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OLG Köln: Keine Auskunftsanspruch in Filesharing-Fällen bei Zweifel an der Zuverlässigkeit der Software zur Erfassung der IP-Adressen - observer

OLG Köln
Beschluss vom 20.01.2012
6 W 242/11


Das OLG Köln hat völlig zu Recht entschieden, dass Rechteinhaber in Filesharing-Fällen keinen Anspruch auf Auskunft über den Inhaber einer IP-Adresse nach § 101 Abs. 9 UrhG haben, wenn Zweifel an der Zuverlässigkeit der Software zur Erfassung der IP-Adressen (hier: Observer) bestehen. Es fehlt -so das Gericht - dann an der nach § 101 Abs. 2 UrhG erforderlichen Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung. Es genügt nicht, wenn die Funktionsfähigkeit der Software durch eines eidesstattliche Versicherung durch einen Zeugen glaubhaft gemacht wird. Vielmehr ist ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen erforderlich.

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BVerfG: Haftung des Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzung (Filesharing) durch Mitbewohner oder Familienangehörige - Nichtzulassung der Revision ohne Begründung unzulässig

BVerfG
Beschluss vom 21.03.2012
1 BVR 2365/11


In dem Rechtsstreit ging es um die Haftung des Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen (Filesharing) durch Familienangehörige bzw. Mitbewohner. Das Bundsverfassungsgericht hat entschieden, dass die Nichtzulassung der Revision ohne nachvollziehbare Begründung durch das OLG Köln in dem hier gerügten Verfahren einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. Satz 2 GG (Recht auf den gesetzlichen Richter) darstellt. Das OLG Köln hatte die Revision ohne nähere Begründung nicht zugelassen.

Das BVerfG führt aus:

" Die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts lässt nicht klar erkennen, aus welchen Gründen die Revision nicht zugelassen wurde. Eine Zulassung hätte jedoch nahegelegen.

aa) Zu der Rechtsfrage, ob einen Internetanschlussinhaber Prüf- und Instruktionspflichten gegenüber sonstigen Nutzern des Anschlusses treffen, werden unterschiedliche Auffassungen vertreten. Skeptisch werden solche Pflichten insbesondere gegenüber volljährigen Familienmitgliedern beurteilt
[...]
Ob in der Konstellation des Ausgangsverfahrens Prüfpflichten überhaupt bestanden und falls ja, wie weit sie gingen, ist durch den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Rechtsgrundsatz offensichtlich noch nicht geklärt. Die „Sommer unseres Lebens“-Entscheidung (a.a.O.) betraf einen anderen Sachverhalt, nämlich die Frage, ob ein WLAN-Anschluss auf einen hinreichenden Schutz durch Sicherungsmaßnahmen gegen die Benutzung durch außenstehende Dritte geprüft werden muss.
"



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OLG München: Anbieten von urheberrechtlich geschützten Daten in Internettauschbörsen hat immer gewerbliches Ausmaß

OLG München
Beschluss vom 12.12.2011
29 W 1708/11


Das OLG München hat entschieden, dass das Anbieten von urheberrechtlich geschützten Daten in Internettauschbörsen immer auch gewerblichen Ausmaßes ist. Eine Begrenzung auf aktuelle Titel, die nicht älter als 6 Monate sind, wie es das OLG Köln etwa vornimmt (Beschluss vom 30.09.2011 - 6 W 213/11), lehnt das OLG München ab.

Filesharing: DEBCON GmbH verschickt massenhaft Mahnungen für Forderungen aus Urmann & Collegen (U+C)-Filesharingabmahnungen per Infopost

Das Inkassounternehmen DEBCON GmbH verschickt derzeit massenhaft Mahnschreiben, welche Forderungen aus Filesharing-Abmahnungen der Kanzlei Urmann & Collegen (U+C) zum Gegenstand haben. Wir können den betroffenen nur raten, sich von den Schreiben nicht einschüchtern zu lassen.

Hoffentlich schaut auch die Post noch einmal genauer hin, ob die per Infopost verschickten Briefe überhaupt die Voraussetzungen für diese kostengünstigere Versandform erfüllen.

Für alle Betroffene heißt es weiterhin. Ruhe bewahren - nicht zahlen !

OLG Düsseldorf bewertet handwerklich schlechte Filesharing-Abmahnung als völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung

Oberlandesgericht Düsseldorf,
Beschluss vom 14.11.2011
I-20 W 132/11
Unbrauchbare Filesharing-Abmahnung


Das OLG Düsseldorf hat in einem Verfahren auf Gewährung von Prozesskostenhilfe in einem Filesharing-Fall die Abmahnung der abmahnenden Rechtsanwälte als völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung bewertet. Die Abmahnung wies gravierende handwerkliche Fehler auf, was (zum Glück) für die Abgemahnten häufiger vorkommt (siehe auch Filesharing-Abmahnung erhalten ... was ist zu tun ? - Tipps von Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Bielefeld). So wurde pauschal eine Liste von über 300 Titeln abgemahnt, ohne dass spezifiziert wurde, an welchen Titeln die Mandantschaft der abmahnenden Kanzlei tatsächlich die Rechte inne hat. Zudem wurde - was ein häufiger Fehler ist - Unterlassung nicht nur hinsichtlich konkreter Titel verlangt. Ein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch bezieht sich aber allein immer auf das konkrete Werk.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Dies kann jedoch vorliegend dahinstehen, da eine Abmahnung, die den Verstoß nicht erkennen lässt und auch den bereitwilligsten Schuldner nicht in die Lage versetzt, eine wirksame Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben, eine völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung darstellt. Zwar befreien Mängel der Leistung den Dienstberechtigten noch nicht vom Vergütungsanspruch des Dienstverpflichteten. Dies gilt jedoch nicht für eine Leistung, die für den Dienstberechtigten völlig unbrauchbar ist. Eine derartige Leistung steht der Nichtleistung gleich."


Das Gericht verneint in einem solchen Fall völlig zu Recht einen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten.

Es ist zu begrüßen, dass sich ein Gericht endlich kritisch mit den handwerklich oft katastrophalen Abmahnungen der Filesharing-Abmahner auseinandersetzt. Bleibt zu hoffen, dass sich dieser Ansatz auch bei anderen Gerichten und insbesondere auch beim in Filesharing-Angelegenheiten voreingenommen wirkenden AG München durchsetzen wird.

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