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BGH: Botsoftware für Online-Spiel Word of Warcraft ist bei Umgehung von Schutzvorkehrungen eine wettbewerbsrechtlich unlautere produktbezogene Behinderung

BGH
Urteil vom 12.01.2017
I ZR 253/14
World of Warcraft II
UWG § 4 Nr. 4; UMV Art. 12 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 2, Art. 101 Abs. 2; Rom-II-VO Art. 8 Abs. 2; MarkenG
§ 125b Nr. 2, § 14 Abs. 6, § 19 Abs. 3 Nr. 2


Der BGH hat entschieden, dass Botsoftware für das Online-Spiel Word of Warcraft bei Umgehung von Schutzvorkehrungen eine wettbewerbsrechtlich unlautere produktbezogene Behinderung darstellt.

Leitsätze des BGH:

a) Der lauterkeitsrechtliche Schutz eines durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgestalteten Geschäftsmodells vor gezielter Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG durch Missachtung der Geschäftsbedingungen setzt grundsätzlich voraus, dass die missachteten Geschäftsbedingungen in die Verträge
des Verwenders einbezogen werden und der Inhaltskontrolle standhalten. Das gilt auch dann, wenn der
Hersteller, Vertreiber oder Veranstalter eines Spiels in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die
Spielregeln niedergelegt hat. Er verdient den lauterkeitsrechtlichen Schutz vor einer gezielten Behinderung
durch einen Verstoß gegen die Spielregeln nur, wenn diese Spielregeln rechtlich verbindlich sind (Fortführung
von BGH, Urteil vom 30. April 2014 - I ZR 224/12, GRUR 2014, 785 Rn. 32 = WRP 2014, 839 - Flugvermittlung im Internet).

b) Das bloße Sich-Hinwegsetzen über Vertragsbedingungen reicht für die Bewertung einer geschäftlichen
Handlung als wettbewerbswidrig regelmäßig nicht aus. Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten,
die das Wettbewerbsverhalten als unlauter erscheinen lassen. Solche besonderen Umstände können
vorliegen, wenn das pflichtwidrige Verhalten der einen Vertragspartei das durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgestaltete Geschäftsmodell der anderen Vertragspartei beeinträchtigt und damit in
unlauterer Weise auf das von der anderen Vertragspartei angebotene Produkt einwirkt. Dabei kann bereits
in der mittelbaren Einwirkung auf das Produkt eines Mitbewerbers eine wettbewerbsrechtlich unlautere
produktbezogene Behinderung zu sehen sein. Eine Einwirkung auf das Produkt eines Mitbewerbers ist regelmäßig als unlauter anzusehen, wenn dabei eine Schutzvorkehrung unterlaufen wird, die eine solche
Einwirkung verhindern soll (Fortführung von BGH, Urteil vom 22. Juni 2011 - I ZR 159/10, GRUR 2011,
1018 Rn. 69 und 70 = WRP 2011, 1469 - Automobil-Onlinebörse; Urteil vom 30. April 2014 - I ZR 224/12,
GRUR 2014, 785 Rn. 37 = WRP 2014, 839 - Flugvermittlung im Internet).

c) Ansprüche auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen Verletzung einer
Unionsmarke beurteilen sich gemäß Art. 101 Abs. 2 UMV, Art. 8 Abs. 2 Rom-II-VO nach deutschem
Recht, wenn der Ort der Verletzungshandlung in Deutschland liegt, weil die markenrechtsverletzenden
Waren von einem in Deutschland ansässigen Unternehmen im Internet beworben und angeboten werden.

d) Ansprüche aus § 125b Nr. 2, § 14 Abs. 6, § 19 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG, § 242 BGB auf Auskunftserteilung
und Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen Verletzung einer Unionsmarke sind nur in Bezug auf
Mitgliedstaaten der Europäischen Union begründet, in denen aufgrund der Verletzungshandlung ein
Schaden entstanden ist.

BGH, Urteil vom 12. Januar 2017 - I ZR 253/14 - OLG Hamburg - LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




BGH: Botsoftware verletzt Urheberrecht des Herstellers von Online-Spielen - World of Warcraft - Diablo III - Blizzard

BGH
Urteil vom 06.10.2016
I ZR 25/15
World of Warcraft I
UrhG § 69d Abs. 3


Der BGH hat entschieden, dass Botsoftware das Urheberrecht des Herstellers von Online-Spielen verletzt. Vorliegend ging es um Schummelsoftware für die Spiele Word of Warcraft und Diabolo III.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Klage ist im Wesentlichen begründet. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, dass die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung (§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG), Auskunftserteilung (§ 242 BGB) und Feststellung der Schadensersatzpflicht (§ 97 Abs. 2 UrhG) begründet sind, weil der Beklagte das Urheberrecht der B. Entertainment Inc. an der Client-Software für die Online-Spiele "World of Warcraft" und "Diablo III" widerrechtlich und schuldhaft verletzt hat. Nicht begründet sind diese Ansprüche allerdings, soweit sie das isolierte Anzeigenlassen der ClientSoftware auf dem Bildschirm betreffen."

Leitsätze des BGH:

a) Nach § 69d Abs. 3 UrhG darf der zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks eines Computerprogramms Berechtigte die Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Programms, zu denen er nach dem Lizenzvertrag berechtigt ist, auch dann ohne Zustimmung des Rechtsinhabers vornehmen, um das Funktionieren dieses Programms zu beobachten, zu untersuchen oder zu testen und die einem Programmelement zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn er dabei gewerbliche oder berufliche Zwecke verfolgt und der Lizenzvertrag lediglich eine Nutzung des Programms zu privaten Zwecken gestattet (Anschluss an EuGH, Urteil vom 2. Mai 2012 - C-406/10, GRUR 2012, 814 Rn. 61 und 47 = WRP 2012, 802 - SAS Institute/WPL).

b) Die Bestimmung des § 69d Abs. 3 UrhG ist allein auf Computerprogramme und nicht auf andere urheberrechtlich geschützte Werke oder Leistungen anwendbar. Die Vervielfältigung eines Computerspiels, das nicht nur aus einem Computerprogramm besteht, sondern auch andere urheberrechtlich geschützte Werke oder Leistungen enthält, ist daher hinsichtlich der Vervielfältigung der anderen Werke oder Leistungen nicht nach § 69d Abs. 3 UrhG zulässig.

BGH, Urteil vom 6. Oktober 2016 - I ZR 25/15 - OLG Dresden - LG Leipzig

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Berlin: Unzulässige Klauseln in AGB des Online-Spiels World of Warcraft von Blizzard Entertainment

LG Berlin
Urteil vom 28.01.2014
15 O 300/12


Das LG Berlin hat auf Klage des vzbv wenig überaschend entschieden, dass zahlreiche Klauseln in den AGB / Nutzungsbedingungen des Online-Spiels World of Warcraft von Blizzard Entertainment unzulässig sind. Dazu zählen auch Bestimmungen, wonach Nutzer nahezu willkürlich gesperrt werden können sowie der Leistungsumfang und Nutzungsbedingungen durch den Anbieter nahezu unbegrenzt geändert werden können.

Gerade die AGB amerikanische Anbieter enthalten im Regelfall eine Vielzahl unzulässiger Regelungen, die mit dem deutschen Recht nicht zu vereinbaren sind. Vorliegend waren nicht alle rechtlich bedenklichen Klauseln Gegenstand des Rechtsstreits.

Aus der Pressemitteilung des vzbv:

"Eine fehlgeschlagene Abbuchung von der Kreditkarte des Kunden sollte laut Nutzungsbedingungen des Spieleanbieters reichen, um den Zugang fristlos und ohne vorherige Mahnung zu sperren und den Account zu löschen. Das gleiche sollte für den Fall gelten, dass eine Abbuchung vom Konto des Kunden „aus irgendwelchen Gründen“ zurückbelastet wurde. Danach wäre der sofortige Rausschmiss eines Spielers selbst dann möglich, wenn die gescheiterte Abbuchung auf einem Fehler in der Buchhaltung des Anbieters beruht oder es sich nur um einen Kleinstbetrag handelt. Eine Kündigung drohte auch den Spielern, die eine Lastschrift aus berechtigten Gründen zurückgaben. Eine solche Regelung benachteiligt Kunden, kritisierte der vzbv und bestätigten jetzt die Richter.
[...]
Die Richter beanstandeten zudem, dass die Kündigungsrechte der Kunden selbst nach einem Totalausfall des Online-Spiels stark eingeschränkt oder sogar ausgeschlossen waren. So sollte nach den Nutzungsbedingungen von Blizzard Entertainment ein Spieler nur dann kündigen dürfen, wenn der Service mehr als 72 Stunden in Folge ausgesetzt oder unterbrochen wurde – wenn ein Ausfall vorher angekündigt wurde, entfiel das Kündigungsrecht sogar ganz, unabhängig von der Dauer. Selbst wenn der Telekommunikationsbetreiber für den Ausfall verantwortlich war, wurde eine Kündigung in diesen Fällen ausgeschlossen.

Unzulässig ist laut Gericht auch eine Klausel, mit der sich das Unternehmen das Recht einräumte, Nutzungsbedingungen, Leistungen und Preise jederzeit und nahezu beliebig zu ändern. So sollte die Einführung neuer Gebühren unter anderem zulässig sein, falls das zur Verbesserung des Spielerlebnisses "nützlich" erscheine."



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



Verbraucherzentrale mahnt Blizzard wegen Diablo III ab - fehlender Hinweis über dauerhaft erforderliche Internetverbindung

Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) hat den Spielehersteller Blizzard im Zusammenhang mit dem Spiel Diablo III abgemahnt. Der vzbv wirft Blizzard vor, dass der Kunde vor dem Kauf und insbesondere auf der Verpackung nicht darüber belehrt wird, dass zum Spielen ein dauerhafter Internetzugang sowie eine Registrierung erforderlich ist.

Die Pressemitteilung des vzbv finden Sie hier:

LG Hamburg: Verkauf von virtuellem Gold und Powerleveling-Dienste für ein Online-Rollenspiel unzulässig - Runes of Magic

LG Hamburg
Beschluss vom 10.06.2010
327 O 370/10


Das LG Hamburg hat sich in dieser Entscheidung mit dem Angeboten eines Anbieters von virtuellem Gold und Power-Leveling-Diensten für Online-Rollenspiele befasst und dem Händler untersagt, Spiel-Gold und Power-Levelung-Dienste anzubieten. Der Beschluss enthält keine Begründung und bezieht sich durch die Bezugnahme auf Screenshots im Tenor auf die konkrete Art und Weise des Angebots. Ob das Gericht derartige Angebote generell für unzulässig hält erscheint fraglich.

Die vollständige Entscheidung finden Sie hier:


"LG Hamburg: Verkauf von virtuellem Gold und Powerleveling-Dienste für ein Online-Rollenspiel unzulässig - Runes of Magic" vollständig lesen