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OLG Düsseldorf: Keine unlautere Herabsetzung von Gebrauchtsoftware-Händler durch Blogpost über rechtliche Risiken beim Kauf aufgespaltener Volumenlizenzen

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 12.07.2016
20 U 117/15


Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass keine unlautere Herabsetzung von Gebrauchtsoftware-Händlern durch einen Blogpost über rechtliche Risiken beim Kauf aufgespaltenen Volumenlizenzen besteht.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die geltend gemachten Unterlassungsansprüche ergeben sich auch nicht aus einer Verletzung von §§ 3, 4 Nr. 2 UWG in der seit dem 15.12.2015 geltenden Fassung (UWG n.F.) bzw. - insoweit textgleich - der Vorgängervorschrift §§ 3, 4 Nr. 8 UWG a.F., da wie bereits ausgeführt die beanstandete Textpassagen keine Tatsachenbehauptungen enthalten.

III.

Auch ein Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 3 UWG n.F. bzw. - insoweit ebenfalls textgleich - §§ 3, 4 Nr. 7 UWG a.F. liegt nicht vor, da die angegriffenen Äußerungen für die Gebrauchtsoftwareverkäufe der Klägerin nicht in unlauterer Weise herabsetzend sind.

Zwar liegt in der Warnung vor dem Kauf „aufgespaltener Volumen-Lizenzen“ eine Herabsetzung der Klägerin, die mit solchen „Volumen-Lizenzen“, wie sie in dem von der Beklagten gebildeten Beispielfall genannt sind, handelt. Die Behauptung eines mit dem Kauf solcher Lizenzen verbundenen rechtlichen Risikos führt zu einer Verringerung der Wertschätzung der von der Klägerin vertriebenen Waren.

Die Herabsetzung ist aber nicht unlauter. Eine stets unzulässige Formalbeleidigung oder Schmähkritik bezogen auf die Klägerin liegt in den beanstandeten Äußerungen ersichtlich nicht. Es ist deshalb eine umfassende Interessenabwägung unter Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen (BGH GRUR 2012, 74, Rn. 31 – Coaching Newsletter), deren Gegenstand insbesondere auch das Grundrecht der Beklagten auf Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 GG ist. Werturteile sind umso eher zulässig, je breiter ihre tatsächliche Grundlage ist, je sachlicher sie präsentiert werden und je eher sie geeignet sind, Verbraucher und andere Marktteilnehmer zu informieren (Ohly/Sosnitza-Ohly, a.a.O. § 4 Rn. 7/20).

Die Interessenabwägung muss vorliegend zugunsten der Beklagten ausfallen. Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, gehen die angegriffenen Aussagen auf einen aktuellen Anlass zurück, nämlich ein kurz zuvor verkündetes Urteil des Bundesgerichtshof vom 11.11.2014, welches ein oberlandesgerichtliches Urteil vom 18.12.2012 bestätigt hat und sich zur Frage der Zulässigkeit der Aufspaltung von Lizenzen im Rahmen des Gebrauchtsoftwarevertriebs verhält. Dieses Urteil war Anlass für die Veröffentlichung von Berichten der Klägerin und Dritter, die sich mit dem Entscheidungsinhalt befassen und in diesem Zusammenhang die Aufspaltung von „Volumen-Lizenzen“ für zulässig erachten. So veranlasste das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.12.2014 die Klägerin noch am Tag der Urteilsverkündung zu einer Mitteilung auf der von ihr betriebenen Homepage unter der Überschrift „Bundesgerichtshof: Aufsplittung von Volumen-Lizenzen ist rechtmäßig“ (Anlage K 11). Auch die Zeitschrift „Computerwoche“ veröffentlichte am 12.12.2014 als Reaktion auf das Urteil des Bundesgerichtshofs einen Artikel unter der Überschrift „BGH erklärt Entbündelung von Volumen-Lizenzen für rechtens“ (Anlage K 13). Auf der Homepage mit der Adresse www.zdnet.de befand sich ebenfalls am 12.12.2014 ein Artikel, dessen Überschrift lautete „Gebrauchtsoftware: BGH erklärt Aufsplittung von Volumen-Lizenzen für rechtens“ (Anlage K 12).

Auf diese Berichterstattung hat die Beklagte reagiert und dieser ihre eigene Rechtsansicht entgegengesetzt. Dies ist zulässig, da sich die Beklagte in sachlicher Art und Weise mit den von ihr zitierten Entscheidungen auseinandersetzt und diese ausdrücklich in Bezug nimmt, teilweise sogar unmittelbar verlinkt. Der sachliche Rahmen ist dabei ohne Weiteres mit dem der klägerischen Berichterstattung vergleichbar. Auch macht die Beklagte nicht nur ihr eigenes Verständnis der sich aus den gerichtlichen Entscheidungen ergebenden Rechtslage deutlich, sondern stellt gleichzeitig heraus, dass es Stimmen gibt, die die Rechtslage anders beurteilen. Dass der Blog-Beitrag weitere Links auf Beiträge enthält, die sich mit der Frage der Zulässigkeit der Aufspaltung von Softwarelizenzen beschäftigen, unterstreicht zusätzlich die Sachlichkeit der Auseinandersetzung.

Die von der Beklagten vertretene Rechtsmeinung entbehrt auch nicht jeder Grundlage. Es ist unstreitig geblieben, dass der von ihr konkret als Beispielsfall genannte Fall einer sog. „Volumen-Lizenz“ mit „Client-Server-Installationsmöglichkeit“, wie er von Microsoft angeboten wird, nicht Gegenstand der in Bezug genommenen Entscheidungen war. Er ist – wie bereits ausgeführt - in rechtlicher Hinsicht auch nicht offensichtlich mit einer der dort entschiedenen Fallkonstellationen identisch. Dies allein muss ausreichen, um die Meinungsäußerung im Lichte des Art. 5 Abs. 1 GG als gerechtfertigt erscheinen zu lassen, ohne dass es auf deren Richtigkeit ankäme.

Es kann schließlich offenbleiben, ob sich Microsoft unmittelbar oder mittelbar unter Vorschieben anderer Gründe gegen Gebrauchtverkäufe aufgespaltener Volumenlizenzen wie in der von der Beklagten geschilderten Fallkonstellation zur Wehr setzt bzw. diese nicht anerkennt, wie zwischen den Parteien streitig ist. Denn die diesbezüglich von Microsoft vertretene Rechtsansicht ist für die Beklagte nicht bindend. Es fehlt auch nicht an einem berechtigten Interesse der Beklagten, entsprechende Zweifel am Verkauf aufgespaltener Volumen-Lizenzen wie geschehen zu äußern, wenn Microsoft selbst diesbezüglich solche Bedenken nicht geäußert hat, jedenfalls solange Microsoft ausdrücklich und unmissverständlich die gegenteilige Auffassung vertritt. Denn hierdurch ist nicht schon ausgeschlossen, dass Microsoft möglicherweise zukünftig eine der der Beklagten entsprechende Rechtsmeinung vertritt. Allein deshalb ist eine Warnung vor Softwareverkäufen der streitgegenständlichen Art im Ausgangspunkt nicht unberechtigt.

IV.

Unter Berücksichtigung des Ergebnisses der vorstehend vorgenommenen Interessenabwägung liegt aus den zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung schließlich auch keine unzulässige Mitbewerberbehinderung (§ 4 Nr. 10 UWG a.F. bzw. § 4 Nr. 4 UWG n.F.) vor.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Hamm: Sachverständiger ist nicht per se befangen, wenn er sich in seinem Blog allgemein kritisch mit der Branche einer Prozesspartei auseinandersetzt

OLG Hamm
Beschluss 26.02.2015
1 W 86/14


Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Sachverständiger nicht deshalb per se befangen ist, wenn er sich in seinem Blog allgemein kritisch mit der Branche einer Prozesspartei auseinandersetzt.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Ein Sachverständiger kann gem. § 406 Abs. 1 ZPO aus denselben Gründen abgelehnt werden, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen. Daher ist die Ablehnung eines Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit berechtigt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Es muss sich dabei um Tatsachen oder Umstände handeln, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteilich gegenüber. Die Ablehnung des vom Gericht beauftragten Sachverständigen setzt nicht voraus, dass der Sachverständige tatsächlich parteilich ist oder dass das Gericht selbst Zweifel an seiner Unparteilichkeit hat. Für eine Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit genügt vielmehr der bei dem ablehnenden Prozessbeteiligten erweckte Anschein der Parteilichkeit (BGH NJW 1975, 1363). Maßgebend dafür ist aber die objektive Sicht einer vernünftigen Partei.

2. Auf dieser Grundlage sind bei einer verständigen Betrachtung aller Tatsachen und Umstände keine hinreichenden Gründe ersichtlich, die geeignet sind, ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Sachverständigen Dipl.-Ing. S zu rechtfertigen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses. Richtig ist, dass der Betrieb der Internet-Plattform „www.D.de“ nicht unparteilich ist. Die Verantwortlichen haben sich vielmehr den Schutz der Verbraucher gegenüber der Versicherungswirtschaft zum Ziel gesetzt. Das ist jedoch grundsätzlich nicht zu beanstanden. Zudem ist es sinnvoll, wenn sich an einer solchen Plattform auch Experten aus dem Bereich der Unfallregulierung beteiligen. Dazu gehören neben Fachanwälten auch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, die über eine langjährige Erfahrung bei der Erstellung von gerichtlichen Gutachten verfügen. Beiträge von entsprechenden Fachleuten tragen zu einem Austausch auf einem qualifizierten Niveau bei.

Die Besorgnis der Befangenheit ergibt sich nicht aus einer Autorenschaft des Sachverständigen Dipl.-Ing. S. Der Sachverständige Dipl.-Ing. S hat sich nach eigenen Angaben, an denen der Senat nicht zweifelt, bereits vor einiger Zeit zur Vermeidung von Missverständnissen insoweit von dem Internet-Auftritt distanziert, als er dort nicht mehr in hervorgehobener Stellung als Autor tätig ist. Ausweislich des aktuellen Internet-Auftritts wird der Sachverständige Dipl.-Ing. S nicht in der Liste der Autoren genannt. Anhaltspunkte für die Behauptung der Beklagten, der Sachverständige sei weiterhin als Autor tätig, sind weder ersichtlich noch glaubhaft gemacht. Aus der früheren Autorenschaft im Jahre 2006 ergibt sich nichts anderes. Gerade der Umstand, dass sich der Sachverständige von dieser Aufgabe wieder hat entbinden lassen, um Missverständnisse zu vermeiden, spricht für sein Bemühen um ein unparteiliches Auftreten.

Anhaltspunkte für ein berechtigtes Misstrauen in die Unparteilichkeit des Sachverständigen Dipl.-Ing. S ergeben sich schließlich nicht daraus, dass der Sachverständige heute noch Kommentare und Stellungnahmen zur Diskussion auf der vorgenannten Plattform einstellt. Allein aus dieser Beteiligung kann aus objektiver Sicht einer vernünftigen Partei noch nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, der Sachverständige Dipl.-Ing. S sei generell nicht mehr in der Lage ist, in einem Rechtsstreit konkrete Beweisfragen unabhängig und unparteilich zu beantworten.

Etwas anders würde nur dann gelten, wenn der Sachverständige Dipl.-Ing. S konkrete Kommentare oder Stellungnahmen einstellen würde, in denen er gegenüber der beklagten Versicherung selbst in abwertender Weise Stellung bezogen hätte, sich in parteilicher Weise in Bezug auf die ihm hier gestellten Beweisfragen geäußert hätte oder allgemeine Bekundungen in pauschaler und nicht mehr zumutbar abwertender Weise betreffend alle Kfz-Versicherer getätigt hätte. Für entsprechende Beiträge fehlen jedoch hinreichende Anhaltspunkte. Der Sachverständige hat betont, er habe keine Beiträge oder Kommentare abgegeben, die als versicherungsfeindlich hätten verstanden werden können. Die Beklagte hat dazu nichts Konkretes vortragen. Insbesondere hat sie nicht dargelegt, dass sich der Sachverständige in einseitiger Form über die Beklagte oder betreffend die vorliegend gestellten Beweisfragen geäußert hat. Die beiden von der Beklagten im Schriftsatz vom 11.11.2014 vorgetragenen Beiträge des Sachverständigen Dipl.-Ing. S (Bl. 213 / 214 d.A.) sind auch aus Sicht einer Partei als sachorientiert zu bewerten und geben für den konkreten Fall keinen Anlass, an der Unparteilichkeit des Sachverständigen Dipl.-Ing. S zu zweifeln."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: