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BGH: Bildberichterstattung über einen Bundespolizisten bei einem Einsatz mit einem unverpixelten Foto kann zulässig sein

BGH
Urteil vom 08.112022
VI ZR 22/21
BGB § 823, § 1004 Abs. 1 Satz 2; KUG § 22, § 23 Abs. 1 Nr. 1


Der BGH hat entschieden, das die Bildberichterstattung über einen Bundespolizisten bei einem Einsatz mit einem unverpixelten Foto nach Abwägung aller Umstände zulässig sein kein.

Leitsatz des BGH:
Zur Zulässigkeit einer Bildberichterstattung über einen Bundespolizisten, der bei einem Einsatz anlässlich eines Neonazifestivals Aufnäher an seiner Uniform trug.

BGH, Urteil vom 8. November 2022 - VI ZR 22/21 - OLG Naumburg - LG Dessau-Roßlau

Aus den Entscheidungsgründen:

b) Nach diesen Maßstäben stellt das unverpixelte Foto des Klägers in den im Wesentlichen gleichlautenden Artikeln auf www.bild.de und www.bz-berlin.de mit der Überschrift "Aufregung um Polizisten-Abzeichen bei Neonazi-Treffen" ein Bildnis der Zeitgeschichte dar. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die im Rahmen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorzunehmende Abwägung hier zugunsten der Beklagten ausfällt. aa) Das portraitähnliche Foto zeigt den Kläger mit unverpixeltem und halb ins Profil gedrehtem Kopf ohne Kopfbedeckung. Er trägt eine Sonnenbrille; sein

Gesicht mit Ausnahme seiner Augen ist gut zu erkennen. Aufgrund des portraitartigen Charakters des Bildes kann er im Kollegen- und Bekanntenkreis identifiziert werden. Er steht vor einem Einsatzfahrzeug der Polizei in Uniform. Zu sehen ist nur der Oberkörper. Auf seiner Schutzweste ist in Brusthöhe der Schriftzug "POLIZEI" zu lesen. Unter diesem Schriftzug sind zwei Aufnäher zu erkennen.

Der eine zeigt ein Schwert mit nach unten zeigender Spitze und einem auf der Klinge des Schwertes unterhalb des Griffs angebrachten Schild mit rotem Kreuz. Rechts und links der Klinge sind Flügel mit Federn zu sehen. Über dem Schwert steht in Großbuchstaben "RECTE FACIENDO NEMINEM TIMEAS", übersetzt: "Tue Recht und scheue niemand". Auf dem zweiten Aufnäher ist ein griechisches Omega zu sehen. Das Rund des griechischen Buchstabens umschließt einen Spartanerhelm mit zwei gekreuzten Schwertern. Unterhalb des Buchstabens steht "ΜΟΛΟΝ ΛΑΒΕ" (Molon Labe), übersetzt: "Komm und hol sie dir"

Für den unvoreingenommenen und verständigen Leser (vgl. Senatsurteile vom 27. April 2021 - VI ZR 166/19, AfP 2021, 336 Rn. 11; vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21, juris Rn. 29; jeweils mwN) wirft die Bildberichterstattung im Gesamtzusammenhang die offene Frage auf, ob der Kläger mit der rechten Szene
sympathisiert. Mit diesem Informationsgehalt beeinträchtigt die angegriffene Berichterstattung das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers zusätzlich in seinen Ausprägungen des Schutzes der Berufsehre und der sozialen Anerkennung (vgl. dazu Senatsurteile vom 27. September 2016 - VI ZR 250/13, NJW 2017, 482 Rn. 17, 31; vom 26. Januar 2021 - VI ZR 437/19, VersR 2021, 856 Rn. 18).

bb) Den Berichterstattungen kommt erheblicher Informationswert zu. Der Artikel befasst sich bereits in seinem ersten Absatz, in dem der Inhalt des Tweets der Initiative "Rechts rockt nicht!" erläutert wird, auch mit der Problematik, inwieweit Polizisten mit rechtsnationalen oder gar rechtsradikalen Gruppierungen sympathisieren. Anders als die Revision meint, beschäftigt er sich nicht nur damit, welche Bedeutung die vom Kläger getragenen Aufnäher haben könnten und ob diese Abzeichen an der Uniform erlaubt gewesen seien.
[...]
(1) Das Bild des Klägers mit dem Text des Tweets der Initiative "Rechts rockt nicht!" illustriert die sachlich gehaltene Textberichterstattung der Beklagten zu der Thematik, dass ein Bundespolizist bei einem dienstlichen Einsatz anlässlich eines Neonazifestivals am 22. Juni 2019 zwei fragwürdige Aufnäher an der
Uniform getragen habe. Der Kläger hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eingeräumt, dass einzelne auf den Aufnähern zu erkennende Elemente in der rechten Szene Verwendung finden. Er hat nur bestritten, dass die beiden Aufnäher in ihrer Gesamtheit in diesen Kreisen benutzt würden. Da die Berichterstattung gerade nicht die Tatsachenbehauptung aufstellt, die vom Kläger auf dem Bild getragenen Aufnäher würden in ihrer Gesamtheit in der rechten Szene verwendet, musste das Berufungsgericht dieser Frage nicht nachgehen. Es musste auch die vom Kläger behauptete teils religiöse Bedeutung der Aufnäher nicht weiter aufklären. Schließlich konnte offen bleiben, ob der Spruch "Molon Labe", wie im Artikel behauptet und vom Kläger bestritten, tatsächlich auch von "Waffen-Fans in den USA" genutzt wird. Selbst wenn sich diese Tatsachenbehauptung als falsch herausstellen sollte, änderte dies am Aussagegehalt des Artikels in Bezug auf den Kläger, der eingeräumt hat, dass jedenfalls einzelne Elemente der beiden Aufnäher in der rechten Szene Verwendung finden, nichts Entscheidendes.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Identifizierende Bildberichterstattung über G20-Ausschreitungen in Hamburg "GESUCHT! Wer kennt diese G20-Verbrecher" auf Titelseite einer Zeitung zulässig

BGH
Urteil vom 29.09.2020
VI ZR 449/19
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 Satz 2; KUG § 22, § 23


Der BGH hat entschieden, dass die identifizierende Bildberichterstattung über die G20-Ausschreitungen in Hamburg "GESUCHT! Wer kennt diese G20-Verbrecher" auf der Titelseite einer Zeitung zulässig war.

Leitsätze des BGH:

a) Zum Begriff des Bildnisses im Sinne von § 22 Satz 1 KUG

b) Zur Zulässigkeit einer identifizierenden Bildberichterstattung im Zusammenhang mit der Berichterstattung über Ausschreitungen anlässlich des Treffens der Gruppe der zwanzig führenden Industrie- und Schwellenländer Anfang Juli 2017 in Hamburg (G20-Gipfel).

BGH, Urteil vom 29. September 2020 - VI ZR 449/19 - OLG Frankfurt am Main - LG Frankfurt am Main

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




BGH: § 22 und § 23 KUG gelten im journalistischen Bereich auch nach Inkrafttreten der DSGVO fort - Zur Zulässigkeit der Wort- und Bildberichterstattung über ein Scheidungsverfahren

BGH
Urteil vom 07.07.2020 - VI ZR 246/19
Urteil vom 07.07.2020 - VI ZR 250/19
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2; KUG § 22, § 23


Der BGH hat entschieden, dass § 22 und 23 KUG im journalistischen Bereich auch nach Inkrafttreten der DSGVO fortgelten. In dem Rechtsstreit ging es um die Zulässigkeit der Wort- und Bildberichterstattung über eine Scheidungsverfahren.

Leitsatz des BGH - VI ZR 246/19:
Zur Zulässigkeit einer Wort- und Bildberichterstattung über ein Scheidungsverfahren.
BGH, Urteil vom 7. Juli 2020 - VI ZR 246/19 - OLG Köln - LG Köln

Leitsatz des BGH - VI ZR 250/19:
Zur Zulässigkeit einer Wort- und Bildberichterstattung im Internet über ein Scheidungsverfahren.
BGH, Urteil vom 7. Juli 2020 - VI ZR 250/19 - OLG Köln - LG Köln

Aus den Entscheidungsgründen (VI ZR 246/19):

"Der Anwendbarkeit der §§ 22, 23 KUG steht im hier betroffenen journalistischen Bereich die zwischenzeitlich eingetretene Geltung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung/DS-GVO, ABl. L 119 S. 1, ber. ABl. L 314 S. 72 und ABl. 2018 L 127 S. 2) schon deshalb nicht entgegen, weil die Länder aufgrund der Öffnungsklausel des Art. 85 DS-GVO Datenverarbeitungen zu journalistischen Zwecken von den die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung betreffenden Vorschriften in Art. 6 und Art. 7 DS-GVO ausgenommen haben (so z.B. in § 19 Abs. 1 Berliner Datenschutzgesetz - BlnDSG vom 13. Juni 2018 [GVBl. S. 418]; § 12 Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - Landespressegesetz NRW in der Fassung des Gesetzes vom 8. Mai 2018 [GV. NRW. S. 214]) und die §§ 22, 23 KUG im Hinblick auf die Beurteilung der Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen im journalistischen Bereich als die Öffnungsklausel des Art. 85 DS-GVO ausfüllende Gesetze anzusehen sind (vgl. zum sogenannten Medienprivileg BVerfG, AfP 2020, 35 Rn. 11 f., 74; Senatsurteil vom 9. Februar 2010 - VI ZR 244/08, juris Rn. 25 f., 41 mwN; zum Meinungsstand in der Literatur vgl. Lauber-Rönsberg, AfP 2019, 373 Rn. 29 ff. mwN; Cornils in BeckOK InfoMedienR, 28. Ed., DS-GVO Art. 85 Rn. 114 ff. mwN)."

Die Volltexte der Entscheidungen finden Sie hier:
VI ZR 246/19
VI ZR 250/19

OLG Köln: Paparazzi-Fotos von Prominenter die Fahrradhelmkampagne unterstützt ohne Helm dürfen von Boulevard-Magazin veröffentlicht werden - Foto vom Kind nicht

OLG Köln
Urteil vom 28.03.2019
15 U 155/18


Das OLG Köln hat entschieden, dass Paparazzi-Fotos von Prominenter, die Fahrradhelmkampagne unterstützt und sie auf dem Fahrrad ohne Helm zeigen, von einem Boulevard-Magazin veröffentlicht werden dürfen, Fotos vom Kind jedoch nicht.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Fahrradhelmkampagne - Foto von Prominenter ohne Helm darf veröffentlicht werden - Kinderfotos unzulässig

Unterstützt ein Prominenter eine Kampagne für Fahrradhelme, dürfen Paparazzi-Fotos aus dem Privatleben des Prominenten beim Fahren ohne Fahrradhelm veröffentlicht werden. Fotos vom noch nicht schulpflichtigen Kind sind dagegen unzulässig.

Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat mit Urteil vom 28.03.2019 einen Rechtsstreit zwischen einer Moderatorin und Journalistin und einem Boulevard-Magazin entschieden und ein Urteil des Landgerichts Köln bestätigt. Die Klägerin hatte sich im Jahr 2017 an der Kampagne "Du bist mir nicht egal" für den Einsatz von Fahrradhelmen aktiv beteiligt. Das Magazin hatte danach Fotos der Prominenten und ihrer Tochter veröffentlicht, die ein Paparazzo heimlich aufgenommen hatte. In erster Instanz hatte das Landgericht ein Foto für zulässig gehalten, bei dem sie ohne Helm auf einem Fahrrad fahrend zu sehen war ("Fehlt da nicht was?"). Ein Foto, auf dem sie ein Fahrrad schob und ein Bildausschnitt, auf dem ihre noch nicht schulpflichtige Tochter mit Helm zu sehen war, wurden dagegen als unzulässig eingestuft.

Auf die Berufung, die nur der Verlag eingelegt hatte, bestätigte der 15. Zivilsenat das angefochtene Urteil. Der Schutz des damals noch nicht einmal schulpflichtigen Kindes und die besonders geschützte Eltern-Kind-Situation hätten Vorrang vor dem Veröffentlichungsinteresse der Zeitschrift. Der Bereich, in dem Kinder sich frei von öffentlicher Beobachtung fühlen und entfalten dürften, müsse umfassender geschützt sein als derjenige erwachsener Personen. Gerade Kinder von Prominenten müssten sich in der Öffentlichkeit bewegen können, ohne das ständige Risiko einer Medienberichterstattung über das eigene Verhalten und/oder das der Familie auszulösen. Das gelte auch, wenn - wie hier - das Gesicht des Kindes unkenntlich gemacht worden sei. Das Kind sei nicht nur anhand der Merkmale des Fahrrades, sondern auch aufgrund der Wortberichterstattung erkennbar gewesen.

Das Bild des Kindes habe auch nicht etwa deshalb veröffentlicht werden dürfen, weil sich die Mutter selbst widersprüchlich verhalten habe. Mit Blick auf die Vorbildfunktion Prominenter sei allerdings zu erwarten gewesen, dass diese sich an die Kernaussage der Kampagne "Du bist mir nicht egal" halten würde. Dies habe sie jedenfalls in der Situation, in der sie auf dem Fahrrad fotografiert worden sei, nicht getan. Das gelte auch, wenn sie bei der fotografierten Fahrt - wie sie behauptet - nur eine ganz kurze Distanz mit einem dreirädrigen Rad in Schrittgeschwindigkeit über den Gehweg gefahren sei. Auch hierbei seien schwere Fahrradunfälle, etwa bei Grundstücksausfahrten oder beim Öffnen von Autotüren denkbar. Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, dass sie in ihrer öffentlichen Selbstdarstellung bisweilen nicht nur ein Image als "perfekte" Mutter pflege, sondern - oft selbstironisch - eingestehe, nicht alles perfekt zu machen. Dies alles dürfe sich aber nicht zu Lasten des Kindes auswirken.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.

Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 28.03.2019 - Az. 15 U 155/18.




OLG Frankfurt: Verstoß gegen gerichtliches Verbot der Bildberichterstattung auch wenn statt ursprünglich eines vergrößerten Teilausschnitts das komplette Foto veröffentlicht wird

OLG Frankfurt
Beschluss vom 29.01.2019
16 W 4/19


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Verstoß gegen ein gerichtliches Verbot der Bildberichterstattung auch dann vorliegt, wenn statt ursprünglich eines vergrößerten Teilausschnitts das komplette Foto veröffentlicht wird. Gegen die Bild-Zeitung wurde darauf hin ein Ordnungsgeld in Höhe von 50.000 EURO verhängt.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Verstoß gegen Verbot der Bildberichterstattung auch bei Veränderung des Bildausschnitts

Untersagt ein Gericht die Veröffentlichung eines Fotos zur Bebilderung eines Artikels, verstößt eine Folgeberichterstattung auch dann gegen diese Unterlassungsverpflichtung, wenn in der Ursprungsberichterstattung lediglich ein vergrößerter Teilausschnitt, nunmehr jedoch das komplette Foto veröffentlicht wird. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) bestätigte damit ein Ordnungsgeld i.H.v. 50.000 € wegen erneuter Veröffentlichung eines Fotos durch eine Boulevardzeitung im Zusammenhang mit den Plünderungen anlässlich des G20-Gipfels.

Die Beschwerdeführerin gibt eine bundesweit erscheinende Boulevardzeitung heraus. Im Zusammenhang mit dem G20-Gipfel im Juli 2017 in Hamburg veröffentlichte sie am 10.08.2017 den Artikel: „Zeugen gesucht! Bitte wenden Sie sich an die Polizei“. Zur Bebilderung nutzte sie ein Foto mit der Unterzeile: “Der Wochenend-Einklau? Wasser, Süßigkeiten und Kaugummis erbeutet die Frau im pinkfarbenen T-Shirt im geplünderten Drogeriemarkt“. Kopf und Oberkörper der Frau waren herangezoomt dargestellt worden.

Bei der Beschwerdegegnerin handelt es sich um die „Frau im pinkfarbenen T-Shirt“. Auf ihren Antrag hin wurde der Beschwerdeführerin durch einstweilige Verfügung untersagt, sie „im Zusammenhang mit der Suche nach den G 20-Verbrechern durch Bekanntgabe ihres nachfolgend wiedergegeben Bildnisses (Abdruck des Fotos vom 10.8.2017) erkennbar zu machen“ (Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 08.08.2017, bestätigt durch Urteil vom 14.12.2017).

Am 12.01.2018 veröffentlichte die Beschwerdeführerin einen Artikel mit dem Titel: „...(Name der Boulevardzeitung) zeigt die Fotos trotzdem - Gericht verbietet Bilder von G 20-Plünderin“. Abgebildet wurden vier Fotos, die alle aus der Serie des bereits am 10.8.2017 aufgegriffenen Ereignisses vor dem Drogeriemarkt stammten. Unter den vier Bildern befand sich auch das Foto, welches bereits Gegenstand des Unterlassungsgebots war. Anders als in der Ausgangsberichterstattung wurde das Foto nunmehr komplett abgedruckt.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat der Beschwerdeführerin daraufhin ein Ordnungsgeld i.H.v. 50.000 € wegen Verstoßes gegen die Unterlassungsverpflichtung auferlegt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin, die auch vor dem OLG keinen Erfolg hatte. Die Beschwerdeführerin habe „hier bewusst und gewollt versucht (...), die Entscheidung des Landgerichts zu umgehen“. Bei dem einen Bild des Folgeberichts handele es sich unstreitig um das gleiche Bild wie in der Ausgangsberichterstattung. Der Umstand, dass nunmehr das komplette Foto und nicht nur ein vergrößerter Teilausschnitt abgedruckt worden seien, ändere nichts an der Identität der beiden Fotos. Die Verletzungsform, auf welche sich das Unterlassungsgebot vom 08.08.2017 beziehe, sei ebenfalls dieselbe. Insbesondere unterschieden sich die beiden Fotos auch nicht in ihrem Aussagegehalt. Das Foto sollte vielmehr in beiden Berichterstattungen als Beleg für die Behauptung dienen, dass die Beschwerdegegnerin an der Plünderung des Drogeriemarktes beteiligt gewesen sei.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 29.01.2019, Az. 16 W 4/19
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 09.11.2018, Az. 2-03 O 292/17)

Erläuterungen:
§ 890 ZPO Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen

Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. 2Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

Empfänger des Ordnungsgeldes ist die Staatskasse.

OLG Köln: Kussfotos eines Fußball-Nationalspielers mit Urlaubsflirt dürfen nicht in Online-Ausgabe der BILD veröffentlicht werden - Wortberichterstattung zulässig

OLG Köln
Urteil vom 22.11.2018
15 U 96/18


Das OLG Köln hat entschieden, dass Kussfotos eines Fußball-Nationalspielers mit einem Urlaubsflirt nicht in der Online-Ausgabe der BILD veröffentlicht werden dürfen. Die Wortberichterstattung ist hingegen zulässig.

Die Pressemitteilung des OLG Köln:

Käpt’n Knutsch“ erlaubt – Kussfotos verboten

Grenzen der Berichterstattung über DFB-Nationalspieler

Der auf Pressesachen spezialisierte 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hatte über die Grenzen der Berichterstattung über einen Fußballnationalspieler und dessen langjährige Freundin zu entscheiden.

Die Onlineausgabe einer Boulevardzeitung hatte über einen Kurzurlaub des Spielers auf einer Yacht zusammen mit einer „unbekannten Schönen“ berichtet. Dabei hatte sie den Kläger u.a. als „Käpt’n Knutsch“ bezeichnet und Fotos veröffentlicht, auf denen diese Frau und er sich küssen. Außerdem veröffentlichte sie Fotos des Spielers und seiner langjährigen Freundin im Zusammenhang mit einem Fußball-Länderspiel („Sie verzeiht ihm“). Der Spieler und seine Freundin verklagten die Zeitung auf Unterlassung. Während das Landgericht Köln der Klage vollständig stattgegeben hatte, unterschied der 15. Zivilsenat zwischen den Bildern und dem Text.

Die Bilder dürfen nicht veröffentlicht werden. Der Senat hat sorgfältig abgewogen, ob die Zeitung im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtert hat, um damit den Informationsanspruch des Publikums zu erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beizutragen oder ob sie lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigt hat. Nicht alles, wofür sich Menschen aus Langeweile, Neugier und Sensationslust interessieren, rechtfertigt dessen visuelle Darstellung in der breiten Medienöffentlichkeit.

Für eine Zulässigkeit der Veröffentlichung habe u.a. gesprochen, dass die Urlaubsgestaltung von in der Öffentlichkeit stehenden Personen durchaus einen Informationswert habe. Es sei von öffentlichem Interesse, wie sich Fußballnationalspieler auf anstehende Länderspiele vorbereiten und ob dabei eher die sportliche Vorbereitung oder aber der Freizeitcharakter die Oberhand gewinne. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Vorbereitung darin bestehe, für zwei Tage wegzufliegen und dabei Zeit auf einer Yacht zu verbringen. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass der Kläger zuvor sein Privatleben und auch seine Urlaubsgestaltung in den sozialen Netzwerken dargestellt und an einer Homestory mitgewirkt habe.

Im Ergebnis sei die Veröffentlichung aber nicht zulässig. Die Bilder seien der räumlichen Privatsphäre zuzuordnen. Die Aufnahmen seien vom Strand aus einer Entfernung von jedenfalls 50 Metern mit einem leistungsstarken Teleobjektiv gemacht worden. Der Spieler habe sich während der Aufnahmen erkennbar in einem Moment der Entspannung befunden. Das Argument der Zeitung, wonach die Yacht vor einem bekannten Prominenten-Hot-Spot geankert habe, an dem ein „Schaulaufen“ insbesondere von Fußballspielern stattfinde, welche die Bucht als „nassen roten Teppich“ nutzten, ließ der Senat nicht gelten. Es gebe keine ausreichenden Anhaltspunkte, dass der Kläger und die weiteren auf der Yacht befindlichen Personen sich der Bucht in der Absicht genähert hätten, von am Strand anwesenden Pressefotografen fotografiert zu werden.

Auch die langjährige Freundin brauchte nicht hinzunehmen, dass Bilder von ihr aus einem Fußballstadion ohne ihre Einwilligung abgedruckt wurden. Zwar sei davon auszugehen, dass die Aufnahmen auf der Tribüne für Spielerangehörige bzw. auf dem Rasen mit ihrer konkludenten Einwilligung gemacht worden seien. Jedoch rechtfertige eine solche konkludent bei einem bestimmten Anlass erteilte Einwilligung nicht jede künftige Veröffentlichung eines Bildes. Insbesondere sei nicht davon auszugehen, dass sich die Einwilligung auf eine Berichterstattung über einen Urlaubsflirt des Spielers erstreckt habe.

Die Wortberichterstattung ist dagegen zulässig. Bei dem Bericht über einen Kurzurlaub des Klägers mit einer unbekannten Schönen habe es sich um wahre Tatsachen gehandelt. Die Berichte seien weder herabsetzend noch ehrverletzend gewesen. Das Interesse der Öffentlichkeit an der Art und Weise der Vorbereitung eines Fußballnationalspielers auf ein Länderspiel rechtfertige die Veröffentlichung. Die als Meinungsäußerung anzusehende Bezeichnung „Käpt’n Knutsch“ sei weder beleidigend noch schmähend, sondern ein – pointiert zugespitztes – Wortspiel.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die maßgeblichen Rechtsfragen bereits vom Bundesgerichtshof entschieden worden sind, vgl. u.a. BGH, Urteil vom 29.05.2018 – Az. VI ZR 56/17 – veröffentlicht hier.

Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 22.11.2018 – Az. 15 U 96/18




BGH: Schutz gegen Presseberichterstattung durch Wortberichterstattung und Veröffentlichung von Bilder geht unterschiedlich weit

BGH
Urteil vom 29.05.2018
VI ZR 56/17
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1, Abs. 2, § 1004 Abs. 1 Satz 2; KUG § 22, § 23


Der BGH hat entschieden, dass der Schutz gegen Presseberichterstattung durch Wortberichterstattung und Veröffentlichung von Bilder unterschiedlich weit geht.

Leitsätze des BGH:

a) Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegen eine Presseberichterstattung reicht hinsichtlich der Veröffentlichung von Bildern einerseits und der Wortberichterstattung andererseits unterschiedlich weit (Senatsurteil vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200).

b) Zur Beeinträchtigung des Schutzes der spezifisch elterlichen Hinwendung zum Kind durch Bildberichterstattung einerseits und Wortberichterstattung andererseits.

BGH, Urteil vom 29. Mai 2018 - VI ZR 56/17 - OLG Hamburg - LG Hamburg

LG Köln: 220.000 EURO Geldentschädigung für Persönlichkeitsrechtsverletzung durch unzulässige Wort- und Bildberichterstattung über bekannten Fußballtrainer

LG Köln
28 O 9/17
Urteil vom 05.07.2017


Das LG Köln hat einem bekannten Fußballtrainer eine Geldentschädigung in Höhe von 220.000 EURO für schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch unzulässige Wort- und Bildberichterstattung zugesprochen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Sowohl die Bild- als auch die Wortberichterstattungen stellen jeweils schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzungen dar.

Die Bildberichterstattungen der Beklagten stellen aufgrund der abgebildeten Situationen und der Umstände ihres Entstehens jeweils einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers dar.

Bei einer Bildberichterstattung sind für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes auch der Anlass und die Umstände zu berücksichtigen, unter denen die Aufnahme entstanden ist, etwa die Ausnutzung von Heimlichkeit oder beharrlicher Nachstellung. Auch ist bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird. Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts wiegt schwerer, wenn die visuelle Darstellung durch Ausbreitung von üblicherweise öffentlicher Erörterung entzogenen Einzelheiten des privaten Lebens thematisch die Privatsphäre berührt oder wenn der Betroffene nach den Umständen typischerweise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht in den Medien abgebildet zu werden. Das kann nicht nur bei einer durch räumliche Privatheit geprägten Situation, sondern außerhalb örtlicher Abgeschiedenheit auch in Momenten der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags der Fall sein (vgl. BGH, NJW 2008, 3138).

Mit den Bildberichterstattungen ist ein schwerwiegender Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Klägers verbunden, da die Veröffentlichung der Bilder einen erheblichen Eingriff in die Privatsphäre des Klägers darstellt. Insofern ist zu berücksichtigen, dass der Kläger 14mal (2mal davon auf der Titelseite) nur bekleidet mit einer Badehose am Strand, sechsmal mit einer nur mit einem Bikini bekleideten jungen Frau am Strand, viermal liegend auf Badeliegen, zweimal laufend am Strand (einmal davon auf der Titelseite) und einmal in einem Café in Berlin gezeigt wird. Bei all diesen Vorgängen handelt es sich um Vorgänge, die seinem Privatleben zuzuordnen sind. Als schwerwiegend ist die Persönlichkeitsrechtsverletzung durch die Beklagte insbesondere deshalb einzustufen, weil der Kläger sich in den betreffenden Situationen im Urlaub bzw. in seiner Freizeit befand und die Bildnisse nur entstehen konnten, weil sie heimlich gefertigt wurden. Hinzu kommt, dass die Verbreitung der streitgegenständlichen Fotos in den Medien der Beklagten weit über diejenige Beeinträchtigung hinausgeht, die der Kläger durch die zufällige Beobachtung von anderen Urlaubern zu gegenwärtigen hatte. Da es sich zudem um Berichte in einer Publikumszeitschrift mit hoher Verbreitungswirkung handelt, ist die Berichterstattung auch in quantitativer Hinsicht intensiv.

Auch Anlass und Beweggrund des Handelns der Beklagten, insbesondere die subjektive Absicht hinter der Veröffentlichung, tragen die Wertung als schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung. Denn die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Fotos diente allein der Befriedigung der voyeuristischen Interessen der Leserschaft der Beklagten an der bildlichen Darstellung des Klägers im Urlaub bzw. in einem Café in Berlin. Ein berechtigtes oder nachvollziehbares Informationsinteresse, das über diese Neugier hinausginge, ist vor dem Hintergrund, dass der Kläger sich zu solchen privaten Details seines außerhalb seiner Berufstätigkeit anzusiedelnden Lebens nicht detailreich geäußert hat, nicht ersichtlich.

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass eine Geldentschädigung auch bei Verletzung der persönlichen Eigensphäre in Betracht kommt und dass die Zubilligung derselben in Fällen der Verletzung des Rechts am eigenen Bild angesichts der fehlenden Abwehrmöglichkeit des Betroffenen bereits bei weniger schwerwiegenden Eingriffen geboten sein kann (vgl. Burkhard in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, Kap. 14, Rn. 103 m.w.N.).

Auch die streitgegenständlichen Wortberichterstattungen stellen jeweils für sich betrachtet schwerwiegende Verletzungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers dar. Dies bedarf nach Auffassung der Kammer hinsichtlich der anlasslosen Spekulationen über eine vermeintliche Liebesbeziehung zu seiner Patentochter (2mal), zu einem vermeintlichen Flirt am Strand (3mal) oder einer neuen Frau an seiner Seite (1mal) keiner weiteren Begründung. Denn es handelt sich schlichtweg um haltlose Spekulationen über das Privat- und Liebesleben des Klägers, die der Kläger auch als Persönlichkeit des öffentlichen Lebens nicht hinnehmen muss. Der Fall gibt auch keinen Anlass, den möglichen Wahrheitsgehalt der Äußerungen in die Betrachtung einzubeziehen. Soweit eine Berichterstattung aus der Privatsphäre in Rede steht, kann diese gerade nicht damit gerechtfertigt werden, dass die mitgeteilten Tatsachen möglicherweise der Wahrheit entsprechen. Der Kern der Verletzung liegt in der Aufdeckung des Privaten, nicht in der Verfälschung der Wirklichkeit.

e.

Die Beklagte handelte schuldhaft sowohl hinsichtlich der Wort- als auch hinsichtlich der Bildberichterstattungen. In beiden Fällen ist zumindest von bedingtem Vorsatz auszugehen, da die Beklagte zumindest billigend in Kauf nahm, dass ihre Spekulationen über eine vermeintliche Liebesbeziehung zu seiner Patentochter (2mal), zu einem vermeintlichen Flirt am Strand (3mal) oder einer neuen Frau an seiner Seite (1mal) unzutreffend sowie mangels überwiegendem Berichterstattungsinteresse rechtswidrig bzw. die Veröffentlichung von Urlaubs- und Freizeitbildern des Klägers unzulässig waren.

f.

Es gibt im konkreten Fall auch keine andere Ausgleichsmöglichkeit für die begangenen Rechtsverletzungen, weshalb auch ein unabwendbares Bedürfnis für die Zuerkennung einer Geldentschädigung anzunehmen ist.

Ein unabwendbares Bedürfnis für die Geldentschädigung hinsichtlich der Wortberichterstattungen besteht, weil der Eingriff nicht in anderer Weise ausgeglichen werden kann. Bei Eingriffen in die – wie hier der Fall - Privatsphäre ist dies stets der Fall. Die Privatsphäre ist nämlich nach ihrer Öffnung unwiederbringlich, weder Gegendarstellung noch Beseitigung oder Widerruf können sie wieder herstellen, zumal eine Veröffentlichung einer Gegendarstellung oder eines Widerrufs - das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen unterstellt – die Eingriffe in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers nur vertiefen würden, weil seine Privatsphäre gegenüber der Öffentlichkeit erneut offenbart würde.

Hinsichtlich der Bildberichterstattungen besteht die Besonderheit darin, dass dem Verletzten gegen eine solche Rechtsverletzung keine anderen Abwehrmöglichkeiten als ein Anspruch auf eine Geldentschädigung zur Verfügung stehen. Denn die einmal bewirkte Verletzung der Privatsphäre durch die Veröffentlichung der Bildnisse kann nicht rückgängig gemacht werden, auch nicht durch gegen die Beklagte erwirkte Unterlassungstitel, welche die Rechtsverletzung nicht vollständig beseitigen kann (vgl. BGH, NJW 2015, 2500). Daraus folgt, dass in einem solchen Fall an die Zubilligung eines Entschädigungsanspruchs geringere Anforderungen als in anderen Fällen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung zu stellen sind (vgl. BGH, Urt. v. 5.10.2004 – VI ZR 255/03; BGH, Urt. v. 12.12.1995 – VI ZR 223/94).

Auch die seitens der Beklagten jeweils abgegebenen Unterlassungserklärungen führen nicht zum Entfallen eines unabwendbaren Bedürfnisses für die Zuerkennung einer Geldentschädigung. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung ist zwar ein erwirkter Unterlassungstitel zu berücksichtigen, weil dieser und die damit zusammenhängenden Ordnungsmittelandrohungen den Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar ausschließen können (vgl. BGH, Beschluss vom 30.06.2009 – VI ZR 340/08). Es ist allerdings zu beachten, dass dem gegen eine Bildberichterstattung erwirkten Unterlassungstitel wegen seiner nur in äußerst engen Grenzen bestehenden Vollstreckungsmöglichkeiten, die auf identische, allenfalls nahezu identische Wiederholungen beschränkt sind (vgl. BGH, VersR 2009, 1271), von Haus aus nur eine geringe Genugtuungs- und Präventivfunktion beigemessen werden kann. Denn die Aussichten, dass die Beklagte den streitgegenständlichen Bildbeitrag in identischer oder nahezu identischer Weise erneut veröffentlichen wird, sind als gering einzuschätzen. Die mit einem erwirkten Verbot und dessen Ordnungsmittelandrohung dem Kläger in die Hand gegebene Vollstreckungsmöglichkeit kann angesichts dessen nur eine geringe Genugtuung verschaffen, was das Erfordernis der Zubilligung einer Geldentschädigung zum befriedigenden Ausgleich der erlittenen Beeinträchtigung jedenfalls nicht zu beeinträchtigen vermag, zumal die Beklagte trotz des laufenden Rechtsstreits erneut Urlaubsfotos des Klägers veröffentlichte und über sein Liebesleben spekulierte. Vor diesem Hintergrund führt auch hinsichtlich der Wortberichterstattungen allein die wiederholte Abgabe von Unterlassungserklärungen nicht zu einem Entfallen des Erfordernisses der Zuerkennung einer Geldentschädigung.

Schließlich führt auch der Umstand, dass sich der Kläger in einem Interview mit der „X5“, welches am 02.10.2016 veröffentlicht wurde, zu den Berichterstattungen über ihn äußerte, nicht zu einem Entfallen des Geldentschädigungsanspruchs, da weder den seitens der Beklagten zitierten Passagen noch dem gesamten Interview zu entnehmen ist, dass dem Kläger hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Veröffentlichungen das erforderliche Genugtuungsinteresse fehlt. Vielmehr führt er hinsichtlich der von ihm gefertigten Fotos am Strand explizit aus, dass –gleichwohl er sich seiner Rolle als Person des öffentlichen Lebens bewusst sei und er grundsätzlich mit der Fertigung und Veröffentlichung von Fotos seiner Person umgehen könne – im konkreten Fall auch durch die Beeinträchtigung Dritter „Grenzen überschritten“ worden seien.

g.

Bei der Bemessung der Geldentschädigung sind zu berücksichtigen die Eingriffsintensität, der Grad des Verschuldens, der Verbreitungsgrad, das Verhalten des Betroffenen und die Funktionen des Geldentschädigungsanspruchs, Ausgleich und Genugtuung zu gewähren, aber auch künftige Verletzungen der Persönlichkeitssphäre zu verhindern (vgl. BGH, NJW 1996, 984; BGH, NJW 1996, 985).

Vor diesem Hintergrund erachtet die Kammer in Anbetracht der bereits dargestellten Umstände, insbesondere des vorsätzlichen Verhaltens der Beklagten, des deutschlandweiten Verbreitungsgrades der von der Beklagten verlegten Zeitschriften, der hohen Eingriffsintensität sowohl der Bild- als auch der Wortberichterstattung, des hieraus resultierenden hohen Genugtuungsinteresses des Klägers sowie des ebenfalls zu berücksichtigenden Präventionsgedankens folgende Geldentschädigungen für angemessen:

„X6“ Nr. 31 vom 30.07.2016:

- Titelseitenfoto: 10.000,- EUR

- vier weitere Fotos am Strand i.V.m. der Spekulation über einen Flirt und die Mitteilung von Urlaubsdetails: 20.000,- EUR;

„X6“ Nr. 36 vom 03.09.2016:

- Titelseitenfoto mit Patentochter am Strand i.V.m. der Spekulation über eine Liebesbeziehung zur Patentochter: 30.000,- EUR

- drei Fotos mit Patentochter am Strand i.V.m. der Spekulation über eine Liebesbeziehung zur Patentochter: 30.000,- EUR

„X6“ Nr. 37 vom 10.09.2016:

- (erneut) drei Fotos mit Patentochter am Strand i.V.m. der Spekulation über eine Liebesbeziehung zur Patentochter: 30.000,- EUR

„X6“ Nr. 5 vom 28.01.2017:

- ein Foto in Badehose am Strand und zwei Fotos auf einer Strandliege neben einer Frau i.V.m. der Spekulation einer neuen Liaison: 30.000,- EUR

„X1“ Nr. 32 vom 03.08.2016:

- ein Foto mit einer Frau am Strand: 5.000,- EUR

„X1“ Nr. 34 vom 17.08.2016:

- ein Foto mit einer Frau am Strand und ein Foto auf einer Strandliege: insgesamt 10.000,- EUR

„X1“ Nr. 37 vom 07.09.2016:

- Titelseitenfoto: 10.000,- EUR

- ein Foto mit einer Frau am Strand und ein Foto beim Laufen: insgesamt 10.000,- EUR

„X1“ Nr. 42 vom 12.10.2016:

- ein Foto im Café in Berlin: 5.000,- EUR

„X2“ Nr. 31 vom 01.08.2016:

- zwei Fotos mit einer Frau am Strand und ein Foto in Badehose i.V.m. der Spekulation über einen Flirt: insgesamt 20.000,- EUR

„X3“ Nr. 32 vom 03.08.2016:

- ein Foto in Badehose am Strand: 5.000,- EUR

„X4“ Nr. 32 vom 03.08.2016:

- ein Foto beim Duschen: 5.000,- EUR

Insgesamt: 220.000,- EUR

Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Köln: Unterlassungsanspruch aber keine Geldentschädigung für Helene Fischer wegen Bildberichterstattung über Restaurantbesuch auf Mallorca mit Lebensgefährten

OLG Köln
Urteil vom 03.11.2016
15 U 66/16


Das OLG Köln hat entschieden, dass der Sängerin Helene Fischer wegen der Bildberichterstattung über einen Restaurantbesuch auf Mallorca mit ihrem Lebensgefährten zwar ein Unterlassungsanspruch aber keine Geldentschädigung wegen Verletzung des Rechts am eigenen Bild zusteht. In der begleitenden Wortberichterstattung wurde über eine Beziehungskrise spekuliert. Da die Fotos die Sängerin in einem öffentlich zugänglichen Restaurant zeigten, sah das Gericht mangels ausreichender Schwere des Rechtsverletzung keine Grundlage für eine Geldentschädigung.

BGH: Berichterstattung über Besuch des Rosenballs in Monaco durch Charlotte Casiraghi zulässig

BGH
Urteile vom 26. Oktober 2010
VI ZR 190/08
VI ZR 230/08


In den Entscheidungsgründen heißt es:

"Auch die Veröffentlichung der Fotos war gerechtfertigt. Der Rosenball ist ein zeitgeschichtliches Ereignis im Sinne der §§ 22, 23 Kunsturhebergesetz. Sämtliche Fotos wurden dort gefertigt und zeigen – bis auf ein Porträtfoto – außer der Klägerin mehrere der anwesenden Personen, die in dem begleitenden Text auch zum Teil benannt werden. Ein Informationsinteresse ist zu bejahen. Angesichts des beschriebenen Inhalts des Artikels geht es, auch wenn die Klägerin im Mittelpunkt steht, um eine Darstellung der Lebensweise und des Verhaltens in ihren Gesellschaftskreisen, die eine Leitbild- oder Kontrastfunktion für große Teile der Bevölkerung im Blick hat und auch Anlass zu sozialkritischen Überlegungen geben kann. Dem gegenüber ist das Persönlichkeitsrecht der Klägerin durch die Veröffentlichung der sie in keiner Weise negativ darstellenden Fotos allenfalls geringfügig tangiert."


Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:


"BGH: Berichterstattung über Besuch des Rosenballs in Monaco durch Charlotte Casiraghi zulässig" vollständig lesen

BGH: Bildberichterstattung kann auch dann zulässig sein, wenn die Wortberichterstattung teilweise für unzulässig erklärt wurde

BGH
Urteil vom 13.04.2010
VI ZR 125/08
GG Art. 5 Abs. 1, 2 Abs. 1; MRK Art. 8, 10; KUG §§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2

Leitsatz des BGH:

Die Bildberichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis kann auch zulässig sein, wenn einzelne Aussagen der Wortberichterstattung für unzulässig erklärt worden sind.
BGH, Urteil vom 13. April 2010 - VI ZR 125/08 - KG Berlin
LG Berlin

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: