Das LG Köln hat erneut eine Klage gegen einen Anschlussinhaber wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen durch Nutzung von Filesharing-Programmen abgewiesen. Das Gericht führt zu Recht aus, das der Inhaber eine Internetanschlusses nicht generell als Störer für Urheberrechtsverletzungen haftet.
BGH
Beschluss vom 19.04.2012
I ZB 80/1
Alles kann besser werden
Der BGH hat mit diesem mehr als fragwürdigen Beschluss entschieden, dass in Filesharingfällen praktisch immer ein urheberrechtlicher Auskunftsanspruch gegen den jeweiligen Provider auf Herausgabe der Nutzerdaten gemäß § 101 UrhG besteht. Nach Ansicht des BGH muss die Rechtsverletzung nicht ein gewerbliches Ausmaß erreichen. Dieses Kriterium ist - so der BGH - bedeutungslos. Die Entscheidung des BGH ist falsch, widerspricht dem Wortlaut des Gesetzes und ist verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen.
Auch das AG Frankfurt hat zu Recht entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses nicht automatisch für Urheberrechtsverletzungen haftet, die der Ehepartner durch Nutzung von Filesharing-Programmen begeht. Das AG Frankfurt vertritt somit die gleiche Ansicht, wie sie bereits kürzlich vom OLG Köln geäußert wurde. Es bleibt zu hoffen, dass sich weitere Gerichte dieser Ansicht anschließen werden.
Das OLG Köln hat völlig zu Recht entschieden, dass kein gewerbliches Ausmaß einer Urheberrechtsverletzung und somit auch kein Anspruch nach § 101 Abs. 9 UrhG gegen den Provider auf Auskunft über die Identität des geloggten Anschlussinhabers besteht, wenn als Urheberrechtsverletzung lediglich das sharen von einem Musiktitel gerügt wird.
Aus den Entscheidungsgründen: "Hiernach liegt die für eine Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG erforderliche Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß, die aus europa- (Richtlinie 2004/48/EG, Erwägungsgrund 14) und verfassungsrechtlichen Gründen (BVerfGE 125, 260 [Rn. 261] – Vorratsdatenspeicherung) einiges Gewicht haben muss, noch nicht in der bloßen Teilnahme der unbekannten Rechtsverletzer an einer sogenannten Internettauschbörse. Vielmehr muss das zugänglich gemachte Werk auch für sich genommen von hinreichendem kommerziellen Wert sein, was wenigstens voraussetzt, dass eine einigermaßen umfangreiche Datei – nach der Gesetzesbegründung ein Kinofilm, Musikalbum oder Hörbuch (BT-Drucks. 16/8783, S. 50) – während der relevanten Verkaufs- oder Verwertungsphase zum Herunterladen angeboten wird. Die abweichende Auffassung des Landgerichts (Beschluss vom 12.7.2011 – 7 O 1310/11) und Oberlandesgerichts München (Beschluss vom 26.07.2011 – 29 W 1268/11; das Bereitstellen umfangreicher Mitschnitte eines Kinofilms über das Internetvideoportal YouTube nicht als Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß ansehend dagegen Beschluss vom 17.11.2011 – 29 U 3496/11) berücksichtigt – nach Ansicht des Senats – bei Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen zu wenig das legitime Interesse der Anschlussinhaber am Schutz ihrer Privatsphäre gegenüber dem Interesse der Tonträgerhersteller an einer Aufklärung von Rechtsverletzungen, wenn deren wirtschaftliches Gewicht (die in der Summe nicht unerheblich sein mag) und subjektiver Unrechtsgehalt in dem vom Anschlussinhaber (nicht notwendig schuldhaft) veranlassten Einzelfall gering erscheint."
Das OLG Köln hat die Rechtsbeschwerde beim BGH zugelassen, so dass der BGH voraussichtlich Gelegenheit erhalten wird, sich zum "gewerblichen Ausmaß" von Urheberrechtsverletzungen in Filesharing-Fällen zu äußern.
Die vollständigen Entscheidungsgründe finden Sie hier:
Das OLG Köln hat völlig zu Recht entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses nicht generell für Urheberrechtsverletzungen durch den Ehepartner oder andere volljährige Familienangehörige haftet, die den Internetanschluss für Filesharing nutzen. Das Bundesverfassungsgericht hatte erst kürzlich ähnliche Bedenken gegen eine automatische Haftung des Anschlussinhabers geäußert.
Aus der Pressemitteilung des OLG Köln: "Somit kam es auf die zweite Frage an, nämlich ob der Anschlussinhaber auch für Urheberrechtsverletzungen haftet, die nicht von ihm selbst, sondern von einem Dritten begangen werden. Hierzu vertrat das Gericht die Auffassung, dass die bloße Überlassung der Mitnutzungsmöglichkeit an den Ehegatten noch keine Haftung auslöst. Eine solche könne allenfalls dann in Betracht kommen, wenn entweder der Anschlussinhaber Kenntnis davon hat, dass der Ehepartner den Anschluss für illegale Aktivitäten nutzt (was hier nicht der Fall war), oder wenn eine Aufsichtspflicht bestünde. Eine Prüf- und Kontrollpflicht wird angenommen, wenn Eltern ihren Anschluss durch ihre (minderjährigen) Kinder mitnutzen lassen und diese im Internet Urheberrechtsverletzungen begehen. Eine solche Überwachungspflicht bestehe aber nicht im Verhältnis zwischen Ehepartnern."
Die vollständige Pressemitteilung des OLG Köln finden Sie hier:
Das OLG Köln hat völlig zu Recht entschieden, dass Rechteinhaber in Filesharing-Fällen keinen Anspruch auf Auskunft über den Inhaber einer IP-Adresse nach § 101 Abs. 9 UrhG haben, wenn Zweifel an der Zuverlässigkeit der Software zur Erfassung der IP-Adressen (hier: Observer) bestehen. Es fehlt -so das Gericht - dann an der nach § 101 Abs. 2 UrhG erforderlichen Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung. Es genügt nicht, wenn die Funktionsfähigkeit der Software durch eines eidesstattliche Versicherung durch einen Zeugen glaubhaft gemacht wird. Vielmehr ist ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen erforderlich.
In dem Rechtsstreit ging es um die Haftung des Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen (Filesharing) durch Familienangehörige bzw. Mitbewohner. Das Bundsverfassungsgericht hat entschieden, dass die Nichtzulassung der Revision ohne nachvollziehbare Begründung durch das OLG Köln in dem hier gerügten Verfahren einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. Satz 2 GG (Recht auf den gesetzlichen Richter) darstellt. Das OLG Köln hatte die Revision ohne nähere Begründung nicht zugelassen.
Das BVerfG führt aus:
" Die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts lässt nicht klar erkennen, aus welchen Gründen die Revision nicht zugelassen wurde. Eine Zulassung hätte jedoch nahegelegen.
aa) Zu der Rechtsfrage, ob einen Internetanschlussinhaber Prüf- und Instruktionspflichten gegenüber sonstigen Nutzern des Anschlusses treffen, werden unterschiedliche Auffassungen vertreten. Skeptisch werden solche Pflichten insbesondere gegenüber volljährigen Familienmitgliedern beurteilt
[...]
Ob in der Konstellation des Ausgangsverfahrens Prüfpflichten überhaupt bestanden und falls ja, wie weit sie gingen, ist durch den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Rechtsgrundsatz offensichtlich noch nicht geklärt. Die „Sommer unseres Lebens“-Entscheidung (a.a.O.) betraf einen anderen Sachverhalt, nämlich die Frage, ob ein WLAN-Anschluss auf einen hinreichenden Schutz durch Sicherungsmaßnahmen gegen die Benutzung durch außenstehende Dritte geprüft werden muss.
"
Das OLG München hat entschieden, dass das Anbieten von urheberrechtlich geschützten Daten in Internettauschbörsen immer auch gewerblichen Ausmaßes ist. Eine Begrenzung auf aktuelle Titel, die nicht älter als 6 Monate sind, wie es das OLG Köln etwa vornimmt (Beschluss vom 30.09.2011 - 6 W 213/11), lehnt das OLG München ab.
Das Inkassounternehmen DEBCON GmbH verschickt derzeit massenhaft Mahnschreiben, welche Forderungen aus Filesharing-Abmahnungen der Kanzlei Urmann & Collegen (U+C) zum Gegenstand haben. Wir können den betroffenen nur raten, sich von den Schreiben nicht einschüchtern zu lassen.
Hoffentlich schaut auch die Post noch einmal genauer hin, ob die per Infopost verschickten Briefe überhaupt die Voraussetzungen für diese kostengünstigere Versandform erfüllen.
Für alle Betroffene heißt es weiterhin. Ruhe bewahren - nicht zahlen !
Oberlandesgericht Düsseldorf,
Beschluss vom 14.11.2011 I-20 W 132/11
Unbrauchbare Filesharing-Abmahnung
Das OLG Düsseldorf hat in einem Verfahren auf Gewährung von Prozesskostenhilfe in einem Filesharing-Fall die Abmahnung der abmahnenden Rechtsanwälte als völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung bewertet. Die Abmahnung wies gravierende handwerkliche Fehler auf, was (zum Glück) für die Abgemahnten häufiger vorkommt (siehe auch Filesharing-Abmahnung erhalten ... was ist zu tun ? - Tipps von Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Bielefeld). So wurde pauschal eine Liste von über 300 Titeln abgemahnt, ohne dass spezifiziert wurde, an welchen Titeln die Mandantschaft der abmahnenden Kanzlei tatsächlich die Rechte inne hat. Zudem wurde - was ein häufiger Fehler ist - Unterlassung nicht nur hinsichtlich konkreter Titel verlangt. Ein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch bezieht sich aber allein immer auf das konkrete Werk.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Dies kann jedoch vorliegend dahinstehen, da eine Abmahnung, die den Verstoß nicht erkennen lässt und auch den bereitwilligsten Schuldner nicht in die Lage versetzt, eine wirksame Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben, eine völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung darstellt. Zwar befreien Mängel der Leistung den Dienstberechtigten noch nicht vom Vergütungsanspruch des Dienstverpflichteten. Dies gilt jedoch nicht für eine Leistung, die für den Dienstberechtigten völlig unbrauchbar ist. Eine derartige Leistung steht der Nichtleistung gleich."
Das Gericht verneint in einem solchen Fall völlig zu Recht einen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten.
Es ist zu begrüßen, dass sich ein Gericht endlich kritisch mit den handwerklich oft katastrophalen Abmahnungen der Filesharing-Abmahner auseinandersetzt. Bleibt zu hoffen, dass sich dieser Ansatz auch bei anderen Gerichten und insbesondere auch beim in Filesharing-Angelegenheiten voreingenommen wirkenden AG München durchsetzen wird.