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OLG Köln: Rechtswidrige Verdachtsberichterstattung durch Überschrift und Teaser vor einer Bezahlschranke (Paywall) bei fehlender Wiedergabe der Stellungnahme

OLG Köln
Urteil vom 26.02.2026
15 W 7/26


Das OLG Köln hat entschieden, dass eine identifizierende Verdachtsberichterstattung in Textpassagen vor einer Bezahlschranke (Überschrift und Teaser) eine rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt, wenn dort die Stellungnahme des Betroffenen nicht zumindest in Grundzügen wiedergegeben wird. Eine Heilung der Rechtsverletzung durch den vollständigen Artikel hinter der Bezahlschranke kommt nicht in Betracht, da dieser für den Durchschnittsleser nicht ohne Weiteres zugänglich ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
Auf die sofortige Beschwerde der Verfügungskläger vom 14.01.2026 war die von ihnen mit Schriftsatz vom 29.12.2025 beantragte einstweilige Verfügung antragsgemäß zu erlassen.

1. Da ein Ausnahmefall im Sinne des § 937 Abs. 2 ZPO nicht vorliegt, war verfahrenstechnisch auf die sofortige Beschwerde der Verfügungskläger hin zu terminieren, zumal die gesetzliche Regelung eng auszulegen ist (dazu BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 12.03.2024, 1 BvR 605/24, juris Rn. 17 ff., 21). Ordnet das Beschwerdegericht - wie hier - eine mündliche Verhandlung an, wechselt damit de facto der Verfahrensgang dahingehend, als ob in erster Instanz auf mündliche Verhandlung hin durch Urteil entschieden worden wäre. Das Beschwerdegericht entscheidet daher anerkanntermaßen durch Endurteil, welches als in zweiter Instanz erlassen gilt und daher mit Blick auf § 542 Abs. 2 S. 1 ZPO keinem Rechtsmittel unterliegt (siehe auch Senatsurteil vom 21.12.2023, 15 W 107/23, n.v. und etwa KG, Urteil vom 20.08.2019, 21 W 17/19, juris Rn. 15; MüKo-ZPO/Drescher, 7. Aufl. 2025, § 922 Rn. 21).

2. Es bestehen keine Bedenken am Vorliegen des Rechtschutzbedürfnisses für die von den Verfügungsklägern begehrte einstweilige Verfügung.

Soweit die Verfügungsbeklagten in ihrem Schriftsatz vom 05.02.2026 (dort Seite 4) das Rechtsschutzbedürfnis für die geltend gemachten Ansprüche deshalb in Frage stellen, weil zur Umsetzung des begehrten Verbots seitens der Verfügungsbeklagten lediglich eine Entfernung der Bezahlschranke erforderlich wäre - wodurch der gesamte Artikel für alle Leser lesbar wird - vermag sich der Senat dieser Argumentation nicht anzuschließen. Zwar würde durch einen Wegfall der Bezahlschranke in der Tat ein größerer Leserkreis von der in Rede stehenden Verdachtsberichterstattung Kenntnis erlangen, dies dann aber unter Mitteilung weitergehender Beweistatsachen sowie der vom Verfügungskläger zu 2) über seinen Anwalt abgegebenen Stellungnahme: „Herr Y. kenne kein Ermittlungsverfahren und sei nie in der E. R. tätig oder deren Organ gewesen. Diese sei beim Verkauf weder überschuldet noch zahlungsunfähig gewesen, jede spätere Entwicklung sei ihm nicht zuzurechnen. Die M. habe entsprechend auch keine offenen Verbindlichkeiten gegenüber den D.“ Ob es sich in einem solchen Fall um eine zulässige Verdachtsberichterstattung handelt, hat der Senat indes nicht zu beurteilen, weil sich der im vorliegenden Verfahren angegriffene Teil der Berichterstattung allein vor der Bezahlschranke befindet.

3. Entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts bestehen auch keine Bedenken am Vorliegen eines Verfügungsgrundes (§§ 935, 940 ZPO).

a) Die angegriffenen Äußerungen in dem im Internet veröffentlichten Artikel vor der sog. Bezahlschranke sind bis heute weiterhin abrufbar, und es drohen daher - auch in Ansehung der durch das abgebildete Foto des Verfügungsklägers zu 2) blickfangartigen Darstellung und der Reichweitenstärke der Online-Plattform der Verfügungsbeklagten zu 1) - weiterhin erhebliche Eingriffe in den sozialen Geltungsanspruch der Verfügungskläger.

b) An der Eilbedürftigkeit ändert sich auch nichts dadurch, dass der sich hinter der Bezahlschranke befindliche Online-Artikel vom 19.12.2025 (Anl. ASt 1b) von den Verfügungsklägern ebenso wenig angegriffen wurde wie die zum selben Themenkomplex veröffentliche Printberichterstattung vom 16.01.2026 (Anl. AG 1), die nach den Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten im Termin vor dem Senat noch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Handel erhältlich war. Denn die Aufmachung vor der sog. Bezahlschranke ist - wie nachfolgend noch näher auszuführen sein wird - hier von besonderer und eigenständiger Eingriffsintensivität, so dass angesichts dieser andauernden Rechtsverletzung den Verfügungsklägern ein Zuwarten bis zu einer Hauptsacheentscheidung nicht zuzumuten ist.

c) Die Verfügungskläger haben schließlich auch nicht etwa durch das prozessuale Verhalten ihrer anwaltlichen Vertreter die Annahme der Dringlichkeit konterkariert (sog. Selbstwiderlegung der Dringlichkeit). Sofern das Landgericht hierauf in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 16.01.2026 abstellt, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen.

Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Beschluss vom 09.05.2019, 15 W 70/18, juris Rn. 3) hängt die Frage, wie lange ein Antragsteller zuwarten darf, ohne dass es an der für den Verfügungsgrund erforderlichen zeitlichen Dringlichkeit fehlt, zwar stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, doch kann in der Regel nur ein Zuwarten von mehr als einem Monat als dringlichkeitsschädlich angesehen werden. Hinzu kommt, dass es bei der gebotenen Einzelfallprüfung ausdrücklich nicht darum geht, die Dauer von einzelnen Arbeits- und Rechercheschritten des Antragstellers und/oder seiner Prozessbevollmächtigten und die genauen Gründe für etwaige „Leerläufe“ und Verzögerungen stets genau zu erklären, zu entschuldigen und im Tatsächlichen glaubhaft zu machen, um den Vorwurf einer Selbstwiderlegung auszuräumen (Senatsbeschluss vom 21.05.2024, 15 W 34/24, juris Rn. 29). Vielmehr muss es ausreichend konkrete und greifbare Anhaltspunkte für eine vorwerfbare „Verschleppung“ der Sache in einem zeitlich auch relevanten Umfang geben. Dafür fehlen im vorliegenden Fall ausreichende Anhaltspunkte, zumal zwischen der am 19.12.2025 erfolgten Veröffentlichung und der Nichtabhilfeentscheidung des Landgerichts vom 16.01.2026 auf die Beschwerde der Verfügungskläger vom 14.01.2026 ein Zeitraum von noch nicht einmal einem Monat liegt.

Eine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit folgt im Streitfall auch nicht daraus, dass die Verfügungskläger nach einem Hinweis des Landgerichts vom 02.01.2026 zur Rechtsauffassung der Kammer erst mit Schriftsatz vom 06.01.2026 geantwortet und dabei nicht inhaltlich zu den rechtlichen Bedenken der Kammer Stellung genommen, sondern lediglich um antragsgemäße Entscheidung gebeten haben.

Der Beschluss des Landgerichts vom 02.01.2026 erfolgte an einem Freitagnachmittag (letzte Unterschrift um 14:04 Uhr) und ging dem Prozessbevollmächtigten der Verfügungskläger damit erst kurz vor dem Wochenende zu. Dass er nicht noch am selben Tag bzw. zumindest am Montag, dem 05.01.2026, sondern erst mit Schriftsatz vom 06.01.026 reagiert hat, stellt keine vorwerfbare „Verschleppung“ der Sache in einem zeitlich relevanten Umfang dar, zumal ihm eine Stellungnahmefrist bis zum 07.01.2026 gesetzt worden war.

Ebenso wenig stellt es eine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit dar, dass der Prozessbevollmächtigte der Verfügungskläger zu den Hinweisen der Kammer vom 02.01.2026 nicht innerhalb der ihm vom Landgericht gesetzten Frist, sondern erst in der Beschwerdeschrift inhaltlich Stellung genommen hat. Denn es ging insoweit ausschließlich um die Klärung unterschiedlich beurteilter Rechtsfragen und nicht um den Vortrag neuer Tatsachen und/oder die Einführung weiterer Mittel zur Glaubhaftmachung. Der Prozessbevollmächtigte der Verfügungskläger hat in seinem Schriftsatz vom 06.01.2026 ausdrücklich auf seine Darlegungen in der Antragsschrift verwiesen und um antragsgemäße Entscheidung gebeten. Damit hat er das Begehren um eine möglichst schnelle gerichtliche Entscheidung zum Ausdruck gebracht. Eine vorwerfbare Verfahrensverzögerung liegt unter diesen Umständen nicht vor, schon gar nicht in einem zeitlich relevanten Umfang.

4. In der Sache selbst ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vollumfänglich begründet.

a) Mit Blick auf die Anträge zu 1) und 2), die sich gegen eine identifizierende Berichterstattung bezogen auf die Textpassagen vor der Bezahlschranke richten, besteht ein Unterlassungsanspruch der Verfügungskläger insoweit, als der Verfügungsklägerin zu 1) ein Unterlassungsanspruch gemäß dem Antrag zu 1) aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. dem Unternehmerpersönlichkeitsrecht zusteht und dem Verfügungskläger zu 2) ein solcher gemäß dem Antrag zu 2) aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Diese Ansprüche - die Datenschutz-Grundverordnung findet auf die vorliegende Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken keine Anwendung (Art. 85 Abs. 2 DSGVO, § 11a Hamburgisches PresseG i.V.m. § 36 Abs. 1 Satz 4 Medienstaatsvertrag HSH) - bestehen gegen sämtliche Verfügungsbeklagte in ihrer Eigenschaft als verantwortliche Redakteure (Verfügungsbeklagte zu 2 bis 4) bzw. als Verlagsgesellschaft (Verfügungsbeklagte zu 1).

Die vor der Bezahlschranke befindlichen Textpassagen (Überschrift nebst Teaser) stellen in ihrer Gesamtschau eine identifizierende Verdachtsberichterstattung dar, die den Verfügungskläger zu 2) in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und die Verfügungsklägerin zu 1) in ihrem Unternehmerpersönlichkeitsrecht verletzt.

aa) Die vor der Bezahlschranke befindlichen Textpassagen müssen sich an den Grundsätzen der sog. Verdachtsberichterstattung messen lassen.

Eine Verdachtsberichterstattung liegt vor, wenn nach dem maßgeblichen Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers ein konkretes Verhalten und damit auch im Tatsächlichen ein konkreter Tatverdacht in den Raum gestellt werden bzw. zumindest ein entsprechender Eindruck unabweislich vermittelt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 21.05.2024, 15 W 34/24, juris Rn. 35 mwN). Dabei ist nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 27.04.2021, VI ZR 166/19, juris Rn. 12) die Ermittlung des Aussagegehalts eines Berichts nicht auf "offene" Behauptungen beschränkt, sondern die Prüfung auf ehrkränkende Beschuldigungen erstreckt sich auch auf solche Behauptungen, die im Gesamtzusammenhang der offenen Einzelaussagen "versteckt" bzw. "zwischen den Zeilen" stehen können. Bei der Ermittlung sog. verdeckter Aussagen ist zu unterscheiden zwischen der Mitteilung einzelner Fakten, aus denen der Leser eigene Schlüsse ziehen kann und soll, und der erst eigentlich "verdeckten" Aussage, mit der der Autor durch das Zusammenspiel offener Äußerungen eine zusätzliche Sachaussage macht bzw. sie dem Leser als unabweisliche Schlussfolgerung nahelegt. Unter dem Blickpunkt des Art. 5 Abs. 1 GG kann nur im zweiten Fall die "verdeckte" Aussage einer "offenen" Behauptung des Äußernden gleichgestellt werden. Denn der Betroffene kann sich in aller Regel nicht dagegen wehren, dass der Leser aus den ihm "offen" mitgeteilten Fakten eigene Schlüsse auf einen Sachverhalt zieht, für den die offenen Aussagen Anhaltspunkte bieten, der von dem sich Äußernden so aber weder offen noch verdeckt behauptet worden ist.

Nach diesen Grundsätzen enthalten die hier angegriffenen Textpassagen vor der Bezahlschranke unter Berücksichtigung der wertenden Überschrift („„Zitat wurde entfernt““) und dem ebenfalls wertenden Einleitungssatz („„Zitat wurde entfernt“r“) im Zusammenspiel mit der darüber hinaus mitgeteilten wahren Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft wegen möglicher Insolvenzverschleppung bei der ehemaligen Tochterfirma E. ermittelt, eine eigenständige, in sich geschlossene Aussage. Es handelt sich nicht nur, wie dies insbesondere bei bloßen Artikelüberschriften oftmals der Fall ist, um pauschale, wertende Äußerungen ohne konkreten Tatsachengehalt, die lediglich die Aufmerksamkeit des Lesers erregen und Anreiz zu Nachfragen, insbesondere das Interesse an der Lektüre auch des hinter der Bezahlschranke befindlichen Textes wecken sollen.

Die angegriffenen Textpassagen enthalten zwar nicht den ausdrücklich erklärten Verdacht, dass das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen möglicher Insolvenzverschleppung bei der ehemaligen Tochterfirma E. sich - zumindest auch - gegen den Verfügungskläger zu 2) als „Chef“ der Verfügungsklägerin zu 1) richtet, deren ehemalige Tochterfirma die Firma E. ist. Ebensowenig wird ausdrücklich geäußert, dass der Verfügungskläger zu 2) - unabhängig von einem bereits gegen ihn anhängigen Ermittlungsverfahren - an der Insolvenzverschleppung beteiligt war. Es werden in Bezug auf den Verfügungskläger zu 2) auch keine konkreten Tatsachen über die Art und Weise seiner Beteiligung mitgeteilt. Unter Berücksichtigung der Gesamtheit der angegriffenen Äußerungen ist hierin aber die entsprechende verdeckte Behauptung enthalten. Denn genau dies legen die in der Überschrift und im Einleitungssatz enthaltenen redaktionellen Wertungen als unabweisliche Schlussfolgerung nahe. Die Wertungen „„Zitat wurde entfernt““ / „„Zitat wurde entfernt““ werden nicht für sich allein geäußert, sondern mit Tatsachen verknüpft, nämlich ausdrücklich im Zusammenhang mit dem von der Staatsanwaltschaft geführten Ermittlungsverfahren wegen möglicher Insolvenzverschleppung bei der ehemaligen Tochterfirma E. genannt. Das Ermittlungsverfahren wird insoweit als Ursache dargestellt. Es ist die Rede von staatsanwaltlichen Ermittlungen „bei“ der ehemaligen Tochterfirma, ohne dass in diesem Kontext angegeben wird, gegen welchen Personenkreis sich das Ermittlungsverfahren richtet bzw. welche Personen bei der Tochterfirma in verantwortlicher Position in dem strafrechtlich relevanten Zeitraum tätig waren. Weiter wird auch nicht erwähnt, dass der Verfügungskläger zu 2) zu dieser Zeit weder verantwortliches Organ der Tochterfirma, noch sonst an der Geschäftsleitung beteiligt war. Aus Sicht des durchschnittlichen Rezipienten wird dadurch, dass die Berichterstattung von vergrößerten Problemen und neuem Ärger des Verfügungsklägers zu 2) spricht und gleichzeitig das Ermittlungsverfahren wegen möglicher Insolvenzverschleppung bei der ehemaligen Tochterfirma E. erwähnt, der unabweisliche Schluss darauf gezogen, dass der Verfügungskläger zu 2) möglicherweise eine eigene strafrechtliche (Mit)Verantwortung an diesen Vorfällen trägt. Soweit die Verfügungsbeklagten meinen, dass ein Verdacht gegen eine ehemalige Tochterfirma selbstverständlich geschäftlichen Ärger auch für andere Beteiligte oder sonstige Akteure bedeuten könne, ohne dass diese deshalb selbst strafrechtlich verdächtig sein müssen, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Die Verfügungsbeklagten vermögen es schon nicht, die dadurch geschaffene Art des „geschäftlichen Ärgers“ / „der Probleme“ zu umschreiben. Durch die Verknüpfung der mitgeteilten Tatsache („"Zitat wurde entfernt"“) und die sich hierauf beziehenden redaktionellen Wertungen der Verfügungsbeklagten („„Zitat wurde entfernt““ und „„Zitat wurde entfernt““) liegt vielmehr gerade die verdeckte Behauptung einer (Mit)Verantwortlichkeit des Verfügungsklägers zu 2) deshalb unabweislich auf der Hand, weil es sich bei der E. um eine ehemalige Tochterfirma der Verfügungsklägerin zu 1) handelt. Vor diesem Hintergrund ist nicht verständlich, dass und warum die jetzige Einleitung eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens wegen Insolvenzverschleppung bei der ehemaligen Tochterfirma der Verfügungsklägerin zu 1) für deren „Chef“, den Verfügungskläger zu 2), ganz allgemein zu geschäftlichem Ärger führen soll, denn weder er noch die Verfügungsklägerin zu 1) haben zum jetzigen Zeitpunkt mit dieser Firma noch etwas „zu tun“. Vielmehr stellt dieser Umstand für ihn nur dann ein „Problem“ dar und verursacht ihm „Ärger“, wenn der Verfügungskläger zu 2) selbst im Verdacht steht, für die in der Vergangenheit liegende mögliche Insolvenzverschleppung bei E. (mit)verantwortlich zu sein. Insofern haben die Verfügungsbeklagten in der hier angegriffenen Passage verschiedene Informationen in einer Weise verknüpft, die bei dem verständigen Durchschnittsleser den Eindruck hervorruft, der Verfügungskläger zu 2) könne an den Vorgängen um die vermeintliche Insolvenzverschleppung in irgendeiner (strafbaren) Weise beteiligt gewesen sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.11.2025 - 1 BvR 573/25, NJW 2026, 214, Rn. 49). Dies reicht für eine Verdachtserweckung mittels unabweislicher Schlussfolgerung aus. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall auch maßgeblich von demjenigen, der der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.12.2025 (1 BvR 584/25, juris Rn. 55) zugrunde lag. Denn in jenem Verfahren thematisierte der angegriffene Artikel die Rolle der dortigen Klägerin „allenfalls vage und ohne erkennbare Zuordnung zu konkreten Vorgängen“, wobei die Bezeichnung als „Schlüsselperson des Skandals“ und Teil eines „Netzwerks treuer Helfer“ vom verständigen Leser nur als Hinweis auf Personen verstanden wird, die ohne eigenes doloses Verhalten eine Relevanz für den Verlauf der kritischen Ereignisse hatten. Dies ist im Streitfall anders. Denn hier wird - wenn auch verdeckt - der konkrete Verdacht erweckt, der Verfügungskläger zu 2) sei im Hinblick auf ein laufendes Ermittlungsverfahren wegen möglicher Insolvenzverschleppung strafrechtlich (mit)verantwortlich.

bb) Die nach alledem vorliegende Verdachtsberichterstattung in Bezug auf den Verfügungskläger zu 2) greift nicht nur in dessen Persönlichkeitsrecht ein, weil ein mögliches Fehlverhalten seinerseits öffentlich bekannt gemacht und er daher als Person in den Augen der Adressaten herabgewürdigt wird, sondern stellt auch zwangsläufig einen Eingriff in das Unternehmerpersönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerin zu 1) dar, da es sich bei dem Verfügungskläger zu 2) um deren Organ und Repräsentanten handelt.

cc) Der vorstehende Eingriff ist auch rechtswidrig. Im Ergebnis der gebotenen Abwägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Verfügungsklägers zu 2) sowie des Unternehmerpersönlichkeitsrechts der Verfügungsklägerin zu 1) auf der einen Seite mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht der Verfügungsbeklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit auf der anderen Seite überwiegt das Schutzinteresse der Verfügungskläger die schutzwürdigen Belange der Verfügungsbeklagten.

(1) Bei einer - nach den vorstehenden Ausführungen im Streitfall vorliegenden - identifizierenden Verdachtsberichterstattung muss die Presse mit Blick auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) ihren journalistischen Recherchepflichten genügen, und es muss im Zeitpunkt der Veröffentlichung ein sog. „Mindestbestand an Beweistatsachen“ vorliegen, der für den Wahrheitsgehalt der Information spricht und ihr damit überhaupt erst „Öffentlichkeitswert“ verleiht (vgl. BGH, Urteil vom 18.06.2019, VI ZR 80/18, juris Rn. 50 m. w. N.; BGH, Urteil vom 22.02.2022, VI ZR 1175/20, NJW 2022, 1751). Es muss sich zudem um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (BGH, a. a. O., m. w. N.). Der Umfang der an eine Verdachtsberichterstattung zu stellenden Sorgfaltspflichten ist dabei jeweils im Einklang mit den grundrechtlichen Anforderungen zu bemessen: Je stärker die Äußerung die Rechtspositionen der durch sie betroffenen Dritten beeinträchtigt, desto höher sind die Sorgfaltsanforderungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.03.2020, 1 BvR 34/17, juris Rn. 5). Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also insbesondere nicht durch präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt (BGH, a. a. O.). Zur Sicherstellung einer insgesamt ausgewogenen Berichterstattung ist außerdem vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen (BGH, a. a. O.; BVerfG, Beschluss vom 07.07.2020, 1 BvR 146/17, juris Rn. 16), um zu gewährleisten, dass der Standpunkt des von der Verdachtsberichterstattung Betroffenen in Erfahrung und gegebenenfalls zum Ausdruck gebracht wird, der Betroffene also selbst zu Wort kommen kann (vgl. BGH, Urteil vom 16.11.2021, VI ZR 1241/20, juris Rn. 25 m. w. N.). Dies setzt voraus, dass der Betroffene nicht nur Gelegenheit zur Stellungnahme erhält, sondern dass seine etwaige Stellungnahme auch zur Kenntnis genommen und der Standpunkt des Betroffenen in der Berichterstattung sichtbar wird (BGH, a. a. O.).

(2) Unter Zugrundelegung der vorgenannten Anforderungen verstoßen die angegriffenen Textpassagen vor der Bezahlschranke schon deshalb gegen die Grundsätze einer zulässigen Verdachtsberichterstattung, weil sie weder die - im Bericht hinter der Bezahlschranke vorhandene - Darstellung der vom Verfügungskläger zu 2) über seine Anwälte abgegebenen Stellungnahme („Herr Y. kenne kein Ermittlungsverfahren und sei nie in der E. R. tätig oder deren Organ gewesen. Diese sei beim Verkauf weder überschuldet noch zahlungsunfähig gewesen, jede spätere Entwicklung sei ihm nicht zuzurechnen. Die M. habe entsprechend keine offenen Verbindlichkeiten gegenüber den D.“) enthalten noch ein Dementi oder eine sonstige Positionierung des Verfügungsklägers zu 2) beinhalten.

(a) Soweit das Landgericht darauf abstellt, dass die Stellungnahme des Betroffenen - „wie auch bei der Überschrift auf der Titelseite einer Zeitung am Kiosk“ - vor der Bezahlschranke nicht wiedergegeben werden müsse, vermag sich der Senat dem jedenfalls im Streitfall nicht anzuschließen.

Denn anders als es im Regelfall bei schlagwortartigen, nur Wertungen enthaltenen Überschriften in Printmedien der Fall ist, beinhalten die angegriffenen Textpassagen vor der Bezahlschranke - deren Umfang und Gestaltung (Wort-/ Bildbericht) allein von der redaktionellen Entscheidung der Verfügungsbeklagten zu 1) abhängt - eine eigene, aus sich heraus verständliche - wenn auch verdeckte (s. o.) - Verdachtsäußerung, die selbständig angreifbar ist. Ist aber wegen eines eigenständigen Aussageinhalts eine selbständige Angreifbarkeit von Textpassagen vor einer Bezahlschranke zu bejahen, dann darf für die Bewertung ihrer Rechtmäßigkeit nicht auf Ausführungen hinter der Bezahlschranke verwiesen und auf diese zurückgegriffen werden, denn diese sind den Rezipienten nicht - jedenfalls nicht ohne Bezahlung - zugänglich.

(b) Den Verfügungsbeklagten wäre es auch ohne weiteres möglich gewesen, die Stellungnahme des Verfügungsbeklagten zu 2) zumindest in Grundzügen bereits vor der Bezahlschranke kurz darzustellen, ohne dass ihre journalistische Freiheit bei der Gestaltung des Textes in unzumutbarer Weise beeinträchtigt worden wäre. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht die Information über ein bloßes Dementi aus, sie ist aber auch erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 16.11.2021, VI ZR 1241/20, juris Rn. 25).

b) Mit Blick auf den Antrag zu 3), mit dem sich der Verfügungskläger zu 2) im Zusammenhang mit der angegriffenen Wortberichterstattung auch gegen eine Veröffentlichung eines ihn zeigenden Bildnisses wendet, besteht ein Unterlassungsanspruch seinerseits aus §§ 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, 823 Abs. 1, Abs. 2 i. V. m. §§ 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG.

Die Unzulässigkeit der Wiedergabe einer kontextneutralen Aufnahme ohne eigenen Aussage- oder Verletzungsgehalt kann sich aus dem Kontext des Bildnisses mit einer unzulässigen Wortberichterstattung ergeben, da die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen durch die Bebilderung noch verstärkt wird (vgl. BGH, Urteil vom 16.11.2021, VI ZR 1241/20, juris Rn. 36; auch BGH, Urteil vom 22. Februar 2022 - VI ZR 1175/20, K&R 2022, 433 Rn. 42), zumal die Zulässigkeit der Bildberichterstattung einem strengeren Abwägungsmaßstab unterliegt als die Wortberichterstattung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. November 2025 - 1 BvR 573/25, K&R 2026, 33 Rn. 58)

So liegt der Fall auch hier.

Da die Wortberichterstattung vor der Bezahlschranke nach den vorstehenden Ausführungen die Anforderungen an eine zulässige Verdachtsberichterstattung nicht erfüllt, besteht auch für die vor der Bezahlschranke erfolgte Veröffentlichung des Fotos des Verfügungsklägers zu 2) keine Rechtfertigung nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Bildberichterstattung über einen Bundespolizisten bei einem Einsatz mit einem unverpixelten Foto kann zulässig sein

BGH
Urteil vom 08.112022
VI ZR 22/21
BGB § 823, § 1004 Abs. 1 Satz 2; KUG § 22, § 23 Abs. 1 Nr. 1


Der BGH hat entschieden, das die Bildberichterstattung über einen Bundespolizisten bei einem Einsatz mit einem unverpixelten Foto nach Abwägung aller Umstände zulässig sein kein.

Leitsatz des BGH:
Zur Zulässigkeit einer Bildberichterstattung über einen Bundespolizisten, der bei einem Einsatz anlässlich eines Neonazifestivals Aufnäher an seiner Uniform trug.

BGH, Urteil vom 8. November 2022 - VI ZR 22/21 - OLG Naumburg - LG Dessau-Roßlau

Aus den Entscheidungsgründen:

b) Nach diesen Maßstäben stellt das unverpixelte Foto des Klägers in den im Wesentlichen gleichlautenden Artikeln auf www.bild.de und www.bz-berlin.de mit der Überschrift "Aufregung um Polizisten-Abzeichen bei Neonazi-Treffen" ein Bildnis der Zeitgeschichte dar. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die im Rahmen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorzunehmende Abwägung hier zugunsten der Beklagten ausfällt. aa) Das portraitähnliche Foto zeigt den Kläger mit unverpixeltem und halb ins Profil gedrehtem Kopf ohne Kopfbedeckung. Er trägt eine Sonnenbrille; sein

Gesicht mit Ausnahme seiner Augen ist gut zu erkennen. Aufgrund des portraitartigen Charakters des Bildes kann er im Kollegen- und Bekanntenkreis identifiziert werden. Er steht vor einem Einsatzfahrzeug der Polizei in Uniform. Zu sehen ist nur der Oberkörper. Auf seiner Schutzweste ist in Brusthöhe der Schriftzug "POLIZEI" zu lesen. Unter diesem Schriftzug sind zwei Aufnäher zu erkennen.

Der eine zeigt ein Schwert mit nach unten zeigender Spitze und einem auf der Klinge des Schwertes unterhalb des Griffs angebrachten Schild mit rotem Kreuz. Rechts und links der Klinge sind Flügel mit Federn zu sehen. Über dem Schwert steht in Großbuchstaben "RECTE FACIENDO NEMINEM TIMEAS", übersetzt: "Tue Recht und scheue niemand". Auf dem zweiten Aufnäher ist ein griechisches Omega zu sehen. Das Rund des griechischen Buchstabens umschließt einen Spartanerhelm mit zwei gekreuzten Schwertern. Unterhalb des Buchstabens steht "ΜΟΛΟΝ ΛΑΒΕ" (Molon Labe), übersetzt: "Komm und hol sie dir"

Für den unvoreingenommenen und verständigen Leser (vgl. Senatsurteile vom 27. April 2021 - VI ZR 166/19, AfP 2021, 336 Rn. 11; vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21, juris Rn. 29; jeweils mwN) wirft die Bildberichterstattung im Gesamtzusammenhang die offene Frage auf, ob der Kläger mit der rechten Szene
sympathisiert. Mit diesem Informationsgehalt beeinträchtigt die angegriffene Berichterstattung das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers zusätzlich in seinen Ausprägungen des Schutzes der Berufsehre und der sozialen Anerkennung (vgl. dazu Senatsurteile vom 27. September 2016 - VI ZR 250/13, NJW 2017, 482 Rn. 17, 31; vom 26. Januar 2021 - VI ZR 437/19, VersR 2021, 856 Rn. 18).

bb) Den Berichterstattungen kommt erheblicher Informationswert zu. Der Artikel befasst sich bereits in seinem ersten Absatz, in dem der Inhalt des Tweets der Initiative "Rechts rockt nicht!" erläutert wird, auch mit der Problematik, inwieweit Polizisten mit rechtsnationalen oder gar rechtsradikalen Gruppierungen sympathisieren. Anders als die Revision meint, beschäftigt er sich nicht nur damit, welche Bedeutung die vom Kläger getragenen Aufnäher haben könnten und ob diese Abzeichen an der Uniform erlaubt gewesen seien.
[...]
(1) Das Bild des Klägers mit dem Text des Tweets der Initiative "Rechts rockt nicht!" illustriert die sachlich gehaltene Textberichterstattung der Beklagten zu der Thematik, dass ein Bundespolizist bei einem dienstlichen Einsatz anlässlich eines Neonazifestivals am 22. Juni 2019 zwei fragwürdige Aufnäher an der
Uniform getragen habe. Der Kläger hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eingeräumt, dass einzelne auf den Aufnähern zu erkennende Elemente in der rechten Szene Verwendung finden. Er hat nur bestritten, dass die beiden Aufnäher in ihrer Gesamtheit in diesen Kreisen benutzt würden. Da die Berichterstattung gerade nicht die Tatsachenbehauptung aufstellt, die vom Kläger auf dem Bild getragenen Aufnäher würden in ihrer Gesamtheit in der rechten Szene verwendet, musste das Berufungsgericht dieser Frage nicht nachgehen. Es musste auch die vom Kläger behauptete teils religiöse Bedeutung der Aufnäher nicht weiter aufklären. Schließlich konnte offen bleiben, ob der Spruch "Molon Labe", wie im Artikel behauptet und vom Kläger bestritten, tatsächlich auch von "Waffen-Fans in den USA" genutzt wird. Selbst wenn sich diese Tatsachenbehauptung als falsch herausstellen sollte, änderte dies am Aussagegehalt des Artikels in Bezug auf den Kläger, der eingeräumt hat, dass jedenfalls einzelne Elemente der beiden Aufnäher in der rechten Szene Verwendung finden, nichts Entscheidendes.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Identifizierende Bildberichterstattung über G20-Ausschreitungen in Hamburg "GESUCHT! Wer kennt diese G20-Verbrecher" auf Titelseite einer Zeitung zulässig

BGH
Urteil vom 29.09.2020
VI ZR 449/19
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 Satz 2; KUG § 22, § 23


Der BGH hat entschieden, dass die identifizierende Bildberichterstattung über die G20-Ausschreitungen in Hamburg "GESUCHT! Wer kennt diese G20-Verbrecher" auf der Titelseite einer Zeitung zulässig war.

Leitsätze des BGH:

a) Zum Begriff des Bildnisses im Sinne von § 22 Satz 1 KUG

b) Zur Zulässigkeit einer identifizierenden Bildberichterstattung im Zusammenhang mit der Berichterstattung über Ausschreitungen anlässlich des Treffens der Gruppe der zwanzig führenden Industrie- und Schwellenländer Anfang Juli 2017 in Hamburg (G20-Gipfel).

BGH, Urteil vom 29. September 2020 - VI ZR 449/19 - OLG Frankfurt am Main - LG Frankfurt am Main

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




BGH: § 22 und § 23 KUG gelten im journalistischen Bereich auch nach Inkrafttreten der DSGVO fort - Zur Zulässigkeit der Wort- und Bildberichterstattung über ein Scheidungsverfahren

BGH
Urteil vom 07.07.2020 - VI ZR 246/19
Urteil vom 07.07.2020 - VI ZR 250/19
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2; KUG § 22, § 23


Der BGH hat entschieden, dass § 22 und 23 KUG im journalistischen Bereich auch nach Inkrafttreten der DSGVO fortgelten. In dem Rechtsstreit ging es um die Zulässigkeit der Wort- und Bildberichterstattung über eine Scheidungsverfahren.

Leitsatz des BGH - VI ZR 246/19:
Zur Zulässigkeit einer Wort- und Bildberichterstattung über ein Scheidungsverfahren.
BGH, Urteil vom 7. Juli 2020 - VI ZR 246/19 - OLG Köln - LG Köln

Leitsatz des BGH - VI ZR 250/19:
Zur Zulässigkeit einer Wort- und Bildberichterstattung im Internet über ein Scheidungsverfahren.
BGH, Urteil vom 7. Juli 2020 - VI ZR 250/19 - OLG Köln - LG Köln

Aus den Entscheidungsgründen (VI ZR 246/19):

"Der Anwendbarkeit der §§ 22, 23 KUG steht im hier betroffenen journalistischen Bereich die zwischenzeitlich eingetretene Geltung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung/DS-GVO, ABl. L 119 S. 1, ber. ABl. L 314 S. 72 und ABl. 2018 L 127 S. 2) schon deshalb nicht entgegen, weil die Länder aufgrund der Öffnungsklausel des Art. 85 DS-GVO Datenverarbeitungen zu journalistischen Zwecken von den die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung betreffenden Vorschriften in Art. 6 und Art. 7 DS-GVO ausgenommen haben (so z.B. in § 19 Abs. 1 Berliner Datenschutzgesetz - BlnDSG vom 13. Juni 2018 [GVBl. S. 418]; § 12 Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - Landespressegesetz NRW in der Fassung des Gesetzes vom 8. Mai 2018 [GV. NRW. S. 214]) und die §§ 22, 23 KUG im Hinblick auf die Beurteilung der Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen im journalistischen Bereich als die Öffnungsklausel des Art. 85 DS-GVO ausfüllende Gesetze anzusehen sind (vgl. zum sogenannten Medienprivileg BVerfG, AfP 2020, 35 Rn. 11 f., 74; Senatsurteil vom 9. Februar 2010 - VI ZR 244/08, juris Rn. 25 f., 41 mwN; zum Meinungsstand in der Literatur vgl. Lauber-Rönsberg, AfP 2019, 373 Rn. 29 ff. mwN; Cornils in BeckOK InfoMedienR, 28. Ed., DS-GVO Art. 85 Rn. 114 ff. mwN)."

Die Volltexte der Entscheidungen finden Sie hier:
VI ZR 246/19
VI ZR 250/19

OLG Köln: Paparazzi-Fotos von Prominenter die Fahrradhelmkampagne unterstützt ohne Helm dürfen von Boulevard-Magazin veröffentlicht werden - Foto vom Kind nicht

OLG Köln
Urteil vom 28.03.2019
15 U 155/18


Das OLG Köln hat entschieden, dass Paparazzi-Fotos von Prominenter, die Fahrradhelmkampagne unterstützt und sie auf dem Fahrrad ohne Helm zeigen, von einem Boulevard-Magazin veröffentlicht werden dürfen, Fotos vom Kind jedoch nicht.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Fahrradhelmkampagne - Foto von Prominenter ohne Helm darf veröffentlicht werden - Kinderfotos unzulässig

Unterstützt ein Prominenter eine Kampagne für Fahrradhelme, dürfen Paparazzi-Fotos aus dem Privatleben des Prominenten beim Fahren ohne Fahrradhelm veröffentlicht werden. Fotos vom noch nicht schulpflichtigen Kind sind dagegen unzulässig.

Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat mit Urteil vom 28.03.2019 einen Rechtsstreit zwischen einer Moderatorin und Journalistin und einem Boulevard-Magazin entschieden und ein Urteil des Landgerichts Köln bestätigt. Die Klägerin hatte sich im Jahr 2017 an der Kampagne "Du bist mir nicht egal" für den Einsatz von Fahrradhelmen aktiv beteiligt. Das Magazin hatte danach Fotos der Prominenten und ihrer Tochter veröffentlicht, die ein Paparazzo heimlich aufgenommen hatte. In erster Instanz hatte das Landgericht ein Foto für zulässig gehalten, bei dem sie ohne Helm auf einem Fahrrad fahrend zu sehen war ("Fehlt da nicht was?"). Ein Foto, auf dem sie ein Fahrrad schob und ein Bildausschnitt, auf dem ihre noch nicht schulpflichtige Tochter mit Helm zu sehen war, wurden dagegen als unzulässig eingestuft.

Auf die Berufung, die nur der Verlag eingelegt hatte, bestätigte der 15. Zivilsenat das angefochtene Urteil. Der Schutz des damals noch nicht einmal schulpflichtigen Kindes und die besonders geschützte Eltern-Kind-Situation hätten Vorrang vor dem Veröffentlichungsinteresse der Zeitschrift. Der Bereich, in dem Kinder sich frei von öffentlicher Beobachtung fühlen und entfalten dürften, müsse umfassender geschützt sein als derjenige erwachsener Personen. Gerade Kinder von Prominenten müssten sich in der Öffentlichkeit bewegen können, ohne das ständige Risiko einer Medienberichterstattung über das eigene Verhalten und/oder das der Familie auszulösen. Das gelte auch, wenn - wie hier - das Gesicht des Kindes unkenntlich gemacht worden sei. Das Kind sei nicht nur anhand der Merkmale des Fahrrades, sondern auch aufgrund der Wortberichterstattung erkennbar gewesen.

Das Bild des Kindes habe auch nicht etwa deshalb veröffentlicht werden dürfen, weil sich die Mutter selbst widersprüchlich verhalten habe. Mit Blick auf die Vorbildfunktion Prominenter sei allerdings zu erwarten gewesen, dass diese sich an die Kernaussage der Kampagne "Du bist mir nicht egal" halten würde. Dies habe sie jedenfalls in der Situation, in der sie auf dem Fahrrad fotografiert worden sei, nicht getan. Das gelte auch, wenn sie bei der fotografierten Fahrt - wie sie behauptet - nur eine ganz kurze Distanz mit einem dreirädrigen Rad in Schrittgeschwindigkeit über den Gehweg gefahren sei. Auch hierbei seien schwere Fahrradunfälle, etwa bei Grundstücksausfahrten oder beim Öffnen von Autotüren denkbar. Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, dass sie in ihrer öffentlichen Selbstdarstellung bisweilen nicht nur ein Image als "perfekte" Mutter pflege, sondern - oft selbstironisch - eingestehe, nicht alles perfekt zu machen. Dies alles dürfe sich aber nicht zu Lasten des Kindes auswirken.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.

Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 28.03.2019 - Az. 15 U 155/18.




OLG Frankfurt: Verstoß gegen gerichtliches Verbot der Bildberichterstattung auch wenn statt ursprünglich eines vergrößerten Teilausschnitts das komplette Foto veröffentlicht wird

OLG Frankfurt
Beschluss vom 29.01.2019
16 W 4/19


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Verstoß gegen ein gerichtliches Verbot der Bildberichterstattung auch dann vorliegt, wenn statt ursprünglich eines vergrößerten Teilausschnitts das komplette Foto veröffentlicht wird. Gegen die Bild-Zeitung wurde darauf hin ein Ordnungsgeld in Höhe von 50.000 EURO verhängt.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Verstoß gegen Verbot der Bildberichterstattung auch bei Veränderung des Bildausschnitts

Untersagt ein Gericht die Veröffentlichung eines Fotos zur Bebilderung eines Artikels, verstößt eine Folgeberichterstattung auch dann gegen diese Unterlassungsverpflichtung, wenn in der Ursprungsberichterstattung lediglich ein vergrößerter Teilausschnitt, nunmehr jedoch das komplette Foto veröffentlicht wird. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) bestätigte damit ein Ordnungsgeld i.H.v. 50.000 € wegen erneuter Veröffentlichung eines Fotos durch eine Boulevardzeitung im Zusammenhang mit den Plünderungen anlässlich des G20-Gipfels.

Die Beschwerdeführerin gibt eine bundesweit erscheinende Boulevardzeitung heraus. Im Zusammenhang mit dem G20-Gipfel im Juli 2017 in Hamburg veröffentlichte sie am 10.08.2017 den Artikel: „Zeugen gesucht! Bitte wenden Sie sich an die Polizei“. Zur Bebilderung nutzte sie ein Foto mit der Unterzeile: “Der Wochenend-Einklau? Wasser, Süßigkeiten und Kaugummis erbeutet die Frau im pinkfarbenen T-Shirt im geplünderten Drogeriemarkt“. Kopf und Oberkörper der Frau waren herangezoomt dargestellt worden.

Bei der Beschwerdegegnerin handelt es sich um die „Frau im pinkfarbenen T-Shirt“. Auf ihren Antrag hin wurde der Beschwerdeführerin durch einstweilige Verfügung untersagt, sie „im Zusammenhang mit der Suche nach den G 20-Verbrechern durch Bekanntgabe ihres nachfolgend wiedergegeben Bildnisses (Abdruck des Fotos vom 10.8.2017) erkennbar zu machen“ (Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 08.08.2017, bestätigt durch Urteil vom 14.12.2017).

Am 12.01.2018 veröffentlichte die Beschwerdeführerin einen Artikel mit dem Titel: „...(Name der Boulevardzeitung) zeigt die Fotos trotzdem - Gericht verbietet Bilder von G 20-Plünderin“. Abgebildet wurden vier Fotos, die alle aus der Serie des bereits am 10.8.2017 aufgegriffenen Ereignisses vor dem Drogeriemarkt stammten. Unter den vier Bildern befand sich auch das Foto, welches bereits Gegenstand des Unterlassungsgebots war. Anders als in der Ausgangsberichterstattung wurde das Foto nunmehr komplett abgedruckt.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat der Beschwerdeführerin daraufhin ein Ordnungsgeld i.H.v. 50.000 € wegen Verstoßes gegen die Unterlassungsverpflichtung auferlegt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin, die auch vor dem OLG keinen Erfolg hatte. Die Beschwerdeführerin habe „hier bewusst und gewollt versucht (...), die Entscheidung des Landgerichts zu umgehen“. Bei dem einen Bild des Folgeberichts handele es sich unstreitig um das gleiche Bild wie in der Ausgangsberichterstattung. Der Umstand, dass nunmehr das komplette Foto und nicht nur ein vergrößerter Teilausschnitt abgedruckt worden seien, ändere nichts an der Identität der beiden Fotos. Die Verletzungsform, auf welche sich das Unterlassungsgebot vom 08.08.2017 beziehe, sei ebenfalls dieselbe. Insbesondere unterschieden sich die beiden Fotos auch nicht in ihrem Aussagegehalt. Das Foto sollte vielmehr in beiden Berichterstattungen als Beleg für die Behauptung dienen, dass die Beschwerdegegnerin an der Plünderung des Drogeriemarktes beteiligt gewesen sei.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 29.01.2019, Az. 16 W 4/19
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 09.11.2018, Az. 2-03 O 292/17)

Erläuterungen:
§ 890 ZPO Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen

Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. 2Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

Empfänger des Ordnungsgeldes ist die Staatskasse.

OLG Köln: Kussfotos eines Fußball-Nationalspielers mit Urlaubsflirt dürfen nicht in Online-Ausgabe der BILD veröffentlicht werden - Wortberichterstattung zulässig

OLG Köln
Urteil vom 22.11.2018
15 U 96/18


Das OLG Köln hat entschieden, dass Kussfotos eines Fußball-Nationalspielers mit einem Urlaubsflirt nicht in der Online-Ausgabe der BILD veröffentlicht werden dürfen. Die Wortberichterstattung ist hingegen zulässig.

Die Pressemitteilung des OLG Köln:

Käpt’n Knutsch“ erlaubt – Kussfotos verboten

Grenzen der Berichterstattung über DFB-Nationalspieler

Der auf Pressesachen spezialisierte 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hatte über die Grenzen der Berichterstattung über einen Fußballnationalspieler und dessen langjährige Freundin zu entscheiden.

Die Onlineausgabe einer Boulevardzeitung hatte über einen Kurzurlaub des Spielers auf einer Yacht zusammen mit einer „unbekannten Schönen“ berichtet. Dabei hatte sie den Kläger u.a. als „Käpt’n Knutsch“ bezeichnet und Fotos veröffentlicht, auf denen diese Frau und er sich küssen. Außerdem veröffentlichte sie Fotos des Spielers und seiner langjährigen Freundin im Zusammenhang mit einem Fußball-Länderspiel („Sie verzeiht ihm“). Der Spieler und seine Freundin verklagten die Zeitung auf Unterlassung. Während das Landgericht Köln der Klage vollständig stattgegeben hatte, unterschied der 15. Zivilsenat zwischen den Bildern und dem Text.

Die Bilder dürfen nicht veröffentlicht werden. Der Senat hat sorgfältig abgewogen, ob die Zeitung im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtert hat, um damit den Informationsanspruch des Publikums zu erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beizutragen oder ob sie lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigt hat. Nicht alles, wofür sich Menschen aus Langeweile, Neugier und Sensationslust interessieren, rechtfertigt dessen visuelle Darstellung in der breiten Medienöffentlichkeit.

Für eine Zulässigkeit der Veröffentlichung habe u.a. gesprochen, dass die Urlaubsgestaltung von in der Öffentlichkeit stehenden Personen durchaus einen Informationswert habe. Es sei von öffentlichem Interesse, wie sich Fußballnationalspieler auf anstehende Länderspiele vorbereiten und ob dabei eher die sportliche Vorbereitung oder aber der Freizeitcharakter die Oberhand gewinne. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Vorbereitung darin bestehe, für zwei Tage wegzufliegen und dabei Zeit auf einer Yacht zu verbringen. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass der Kläger zuvor sein Privatleben und auch seine Urlaubsgestaltung in den sozialen Netzwerken dargestellt und an einer Homestory mitgewirkt habe.

Im Ergebnis sei die Veröffentlichung aber nicht zulässig. Die Bilder seien der räumlichen Privatsphäre zuzuordnen. Die Aufnahmen seien vom Strand aus einer Entfernung von jedenfalls 50 Metern mit einem leistungsstarken Teleobjektiv gemacht worden. Der Spieler habe sich während der Aufnahmen erkennbar in einem Moment der Entspannung befunden. Das Argument der Zeitung, wonach die Yacht vor einem bekannten Prominenten-Hot-Spot geankert habe, an dem ein „Schaulaufen“ insbesondere von Fußballspielern stattfinde, welche die Bucht als „nassen roten Teppich“ nutzten, ließ der Senat nicht gelten. Es gebe keine ausreichenden Anhaltspunkte, dass der Kläger und die weiteren auf der Yacht befindlichen Personen sich der Bucht in der Absicht genähert hätten, von am Strand anwesenden Pressefotografen fotografiert zu werden.

Auch die langjährige Freundin brauchte nicht hinzunehmen, dass Bilder von ihr aus einem Fußballstadion ohne ihre Einwilligung abgedruckt wurden. Zwar sei davon auszugehen, dass die Aufnahmen auf der Tribüne für Spielerangehörige bzw. auf dem Rasen mit ihrer konkludenten Einwilligung gemacht worden seien. Jedoch rechtfertige eine solche konkludent bei einem bestimmten Anlass erteilte Einwilligung nicht jede künftige Veröffentlichung eines Bildes. Insbesondere sei nicht davon auszugehen, dass sich die Einwilligung auf eine Berichterstattung über einen Urlaubsflirt des Spielers erstreckt habe.

Die Wortberichterstattung ist dagegen zulässig. Bei dem Bericht über einen Kurzurlaub des Klägers mit einer unbekannten Schönen habe es sich um wahre Tatsachen gehandelt. Die Berichte seien weder herabsetzend noch ehrverletzend gewesen. Das Interesse der Öffentlichkeit an der Art und Weise der Vorbereitung eines Fußballnationalspielers auf ein Länderspiel rechtfertige die Veröffentlichung. Die als Meinungsäußerung anzusehende Bezeichnung „Käpt’n Knutsch“ sei weder beleidigend noch schmähend, sondern ein – pointiert zugespitztes – Wortspiel.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die maßgeblichen Rechtsfragen bereits vom Bundesgerichtshof entschieden worden sind, vgl. u.a. BGH, Urteil vom 29.05.2018 – Az. VI ZR 56/17 – veröffentlicht hier.

Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 22.11.2018 – Az. 15 U 96/18




BGH: Schutz gegen Presseberichterstattung durch Wortberichterstattung und Veröffentlichung von Bilder geht unterschiedlich weit

BGH
Urteil vom 29.05.2018
VI ZR 56/17
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1, Abs. 2, § 1004 Abs. 1 Satz 2; KUG § 22, § 23


Der BGH hat entschieden, dass der Schutz gegen Presseberichterstattung durch Wortberichterstattung und Veröffentlichung von Bilder unterschiedlich weit geht.

Leitsätze des BGH:

a) Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegen eine Presseberichterstattung reicht hinsichtlich der Veröffentlichung von Bildern einerseits und der Wortberichterstattung andererseits unterschiedlich weit (Senatsurteil vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200).

b) Zur Beeinträchtigung des Schutzes der spezifisch elterlichen Hinwendung zum Kind durch Bildberichterstattung einerseits und Wortberichterstattung andererseits.

BGH, Urteil vom 29. Mai 2018 - VI ZR 56/17 - OLG Hamburg - LG Hamburg

LG Köln: 220.000 EURO Geldentschädigung für Persönlichkeitsrechtsverletzung durch unzulässige Wort- und Bildberichterstattung über bekannten Fußballtrainer

LG Köln
28 O 9/17
Urteil vom 05.07.2017


Das LG Köln hat einem bekannten Fußballtrainer eine Geldentschädigung in Höhe von 220.000 EURO für schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch unzulässige Wort- und Bildberichterstattung zugesprochen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Sowohl die Bild- als auch die Wortberichterstattungen stellen jeweils schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzungen dar.

Die Bildberichterstattungen der Beklagten stellen aufgrund der abgebildeten Situationen und der Umstände ihres Entstehens jeweils einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers dar.

Bei einer Bildberichterstattung sind für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes auch der Anlass und die Umstände zu berücksichtigen, unter denen die Aufnahme entstanden ist, etwa die Ausnutzung von Heimlichkeit oder beharrlicher Nachstellung. Auch ist bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird. Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts wiegt schwerer, wenn die visuelle Darstellung durch Ausbreitung von üblicherweise öffentlicher Erörterung entzogenen Einzelheiten des privaten Lebens thematisch die Privatsphäre berührt oder wenn der Betroffene nach den Umständen typischerweise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht in den Medien abgebildet zu werden. Das kann nicht nur bei einer durch räumliche Privatheit geprägten Situation, sondern außerhalb örtlicher Abgeschiedenheit auch in Momenten der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags der Fall sein (vgl. BGH, NJW 2008, 3138).

Mit den Bildberichterstattungen ist ein schwerwiegender Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Klägers verbunden, da die Veröffentlichung der Bilder einen erheblichen Eingriff in die Privatsphäre des Klägers darstellt. Insofern ist zu berücksichtigen, dass der Kläger 14mal (2mal davon auf der Titelseite) nur bekleidet mit einer Badehose am Strand, sechsmal mit einer nur mit einem Bikini bekleideten jungen Frau am Strand, viermal liegend auf Badeliegen, zweimal laufend am Strand (einmal davon auf der Titelseite) und einmal in einem Café in Berlin gezeigt wird. Bei all diesen Vorgängen handelt es sich um Vorgänge, die seinem Privatleben zuzuordnen sind. Als schwerwiegend ist die Persönlichkeitsrechtsverletzung durch die Beklagte insbesondere deshalb einzustufen, weil der Kläger sich in den betreffenden Situationen im Urlaub bzw. in seiner Freizeit befand und die Bildnisse nur entstehen konnten, weil sie heimlich gefertigt wurden. Hinzu kommt, dass die Verbreitung der streitgegenständlichen Fotos in den Medien der Beklagten weit über diejenige Beeinträchtigung hinausgeht, die der Kläger durch die zufällige Beobachtung von anderen Urlaubern zu gegenwärtigen hatte. Da es sich zudem um Berichte in einer Publikumszeitschrift mit hoher Verbreitungswirkung handelt, ist die Berichterstattung auch in quantitativer Hinsicht intensiv.

Auch Anlass und Beweggrund des Handelns der Beklagten, insbesondere die subjektive Absicht hinter der Veröffentlichung, tragen die Wertung als schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung. Denn die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Fotos diente allein der Befriedigung der voyeuristischen Interessen der Leserschaft der Beklagten an der bildlichen Darstellung des Klägers im Urlaub bzw. in einem Café in Berlin. Ein berechtigtes oder nachvollziehbares Informationsinteresse, das über diese Neugier hinausginge, ist vor dem Hintergrund, dass der Kläger sich zu solchen privaten Details seines außerhalb seiner Berufstätigkeit anzusiedelnden Lebens nicht detailreich geäußert hat, nicht ersichtlich.

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass eine Geldentschädigung auch bei Verletzung der persönlichen Eigensphäre in Betracht kommt und dass die Zubilligung derselben in Fällen der Verletzung des Rechts am eigenen Bild angesichts der fehlenden Abwehrmöglichkeit des Betroffenen bereits bei weniger schwerwiegenden Eingriffen geboten sein kann (vgl. Burkhard in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, Kap. 14, Rn. 103 m.w.N.).

Auch die streitgegenständlichen Wortberichterstattungen stellen jeweils für sich betrachtet schwerwiegende Verletzungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers dar. Dies bedarf nach Auffassung der Kammer hinsichtlich der anlasslosen Spekulationen über eine vermeintliche Liebesbeziehung zu seiner Patentochter (2mal), zu einem vermeintlichen Flirt am Strand (3mal) oder einer neuen Frau an seiner Seite (1mal) keiner weiteren Begründung. Denn es handelt sich schlichtweg um haltlose Spekulationen über das Privat- und Liebesleben des Klägers, die der Kläger auch als Persönlichkeit des öffentlichen Lebens nicht hinnehmen muss. Der Fall gibt auch keinen Anlass, den möglichen Wahrheitsgehalt der Äußerungen in die Betrachtung einzubeziehen. Soweit eine Berichterstattung aus der Privatsphäre in Rede steht, kann diese gerade nicht damit gerechtfertigt werden, dass die mitgeteilten Tatsachen möglicherweise der Wahrheit entsprechen. Der Kern der Verletzung liegt in der Aufdeckung des Privaten, nicht in der Verfälschung der Wirklichkeit.

e.

Die Beklagte handelte schuldhaft sowohl hinsichtlich der Wort- als auch hinsichtlich der Bildberichterstattungen. In beiden Fällen ist zumindest von bedingtem Vorsatz auszugehen, da die Beklagte zumindest billigend in Kauf nahm, dass ihre Spekulationen über eine vermeintliche Liebesbeziehung zu seiner Patentochter (2mal), zu einem vermeintlichen Flirt am Strand (3mal) oder einer neuen Frau an seiner Seite (1mal) unzutreffend sowie mangels überwiegendem Berichterstattungsinteresse rechtswidrig bzw. die Veröffentlichung von Urlaubs- und Freizeitbildern des Klägers unzulässig waren.

f.

Es gibt im konkreten Fall auch keine andere Ausgleichsmöglichkeit für die begangenen Rechtsverletzungen, weshalb auch ein unabwendbares Bedürfnis für die Zuerkennung einer Geldentschädigung anzunehmen ist.

Ein unabwendbares Bedürfnis für die Geldentschädigung hinsichtlich der Wortberichterstattungen besteht, weil der Eingriff nicht in anderer Weise ausgeglichen werden kann. Bei Eingriffen in die – wie hier der Fall - Privatsphäre ist dies stets der Fall. Die Privatsphäre ist nämlich nach ihrer Öffnung unwiederbringlich, weder Gegendarstellung noch Beseitigung oder Widerruf können sie wieder herstellen, zumal eine Veröffentlichung einer Gegendarstellung oder eines Widerrufs - das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen unterstellt – die Eingriffe in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers nur vertiefen würden, weil seine Privatsphäre gegenüber der Öffentlichkeit erneut offenbart würde.

Hinsichtlich der Bildberichterstattungen besteht die Besonderheit darin, dass dem Verletzten gegen eine solche Rechtsverletzung keine anderen Abwehrmöglichkeiten als ein Anspruch auf eine Geldentschädigung zur Verfügung stehen. Denn die einmal bewirkte Verletzung der Privatsphäre durch die Veröffentlichung der Bildnisse kann nicht rückgängig gemacht werden, auch nicht durch gegen die Beklagte erwirkte Unterlassungstitel, welche die Rechtsverletzung nicht vollständig beseitigen kann (vgl. BGH, NJW 2015, 2500). Daraus folgt, dass in einem solchen Fall an die Zubilligung eines Entschädigungsanspruchs geringere Anforderungen als in anderen Fällen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung zu stellen sind (vgl. BGH, Urt. v. 5.10.2004 – VI ZR 255/03; BGH, Urt. v. 12.12.1995 – VI ZR 223/94).

Auch die seitens der Beklagten jeweils abgegebenen Unterlassungserklärungen führen nicht zum Entfallen eines unabwendbaren Bedürfnisses für die Zuerkennung einer Geldentschädigung. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung ist zwar ein erwirkter Unterlassungstitel zu berücksichtigen, weil dieser und die damit zusammenhängenden Ordnungsmittelandrohungen den Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar ausschließen können (vgl. BGH, Beschluss vom 30.06.2009 – VI ZR 340/08). Es ist allerdings zu beachten, dass dem gegen eine Bildberichterstattung erwirkten Unterlassungstitel wegen seiner nur in äußerst engen Grenzen bestehenden Vollstreckungsmöglichkeiten, die auf identische, allenfalls nahezu identische Wiederholungen beschränkt sind (vgl. BGH, VersR 2009, 1271), von Haus aus nur eine geringe Genugtuungs- und Präventivfunktion beigemessen werden kann. Denn die Aussichten, dass die Beklagte den streitgegenständlichen Bildbeitrag in identischer oder nahezu identischer Weise erneut veröffentlichen wird, sind als gering einzuschätzen. Die mit einem erwirkten Verbot und dessen Ordnungsmittelandrohung dem Kläger in die Hand gegebene Vollstreckungsmöglichkeit kann angesichts dessen nur eine geringe Genugtuung verschaffen, was das Erfordernis der Zubilligung einer Geldentschädigung zum befriedigenden Ausgleich der erlittenen Beeinträchtigung jedenfalls nicht zu beeinträchtigen vermag, zumal die Beklagte trotz des laufenden Rechtsstreits erneut Urlaubsfotos des Klägers veröffentlichte und über sein Liebesleben spekulierte. Vor diesem Hintergrund führt auch hinsichtlich der Wortberichterstattungen allein die wiederholte Abgabe von Unterlassungserklärungen nicht zu einem Entfallen des Erfordernisses der Zuerkennung einer Geldentschädigung.

Schließlich führt auch der Umstand, dass sich der Kläger in einem Interview mit der „X5“, welches am 02.10.2016 veröffentlicht wurde, zu den Berichterstattungen über ihn äußerte, nicht zu einem Entfallen des Geldentschädigungsanspruchs, da weder den seitens der Beklagten zitierten Passagen noch dem gesamten Interview zu entnehmen ist, dass dem Kläger hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Veröffentlichungen das erforderliche Genugtuungsinteresse fehlt. Vielmehr führt er hinsichtlich der von ihm gefertigten Fotos am Strand explizit aus, dass –gleichwohl er sich seiner Rolle als Person des öffentlichen Lebens bewusst sei und er grundsätzlich mit der Fertigung und Veröffentlichung von Fotos seiner Person umgehen könne – im konkreten Fall auch durch die Beeinträchtigung Dritter „Grenzen überschritten“ worden seien.

g.

Bei der Bemessung der Geldentschädigung sind zu berücksichtigen die Eingriffsintensität, der Grad des Verschuldens, der Verbreitungsgrad, das Verhalten des Betroffenen und die Funktionen des Geldentschädigungsanspruchs, Ausgleich und Genugtuung zu gewähren, aber auch künftige Verletzungen der Persönlichkeitssphäre zu verhindern (vgl. BGH, NJW 1996, 984; BGH, NJW 1996, 985).

Vor diesem Hintergrund erachtet die Kammer in Anbetracht der bereits dargestellten Umstände, insbesondere des vorsätzlichen Verhaltens der Beklagten, des deutschlandweiten Verbreitungsgrades der von der Beklagten verlegten Zeitschriften, der hohen Eingriffsintensität sowohl der Bild- als auch der Wortberichterstattung, des hieraus resultierenden hohen Genugtuungsinteresses des Klägers sowie des ebenfalls zu berücksichtigenden Präventionsgedankens folgende Geldentschädigungen für angemessen:

„X6“ Nr. 31 vom 30.07.2016:

- Titelseitenfoto: 10.000,- EUR

- vier weitere Fotos am Strand i.V.m. der Spekulation über einen Flirt und die Mitteilung von Urlaubsdetails: 20.000,- EUR;

„X6“ Nr. 36 vom 03.09.2016:

- Titelseitenfoto mit Patentochter am Strand i.V.m. der Spekulation über eine Liebesbeziehung zur Patentochter: 30.000,- EUR

- drei Fotos mit Patentochter am Strand i.V.m. der Spekulation über eine Liebesbeziehung zur Patentochter: 30.000,- EUR

„X6“ Nr. 37 vom 10.09.2016:

- (erneut) drei Fotos mit Patentochter am Strand i.V.m. der Spekulation über eine Liebesbeziehung zur Patentochter: 30.000,- EUR

„X6“ Nr. 5 vom 28.01.2017:

- ein Foto in Badehose am Strand und zwei Fotos auf einer Strandliege neben einer Frau i.V.m. der Spekulation einer neuen Liaison: 30.000,- EUR

„X1“ Nr. 32 vom 03.08.2016:

- ein Foto mit einer Frau am Strand: 5.000,- EUR

„X1“ Nr. 34 vom 17.08.2016:

- ein Foto mit einer Frau am Strand und ein Foto auf einer Strandliege: insgesamt 10.000,- EUR

„X1“ Nr. 37 vom 07.09.2016:

- Titelseitenfoto: 10.000,- EUR

- ein Foto mit einer Frau am Strand und ein Foto beim Laufen: insgesamt 10.000,- EUR

„X1“ Nr. 42 vom 12.10.2016:

- ein Foto im Café in Berlin: 5.000,- EUR

„X2“ Nr. 31 vom 01.08.2016:

- zwei Fotos mit einer Frau am Strand und ein Foto in Badehose i.V.m. der Spekulation über einen Flirt: insgesamt 20.000,- EUR

„X3“ Nr. 32 vom 03.08.2016:

- ein Foto in Badehose am Strand: 5.000,- EUR

„X4“ Nr. 32 vom 03.08.2016:

- ein Foto beim Duschen: 5.000,- EUR

Insgesamt: 220.000,- EUR

Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Köln: Unterlassungsanspruch aber keine Geldentschädigung für Helene Fischer wegen Bildberichterstattung über Restaurantbesuch auf Mallorca mit Lebensgefährten

OLG Köln
Urteil vom 03.11.2016
15 U 66/16


Das OLG Köln hat entschieden, dass der Sängerin Helene Fischer wegen der Bildberichterstattung über einen Restaurantbesuch auf Mallorca mit ihrem Lebensgefährten zwar ein Unterlassungsanspruch aber keine Geldentschädigung wegen Verletzung des Rechts am eigenen Bild zusteht. In der begleitenden Wortberichterstattung wurde über eine Beziehungskrise spekuliert. Da die Fotos die Sängerin in einem öffentlich zugänglichen Restaurant zeigten, sah das Gericht mangels ausreichender Schwere des Rechtsverletzung keine Grundlage für eine Geldentschädigung.