davon würde aber auch die von den Beklagten angeführte Zustimmung der ehemaligen J. und der Klägerin selbst zur Anfertigung und Verwertung der Lichtbilder die hier erfolgte Nutzung nicht rechtfertigen, da nach dem von den Beklagten in Bezug genommenem Vorbringen des Fotografen Y. nur eine Verwendung zu redaktionellen Zwecken und nicht für die hier streitgegenständliche Einstellung auf der Internetseite der Beklagten zum Zwecke der Weiterlizenzierung gestattet sein sollte.
dd) Im Weiteren bleibt die Rüge der Beklagten, dass für die im Tenor unter Ziffer 3 eingeblendeten Lichtbilder 7.1. und 7.4 nur einmal eine Verurteilung zu Schadensersatz hätte erfolgen dürfen, ohne Erfolg. Denn selbst wenn es sich insoweit - wie von den Beklagten geltend gemacht - tatsächlich um identische Lichtbilder handelt, ist dies vorliegend deshalb unerheblich, da die Beklagten diese zweimal (unter zwei verschiedenen Nummern) öffentlich zugänglich gemacht und damit auch zweimal vervielfältigt haben.
ee) Das Landgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagten die Verletzungshandlungen jedenfalls fahrlässig begangen haben. Der Senat bewertet die Rechtslage insoweit in Übereinstimmung mit dem 19. Zivilsenat in seiner Entscheidung vom 18.02.2022 – 19 U 130/21 – sowie dem 15. Zivilsenat in den von der Klägerin als Anlagen THS B2 und B3 vorgelegten Entscheidungen 15 U 183/22 und 15 U 20/22. Die Beklagten sind aufgrund ihrer aktiven Rolle selbst unmittelbarer Handlungsstörer, da sie - was von ihnen auch nicht in Abrede gestellt wird - sich selbst Verwertungsrechte an den Bildern einräumen lassen und diese dann, nach Kennzeichnung der Bilder mit ihrer eigenen Marke und der Vergabe von einer auf sich bezogenen Nummer, gegen Entgelt an ihre Kunden weiterübertragen, die bei einer gegen Entgelt erlaubten weiteren Veröffentlichung dann weiterhin den Namen der Beklagten angeben müssen. Insofern unterscheidet sich das Verhalten der Beklagten maßgeblich von jemanden, der lediglich fremde Informationen und Inhalte auf seinem eigenen Webserver und den eigenen Seiten einstellt. Ausgehend davon, dass die Beklagten aber selbst Handlungsstörerin ist, ist bereits fraglich, ob ihre Haftung dann überhaupt eine Verletzung von Prüfpflichten voraussetzt (dies ablehnend der 15. Zivilsenat in seinen Entscheidungen 15 U 183/22 (Anlage THS B2) und 15 U 20/22 (Anlage THS B3). Dies kann vorliegend allerdings dahin gestellt bleiben, da hier mit dem 19. Zivilsenat und dem Landgericht auch von einer Verletzung solcher den Beklagten zumutbarer Prüfpflichten auszugehen ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit vollumfänglich auf die Ausführungen auf S. 21 ff und S. 35 der angegriffenen Entscheidung verwiesen, gegen welche auch die Berufung der Beklagten nichts Wesentliches vorzubringen vermag. Letztlich läuft die Argumentation der Beklagten – verkürzt – darauf hinaus, dass ihr Geschäftsmodell anders nicht funktionieren könne und sie sich darauf verlassen müsse, dass die Fotografen sich an die von ihnen gegebenen Zusicherungen der Rechtmäßigkeit der Verwertung der Lichtbilder halten werden. Diese Argumentation verfängt jedoch nicht, sondern verkennt gerade die Verantwortlichkeit der Beklagten für das von ihnen betriebene Geschäftsmodell. Wenn es den Beklagten tatsächlich nicht möglich sein sollte, ihren Geschäftsbetrieb in der von ihnen bisher betriebenen Form im Hinblick auf etwaige Rechtsverletzungen zu beherrschen, müssen sie diesen so umstrukturieren, dass ihnen dies möglich ist.
c) Im Hinblick auf die Schadenshöhe sieht der Senat jedoch auch unter Zugrundelegung der von der Klägerin sowie auch vom Landgericht im Rahmen seiner Schätzung gemäß § 287 ZPO herangezogenen Tarife der VG Bild-Kunst nur eine Forderung in Höhe von 9.960,00 Euro als berechtigt an, weshalb die Entscheidung des Landgerichts insoweit abzuändern war. Der Senat ist an die auf § 287 ZPO gründende Entscheidung der Vorinstanz nicht gebunden, sondern kann den Prozessstoff vielmehr auf der Grundlage der nach § 529 ZPO berücksichtigungsfähigen Tatsachen ohne Bindung an die Ermessensausübung des erstinstanzlichen Gerichts selbständig nach allen Richtungen von neuem prüfen und bewerten (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 35. Auflage, § 287 Rn. 8; BGH NJW-RR 2021, 76). Von dieser Möglichkeit der eigenen Ermessensausübung macht der Senat vorliegend Gebrauch.
Die Schadensberechnung hat hier nach den Grundsätzen der sog. Lizenzanalogie zu erfolgen, wie sie auch das Landgericht zutreffend angewendet hat. Hiernach wird der Abschluss eines Lizenzvertrages zu angemessenen Bedingungen fingiert. Als angemessen gilt die Lizenzgebühr, die verständige Vertragspartner vereinbart hätten; das ist der objektive, sachlich angemessene Wert der Rechtsbenutzung, wobei der objektive Nutzungswert von Umständen beeinflusst werden kann, die sich aus den Besonderheiten des jeweiligen Verletzungsfalls ergeben. Dabei ist unerheblich, ob und inwieweit der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlungen eine Vergütung zu zahlen. Bei der Ermittlung des objektiven Werts der Benutzungsberechtigung sind die gesamten relevanten Umstände des Einzelfalls in Betracht zu ziehen und umfassend zu würdigen. Zugrundezulegen ist der Zeitpunkt des Eingriffs. Eine entgegen der Prognose eintretende tatsächliche Entwicklung zu Lasten des fiktiven Lizenznehmers ist allerdings bei der Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie nicht schadensmindernd zu Lasten des fiktiven Lizenznehmers zu berücksichtigen (vgl. BGH GRUR 1993, 55 – Tchibo/Rolex II; Schricker/Loewenheim/Wimmers, 6. Aufl. 2020, UrhG § 97 Rn. 271).
Grundsätzlich ist bei der Ermittlung der Höhe der fiktiven Lizenzgebühr im Ausgangspunkt zunächst auf die eigene Verwertung des Verletzten abzustellen, mithin – sofern eine solche existiert – seine eigene Lizenzierungspraxis anzuwenden. Fehlen eigene Preislisten bzw. eine eigene Vertragspraxis, ist regelmäßig die Tarifvergütung zugrunde zu legen, die die fiktive Lizenzgeberin bei Einholung ihrer Erlaubnis für derartige Nutzungen berechnet. Lassen sich keine üblichen Honorare ermitteln, ist die angemessene Lizenzgebühr gemäß § 287 ZPO unter Berücksichtigung aller Umstände, wie Dauer, Art und Umfang der Verletzungshandlungen, Wert des verletzten Ausschlussrechts, Ruf des Rechtsinhabers und Nähe der Nachbildung, in freier Beweiswürdigung zu schätzen (vgl. Schricker/Loewenheim/Wimmers, 6. Aufl. 2020, UrhG § 97 Rn. 273 ff.).
Nach dem Vortrag der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 02.02.2024 – dort S. 13 -, auf welchen sie in ihrem Schriftsatz vom 25.04.2025 nochmal Bezug genommen hat, orientiert sich die Höhe der von Herrn Prof. E. geforderten Lizenzgebühren grundsätzlich an den Lizenzen der VG Bild-Kunst als unterer Grenze. Da Herr Prof. E. allerdings eine eigene Bilddatenbank unterhält, wäre die Anfrage einer Datenbank wie derjenigen der Beklagten von vornherein abschlägig beschieden worden. Wäre aber eine Lizenzzusage erteilt worden, wären hierfür Gebühren mindestens in Höhe der Tarife der VG Bild–Kunst gefordert worden und zwar – aufgrund des eigengewerblichen Interesses, welches hinter der Anfrage steht – mindestens in Höhe der aktuellen Tarife Ziff. A >Werbliche Nutzung und PR<, welche wie folgt lauten:
Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.
Der Senat erachtet zwar in Übereinstimmung mit der Klägerin und dem Landgericht die Heranziehung der VG Bild-Kunst-Tarife im Rahmen von § 287 ZPO zur Schadensberechnung für angemessen, allerdings nicht unter Anwendung der dort unter Tarife Ziff. A >Werbliche Nutzung und PR<, sondern der unter Ziff. D >Gewerbliche Nutzung von Informationsdiensten/- anbietern, Zeitungs- und Zeitschriftenverlagen< aufgeführten Tarife. Diese stellen sich wie folgt dar:
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Unerheblich ist zunächst, ob Herr Prof. E. bereit gewesen wäre, überhaupt einen Lizenzvertrag für ein Geschäftsmodell wie dasjenige der Beklagten abzuschließen, da ihrer normativen Zielsetzung entsprechend die – fiktive – Lizenz nicht voraussetzt, dass es bei korrektem Verhalten des Verletzten tatsächlich zum Abschluss eines Lizenzvertrags gekommen wäre (vgl. BGH GRUR 2016, 184 Rn. 41 Tauschbörse II). Auch kann Herr Prof. E. sich nicht – da insoweit die Gesamtumstände in den Blick zu nehmen sind (vgl. BGH, GRUR 2010, 239, 243 Rn. 49 - BTK) - einseitig darauf berufen, nur zum Abschluss eines Lizenzvertrages auf der Grundlage der Gruppe D bereit gewesen zu sein.
Die Tarife der VG Bild-Kunst erfassen – wie auch diejenigen der mfm – nicht ein Geschäftsmodell, wie es die Beklagten betreiben, sondern sind vielmehr auf bestimmte Nutzungsarten beschränkt und lassen sich daher nicht ohne Weiteres auf ein solches übertragen. Gilt aber kein unmittelbar anwendbarer Tarif, so ist von derjenigen Vergütung auszugehen, die nach Art und Umfang der Verwertung am nächsten liegt (vgl. BGH GRUR 1986, 376 – Filmmusik; GRUR 1983, 565, 567 – Tarifüberprüfung II). Demgemäß hat sich die anzusetzende Vergütung vorliegend zur Überzeugung des Senats nicht an der Gruppe A der VG Bild-Kunst-Tarife, sondern denjenigen der Gruppe D der VG Bild-Kunst-Tarife zu orientieren. Die Tarife der Gruppe A erfassen Veröffentlichungen kommerzieller Nutzer zum Zwecke der Bewerbung von Produkten, Leistungen oder Angeboten und zur direkten oder indirekten Verkaufsförderung, und damit eine Nutzungsart, die weder mit dem Geschäftsmodell der Beklagten in Einklang zu bringen ist, noch nach Art und Umfang mit der vorgenommenen Verwertung vergleichbar ist. Zwar bilden die Tarife der Gruppe D das Geschäftsmodell der Beklagten ebenfalls nicht als solches ab, allerdings liegen diese nach Art und Umfang der vorgenommenen Verwertung am nächsten. Insoweit ist zu beachten, dass bei der Bestimmung der Höhe des Lizenzsatzes alle Umstände zu berücksichtigen sind, die auch bei freien Lizenzverhandlungen Einfluss auf die Höhe der Vergütung gehabt hätten (vgl. BGH, GRUR 2006, 143, 146 = NJW-RR 2006, 184, 186 – Catwalk). Hierzu gehören auch die in der Branche üblichen Umsatzerlöse. Ein vernünftiger Lizenznehmer wird regelmäßig kein Lizenzentgelt vereinbaren, das doppelt so hoch ist, wie der zu erwartende Gewinn. Zwar wird sich einem Lizenznehmer auf Grund der Benutzung eines bekannten Kunstwerks - wie hier dem „H.“ - möglicherweise häufig die Chance eröffnen, mit höheren Preisen kalkulieren zu können. Je geringer jedoch die branchenübliche Umsatzrendite und je umkämpfter damit der Markt ist, desto weniger wird es dem Lizenznehmer möglich sein, höhere Preise am Markt durchzusetzen. Die branchenübliche Umsatzrendite hat deshalb Einfluss auf den objektiven Wert der Nutzungsberechtigung. Die wirtschaftliche Bedeutung des geschützten Lizenzrechts wirkt sich auch in den Gewinnaussichten aus, die sich unter Verwendung des Schutzrechts erzielen lassen (vgl. BGH, GRUR 2010, 239, 243 Rn. 49 - BTK).
Vorliegend haben die Beklagten – ohne dass die Klägerin dem erheblich entgegen getreten wäre – im Rahmen ihrer der Klägerin ursprünglich über die von ihr erzielten Gewinne/Umsätze erteilten Auskunft (Anlage B 20), auf welche sie in ihrer Klageerwiderung nochmal Bezug genommen haben, nachvollziehbar dargelegt, dass in einer Vielzahl der Fälle keine Einzellizenzen abgeschlossen werden, sondern die Lichtbilder von den Kunden im Rahmen von Verträgen heruntergeladen werden, welche eine Monatspauschale für ein monatliches Kontingent an herunterladbaren Bildern beinhalten und sich die Preise für die lizenzierten Lichtbilder daher teilweise nur auf wenige Euro belaufen. Insofern soll nach Auskunft der Beklagten über einen Zeitraum von 19 Jahren für alle 236 Bilder, die Gegenstand der Verurteilung des 19. Zivilsenates waren, mithin auch der hier streitgegenständlichen 9 Lichtbilder von dem „H.“, nur ein Gesamtumsatz von 863,71 Euro erzielt worden sein (vgl. hierzu Anlage K 3; Anlage B 19- 21). Vor diesem Hintergrund kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Beklagten - trotz dem gerichtsbekannt besonderen Ruf von Herrn Prof. E. und damit dem besonderen Wert seiner Werke - vernünftigerweise auf den Abschluss einer Lizenzvereinbarung gemäß der Gruppe A. eingelassen hätten, sondern ist vielmehr im Ausgangspunkt - da diese die Interessenlage insoweit am ehesten abbilden - die Tarifgruppe D der VG Bild-Kunst-Tarife im Rahmen der Schadensschätzung zu Grunde zu legen.
Ausgehend von der Tarifgruppe D ergibt sich rechnerisch zunächst eine Gebühr in Höhe von 4.980,00 Euro für alle 9 Lichtbilder. Die Tarife der Gruppe D sind nach Anzahl der Werke sowie der Dauer der Nutzungszeiträume gestaffelt. Im Hinblick auf Letztere sind die von der Klägerin angegebenen Veröffentlichungsdaten zu Grunde zu legen und von einer Einstellung jedenfalls bis zu den von ihr vorgetragenen Daten auszugehen. Sofern die Beklagten die angegebenen Veröffentlichungsdaten bestritten und geltend gemacht haben, es handele sich insoweit um die Aufnahmedaten, ist ihr Vorbringen unerheblich und können sie damit nicht durchdringen. Bei den Daten der Einstellung der Lichtbilder handelt es sich um Vorgänge aus der Geschäftssphäre der Beklagten, weshalb sie sich insoweit nicht auf ein einfaches Bestreiten zurückziehen können, sondern ihnen insoweit vielmehr weiterer Vortrag oblegen hätte. Zudem hat die Klägerin aber auch geltend gemacht, dass aufgrund des Aktualitätsanspruchs der Beklagten sowie der Fotografen von einer zeitnahen Einstellung der Lichtbilder nach dem Aufnahmezeitpunkt – am selben Tag oder allenfalls geringfügig verzögert – auszugehen sei, ohne dass die Beklagten dem nochmal mit weiterem Vortrag entgegengetreten wären. Demgemäß ist entsprechend der Angaben der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 13.03.2023 für die unter Ziffer 3. im landgerichtlichen Tenor eingeblendeten Lichtbilder 7.7. und 7.8. unter Berücksichtigung dessen, dass – wie vom Landgericht zu Recht ausgeführt – die Ansprüche verjährt sind, sofern die Nutzung vor dem Jahr 2013 erfolgt ist, von einem Nutzungszeitraum von etwa 6 Jahren und 6 Monaten (2013 bis 05.07.2019) auszugehen und damit eine Gebühr in Höhe von insgesamt 3.120,00 Euro anzusetzen (78 x 40,00 Euro). Für die 7 unter Ziffer 3. im landgerichtlichen Tenor eingeblendeten Lichtbilder 7.1 bis 7.6 und 7.9, welche sämtlich seit dem Jahr 2018 genutzt worden sind, ergibt sich eine Gebühr in Höhe von insgesamt 1.860,00 Euro. Insoweit ist - da diese Lichtbilder sämtlich seit 2018 bis Mitte 2019 genutzt worden sind - zunächst von einem einheitlichen Nutzungszeitraum von einem Jahr auszugehen, so dass sich insoweit ein Vergütungsanspruch in Höhe von 600,00 Euro (12 x 50,00 Euro) ergibt. Für das unter Ziffer 3. im landgerichtlichen Tenor eingeblendete Lichtbild 7.9 ist - da dieses darüber hinaus bis jedenfalls zum 05.01.2023 veröffentlicht worden ist - zudem eine weitere Gebühr in Höhe von 1.260,00 Euro (42 x 30,00 Euro) anzusetzen.
Da diese Tarife aber – wie ausgeführt – auf das Geschäftsmodell der Beklagten ebenfalls nicht ohne weiteres angewendet werden können und insbesondere unberücksichtigt bleibt, dass die Beklagten für die eingestellten Lichtbilder Unterlizenzierung für jedwede Zwecke anbieten, ist diese Gebühr angemessen auf das Doppelte und damit einen Betrag in Höhe von insgesamt 9.960,00 Euro zu erhöhen.
2. Ferner ist die Entscheidung des Landgerichts im Hinblick auf den für die gewerbliche Lizenzierung sowie das Angebot zu einer solchen Lizenzierung für die drei Lichtbilder gemäß dem Antrag der Beklagten zu Ziffer. 1.1. sowie die 217 Lichtbilder, die bereits Gegenstand des Urteils des 19. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Köln vom 18.02.2022 – 19 U 130/21 – waren, der Klägerin zuerkannten Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Allerdings war die Entscheidung des Landgerichts auch insoweit im Hinblick auf die Höhe des zuerkannten Schadensersatzanspruchs – wenn auch nur geringfügig – abzuändern.
a) Im Hinblick auf das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB kann zunächst vollumfänglich Bezug auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in der angegriffenen Entscheidung genommen werden.
Die diesbezüglich erhobenen Einwendungen der Beklagten sind nicht erheblich.
Sofern die Beklagten die vom Landgericht zugrunde gelegten Feststellungen des Oberlandesgerichts Köln in seiner Entscheidung vom 18.02.2022 – 19 U 130/21 –, insbesondere zur Frage des Vorliegens einer rechtwidrigen Eigentumsverletzung, angreifen und dem Oberlandesgericht Köln verschiedene Verfahrensfehler - Berücksichtigung von verspätetem Vortrag, Hinweispflichtverletzung - vorwerfen, können sie damit im hiesigen Verfahren nicht gehört werden. Das beim Oberlandesgericht Köln unter dem Aktenzeichen 19 U 130/21 geführte Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen und damit ist auch die Feststellung gemäß Ziffer 2 des Urteilstenors, dass die Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Bezug auf die in diesem Verfahren streitgegenständlichen 236 Bilder verpflichtet sind, in Rechtskraft erwachsen. Einwendungen hiergegen können daher - zumal in diesem Verfahren - nicht mehr geltend gemacht werden. Sofern die Beklagten ihr Vorbringen zu diesem Punkt in ihrer Berufungserwiderung vom 05.09.2024 – dort Seite 5 ff. - nochmals vertiefen und unter Bezugnahme auf Stellungnahmen von verschiedenen Fotografen geltend machen wollen, dass aufgrund der seitens der Klägerin an die Fotografen erfolgten Einladungen und dem Umstand, dass die Klägerin die Nutzung ihres Eigentums nicht wirksam unter bestimmte Bedingungen gestellt hat, keine rechtswidrigen Eigentumsbeeinträchtigungen vorgelegen hätten, verfängt dies zudem dann nicht, wenn man das Vorbringen auch als Einwendung gegen die Verurteilung zu Schadensersatz bezogen auf die drei Lichtbilder gemäß dem Berufungsantrag zu Ziffer 1.1. versteht. Denn die Veröffentlichung der Lichtbilder auf der Internetseite der Beklagten zum Zwecke der entgeltlichen Lizenzierung wäre nur dann nicht als Eingriff in den Zuweisungsgehalt des Eigentums der Klägerin anzusehen, wenn - wie vom 15. Zivilsenat in seiner Entscheidung zum Aktenzeichen 15 U 20/22 (dort Seite 14 ff.) ausgeführt - die Veröffentlichung, wofür die Beklagten darlegungs- und beweisbelastet sind, von einer dem jeweiligen Fotografen erteilten Genehmigung gedeckt gewesen wäre. Eine solche den Fotografen der Lichtbilder gemäß Berufungsantrag zu Ziffer 1.1. erteilte Genehmigung ist von der Klägerin aber durchgehend bestritten worden und haben die Beklagten weder erstinstanzlich noch in zweiter Instanz überhaupt nachvollziehbar behauptet.
Das Landgericht ist ferner auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagten die diesbezüglichen Verletzungshandlungen jedenfalls fahrlässig begangen haben. Im Hinblick auf die 217 Bilder, welche bereits Gegenstand der Verurteilung des 19. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Köln waren, ist die Schadensersatzpflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin bereits rechtskräftig festgestellt, so dass insoweit der Einwand des fehlenden Verschuldens von vornherein nicht mehr erhoben werden kann. Aber auch im Hinblick auf die weiteren drei Lichtbilder ist – insoweit kann auf die Ausführungen unter Ziffer II. 1.b) ee) verwiesen werden – von einem jedenfalls fahrlässigen Verhalten der Beklagten auszugehen.
b) Die Höhe des insoweit festzusetzenden Schadensersatzes schätzt der Senat jedoch abweichend vom Landgericht im Rahmen der ihm insoweit eingeräumten Möglichkeit der eigenen Ermessensausübung gemäß § 287 ZPO auf insgesamt 24.772,00 Euro.
Grundsätzlich ist - dies wird auch von den Beklagten, anders als noch in erster Instanz, in der Berufungsinstanz nicht mehr angegriffen - mit dem Landgericht davon auszugehen, dass die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch auch insoweit im Wege der Lizenzanalogie berechnen kann. Zwar hat der Bundesgerichtshof in seiner hierzu maßgeblichen Entscheidung vom 17.12.2010 (NJW 2011, 749 – „Preußische Schlösser und Gärten“) nicht - wie von den Beklagten erstinstanzlich gerügt - explizit ausgeführt, dass die zum Urheberrecht entwickelten Grundsätze auch auf den Schadensersatzanspruch Anwendung finden sollen. Dies ist jedoch - wie auch vom Landgericht zu Recht ausgeführt - in der Entscheidung jedenfalls angelegt. Denn der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung zumindest für den Auskunftsanspruch die zum Urheberrecht entwickelten Grundsätze für anwendbar erklärt. Da der Auskunftsanspruch aber letztlich nur der Vorbereitung eines bezifferten Schadensersatzanspruchs dient, müssen dann die urheberrechtlichen Grundsätze auch konsequenterweise Anwendung auf den späteren Schadensersatzanspruch finden.
Die demnach ebenfalls unter Anwendung der oben unter Ziffer II. 1.c) dargestellten Grundsätze zu ermittelnde Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr ist gemäß § 287 ZPO vorliegend auf 24.772,00 Euro zu schätzen. Insofern ist wiederum die Tarifgruppe D der VG Bild-Kunst-Tarife heranzuziehen, da die darin festgelegten Vergütungssätze nach Art und Umfang der vorgenommenen Verwertung am nächsten liegen. Insoweit kann - da auch im Hinblick auf die Nutzung der Lichtbilder, die nicht das H. abbilden, nichts anderes gilt - vollumfänglich auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Eine abweichende Festsetzung ist insofern auch nicht im Hinblick auf die von der Klägerin nunmehr im Rahmen ihrer Berufungsbegründung erstmalig näher dargelegte eigene Lizenzierungspraxis für eine im Eigeninteresse vorgenommene wirtschaftliche Verwertung von Lichtbildern im kulturellen, wissenschaftlichen oder historischen Kontext veranlasst. Die von der Klägerin insoweit in Bezug genommene Tabelle THS B1 sieht Entgelte für Reproduktionen in Druckwerken abhängig von der Auflagenhöhe sowie die Internetnutzung (Homepage/Unterseite) abhängig von der Zeitdauer vor, und ist damit auf ein Geschäftsmodell wie dasjenige der Beklagten in keiner Weise übertragbar.
Daher führt auch der von der Klägerin herangezogene Wert des verletzten Rechts zu keiner abweichenden Beurteilung. Diesem steht ebenfalls die verhältnismäßig geringe Intensität des Eingriffs gegenüber. Zwar sind die Bilder teilweise über einen sehr langen Zeitraum zur Lizenzierung angeboten worden, dies allerdings in einer – hiervon ist nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten (vgl. S. 15 der Berufungsbegründung) auszugehen - Millionen von Lichtbildern fassenden Datenbank. Die hierdurch gegebene verhältnismäßig geringe Intensität des Eingriffs wird auch dadurch bestätigt, dass es nach der von den Beklagten erteilten Auskunft im Zeitraum 2012 bis 2020 „nur“ in etwa 50 Fällen zum Abschluss von Lizenzverträgen gekommen (Anlage K 3) ist. Für den weitaus überwiegenden Teil der Bilder ist es demgemäß nie zu einer über das Einstellen in die Datenbank hinausgehenden Nutzung gekommen.
Ausgehend von der Tarifgruppe D sind bei der hier vorliegenden Anzahl von 201 bis 300 Bildern 563,00 Euro im Monat zu veranschlagen. Da die Mehrzahl der Bilder (vgl. hierzu die Aufstellung in der Klageschrift, dort S. 4 ff.) seit dem Jahr 2018 veröffentlicht worden war und jedenfalls bis zum 21.10.2019 zur Lizenzierung auf der Webseite der Beklagten angeboten wurde, legt der Senat im Rahmen seines Schätzungsermessens insoweit einen einheitlichen Zeitraum von rund 22 Monaten zugrunde. Hiernach ergibt sich rechnerisch ein Betrag in Höhe von 12.386,00 Euro. Diese Gebühr ist sodann wiederum – auch insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden - angemessen auf das Doppelte und damit einen Betrag in Höhe von insgesamt 24.772,00 Euro zu erhöhen.
3. Der Zinsanspruch hinsichtlich der zu zahlenden Schadensersatzforderung für die Bilder des „H.s“ ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB und hinsichtlich der zu zahlenden Schadensersatzforderung für die weiteren Bilder aus §§ 286, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Insoweit wird auf die Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen.
4. Der im Tenor des landgerichtlichen Urteils unter Ziffer 6. zugesprochene Feststellungsantrag betreffend die Erledigung des ursprünglich unter Ziffer 1) geltend gemachten Klageantrages (Unterlassungsantrag betreffend die Nutzung der Lichtbilder gemäß Berufungsantrag unter Ziffer 1.1.) ist demgemäß ebenfalls zu Recht erfolgt. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts sowie die Ausführungen unter Ziffer II. 2a) verwiesen.
5. Im Hinblick auf die Lichtbilder gemäß den Berufungsanträgen zu Ziffer 1.1. und 1.2. steht der Klägerin – wie vom Landgericht in Bezug auf die Lichtbilder des „H.s“ zutreffend erkannt – demgemäß ebenfalls gemäß § 242 BGB ein Auskunftsanspruch bezogen auf das Enddatum der Nutzung zu. Da der Klägerin bisher das Enddatum der Nutzung nicht bekannt ist, ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass ihr ein weiterer Schadensersatzanspruch zusteht. Für diese Auskunft haften die Beklagten allerdings nicht als Gesamtschuldner, vielmehr ist jeder jeweils nur zur Mitteilung seines Kenntnisstandes verpflichtet (vgl. hierzu BGH GRUR 1981, 592, 595 – Championne du Monde). Demgemäß war die durch das Landgericht vorgenommene Verurteilung zur Auskunft in Bezug auf die Lichtbilder des „H.s“ (Ziffer 4. des Tenors des landgerichtlichen Urteils) ebenfalls entsprechend abzuändern.
6. Der Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten für das Aufforderungsschreiben vom 08.09.2022 in Höhe von 1.375,88 Euro ergibt sich aus § 823 Abs. 1 BGB, derjenige für das Abmahnschreiben vom 18.01.2023 in Höhe von 800,39 Euro aus §§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB.
Da abweichend vom Landgericht von einem dem Aufforderungsschreiben vom 08.09.2022 zugrundeliegenden berechtigten Schadensersatzanspruch in Höhe von 24.772,00 Euro und nicht lediglich 21.700,00 Euro auszugehen ist, ergibt sich insoweit bei Ansatz einer 1,3fachen Geschäftsgebühr und einer Auslagenpauschale von 20,00 Euro sowie unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer in Höhe von 19% ein Anspruch in Höhe von 1.375,88 Euro.
Sofern die Beklagten sich mit ihrer Berufungsbegründung gegen die Verurteilung zur Zahlung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten gewendet haben, fehlt es im Hinblick auf die Verurteilung zur Kostentragung für das Aufforderungsschreiben vom 08.09.2022 bereits an jeglicher Begründung. Aber auch die Einwendungen im Hinblick auf die Verurteilung zur Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 800,39 Euro in Bezug auf das Abmahnschreiben vom 18.01.2023 gehen fehl, da diese Abmahnung in der Sache berechtigt war, insofern haben die Beklagten später eine Unterlassungserklärung abgegeben. Dem Anspruch aus §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin die Beklagten zur Abgabe der im Anhang beigefügten strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert haben. Vielmehr ist der Gläubiger grundsätzlich gehalten, dem Schuldner mit der Abmahnung den Weg zu weisen, wie er sich zu verhalten hat, damit ein Prozess vermieden wird. Dementsprechend muss die Abmahnung die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung enthalten (vgl. BGH GRUR 2019, 82, 85 Rn. 35 - Jogginghosen). Sofern mit der vorgeschlagenen Unterwerfungserklärung mehr gefordert wird, als dem Gläubiger zusteht, ist dies – wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt – dann aber grundsätzlich unschädlich, denn es ist Sache des Schuldners, aufgrund der Abmahnung die zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr erforderliche Erklärung abzugeben (vgl. BGH GRUR 2007, 607, 610 Rn. 24 – Telefonwerbung für „Individualverträge“).
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 23.05.2025
6 U 61/24
Wir hatten bereits in dem Beitrag OLG Köln: Urheberrechtsverletzung durch Bildagentur - Schadensersatz für Fotos aus dem Innenraum des Kölner Doms über die Entscheidung berichtet.
Aus den Entscheidungsgründen:
1. Das Landgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin berechtigt ist, im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft für Herrn Prof. E. Schadensersatzansprüche geltend zu machen und dass die von ihr insoweit verfolgten Ansprüche dem Grunde nach gemäß §§ 97 Abs. 2, 15, 16, 19 a, 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG bestehen. Allerdings war die Entscheidung des Landgerichts im Hinblick auf die Höhe des insoweit zuerkannten Schadensersatzanspruchs abzuändern.
a) Es ist zunächst mit dem Landgericht davon auszugehen, dass die Klägerin im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft berechtigt ist, für Herrn Prof. E. Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
Dass Herr Prof. E. Urheber des Entwurfs des Fensters ist, ist jedenfalls aufgrund der tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts (vgl. S. 34 des Urteils unter 7 a)) als zwischen den Parteien unstreitig zu behandeln und im Übrigen auch gerichtsbekannt. Ferner ist mit dem Landgericht davon auszugehen, dass dieser Entwurf seine Umsetzung im Richterfenster gefunden hat. Für eine diesbezügliche weitere Tatsachenfeststellung – wie von den Beklagten in Gestalt des Abgleichs des Entwurfs mit dem Fenster gefordert – bestand für das Landgericht und auch für den Senat keinerlei Veranlassung, da die Beklagten die korrekte Umsetzung des Entwurfs durch die am Bau beteiligten Handwerker bzw. Fensterbauer erstinstanzlich ohne weitere Begründung ins Blaue hinein in Abrede gestellt haben und weiterer Vortrag hierzu auch in zweiter Instanz nicht erfolgt ist.
Ferner ist davon auszugehen, dass Herr Prof. E. die Klägerin zur Geltendmachung seiner Schadensersatzansprüche aus § 97 Abs. 2 UrhG ermächtigt hat und die Klägerin berechtigterweise im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft vorgehen kann. Dies ergibt sich aus dem zwischen der Klägerin und Herrn Prof. E. geschlossenen „Vertrag über die Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte“ sowie der dem Vertrag beigefügten Prozessstandschaftserklärung (Anlage K 8). Sofern die Beklagten mit ihrer Berufung gerügt haben, dass diese Vertragsunterlagen nur unvollständig vorgelegt worden seien und daher deren Richtigkeit nicht beurteilt werden könne, hat sich dies durch die Vorlage der Originaldokumente im Termin, in welche der Beklagtenvertreter Einsicht erhalten hat, erledigt. Ist aber aufgrund dieser vorgelegten Vertragsunterlagen davon auszugehen, dass der Klägerin durch Herrn Prof. E. einfache Verwertungsrechte eingeräumt worden sind, insbesondere auch – wie unter Ziffer 2.1 des Vertrages ausgeführt – das Vervielfältigungsrecht (Ziffer 2.1.1) sowie das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung (Ziffer 2.1.5), dann werden durch die Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung der Werke von Herrn Prof. E. durch die Beklagten auch die einfachen Nutzungsrechte der Klägerin berührt. Für diese Fälle ist aber das berechtigte Interesse für den einfachen Lizenznehmer für die Wahrnehmung fremder Rechte im eigenen Namen anerkannt (vgl. Wandtke/Bullinger/v. Wolff/Bullinger, 6. Auflage 2022, UrhG § 97 Rn. 12).
b) Das Landgericht hat die Anspruchsvoraussetzungen der §§ 97 Abs. 2, 15, 16, 19 a, 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG dem Grunde nach zu Recht als gegeben angesehen. Die Beklagten haben die hier streitgegenständlichen 9 Lichtbilder von dem „H.“ (Ziffer 3. des Tenors des landgerichtlichen Urteils) vervielfältigt und über ihre Datenbank öffentlich zugänglich gemacht.
aa) Dass es sich bei dem „H.“ – wie vom Landgericht angenommen – um ein schutzfähiges Werk im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG handelt, wird von der Berufung bereits – zu Recht – nicht mehr angegriffen.
bb) Die Beklagten können insoweit auch nicht mit dem von ihnen erhobenen Einwand der Erschöpfung durchdringen. Dieser findet beim Vervielfältigungsrecht und dem Recht der öffentlichen Zugänglichmachung bereits keine Anwendung (vgl. Wandtke/Bullinger/Heerma, 6. Auflage, UrhG § 15 Rn. 43; Dreier/Schulze/Raue, 8. Auflage 2025, UrhG § 15 Rn. 18).
cc) Die Zulässigkeit ihrer Handlungen im Hinblick auf die unter Ziffer 3. des landgerichtlichen Urteils eingeblendeten Lichtbildern 7.7 und 7.8 mit der ehemaligen J. B. im Vordergrund lässt sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht damit begründen, dass auf diesen Lichtbildern das „H.“ nicht das Hauptmotiv darstellt, sondern nur im Hintergrund zu sehen ist, und sowohl die Klägerin als auch Frau B. diesen Aufnahmen sowie deren Verwendung zu redaktionellen Zwecken zugestimmt hätten.
Sofern sich die Beklagten insofern auf die Schranke des § 57 UrhG berufen wollen, verfängt dies nicht. Denn das „H.“ stellt hier nicht nur ein unwesentliches Beiwerk dar. Ein Werk ist grundsätzlich nur dann im Sinne des § 57 UrhG unwesentliches Beiwerk, wenn es weggelassen oder ausgetauscht werden kann, ohne dass dies dem durchschnittlichen Betrachter auffällt oder ohne dass die Gesamtwirkung des Hauptgegenstands in irgendeiner Weise beeinflusst wird (BGH GRUR 2015, 667 Rn. 27 – Möbelkatalog). Mit anderen Worten, das Beiwerk darf keine noch so unbedeutende inhaltliche Beziehung zum Hauptgegenstand aufweisen, sondern muss durch seine Zufälligkeit und Beliebigkeit für diesen ohne jede Bedeutung sein bzw. es muss der eigentliche Gegenstand so beherrschend sein, dass das neben ihm erscheinende Beiwerk ohne Beeinträchtigung der Gesamtwirkung des Hauptgegenstandes und unmerklich ausgetauscht werden könnte (s. OLG München ZUM-RD 2008, 554: T-Shirt auf Titelblatt als unwesentliches Beiwerk). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn das betreffende Werk nur zufällig in Erscheinung tritt (Dreier/Schulze/Dreier, 8. Aufl. 2025, UrhG § 57 Rn. 2). Hiervon kann indes vorliegend nicht ausgegangen werden. Denn das „H.“ weist eine bedeutende inhaltliche Beziehung zu dem vorgeblichen Hauptmotiv der ehemaligen J. auf und ist insofern für die Aufnahme von Bedeutung. Dieses wird aufgrund seiner Bekanntheit, auch wenn es wie auf dem Lichtbild 7.7. (Q.) nur ausschnittsweise im Hintergrund zu sehen ist, vom durchschnittlichen Betrachter als solches erkannt werden und kann daher nicht ausgetauscht werden, ohne die Gesamtwirkung des Bildes zu verändern.
Die Rechtswidrigkeit der Handlungen der Beklagten entfällt auch nicht aufgrund einer ihnen insoweit erteilten Gestattung. Diese hätte nur durch Herrn Prof. E. erteilt werden können, was aber auch nach dem Vortrag der Beklagten nicht erfolgt ist. Unabhängig davon würde aber auch die von den Beklagten angeführte Zustimmung der ehemaligen J. und der Klägerin selbst zur Anfertigung und Verwertung der Lichtbilder die hier erfolgte Nutzung nicht rechtfertigen, da nach dem von den Beklagten in Bezug genommenem Vorbringen des Fotografen Y. nur eine Verwendung zu redaktionellen Zwecken und nicht für die hier streitgegenständliche Einstellung auf der Internetseite der Beklagten zum Zwecke der Weiterlizenzierung gestattet sein sollte.
dd) Im Weiteren bleibt die Rüge der Beklagten, dass für die im Tenor unter Ziffer 3 eingeblendeten Lichtbilder 7.1. und 7.4 nur einmal eine Verurteilung zu Schadensersatz hätte erfolgen dürfen, ohne Erfolg. Denn selbst wenn es sich insoweit - wie von den Beklagten geltend gemacht - tatsächlich um identische Lichtbilder handelt, ist dies vorliegend deshalb unerheblich, da die Beklagten diese zweimal (unter zwei verschiedenen Nummern) öffentlich zugänglich gemacht und damit auch zweimal vervielfältigt haben.
ee) Das Landgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagten die Verletzungshandlungen jedenfalls fahrlässig begangen haben. Der Senat bewertet die Rechtslage insoweit in Übereinstimmung mit dem 19. Zivilsenat in seiner Entscheidung vom 18.02.2022 – 19 U 130/21 – sowie dem 15. Zivilsenat in den von der Klägerin als Anlagen THS B2 und B3 vorgelegten Entscheidungen 15 U 183/22 und 15 U 20/22. Die Beklagten sind aufgrund ihrer aktiven Rolle selbst unmittelbarer Handlungsstörer, da sie - was von ihnen auch nicht in Abrede gestellt wird - sich selbst Verwertungsrechte an den Bildern einräumen lassen und diese dann, nach Kennzeichnung der Bilder mit ihrer eigenen Marke und der Vergabe von einer auf sich bezogenen Nummer, gegen Entgelt an ihre Kunden weiterübertragen, die bei einer gegen Entgelt erlaubten weiteren Veröffentlichung dann weiterhin den Namen der Beklagten angeben müssen. Insofern unterscheidet sich das Verhalten der Beklagten maßgeblich von jemanden, der lediglich fremde Informationen und Inhalte auf seinem eigenen Webserver und den eigenen Seiten einstellt. Ausgehend davon, dass die Beklagten aber selbst Handlungsstörerin ist, ist bereits fraglich, ob ihre Haftung dann überhaupt eine Verletzung von Prüfpflichten voraussetzt (dies ablehnend der 15. Zivilsenat in seinen Entscheidungen 15 U 183/22 (Anlage THS B2) und 15 U 20/22 (Anlage THS B3). Dies kann vorliegend allerdings dahin gestellt bleiben, da hier mit dem 19. Zivilsenat und dem Landgericht auch von einer Verletzung solcher den Beklagten zumutbarer Prüfpflichten auszugehen ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit vollumfänglich auf die Ausführungen auf S. 21 ff und S. 35 der angegriffenen Entscheidung verwiesen, gegen welche auch die Berufung der Beklagten nichts Wesentliches vorzubringen vermag. Letztlich läuft die Argumentation der Beklagten – verkürzt – darauf hinaus, dass ihr Geschäftsmodell anders nicht funktionieren könne und sie sich darauf verlassen müsse, dass die Fotografen sich an die von ihnen gegebenen Zusicherungen der Rechtmäßigkeit der Verwertung der Lichtbilder halten werden. Diese Argumentation verfängt jedoch nicht, sondern verkennt gerade die Verantwortlichkeit der Beklagten für das von ihnen betriebene Geschäftsmodell. Wenn es den Beklagten tatsächlich nicht möglich sein sollte, ihren Geschäftsbetrieb in der von ihnen bisher betriebenen Form im Hinblick auf etwaige Rechtsverletzungen zu beherrschen, müssen sie diesen so umstrukturieren, dass ihnen dies möglich ist.
c) Im Hinblick auf die Schadenshöhe sieht der Senat jedoch auch unter Zugrundelegung der von der Klägerin sowie auch vom Landgericht im Rahmen seiner Schätzung gemäß § 287 ZPO herangezogenen Tarife der VG Bild-Kunst nur eine Forderung in Höhe von 9.960,00 Euro als berechtigt an, weshalb die Entscheidung des Landgerichts insoweit abzuändern war. Der Senat ist an die auf § 287 ZPO gründende Entscheidung der Vorinstanz nicht gebunden, sondern kann den Prozessstoff vielmehr auf der Grundlage der nach § 529 ZPO berücksichtigungsfähigen Tatsachen ohne Bindung an die Ermessensausübung des erstinstanzlichen Gerichts selbständig nach allen Richtungen von neuem prüfen und bewerten (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 35. Auflage, § 287 Rn. 8; BGH NJW-RR 2021, 76). Von dieser Möglichkeit der eigenen Ermessensausübung macht der Senat vorliegend Gebrauch.
Die Schadensberechnung hat hier nach den Grundsätzen der sog. Lizenzanalogie zu erfolgen, wie sie auch das Landgericht zutreffend angewendet hat. Hiernach wird der Abschluss eines Lizenzvertrages zu angemessenen Bedingungen fingiert. Als angemessen gilt die Lizenzgebühr, die verständige Vertragspartner vereinbart hätten; das ist der objektive, sachlich angemessene Wert der Rechtsbenutzung, wobei der objektive Nutzungswert von Umständen beeinflusst werden kann, die sich aus den Besonderheiten des jeweiligen Verletzungsfalls ergeben. Dabei ist unerheblich, ob und inwieweit der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlungen eine Vergütung zu zahlen. Bei der Ermittlung des objektiven Werts der Benutzungsberechtigung sind die gesamten relevanten Umstände des Einzelfalls in Betracht zu ziehen und umfassend zu würdigen. Zugrundezulegen ist der Zeitpunkt des Eingriffs. Eine entgegen der Prognose eintretende tatsächliche Entwicklung zu Lasten des fiktiven Lizenznehmers ist allerdings bei der Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie nicht schadensmindernd zu Lasten des fiktiven Lizenznehmers zu berücksichtigen (vgl. BGH GRUR 1993, 55 – Tchibo/Rolex II; Schricker/Loewenheim/Wimmers, 6. Aufl. 2020, UrhG § 97 Rn. 271).
Grundsätzlich ist bei der Ermittlung der Höhe der fiktiven Lizenzgebühr im Ausgangspunkt zunächst auf die eigene Verwertung des Verletzten abzustellen, mithin – sofern eine solche existiert – seine eigene Lizenzierungspraxis anzuwenden. Fehlen eigene Preislisten bzw. eine eigene Vertragspraxis, ist regelmäßig die Tarifvergütung zugrunde zu legen, die die fiktive Lizenzgeberin bei Einholung ihrer Erlaubnis für derartige Nutzungen berechnet. Lassen sich keine üblichen Honorare ermitteln, ist die angemessene Lizenzgebühr gemäß § 287 ZPO unter Berücksichtigung aller Umstände, wie Dauer, Art und Umfang der Verletzungshandlungen, Wert des verletzten Ausschlussrechts, Ruf des Rechtsinhabers und Nähe der Nachbildung, in freier Beweiswürdigung zu schätzen (vgl. Schricker/Loewenheim/Wimmers, 6. Aufl. 2020, UrhG § 97 Rn. 273 ff.).
Nach dem Vortrag der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 02.02.2024 – dort S. 13 -, auf welchen sie in ihrem Schriftsatz vom 25.04.2025 nochmal Bezug genommen hat, orientiert sich die Höhe der von Herrn Prof. E. geforderten Lizenzgebühren grundsätzlich an den Lizenzen der VG Bild-Kunst als unterer Grenze. Da Herr Prof. E. allerdings eine eigene Bilddatenbank unterhält, wäre die Anfrage einer Datenbank wie derjenigen der Beklagten von vornherein abschlägig beschieden worden. Wäre aber eine Lizenzzusage erteilt worden, wären hierfür Gebühren mindestens in Höhe der Tarife der VG Bild–Kunst gefordert worden und zwar – aufgrund des eigengewerblichen Interesses, welches hinter der Anfrage steht – mindestens in Höhe der aktuellen Tarife Ziff. A >Werbliche Nutzung und PR<, welche wie folgt lauten:
Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.
Der Senat erachtet zwar in Übereinstimmung mit der Klägerin und dem Landgericht die Heranziehung der VG Bild-Kunst-Tarife im Rahmen von § 287 ZPO zur Schadensberechnung für angemessen, allerdings nicht unter Anwendung der dort unter Tarife Ziff. A >Werbliche Nutzung und PR<, sondern der unter Ziff. D >Gewerbliche Nutzung von Informationsdiensten/- anbietern, Zeitungs- und Zeitschriftenverlagen< aufgeführten Tarife. Diese stellen sich wie folgt dar:
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Unerheblich ist zunächst, ob Herr Prof. E. bereit gewesen wäre, überhaupt einen Lizenzvertrag für ein Geschäftsmodell wie dasjenige der Beklagten abzuschließen, da ihrer normativen Zielsetzung entsprechend die – fiktive – Lizenz nicht voraussetzt, dass es bei korrektem Verhalten des Verletzten tatsächlich zum Abschluss eines Lizenzvertrags gekommen wäre (vgl. BGH GRUR 2016, 184 Rn. 41 Tauschbörse II). Auch kann Herr Prof. E. sich nicht – da insoweit die Gesamtumstände in den Blick zu nehmen sind (vgl. BGH, GRUR 2010, 239, 243 Rn. 49 - BTK) - einseitig darauf berufen, nur zum Abschluss eines Lizenzvertrages auf der Grundlage der Gruppe D bereit gewesen zu sein.
Die Tarife der VG Bild-Kunst erfassen – wie auch diejenigen der mfm – nicht ein Geschäftsmodell, wie es die Beklagten betreiben, sondern sind vielmehr auf bestimmte Nutzungsarten beschränkt und lassen sich daher nicht ohne Weiteres auf ein solches übertragen. Gilt aber kein unmittelbar anwendbarer Tarif, so ist von derjenigen Vergütung auszugehen, die nach Art und Umfang der Verwertung am nächsten liegt (vgl. BGH GRUR 1986, 376 – Filmmusik; GRUR 1983, 565, 567 – Tarifüberprüfung II). Demgemäß hat sich die anzusetzende Vergütung vorliegend zur Überzeugung des Senats nicht an der Gruppe A der VG Bild-Kunst-Tarife, sondern denjenigen der Gruppe D der VG Bild-Kunst-Tarife zu orientieren. Die Tarife der Gruppe A erfassen Veröffentlichungen kommerzieller Nutzer zum Zwecke der Bewerbung von Produkten, Leistungen oder Angeboten und zur direkten oder indirekten Verkaufsförderung, und damit eine Nutzungsart, die weder mit dem Geschäftsmodell der Beklagten in Einklang zu bringen ist, noch nach Art und Umfang mit der vorgenommenen Verwertung vergleichbar ist. Zwar bilden die Tarife der Gruppe D das Geschäftsmodell der Beklagten ebenfalls nicht als solches ab, allerdings liegen diese nach Art und Umfang der vorgenommenen Verwertung am nächsten. Insoweit ist zu beachten, dass bei der Bestimmung der Höhe des Lizenzsatzes alle Umstände zu berücksichtigen sind, die auch bei freien Lizenzverhandlungen Einfluss auf die Höhe der Vergütung gehabt hätten (vgl. BGH, GRUR 2006, 143, 146 = NJW-RR 2006, 184, 186 – Catwalk). Hierzu gehören auch die in der Branche üblichen Umsatzerlöse. Ein vernünftiger Lizenznehmer wird regelmäßig kein Lizenzentgelt vereinbaren, das doppelt so hoch ist, wie der zu erwartende Gewinn. Zwar wird sich einem Lizenznehmer auf Grund der Benutzung eines bekannten Kunstwerks - wie hier dem „H.“ - möglicherweise häufig die Chance eröffnen, mit höheren Preisen kalkulieren zu können. Je geringer jedoch die branchenübliche Umsatzrendite und je umkämpfter damit der Markt ist, desto weniger wird es dem Lizenznehmer möglich sein, höhere Preise am Markt durchzusetzen. Die branchenübliche Umsatzrendite hat deshalb Einfluss auf den objektiven Wert der Nutzungsberechtigung. Die wirtschaftliche Bedeutung des geschützten Lizenzrechts wirkt sich auch in den Gewinnaussichten aus, die sich unter Verwendung des Schutzrechts erzielen lassen (vgl. BGH, GRUR 2010, 239, 243 Rn. 49 - BTK).
Vorliegend haben die Beklagten – ohne dass die Klägerin dem erheblich entgegen getreten wäre – im Rahmen ihrer der Klägerin ursprünglich über die von ihr erzielten Gewinne/Umsätze erteilten Auskunft (Anlage B 20), auf welche sie in ihrer Klageerwiderung nochmal Bezug genommen haben, nachvollziehbar dargelegt, dass in einer Vielzahl der Fälle keine Einzellizenzen abgeschlossen werden, sondern die Lichtbilder von den Kunden im Rahmen von Verträgen heruntergeladen werden, welche eine Monatspauschale für ein monatliches Kontingent an herunterladbaren Bildern beinhalten und sich die Preise für die lizenzierten Lichtbilder daher teilweise nur auf wenige Euro belaufen. Insofern soll nach Auskunft der Beklagten über einen Zeitraum von 19 Jahren für alle 236 Bilder, die Gegenstand der Verurteilung des 19. Zivilsenates waren, mithin auch der hier streitgegenständlichen 9 Lichtbilder von dem „H.“, nur ein Gesamtumsatz von 863,71 Euro erzielt worden sein (vgl. hierzu Anlage K 3; Anlage B 19- 21). Vor diesem Hintergrund kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Beklagten - trotz dem gerichtsbekannt besonderen Ruf von Herrn Prof. E. und damit dem besonderen Wert seiner Werke - vernünftigerweise auf den Abschluss einer Lizenzvereinbarung gemäß der Gruppe A. eingelassen hätten, sondern ist vielmehr im Ausgangspunkt - da diese die Interessenlage insoweit am ehesten abbilden - die Tarifgruppe D der VG Bild-Kunst-Tarife im Rahmen der Schadensschätzung zu Grunde zu legen.
Ausgehend von der Tarifgruppe D ergibt sich rechnerisch zunächst eine Gebühr in Höhe von 4.980,00 Euro für alle 9 Lichtbilder. Die Tarife der Gruppe D sind nach Anzahl der Werke sowie der Dauer der Nutzungszeiträume gestaffelt. Im Hinblick auf Letztere sind die von der Klägerin angegebenen Veröffentlichungsdaten zu Grunde zu legen und von einer Einstellung jedenfalls bis zu den von ihr vorgetragenen Daten auszugehen. Sofern die Beklagten die angegebenen Veröffentlichungsdaten bestritten und geltend gemacht haben, es handele sich insoweit um die Aufnahmedaten, ist ihr Vorbringen unerheblich und können sie damit nicht durchdringen. Bei den Daten der Einstellung der Lichtbilder handelt es sich um Vorgänge aus der Geschäftssphäre der Beklagten, weshalb sie sich insoweit nicht auf ein einfaches Bestreiten zurückziehen können, sondern ihnen insoweit vielmehr weiterer Vortrag oblegen hätte. Zudem hat die Klägerin aber auch geltend gemacht, dass aufgrund des Aktualitätsanspruchs der Beklagten sowie der Fotografen von einer zeitnahen Einstellung der Lichtbilder nach dem Aufnahmezeitpunkt – am selben Tag oder allenfalls geringfügig verzögert – auszugehen sei, ohne dass die Beklagten dem nochmal mit weiterem Vortrag entgegengetreten wären. Demgemäß ist entsprechend der Angaben der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 13.03.2023 für die unter Ziffer 3. im landgerichtlichen Tenor eingeblendeten Lichtbilder 7.7. und 7.8. unter Berücksichtigung dessen, dass – wie vom Landgericht zu Recht ausgeführt – die Ansprüche verjährt sind, sofern die Nutzung vor dem Jahr 2013 erfolgt ist, von einem Nutzungszeitraum von etwa 6 Jahren und 6 Monaten (2013 bis 05.07.2019) auszugehen und damit eine Gebühr in Höhe von insgesamt 3.120,00 Euro anzusetzen (78 x 40,00 Euro). Für die 7 unter Ziffer 3. im landgerichtlichen Tenor eingeblendeten Lichtbilder 7.1 bis 7.6 und 7.9, welche sämtlich seit dem Jahr 2018 genutzt worden sind, ergibt sich eine Gebühr in Höhe von insgesamt 1.860,00 Euro. Insoweit ist - da diese Lichtbilder sämtlich seit 2018 bis Mitte 2019 genutzt worden sind - zunächst von einem einheitlichen Nutzungszeitraum von einem Jahr auszugehen, so dass sich insoweit ein Vergütungsanspruch in Höhe von 600,00 Euro (12 x 50,00 Euro) ergibt. Für das unter Ziffer 3. im landgerichtlichen Tenor eingeblendete Lichtbild 7.9 ist - da dieses darüber hinaus bis jedenfalls zum 05.01.2023 veröffentlicht worden ist - zudem eine weitere Gebühr in Höhe von 1.260,00 Euro (42 x 30,00 Euro) anzusetzen.
Da diese Tarife aber – wie ausgeführt – auf das Geschäftsmodell der Beklagten ebenfalls nicht ohne weiteres angewendet werden können und insbesondere unberücksichtigt bleibt, dass die Beklagten für die eingestellten Lichtbilder Unterlizenzierung für jedwede Zwecke anbieten, ist diese Gebühr angemessen auf das Doppelte und damit einen Betrag in Höhe von insgesamt 9.960,00 Euro zu erhöhen.
2. Ferner ist die Entscheidung des Landgerichts im Hinblick auf den für die gewerbliche Lizenzierung sowie das Angebot zu einer solchen Lizenzierung für die drei Lichtbilder gemäß dem Antrag der Beklagten zu Ziffer. 1.1. sowie die 217 Lichtbilder, die bereits Gegenstand des Urteils des 19. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Köln vom 18.02.2022 – 19 U 130/21 – waren, der Klägerin zuerkannten Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Allerdings war die Entscheidung des Landgerichts auch insoweit im Hinblick auf die Höhe des zuerkannten Schadensersatzanspruchs – wenn auch nur geringfügig – abzuändern.
a) Im Hinblick auf das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB kann zunächst vollumfänglich Bezug auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in der angegriffenen Entscheidung genommen werden.
Die diesbezüglich erhobenen Einwendungen der Beklagten sind nicht erheblich.
Sofern die Beklagten die vom Landgericht zugrunde gelegten Feststellungen des Oberlandesgerichts Köln in seiner Entscheidung vom 18.02.2022 – 19 U 130/21 –, insbesondere zur Frage des Vorliegens einer rechtwidrigen Eigentumsverletzung, angreifen und dem Oberlandesgericht Köln verschiedene Verfahrensfehler - Berücksichtigung von verspätetem Vortrag, Hinweispflichtverletzung - vorwerfen, können sie damit im hiesigen Verfahren nicht gehört werden. Das beim Oberlandesgericht Köln unter dem Aktenzeichen 19 U 130/21 geführte Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen und damit ist auch die Feststellung gemäß Ziffer 2 des Urteilstenors, dass die Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Bezug auf die in diesem Verfahren streitgegenständlichen 236 Bilder verpflichtet sind, in Rechtskraft erwachsen. Einwendungen hiergegen können daher - zumal in diesem Verfahren - nicht mehr geltend gemacht werden. Sofern die Beklagten ihr Vorbringen zu diesem Punkt in ihrer Berufungserwiderung vom 05.09.2024 – dort Seite 5 ff. - nochmals vertiefen und unter Bezugnahme auf Stellungnahmen von verschiedenen Fotografen geltend machen wollen, dass aufgrund der seitens der Klägerin an die Fotografen erfolgten Einladungen und dem Umstand, dass die Klägerin die Nutzung ihres Eigentums nicht wirksam unter bestimmte Bedingungen gestellt hat, keine rechtswidrigen Eigentumsbeeinträchtigungen vorgelegen hätten, verfängt dies zudem dann nicht, wenn man das Vorbringen auch als Einwendung gegen die Verurteilung zu Schadensersatz bezogen auf die drei Lichtbilder gemäß dem Berufungsantrag zu Ziffer 1.1. versteht. Denn die Veröffentlichung der Lichtbilder auf der Internetseite der Beklagten zum Zwecke der entgeltlichen Lizenzierung wäre nur dann nicht als Eingriff in den Zuweisungsgehalt des Eigentums der Klägerin anzusehen, wenn - wie vom 15. Zivilsenat in seiner Entscheidung zum Aktenzeichen 15 U 20/22 (dort Seite 14 ff.) ausgeführt - die Veröffentlichung, wofür die Beklagten darlegungs- und beweisbelastet sind, von einer dem jeweiligen Fotografen erteilten Genehmigung gedeckt gewesen wäre. Eine solche den Fotografen der Lichtbilder gemäß Berufungsantrag zu Ziffer 1.1. erteilte Genehmigung ist von der Klägerin aber durchgehend bestritten worden und haben die Beklagten weder erstinstanzlich noch in zweiter Instanz überhaupt nachvollziehbar behauptet.
Das Landgericht ist ferner auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagten die diesbezüglichen Verletzungshandlungen jedenfalls fahrlässig begangen haben. Im Hinblick auf die 217 Bilder, welche bereits Gegenstand der Verurteilung des 19. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Köln waren, ist die Schadensersatzpflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin bereits rechtskräftig festgestellt, so dass insoweit der Einwand des fehlenden Verschuldens von vornherein nicht mehr erhoben werden kann. Aber auch im Hinblick auf die weiteren drei Lichtbilder ist – insoweit kann auf die Ausführungen unter Ziffer II. 1.b) ee) verwiesen werden – von einem jedenfalls fahrlässigen Verhalten der Beklagten auszugehen.
b) Die Höhe des insoweit festzusetzenden Schadensersatzes schätzt der Senat jedoch abweichend vom Landgericht im Rahmen der ihm insoweit eingeräumten Möglichkeit der eigenen Ermessensausübung gemäß § 287 ZPO auf insgesamt 24.772,00 Euro.
Grundsätzlich ist - dies wird auch von den Beklagten, anders als noch in erster Instanz, in der Berufungsinstanz nicht mehr angegriffen - mit dem Landgericht davon auszugehen, dass die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch auch insoweit im Wege der Lizenzanalogie berechnen kann. Zwar hat der Bundesgerichtshof in seiner hierzu maßgeblichen Entscheidung vom 17.12.2010 (NJW 2011, 749 – „Preußische Schlösser und Gärten“) nicht - wie von den Beklagten erstinstanzlich gerügt - explizit ausgeführt, dass die zum Urheberrecht entwickelten Grundsätze auch auf den Schadensersatzanspruch Anwendung finden sollen. Dies ist jedoch - wie auch vom Landgericht zu Recht ausgeführt - in der Entscheidung jedenfalls angelegt. Denn der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung zumindest für den Auskunftsanspruch die zum Urheberrecht entwickelten Grundsätze für anwendbar erklärt. Da der Auskunftsanspruch aber letztlich nur der Vorbereitung eines bezifferten Schadensersatzanspruchs dient, müssen dann die urheberrechtlichen Grundsätze auch konsequenterweise Anwendung auf den späteren Schadensersatzanspruch finden.
Die demnach ebenfalls unter Anwendung der oben unter Ziffer II. 1.c) dargestellten Grundsätze zu ermittelnde Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr ist gemäß § 287 ZPO vorliegend auf 24.772,00 Euro zu schätzen. Insofern ist wiederum die Tarifgruppe D der VG Bild-Kunst-Tarife heranzuziehen, da die darin festgelegten Vergütungssätze nach Art und Umfang der vorgenommenen Verwertung am nächsten liegen. Insoweit kann - da auch im Hinblick auf die Nutzung der Lichtbilder, die nicht das H. abbilden, nichts anderes gilt - vollumfänglich auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Eine abweichende Festsetzung ist insofern auch nicht im Hinblick auf die von der Klägerin nunmehr im Rahmen ihrer Berufungsbegründung erstmalig näher dargelegte eigene Lizenzierungspraxis für eine im Eigeninteresse vorgenommene wirtschaftliche Verwertung von Lichtbildern im kulturellen, wissenschaftlichen oder historischen Kontext veranlasst. Die von der Klägerin insoweit in Bezug genommene Tabelle THS B1 sieht Entgelte für Reproduktionen in Druckwerken abhängig von der Auflagenhöhe sowie die Internetnutzung (Homepage/Unterseite) abhängig von der Zeitdauer vor, und ist damit auf ein Geschäftsmodell wie dasjenige der Beklagten in keiner Weise übertragbar.
Daher führt auch der von der Klägerin herangezogene Wert des verletzten Rechts zu keiner abweichenden Beurteilung. Diesem steht ebenfalls die verhältnismäßig geringe Intensität des Eingriffs gegenüber. Zwar sind die Bilder teilweise über einen sehr langen Zeitraum zur Lizenzierung angeboten worden, dies allerdings in einer – hiervon ist nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten (vgl. S. 15 der Berufungsbegründung) auszugehen - Millionen von Lichtbildern fassenden Datenbank. Die hierdurch gegebene verhältnismäßig geringe Intensität des Eingriffs wird auch dadurch bestätigt, dass es nach der von den Beklagten erteilten Auskunft im Zeitraum 2012 bis 2020 „nur“ in etwa 50 Fällen zum Abschluss von Lizenzverträgen gekommen (Anlage K 3) ist. Für den weitaus überwiegenden Teil der Bilder ist es demgemäß nie zu einer über das Einstellen in die Datenbank hinausgehenden Nutzung gekommen.
Ausgehend von der Tarifgruppe D sind bei der hier vorliegenden Anzahl von 201 bis 300 Bildern 563,00 Euro im Monat zu veranschlagen. Da die Mehrzahl der Bilder (vgl. hierzu die Aufstellung in der Klageschrift, dort S. 4 ff.) seit dem Jahr 2018 veröffentlicht worden war und jedenfalls bis zum 21.10.2019 zur Lizenzierung auf der Webseite der Beklagten angeboten wurde, legt der Senat im Rahmen seines Schätzungsermessens insoweit einen einheitlichen Zeitraum von rund 22 Monaten zugrunde. Hiernach ergibt sich rechnerisch ein Betrag in Höhe von 12.386,00 Euro. Diese Gebühr ist sodann wiederum – auch insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden - angemessen auf das Doppelte und damit einen Betrag in Höhe von insgesamt 24.772,00 Euro zu erhöhen.
3. Der Zinsanspruch hinsichtlich der zu zahlenden Schadensersatzforderung für die Bilder des „H.s“ ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB und hinsichtlich der zu zahlenden Schadensersatzforderung für die weiteren Bilder aus §§ 286, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Insoweit wird auf die Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen.
4. Der im Tenor des landgerichtlichen Urteils unter Ziffer 6. zugesprochene Feststellungsantrag betreffend die Erledigung des ursprünglich unter Ziffer 1) geltend gemachten Klageantrages (Unterlassungsantrag betreffend die Nutzung der Lichtbilder gemäß Berufungsantrag unter Ziffer 1.1.) ist demgemäß ebenfalls zu Recht erfolgt. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts sowie die Ausführungen unter Ziffer II. 2a) verwiesen.
5. Im Hinblick auf die Lichtbilder gemäß den Berufungsanträgen zu Ziffer 1.1. und 1.2. steht der Klägerin – wie vom Landgericht in Bezug auf die Lichtbilder des „H.s“ zutreffend erkannt – demgemäß ebenfalls gemäß § 242 BGB ein Auskunftsanspruch bezogen auf das Enddatum der Nutzung zu. Da der Klägerin bisher das Enddatum der Nutzung nicht bekannt ist, ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass ihr ein weiterer Schadensersatzanspruch zusteht. Für diese Auskunft haften die Beklagten allerdings nicht als Gesamtschuldner, vielmehr ist jeder jeweils nur zur Mitteilung seines Kenntnisstandes verpflichtet (vgl. hierzu BGH GRUR 1981, 592, 595 – Championne du Monde). Demgemäß war die durch das Landgericht vorgenommene Verurteilung zur Auskunft in Bezug auf die Lichtbilder des „H.s“ (Ziffer 4. des Tenors des landgerichtlichen Urteils) ebenfalls entsprechend abzuändern.
6. Der Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten für das Aufforderungsschreiben vom 08.09.2022 in Höhe von 1.375,88 Euro ergibt sich aus § 823 Abs. 1 BGB, derjenige für das Abmahnschreiben vom 18.01.2023 in Höhe von 800,39 Euro aus §§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB.
Da abweichend vom Landgericht von einem dem Aufforderungsschreiben vom 08.09.2022 zugrundeliegenden berechtigten Schadensersatzanspruch in Höhe von 24.772,00 Euro und nicht lediglich 21.700,00 Euro auszugehen ist, ergibt sich insoweit bei Ansatz einer 1,3fachen Geschäftsgebühr und einer Auslagenpauschale von 20,00 Euro sowie unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer in Höhe von 19% ein Anspruch in Höhe von 1.375,88 Euro.
Sofern die Beklagten sich mit ihrer Berufungsbegründung gegen die Verurteilung zur Zahlung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten gewendet haben, fehlt es im Hinblick auf die Verurteilung zur Kostentragung für das Aufforderungsschreiben vom 08.09.2022 bereits an jeglicher Begründung. Aber auch die Einwendungen im Hinblick auf die Verurteilung zur Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 800,39 Euro in Bezug auf das Abmahnschreiben vom 18.01.2023 gehen fehl, da diese Abmahnung in der Sache berechtigt war, insofern haben die Beklagten später eine Unterlassungserklärung abgegeben. Dem Anspruch aus §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin die Beklagten zur Abgabe der im Anhang beigefügten strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert haben. Vielmehr ist der Gläubiger grundsätzlich gehalten, dem Schuldner mit der Abmahnung den Weg zu weisen, wie er sich zu verhalten hat, damit ein Prozess vermieden wird. Dementsprechend muss die Abmahnung die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung enthalten (vgl. BGH GRUR 2019, 82, 85 Rn. 35 - Jogginghosen). Sofern mit der vorgeschlagenen Unterwerfungserklärung mehr gefordert wird, als dem Gläubiger zusteht, ist dies – wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt – dann aber grundsätzlich unschädlich, denn es ist Sache des Schuldners, aufgrund der Abmahnung die zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr erforderliche Erklärung abzugeben (vgl. BGH GRUR 2007, 607, 610 Rn. 24 – Telefonwerbung für „Individualverträge“).
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