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OLG Celle: Pflicht zur Löschung von Inhalten aus Google-Cache bei strafbewehrter Unterlassungserklärung durch Webseitenbetreiber

OLG Celle
Urteil vom 29.01.2015
13 U 58/14


Das OLG Celle hat entschieden, dass der Betreiber einer Webseite nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verplichtet ist, die streitgegenständliche Inhalte auch im Google-Cache löschen zu lassen. Die Problematik ist nicht neu und sorgt immer wieder für unangenehme Überraschungen. Fundierter anwaltlicher Rat ist vor der Abgabe von Unterlassungserklärungen unumgänglich.

Aus den Entscheidungsgründen:
"Der Schuldner eines Unterlassungsgebots hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die durch die Unterlassungserklärung betroffenen Inhalte seiner Webseite nicht mehr im Internet aufgerufen werden können, weder über die Webseite direkt noch über eine Internetsuchmaschine (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 12. September 2012 - 6 U 58/11, juris Rn. 22 ff.; KG Berlin, Urteil vom 27. November 2009 - 9 U 27/09, juris Rn. 29 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 5. Mai 2000 - 6 W 61/99, juris Rn. 4; in Bezug auf den Provider: Köhler in Köhler/Bornkamm, a. a. O, § 12 Rn. 6.7). Dazu gehört es, nicht nur die betroffenen Inhalte durch Änderung oder Löschung der Webseite zu entfernen, sondern auch die Abrufbarkeit wenigstens über Google als die am häufigsten genutzte Suchmaschine im Internet auszuschließen (so auch KG Berlin, Urteil vom 27. November 2009, a. a. O., juris Rn. 31). Dem Schuldner obliegt es dabei, zu überprüfen, ob die auf der Webseite entfernten Inhalte bzw. die gelöschten Webseiten noch über die Trefferliste dieser Suchmaschine aufgerufen werden können. In diesem Fall muss der Schuldner gegenüber Google den Antrag auf Löschung im Google-Cache bzw. auf Entfernung der von der Webseite bereits gelöschten Inhalte stellen.

Soweit teilweise darauf abgestellt wird, dass mangels entgegenstehender Anhaltpunkte der Schuldner nicht (sämtliche oder wenigstens die wichtigsten) Suchmaschinen daraufhin überprüfen (lassen) muss, ob dort noch die alte Seite gespeichert ist, sondern sich darauf verlassen kann, dass diese laufend ihren Datenbestand aktualisieren (OLG Köln, Beschluss vom 25. April 2007 - 6 W 40/07, juris Rn. 9; Brüning in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, a. a. O., Vorb. zu § 12 Rn. 308; Hess in jurisPK-UWG, 3. Aufl., § 12 Rn. 231), stellt dies eine Frage der Zumutbarkeit dar. Der Senat kann dabei dahingestellt bleiben lassen, ob neben Google weitere Suchmaschinen auf die Aufrufbarkeit kontrolliert werden müssen, da der Beklagte hier bereits die Abfrage bei Google unterlassen hat."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



LG Hamburg: Volltext in Sachen Max Mosley ./. Google - Suchmaschinenbetreiber muss Vorschaubilder löschen

LG Hamburg
Urteil vom 24.01.2014
324 O 264/11


Wir hatten bereits in dem Beitrag "LG Hamburg: Max Mosley gegen Google - Suchmaschinenbetreiber Google darf Vorschaubilder von verfänglichen Fotos und Videos nicht weiter verbreiten" über die Entscheidung berichtet.

Aus den Entscheidungsgründen:

"aa) Die Regelungen des TMG schließen eine Inanspruchnahme der Beklagten nicht aus. Die Beklagte ist Diensteanbieter iSd. § 2 Abs. 1 Nr. 1 TMG. Es kann offen bleiben, ob die von ihr aufgrund einer Suchanfrage eines Nutzers angezeigten Suchergebnisse als eigene oder fremde Inhalte anzusehen sind, denn in beiden Fällen wäre die Beklagte nicht von einer Haftung befreit. Soweit die angezeigten Suchergebnisse als eigene Inhalte betrachtet werden (bejahend für Sucherwortergänzungsvorschlägen, BGH, Urteil v. 14.05.2013, VI ZR 269/12 – Juris Abs. 20), da die Bilder auf den Servern der Beklagten gespeichert und bei entsprechender Suchanfrage angezeigt werden, liegt kein Zugänglichmachen und/ oder Präsentieren von Fremdinhalten vor, für die ein Diensteanbieter nach §§ 8-10 TMG nur eingeschränkt verantwortlich ist (Köhler-Bornkamm UWG, 31. Aufl. , § 8 Rz. 2.25). Es handelt sich bei dieser Sichtweise vielmehr um eigene Inhalte, für die die Beklagte gemäß § 7 TMG nach den allgemeinen Gesetzen haftet.

[...]
Auch wenn die Beklagte auf ihren Servern „eigene“ Vorschaubilder speichert, um im Rahmen der Bildervorschau dem Nutzer effizient Suchergebnisse anzeigen zu können, gibt sie lediglich die ursprünglichen Bilder, die von Dritten eingestellt wurden, auf Anfragen von Nutzern wieder. Inhaltlich handelt es sich aufgrund des technischen Ablaufs des Crawlings, der Indexierung und der Anzeige von Suchergebnissen um die Wiedergabe der Inhalte Dritter. Auch der typische Nutzer der Suchmaschine erkennt dies, da er weiß, dass die Beklagte mit dem Bildersuchdienst lediglich Verknüpfungen zwischen einer eingegebenen Suchanfrage und dem „Inhalt des Internets“ anbietet.
[...]
Bei der Bestimmung des Umfangs der Prüf- und Kontrollmaßnahmen ist zunächst zu beachten, dass weder der Einsatz einer Software zum Betreiben der Suchfunktion noch das Abspeichern der Bilder auf eigenen Servern der Beklagten vorzuwerfen ist. Die von ihr betriebene Suchmaschine ist nicht von vornherein auf Rechtsverletzungen angelegt, denn überwiegend wird der Bildersuchdienst der Beklagten für legale Zwecke genutzt und erfüllt einen für die Nutzung des Internets wichtigen Beitrag, dies nimmt auch der Kläger nicht in Abrede. Ferner kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte die Gefahr der rechtswidrigen Nutzung ihres Dienstes durch eigene Maßnahmen fördert, während diese Annahme bei anderen Geschäftsmodellen naheliegen könnte und möglicherweise entsprechend zu berücksichtigen wäre (BGH Urteil v. 15.08.2013, I ZR 80/12, Juris Abs. 36 ff).
[...]
Das Löschen einzelner Bilder unter den von dem Kläger benannten URLs hat den der Beklagten möglichen und zumutbaren Prüfpflichten in Anbetracht des schweren Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht genügt, da hierdurch weitere gleichartige Rechtsverletzungen nicht verhindert wurden. Denn die Suchmaschine der Beklagten nahm die entsprechenden Bilder zumindest über andere URLs in die Vorschau ihrer Suchmaschine wieder auf. Dies war auch für die Beklagte nicht überraschend, denn für die Bildersuchmaschine wird nach ihrem eigenen Vortrag das Internet regelmäßig durchsucht und die gefundenen Informationen entsprechend abgespeichert. Danach kommt es auch dazu, dass ein Bild über eine andere Seite wieder aufgefunden und als Thumbnail gespeichert wird, obgleich zuvor eine URL, die dieses Bild ebenfalls beinhaltete, gelöscht wurde."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:






LG Hamburg: Max Mosley gegen Google - Suchmaschinenbetreiber Google darf Vorschaubilder von verfänglichen Fotos und Videos nicht weiter verbreiten

Wie der Online-Presse zu entehmen ist, hat das LG Hamburg den Suchmaschinenbetreiber Google verurteilt, es zukünftig zu unterlassen, verfängliche Vorschaubilder von Fotos und Videos des Ex-Motorsport-Bosses Max Mosley zu verbreiten. Google hat angekündigt Berufung einzulegen.

BGH: Anspruch auf rechtliches Gehör und fehlende Auseinandersetzung mit Einwänden des Beklagten zur Störerhaftung in Entscheidungsgründen - (vorerst) kein Schadensersatz von 19250 € für 127 Lic

BGH
Beschluss vom 18.04.2013
I ZR 107/12


Der BGH hat eine Entscheidung des OLG Hamburg (Urteil vom 02.05.2012 - 5 U 144/09 ) aufgehoben, in welchem dem Betreiber einer Kochbuchseite Schadensersatz in Höhe 19250 € für 127 Lichtbilder und 2 Kochrezepte zugesprochen war. Der BGH hat die Entscheidung wegen einer Verletzung des Rechts rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) des Beklagten an das OLG Hamburg zurückverwiesen, da nicht alle Einwände der Beklagten zur Störerhaftung und Verantwortlichkeit entsprechend vom OLG Hamburg in den Entscheidungsgründen gewürdigt wurden.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Das Berufungsgericht hat, soweit für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde von Interesse, zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Dem Kläger stehe gegen die Beklagten ein Anspruch auf Wertersatz in Höhe von 19.250 € für die unberechtigte öffentliche Zugänglichmachung von 127 Lichtbildern und zwei Rezepten der Internetseite "M. Kochbuch" zu.
Die Beklagte zu 1 habe die Dateien mit den Lichtbildern und Rezepten öffentlich zugänglich gemacht, weil sie sich unstreitig auf Internetseiten der Beklagten befunden hätten, über die Suchmaschine Google auffindbar gewesen seien und von Internetnutzern hätten heruntergeladen werden können.
[...]
3. Mit Erfolg macht die Nichtzulassungsbeschwerde geltend, dass das Berufungsgericht den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat, weil es entscheidungserheblichen Sachvortrag der Beklagten übergangen hat.
[...]
c) Der Gehörsverstoß des Berufungsgerichts ist auch entscheidungserheblich. War die Beklagte zu 1 über den Zeugen S. berechtigt, die Rezepte und Lichtbilder auf ihre Internetseite einzustellen, kann eine Urheberrechtsverletzung durch die Beklagten nicht allein damit begründet werden, dass sich die Rezepte auf den Internetseiten der Beklagten zu 1 fanden, über die Suchmaschine Google auffindbar waren und von Internetnutzern heruntergeladen werden konnten. Es ist unaufgeklärt geblieben, wie und warum die Rezepte und Bilder auf den Seiten der Beklagten zu 1 über die Suchmaschine Google
ins allgemein zugängliche Internet gelangten. Die Beklagte zu 1 hatte ausführlich zu den von ihr verwendeten Kontrollmaßnahmen vorgetragen. Die Feststellungen des Berufungsgerichts reichen unter diesen Umständen nicht aus, um eine Haftung der Beklagten zu 1 als Täter oder Teilnehmer zu begründen.

Ebenso denkbar ist es nach dem Vorbringen der Beklagten, dass die allgemeine Abrufbarkeit der Dateien allein durch einen von der Beklagten zu 1 ungewollten und unbemerkten Vorgang ermöglicht worden ist - etwa dadurch, dass ein Mitarbeiter der Beklagten ein Rezept aus "M. Kochbuch" per E-Mail an einen Dritten verschickt hat, der dieses Rezept dann ins Internet hochgeladen und damit der Allgemeinheit zugänglich gemacht hat. Der bloße Umstand, dass die fraglichen Dateien öffentlich zugänglich gemacht worden sind, lässt für sich genommen keinen Schluss auf unzureichende Vorsorgemaßnahmen der Beklagten zu 1 zu."

Der BGH hat die Sache an das OLG Hamburg zurückverwiesen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Keine Urheberrechtsverletzung durch Thumbnails in Google-Bildersuche - Vorschaubilder II - Volltext

BGH
Urteil vom 19.10.2011
I ZR 140/10
Vorschaubilder II


Nunmehr liegt auch die Vorschaubilder II-Entscheidung des BGH im Volltext vor. Wir hatten bereits darüber berichtet.

Leitsätze des BGH:

a) Eine (schlichte) Einwilligung in die Wiedergabe der Abbildung eines urheberrechtlich geschützten Werkes als Vorschaubild in Ergebnislisten von Bildersuchmaschinen liegt auch dann vor, wenn ein Dritter die Abbildung mit Zustimmung des Urhebers ins Internet eingestellt hat, ohne technische Vorkehrungen gegen ein Auffinden und Anzeigen dieser Abbildung durch Suchmaschinen zu treffen.

b) Eine vom Urheber oder mit seiner Zustimmung von einem Dritten erklärte Einwilligung in die Wiedergabe der Abbildung eines Werkes als Vorschaubild erstreckt sich auch auf die Wiedergabe von Abbildungen dieses Werkes, die
nicht vom Urheber oder mit seiner Zustimmung von einem Dritten ins Internet eingestellt worden sind (Fortführung von BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 - Vorschaubilder I).
BGH, Urteil vom 19. Oktober 2011 - I ZR 140/10 - OLG Hamburg - LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH entscheidet erneut: Keine Urheberrechtsverletzung durch Vorschaubilder in Google-Bildersuche - Vorschaubilder II

BGH
Urteil vom 19. Oktober 2011
I ZR 140/10
Vorschaubilder II


Der BGH hat nochmals bekräftigt, dass die von Google betriebene Bildersuche und die bei Google aufrufbaren Vorschaubilder urheberrechtlich unbedenklich sind (siehe dazu auch BGH, Urteil vom 29.04.2010 - I ZR 69/08 - Vorschaubilder I)

In der Pressemitteilung des BGH heißt es :
"In der heute verkündeten Entscheidung stellt der Bundesgerichtshof klar, dass eine solche, die Rechtswidrigkeit des Eingriffs ins Urheberrecht ausschließende Einwilligung auch dann vorliegt, wenn eine Abbildung eines Werkes von einem Dritten mit Zustimmung des Urhebers ohne Schutzvorkehrungen ins Internet eingestellt worden ist.denen die Vorschaubilder der Fotografie eingestellt waren, keine Nutzungsrechte eingeräumt. Darauf kommt es nach Ansicht des Bundesgerichtshofs jedoch nicht an. Der Kläger hatte nämlich Dritten das Recht eingeräumt, das Lichtbild im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Die von einem Dritten mit Zustimmung des Urhebers durch Einstellen von Abbildungen des Werkes ins Internet wirksam erklärte Einwilligung in die Anzeige in Vorschaubildern ist - so der Bundesgerichtshof - nicht auf die Anzeige von Abbildungen des Werkes beschränkt, die mit Zustimmung des Urhebers ins Internet eingestellt worden sind. Es ist allgemein bekannt, dass Suchmaschinen, die das Internet in einem automatisierten Verfahren nach Bildern durchsuchen, nicht danach unterscheiden können, ob ein aufgefundenes Bild von einem Berechtigten oder einem Nichtberechtigten ins Internet eingestellt worden ist. Deshalb kann und darf der Betreiber einer Suchmaschine eine solche Einwilligung dahin verstehen, dass sie sich auch auf die Anzeige von solchen Abbildungen in Vorschaubildern erstreckt, die ohne Zustimmung des Urhebers ins Internet eingestellt worden sind. Dem Urheber ist es allerdings unbenommen, diejenigen wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch zu nehmen, die diese Abbildungen unberechtigt ins Internet gestellt haben."

Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:
"BGH entscheidet erneut: Keine Urheberrechtsverletzung durch Vorschaubilder in Google-Bildersuche - Vorschaubilder II" vollständig lesen

LG Hamburg: Wer Fotos auf einer Internetseite veröffentlicht, ist damit einverstanden, dass diese in Ergebnisanzeigen von Personensuchmaschinen veröffentlicht werden - 123people.de

LG Hamburg
Urteil vom 16.06.2010
325 O 448/09
123people.de


Das LG Hamburg hat entschieden, dass Fotos, die auf einer Internetseite wiedergegeben werden, auch in Ergebnislisten von Personensuchmaschinen veröffentlicht werden dürfen. In den Entscheidungsgründen heißt es:

"Der Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823, 1004 (analog) BGB in Verbindung mit § 22 KUG nicht zu. Die Abbildung des Fotos der Klägerin in dem von der Beklagten betriebenen Internet-Angebot greift zwar in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin ein.
[...]
Gleichwohl ist der Eingriff der Beklagten in das Recht der Klägerin nicht rechtswidrig, weil die Beklagte dem Verhalten der Klägerin (auch ohne ausdrückliche rechtsgeschäftliche Erklärung) entnehmen durfte, diese sei mit der Abbildung ihres Fotos in dem auf dem von der Beklagten betriebenen Internet-Angebot einverstanden. Denn die Klägerin hat es ermöglicht, dass ihr Foto auf der von ihrem Arbeitgeber betriebenen Seite ... veröffentlicht wird. Diesem (schlüssigen) Verhalten der Klägerin kann die objektive Erklärung entnommen werden, sie sei mit der Wiedergabe bzw. dem Erscheinen jenes sie abbildenden Fotos in Ergebnisanzeigen von Suchmaschinen - wie vorliegend in dem von der Beklagten betriebenen Internet-Angebot - einverstanden. Das Gericht wendet insofern die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 29.04.2010 (Az.: I ZR 69/08) - für die Nutzung urheberrechtlicher Werke durch Bildersuchmaschinen - aufgestellt hat, entsprechend an."



Den Volltext der Enscheidung finden Sie hier:

Urteil des BGH zur Google-Bildersuche liegt nunmehr im Volltext vor - Vorschaubilder

BGH
Urteil vom 29.04.2010
I ZR 68/08
Google-Bildersuche
Vorschaubilder
UrhG §§ 19a, 51 Abs. 1 Satz 1, § 97


Leitsätze des BGH:


a) Der Betreiber einer Suchmaschine, der Abbildungen von Werken, die Dritte ins Internet eingestellt haben, als Vorschaubilder (sog. Thumbnails) in der Trefferliste seiner Suchmaschine auflistet, macht die abgebildeten Werke nach § 19a UrhG öffentlich zugänglich.

b) Die Verwertung eines geschützten Werks als Zitat setzt nach wie vor einen Zitatzweck im Sinne einer Verbindung zwischen dem verwendeten fremden Werk oder Werkteil und den eigenen Gedanken des Zitierenden voraus.

c) Ein rechtswidriger Eingriff in urheberrechtliche Befugnisse ist nicht nur dann zu verneinen, wenn der Berechtigte rechtsgeschäftlich entweder durch Einräumung entsprechender Nutzungsrechte über sein Recht verfügt oder dem Nutzer die entsprechende Werknutzung schuldrechtlich gestattet hat. Vielmehr ist die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs in ein ausschließliches Verwertungsrecht auch dann ausgeschlossen, wenn der Berechtigte in die rechtsverletzende Handlung eingewilligt hat. Eine solche Einwilligung setzt keine auf den Eintritt dieser Rechtsfolge gerichtete rechtsgeschäftliche Willenserklärung voraus.
BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 69/08 - OLG Jena
LG Erfurt

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Die Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:

BGH: Wiedergabe von Thumbnails in Google-Bildersuche ist keine Urheberrechtsverletzung - Vorschaubilder

BGH
Urteil vom 29.04.2010
I ZR 68/08
Google-Bildersuche
Vorschaubilder


Der BGH hat mit Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 69/08 – entschieden, dass die Wiedergabe von Vorschaubildern in der Google-Bildersuche keine Urheberrechtsverletzung darstellt. Der BGH verweist wie seinrezeit in der Deep-Links-Entscheidung insbesondere darauf, dass ein Seitenbetreiber die Möglichkeit hat die Aufnahme seiner Bilder in den Datenbestand durch technische Maßnahmen zu verhindern. In der Pressemitteilung des BGH heißt es:

"Der in der Wiedergabe in Vorschaubildern liegende Eingriff in das Recht der Klägerin, ihre Werke öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a UrhG), ist jedoch gleichwohl nicht rechtswidrig, weil die Beklagte dem Verhalten der Klägerin (auch ohne rechtsgeschäftliche Erklärung) entnehmen durfte, diese sei mit der Anzeige ihrer Werke im Rahmen der Bildersuche der Suchmaschine einverstanden. Denn die Klägerin hat den Inhalt ihrer Internetseite für den Zugriff durch Suchmaschinen zugänglich gemacht, ohne von technischen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, um die Abbildungen ihrer Werke von der Suche und der Anzeige durch Bildersuchmaschinen in Form von Vorschaubildern auszunehmen."

Werden die Bilder von einem Nichtberechtigten ins Internet gestellt und landen diese in der Bildersuchmaschine, so haftet der Suchmaschinenbetreiber erst ab Kenntnis von der Rechtsverletzung:

"Für Fälle, in denen – anders als im jetzt entschiedenen Fall – die von der Suchmaschine aufgefundenen und als Vorschaubilder angezeigten Abbildungen von dazu nicht berechtigten Personen in das Internet eingestellt worden sind, hat der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass Suchmaschinenbetreiber nach der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union unter bestimmten Voraussetzungen für ihre Dienstleistungen die Haftungsbeschränkungen für Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft nach der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr in Anspruch nehmen können (EuGH, Urt. v. 23.3.2010 – C-236/08 bis C-238/08 Tz. 106 ff. – Google France/Louis Vuitton). Danach käme eine Haftung des Suchmaschinenbetreibers erst dann in Betracht, wenn er von der Rechtswidrigkeit der von ihm gespeicherten Information Kenntnis erlangt hat."

Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:

"BGH: Wiedergabe von Thumbnails in Google-Bildersuche ist keine Urheberrechtsverletzung - Vorschaubilder" vollständig lesen

LG Hamburg: Domaininhaber haftet jedenfalls ab Kenntnis von der Rechtsverletzung für Urheberrechtsverstoß - Fotoklau im Internet

LG Hamburg
Beschluss vom 24.03.2010
310 O 100/10


Das LG Hamburg hat mit diesem Beschluss nochmals klargestellt, dass der Inhaber einer Domain nach den Grundsätzen der Störerhaftung jedenfalls dann für Urheberrechtsverletzungen über seine Internetdomain haftet, wenn er über die Rechtsverletzung informiert wurde und diese nicht unverzüglich abstellt. Vorliegend hatte ein Online-Shop ein Produktbild aus dem Online-Shop eines Mitbewerbers kopiert und verwendet. Der deutschsprachige Shop wurde von eine Firma in Tschechien betrieben, der Domaininhaber hatte jedoch eine deutsche Anschrift.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

"LG Hamburg: Domaininhaber haftet jedenfalls ab Kenntnis von der Rechtsverletzung für Urheberrechtsverstoß - Fotoklau im Internet" vollständig lesen

LG Düsseldorf: Fotoklau im Internet - Wird ein Foto im Internet ohne Zustimmung und Benennung des Lichtbildners verwendet, ist ein Verletzerzuschlag von 100% gerechtfertigt

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 01.04.2009
12 O 277/08


Der Dauerbrenner Urheberrechtsverletzung durch die unerlaubte Verwendung fremder Lichtbilder beschäftigt immer wieder die Gerichte. Das LG Düsseldorf hat mit dieser Entscheidung noch einmal die gängige Rechtsprechung bestätigt, dass bei der Berechnung des Lizenzschadens die MFM-Richlinien herangezogen werden können und auch ein Verletzerzuschlag von 100 % gerechtfertigt ist, wenn der Lichtbildner nicht benannt wird.

Das Gericht befasst sich zudem mit der Frage, ob auch Bearbeitungen eines Lichtbilds nur mit Zustimmung des Lichtbildners verwendet werden darf. Das Gericht führt hierzu völlig zu Recht aus:

"Dabei ist es rechtlich unerheblich, dass die Klägerin zunächst das Lichtbild der Zeugin X bearbeitet hat. Der Klägerin stand dieses Bearbeitungsrecht zu. Im Fall einer Bearbeitung dahingehend, das ein Teil eines Lichtbildes für eine weitergehende Nutzung verändert wird, lässt dies die Lichtbildnerrechte nach § 72 Abs. 1 UrhG nicht untergehen. Die Klägerin hat lediglich einen Teil, den prägenden Teil, heraus kopiert. Diesen prägenden Teil hat die Beklagte kopiert und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Schutzgut des § 72 UrhG ist auch ein Teil einer Fotografie (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 72 Rdz. 15). Dem Urheberrechtsgesetz ist keine Einschränkung dahingehend zu entnehmen, dass in einem solchen Fall der Lichtbildner oder der Nutzungsrechtsinhaber die Rechte nach § 72 UrhG verliert."


Ferner weist das Gericht in den Entscheidungsgründen nochmals darauf hin, dass Produktfotos des Lieferanten nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Lichtbildners bzw. Rechteinhabers verwendet werden dürfen:

"Soweit sie vorträgt, sie habe die Fotografie von ihrem Warenlieferanten erhalten, führt dies nicht dazu, dass ihr gleichzeitig die Nutzungsrechte für ein öffentliches Zugänglichmachen eingeräumt worden sind. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es nicht allgemein üblich, dass Lieferanten Produktfotos ihrer Waren ihren Kunden zum Zwecke der Verwendung der Produktbilder zu Präsentationen und des Verkaufs einräumen. Eine schriftliche Vereinbarung diesbezüglich hat die Beklagte nicht behauptet."

Nach wie vor können wir Shop-Betreibern nur empfehlen, eigene Produktfotos zu erstellen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

"LG Düsseldorf: Fotoklau im Internet - Wird ein Foto im Internet ohne Zustimmung und Benennung des Lichtbildners verwendet, ist ein Verletzerzuschlag von 100% gerechtfertigt" vollständig lesen