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BVerwG: Bundesnachrichtendienst muss einem Journalisten Auskunft über Hintergrundgespräche des BND mit anderen Medienvertretern erteilen

BVerwG
Urteil vom 09.11.2023
10 A 2.23


Das BVerwG hat entschieden, dass der Bundesnachrichtendienst einem Journalisten Auskunft über Hintergrundgespräche des BND mit anderen Medienvertretern erteilen muss.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Auskünfte über Hintergrundgespräche beim Bundesnachrichtendienst
Der Bundesnachrichtendienst (BND) ist verpflichtet, einem Journalisten Auskünfte darüber zu erteilen, welche fünf Medien in den Jahren 2019 und 2020 jeweils die meisten Einzelhintergrundgespräche erhalten haben, wie viele Gespräche jeweils geführt wurden und wie hoch jeweils Anteil und Zahl der mit Vertretern des öffentlich-rechtlichen Rundfunks veranstalteten Gespräche war. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Der Kläger ist Journalist einer Tageszeitung. Er begehrt die genannten Auskünfte, die ihm seitens des BND unter Berufung auf nicht vorliegende statistische Auswertungen zunächst nicht erteilt wurden. Später teilte der BND dem Kläger die fünf Medien mit, mit denen im Gesamtzeitraum 2019/2020 am häufigsten Einzelhintergrundgespräche geführt worden sind. Bereits zuvor hatte der BND dem Kläger die im Zeitraum 2019 bis März 2020 besprochenen Themen mitgeteilt.

Die Klage hatte Erfolg. Dem Kläger stehen auf der Grundlage des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs der Presse die begehrten Auskünfte zu. Eine Generierung nicht vorhandener Informationen verlangt der Kläger nicht. Überwiegende öffentliche Interessen und der Schutz der Pressefreiheit der Medien, die an Einzelhintergrundgesprächen teilgenommen haben, stehen der Auskunftserteilung im konkreten Fall nicht entgegen. Im Hinblick auf die durch den BND bereits erteilten Auskünfte wird nicht ersichtlich, dass durch die Herausgabe der begehrten ergänzenden Informationen die Gefahr der Aufdeckung der Recherchen betroffener Medienvertreter durch Dritte signifikant gesteigert wird.

BVerwG 10 A 2.23 - Urteil vom 09. November 2023


BVerwG: Kein vorbeugender Rechtsschutz eines Journalisten gegen BND auf Unterlassung der Anhörung Betroffener bei zukünftigen Medienanfragen

BVerwG
Urteil vom 09.11.2023
10 A 3.23

Das BVerwG hat entschieden, dass ein Journalist gegen den BND einen Anspruch auf Unterlassung der Anhörung Betroffener bei zukünftigen Medienanfragen nicht im Wege des vorbeugendes Rechtsschutzes geltend machen kann.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Kein vorbeugender Rechtsschutz eines Journalisten auf Unterlassungen des BND bei künftigen Anfragen

Ein Journalist, der zu Pressekontakten einer Behörde mit anderen Medienvertretern recherchiert, kann im Hinblick auf seine erst künftigen Auskunftsbegehren nicht verlangen, dass die Behörde auf die Anhörung Betroffener verzichtet. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Der Kläger ist Journalist bei einer Tageszeitung. Er hatte verschiedene Auskünfte des Bundesnachrichtendienstes (BND) zu dessen Einzelhintergrundgesprächen mit Vertretern anderer Medien verlangt (vgl. hierzu die Presseinformation Nr. 85/2023 vom heutigen Tage im Verfahren BVerwG 10 A 2.23). Vor Erteilung einer Antwort hatte sich der BND in anonymisierter und abstrahierter Form an die betroffenen Medien gewandt, um zu erfragen, ob dort Einwände gegen entsprechende Auskünfte bestünden. Der Kläger verlangte vom BND die Abgabe einer Erklärung, es bei künftigen Rechercheanfragen zu unterlassen, die betroffenen Medien anzuhören. Der BND lehnte die Abgabe einer entsprechenden Erklärung ab.

Die Unterlassungsklage hat keinen Erfolg; sie ist bereits unzulässig. Sie bezieht sich auf künftige Rechercheanfragen des Klägers zu Hintergrundgesprächen mit Medien mit nicht näher bekanntem Inhalt. Vorbeugender verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz setzt voraus, dass der Kläger das von der Behörde erwartete Verhalten konkret bezeichnet, um dem Gericht eine Rechtmäßigkeitsprüfung zu ermöglichen. Nach dem Vortrag des BND wird es jedoch bei zukünftigen Rechercheanfragen betreffend Hintergrundgespräche nicht in jedem Falle erneut zu einer Anhörung der betroffenen Medien kommen. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer etwaigen Anhörung betroffener Medienvertreter kommt es außerdem einzelfallbezogen auf die betroffenen Belange auf Seiten des Klägers wie auch auf Seiten der anderen Medienvertreter an, im Besonderen auf den Schutz ihres Grundrechts der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in Gestalt des Recherchegeheimnisses. Ihre Abwägung ist ohne Kenntnis des näheren Inhalts einer künftigen Rechercheanfrage des Klägers nicht möglich.

BVerwG 10 A 3.23 - Urteil vom 09. November 2023


BVerwG: Kein vorbeugender Rechtsschutz für Verein Reporter ohne Grenzen auf Unterlassung der Überwachung seiner Kommunikation durch BND mittels Quellen-TKÜ

BVerwG
Urteil vom 25.02.2023
6 A 1.22


Das BVerwG hat entschieden, dass dem Verein Reporter ohne Grenzen kein vorbeugender Rechtsschutz auf Unterlassung der Überwachung seiner Kommunikation durch BND mittels Quellen-TKÜ zusteht.

Die Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts:

Kein vorbeugender Rechtsschutz des Vereins Reporter ohne Grenzen auf Unterlassung der Überwachung seiner Kommunikation mittels Quellen-TK

Die vorbeugende Klage des Vereins Reporter ohne Grenzen gegen die Bundesrepublik Deutschland auf Unterlassung, dass seine mit Dritten über Messenger-Dienste oder auf andere Weise geführte Telekommunikation von dem Bundesnachrichtendienst (BND) mittels Quellen-Telekommunikationsüberwachung (Quellen-TKÜ) überwacht wird, ist unzulässig. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am gestrigen Tage entschieden.

§ 11 Abs. 1a des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (G10) enthält die Befugnis für die Nachrichtendienste, in Endgeräte (Telefone, Computer etc.) von Personen einzugreifen, um deren laufende und ruhende Kommunikation zu überwachen und aufzuzeichnen. Es handelt sich bei dieser Quellen-TKÜ um eine besondere Durchführungsform von individuellen Maßnahmen der Beschränkung des Telekommunikationsgeheimnisses nach § 3 G10, die an einem bestimmten Endgerät einer Person und nicht an einem Übertragungsweg wie im Rahmen der strategischen Überwachung nach § 5 G10 ansetzt.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der sich als Teil eines internationalen Netzwerks die Dokumentation von Verstößen gegen die Presse- und Informationsfreiheit sowie die Hilfe für Journalisten in Notlagen zum Ziel gesetzt hat. Er hat nach eigenen Angaben vor allem Kontakt mit ausländischen Journalisten, die in denjenigen Themenbereichen und Gebieten recherchieren, in denen auch der BND seine Aufklärungsarbeit leistet. In Einzelfällen stehe er auch direkt in Kontakt zu Personen, die sich im Umfeld von extremistischen Vereinigungen und Organisationen im In- und Ausland bewegten, welche ebenfalls im Fokus des BND stünden. Er gehe daher davon aus, dass seine Kommunikation unmittelbar durch die Quellen-TKÜ auf seinen vereinseigenen Geräten überwacht werden könnte. Jedenfalls bestehe die Gefahr, dass seine Kommunikationspartner mithilfe der Quellen-TKÜ überwacht werden und im Zuge dessen mittelbar seine Kommunikation erfasst werden könnte. Da der BND erklärt habe, von den Befugnissen des § 11 Abs. 1a G10 Gebrauch machen zu wollen, erhebe er vorbeugend Klage auf Unterlassung der unmittelbaren und mittelbaren Überwachung seiner Kommunikation im Wege der Quellen-TKÜ.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die auf Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtete Klage als unzulässig abgewiesen. Soweit sich das Unterlassungsbegehren auf die befürchtete Überwachung der laufenden Kommunikation bezieht, ist bereits nach § 13 G10 die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes ausgeschlossen. Darüber hinaus ist die Klage unstatthaft. Die Statthaftigkeit setzt voraus, dass das Gericht in der Lage ist, das drohende Verwaltungshandeln, dessen Unterlassen der Kläger begehrt, einer Rechtmäßigkeitsprüfung zu unterziehen. Hierzu müsste sich die befürchtete Überwachung der Kommunikation des Klägers mit Dritten über Messenger-Dienste etc. mittels der Quellen-TKÜ hinreichend konkret in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht abzeichnen. Dies ist nicht der Fall.

Die Durchführung der Quellen-TKÜ auf vereinseigenen Geräten des Klägers ist nicht hinreichend konkret. Der Kläger trägt selbst nicht vor, dass seine Mitarbeiter im Verdacht stehen könnten, Straftaten im Sinne von § 3 Abs. 1 G10 zu begehen. Ebenso wenig zeichnet sich hinreichend konkret ab, unter welchen tatsächlichen Voraussetzungen die ausländischen Kommunikationspartner des Klägers derartigen Maßnahmen wegen des Verdachts der Begehung solcher Straftaten mit Inlandsbezug ausgesetzt sein könnten.

Schließlich erweist sich die Klage auch deshalb als unzulässig, weil der Kläger sich nicht vor Klageerhebung mit seinem Unterlassungsbegehren an den BND gewandt hat. Das Erfordernis der behördlichen Vorbefassung gebietet es, sich vor einer Inanspruchnahme der Gerichte mit einem Begehren zunächst an die Verwaltung zu richten. Dies hat der Kläger unterlassen und damit dem BND die Möglichkeit genommen, das Unterlassungsbegehren vorprozessual zu prüfen.

BVerwG 6 A 1.22 - Urteil vom 25. Februar 2023



BVerwG: Presse hat verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gegen BND auf Auskunft über Hintergrundgespräche mit Journalisten

BVerwG
Urteil vom 18.09.2019
6 A 7.18

Das BVerwG hat entschieden, dass Pressevertreter einen verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gegen den Bundesnachrichtendienst auf Auskunft über Hintergrundgespräche mit Journalisten haben. Insofern überwiegt das öffentliche Informationsinteresse.

Die Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts:

Bundesnachrichtendienst muss der Presse Auskunft über Hintergrundgespräche mit Journalisten erteilen

Pressevertreter können auf der Grundlage des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs der Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verlangen, dass der Bundesnachrichtendienst (BND) ihnen bestimmte Informationen über vertrauliche Hintergrundgespräche erteilt, die Vertreter des BND mit ausgewählten Journalisten führen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit einem heute verkündeten Urteil entschieden.

Der Kläger ist Journalist und Redakteur einer Tageszeitung. Er gehört dem Kreis der von dem BND für Hintergrundgespräche berücksichtigten Journalisten nicht an. Er bat den BND im Frühjahr 2017 um die Erteilung von Auskünften zu der Anzahl, den Themen, dem personellen Rahmen sowie den Zeiten und Orten der im Vorjahr und im laufenden Jahr organisierten Hintergrundgespräche. Er begehrte außerdem Auskunft über den Umgang mit Erkenntnissen im Zusammenhang mit dem Militärputsch in der Türkei im Juli 2016. Der BND lehnte die Erteilung der verlangten Auskünfte ab. Der Kläger hat vor dem für Klagen gegen den BND in erster und letzter Instanz zuständigen Bundesverwaltungsgericht Klage erhoben und zusätzlich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Nachdem der Eilantrag in Bezug auf Fragen zum Militärputsch in der Türkei teilweise Erfolg gehabt hatte und der BND in der mündlichen Verhandlung die Fragen des Klägers nach der Anzahl, den Zeiten und den Orten der Hintergrundgespräche beantwortet hat, haben die Beteiligten den Rechtsstreit für teilweise erledigt erklärt. In Bezug auf einen kleinen Teil der begehrten Auskünfte hat der Kläger seine Klage zurückgenommen.

Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht eine Verpflichtung des BND zur Beantwortung einer weiteren Frage abgelehnt, mit der der Kläger wissen wollte, ob und gegebenenfalls wie eine Unterrichtung des Bundeskanzleramts über Äußerungen stattgefunden habe, die der Präsident des BND in einem Zeitungsinterview über eine Beteiligung der Gülen-Bewegung an dem Militärputsch abgegeben hat. Einer Beantwortung steht das schutzwürdige öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufgabenerfüllung des BND entgegen.

Demgegenüber kann der Kläger eine Beantwortung der noch streitigen Fragen über die Hintergrundgespräche verlangen. Zum einen hat die Beklagte schutzwürdige öffentliche Interessen, die einer Erteilung dieser Auskünfte durch den BND entgegenstehen könnten, nicht hinreichend dargelegt. Die Auskunftserteilung schafft bzw. erhöht nicht in beachtlicher Weise die Gefahr von Rückschlüssen auf die Arbeitsfelder und die Arbeitsweise des BND. Dass der BND Hintergrundgespräche mit Journalisten auch unter Beteiligung seines Präsidenten durchführt, ist allgemein bekannt. Dadurch, dass dem Kläger mitgeteilt wird, welche Medien bzw. Medienvertreter jeweils eingeladen waren und an welchen Gesprächen der Präsident des BND teilgenommen hat, werden keine für eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung des BND relevanten zusätzlichen Informationen verbreitet. Dass eine solche Gefährdung durch die Benennung der allgemeinen Themen - also nicht der konkreten Inhalte - der jeweiligen Hintergrundgespräche eintreten könnte, ist gleichfalls nicht ersichtlich. Den BND trifft insoweit in Anbetracht des Umstands, dass er die Themen auf Grund eigenen Entschlusses und ohne hierzu verpflichtet zu sein, mit Journalisten - wenn auch unter vorausgesetzter Vertraulichkeit - erörtert hat, eine gesteigerte Darlegungslast. Dieser ist er nicht nachgekommen.

Zum anderen wird die Erteilung der begehrten Auskünfte über die Hintergrundgespräche nicht durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der eingeladenen Journalisten und der durch sie vertretenen Medien gehindert. Zwar ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung grundsätzlich schutzwürdig, jedoch überwiegt im vorliegenden Fall das Informationsinteresse der Presse. Der Kläger nimmt dieses Interesse mit seinen Recherchen wahr, die Transparenz im Hinblick auf die Beziehungen zwischen den Nachrichtendiensten und der Presse herstellen sollen. Demgegenüber betrifft das schutzwürdige Interesse der Journalisten allein die Ausübung ihres auf Öffentlichkeit angelegten Berufs. Zudem geht es bei den Hintergrundgesprächen um eine besondere Form der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des BND, die sich an einen grundsätzlich festen Kreis von Journalisten richtet.

Urteil vom 18. September 2019 - BVerwG 6 A 7.18 -

BVerwG: Bundesministerium des Innern kann Internetknotenpunkt-Betreiberin DE-CIX verpflichten bei Fernmeldeüberwachungsmaßnahmen durch BND mitzuwirken

BVerwG
Urteil vom 30.05.2018
6 A 3.16


Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass Bundesministerium des Innern die Internetknotenpunkt-Betreiberin DE-CIX verpflichten kann, bei strategischer Fernmeldeüberwachungsmaßnahmen durch BND mitzuwirken.

Klage der DE-CIX Management GmbH erfolglos

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat in erster und letzter Instanz auf die Klage einer Internetknotenpunkt-Betreiberin (DE-CIX) entschieden, dass das Bundesministerium des Innern (BMI) sie verpflichten kann, bei der Durchführung strategischer Fernmeldeüberwachungsmaßnahmen durch den Bundesnachrichtendienst (BND) mitzuwirken.

Nach dem Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 10-Gesetz) ist der BND im Rahmen seiner Aufgaben berechtigt, auf Anordnung des BMI internationale Telekommunikationsbeziehungen, soweit eine gebündelte Übertragung erfolgt, zu überwachen und aufzuzeichnen. Das BMI legt auf Antrag des BND in der Beschränkungsanordnung die für die Überwachung in Betracht kommenden Übertragungswege sowie den höchst zulässigen Anteil der zu überwachenden Übertragungskapazität fest. Für die Durchführung der Überwachungsmaßnahme kann das BMI nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Art. 10-Gesetz geschäftsmäßige Erbringer von Telekommunikationsdiensten durch Anordnung zur Ermöglichung der Überwachung verpflichten. Ob und in welchem Umfang das verpflichtete Unternehmen Vorkehrungen zu treffen hat, richtet sich letztlich nach § 27 Abs. 2 der Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV). Danach hat der Verpflichtete dem BND an einem Übergabepunkt im Inland eine vollständige Kopie der Telekommunikation bereitzustellen, die über die in der Anordnung bezeichneten Übertragungswege übertragen wird. Auf der Grundlage der Beschränkungsanordnung wählt der BND gegenüber dem Telekommunikationsdiensteanbieter diejenigen Übertragungswege aus, die überwacht werden sollen.


Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Feststellung, dass ihre Verpflichtung zur Mitwirkung an verschiedenen angeordneten Beschränkungsmaßnahmen in den Jahren 2016 und 2017 und die Auswahl der Übertragungswege durch den BND rechtswidrig sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Feststellungsbegehren als unbegründet angesehen. Prüfungsgegenstand sind lediglich die Anordnungen ihrer Verpflichtung zur Mitwirkung, deren gesetzliche Grundlagen sich als Berufsausübungsregelungen im Sinne von Art. 12 Abs. 1 GG darstellen. Demgegenüber kann die Klägerin keine gerichtliche Überprüfung auch der ihren Verpflichtungen zugrunde liegenden Beschränkungsanordnungen verlangen. Sie kann sich nicht auf den Schutz des Fernmeldegeheimnisses nach Art. 10 Abs. 1 GG berufen. Dieses Grundrecht schützt die Vertraulichkeit der Telekommunikationsverkehre. Darauf kann sich jedoch die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Vermittlerin von Telekommunikationsverkehren nicht berufen. Sie trifft keine Verantwortung oder Haftung für die Rechtmäßigkeit der Beschränkungsanordnung; diese trifft allein die beklagte Bundesrepublik Deutschland.


Die gegenüber der Klägerin ergangenen Verpflichtungsanordnungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Sie legen insbesondere in noch hinreichend bestimmter Weise die Verpflichtung zur Bereitstellung der Datenströme fest, die über die in der Beschränkungsanordnung aufgeführten Übertragungswege abgewickelt werden. Mit ihren gegen die Beschränkungsanordnung gerichteten Einwendungen kann sie die Rechtmäßigkeit der Verpflichtungsanordnung nicht in Frage stellen. Schließlich genügen die gesetzlichen Grundlagen der Verpflichtungsanordnungen den an Berufsausübungsregelungen nach Art. 12 Abs. 1 GG zu stellenden Anforderungen.

Das Gericht hat des Weiteren festgestellt, dass der BND gegenüber der Klägerin eine Auswahl der tatsächlich zu überwachenden Übertragungswege im Rahmen der durch die Beschränkungsanordnung gesetzten Vorgaben verbindlich treffen kann.

Urteil vom 30. Mai 2018 - BVerwG 6 A 3.16 -



BVerwG: Bundesnachrichtendienst muss Presse nur Auskunft über Anzahl und nicht über Einzelheiten laufender Strafverfahren wegen Geheimnisverrats geben

BVerwG
Beschluss vom 11.04.2018
6 VR 1.18


Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass der Bundesnachrichtendienst der Presse nur Auskunft über Anzahl und nicht über Einzelheiten laufender Strafverfahren wegen Geheimnisverrats geben muss.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

BND muss Presseauskunft nur über Anzahl laufender Strafverfahren wegen Geheimnisverrats geben

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat den Bundesnachrichtendienst (BND) in einem Eilverfahren verpflichtet, einem Journalisten Auskunft darüber zu erteilen, wie viele laufende Strafverfahren nach Anklageerhebung gegen Mitarbeiter des Bundesnachrichtendienstes wegen der Weitergabe von Geheimnissen dem Bundesnachrichtendienst bekannt sind. Die weitergehenden Anträge hat es abgelehnt.

Nachdem entsprechende Auskunftsbegehren beim BND keinen Erfolg hatten, hat der Antragsteller, ein Zeitungsredakteur, beim - insoweit erstinstanzlich zuständigen - Bundesverwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Er hat die Verpflichtung des BND begehrt, ihm Auskunft darüber zu erteilen,

1. wie viele laufende strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen Mitarbeiter des Bundesnachrichtendienstes (BND) wegen der Weitergabe von Geheimnissen (Geheimnisverrat) dem BND bekannt sind,

2. wie viele und welche laufenden Anklagen gegen Mitarbeiter des Bundesnachrichtendienstes wegen der Weitergabe von Geheimnissen (Geheimnisverrat) dem BND bekannt sind,

3. welche Staatsanwaltschaften jeweils für die unter 1 und 2 genannten Verfahren zuständig sind und welche Aktenzeichen die jeweiligen Verfahren haben.

Das Eilverfahren hat nur teilweise Erfolg gehabt. Zwar hat der Antragsteller für alle Auskunftsanträge den Anordnungsgrund der Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht. Dafür reicht es aus, wenn ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung vorliegen. Einen Anordnungsanspruch hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch nur hinsichtlich des Antrags Nr. 2 für glaubhaft erachtet. Im Übrigen hat es die Anträge abgelehnt.

Es hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass der aus dem Grundrecht der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) hergeleitete Auskunftsanspruch gegen den BND durch die strafprozessrechtlichen Auskunftsregelungen gegenüber der Staatsanwaltschaft und dem Strafgericht nicht verdrängt wird. Aufgrund des presserechtlichen Auskunftsanspruchs können Pressevertreter behördliche Auskünfte verlangen, soweit die Informationen bei der Behörde vorhanden sind und berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit nicht entgegenstehen.

Soweit der Antrag Nr. 2 auf Auskunft darauf zielt, wie viele Strafverfahren gegen Mitarbeiter des Bundesnachrichtendienstes wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses (§ 353b StGB) und der §§ 94 ff. StGB ab Anklageerhebung, d.h. in den Stadien vom strafrechtlichen Zwischen- bis zum Hauptverfahren der Antragsgegnerin bekannt sind, hat das Bundesverwaltungsgericht keine berechtigten schutzwürdigen Interessen öffentlicher Stellen oder Privater erkennen können, die das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegen. Denn es ist offenkundig, dass Nachrichtendienste immer befürchten müssen, Mitarbeiter könnten ihnen anvertraute Dienstgeheimnisse verletzen, Staatsgeheimnisse verraten oder gar einer geheimdienstlichen Agententätigkeit für eine fremde Macht nachgehen. Solche Vorkommnisse sind Schicksal nahezu jeden Nachrichtendienstes und erscheinen für sich allein nicht geeignet, das Vertrauen in die Zuverlässigkeit des Bundesnachrichtendienstes in den Augen anderer Nachrichtendienste so weit herabzusetzen, dass eine Kooperation gefährdet erschiene. Allein die Offenbarung statistischer Angaben über die Zahl von Strafverfahren bietet keinen tauglichen Ansatz, um Schwachstellen in der Sicherheitsarchitektur des Bundesnachrichtendienstes auszumachen oder betroffene Mitarbeiter zu enttarnen. Strafverfolgungsinteressen werden auch nicht beeinträchtigt, da die betroffenen Mitarbeiter durch die Anklageschrift von dem gegen sie geführten Strafverfahren wissen.

Für alle übrigen Fragestellungen hat das Bundesverwaltungsgericht im Eilverfahren nicht aufklärbare Unsicherheiten gesehen, aus denen sich möglicherweise berechtigte und überwiegende schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des BND und seiner Mitarbeiter ergeben. Denn bei der Offenlegung von Angaben zu Ermittlungsverfahren vor Anklageerhebung könnte der Untersuchungszweck auch bereits durch die Angabe rein statistischer Zahlen gefährdet werden. Dies gilt aber insbesondere hinsichtlich der über rein statistische Angaben hinausgehenden Fragestellungen des Antragstellers. Die von dem Bundesverwaltungsgericht zu treffende Abwägung ist wegen des Gewichts der möglicherweise im Raum stehenden öffentlichen Belange des Geheimnisschutzes sowie berechtigter schutzwürdiger Interessen betroffener Mitarbeiter des Bundesnachrichtendienstes an der Vertraulichkeit zulasten des Antragstellers ausgefallen.

Beschluss vom 11. April 2018 - BVerwG 6 VR 1.18 -



BVerwG: BND muss Speicherung und Nutzung der Metadaten von durch Art. 10 GG geschützten Telefonverkehren in der Datei VERAS einstellen

BVerwG
Urteile vom 13.12.2017
6 A 6.16 und 6 A 7.16


Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass der Bundesnachrichtendienst die Speicherung und Nutzung der Metadaten von durch Art. 10 GG geschützten Telefonverkehren in der Datei VERAS einstellen muss.

Die Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts:

Bundesnachrichtendienst muss Speicherung und Nutzung der Metadaten von durch Art. 10 GG geschützten Telefonverkehren in der Datei VERAS unterlassen

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat den Klagen eines Rechtsanwalts und eines Vereins auf Unterlassung der Speicherung und Nutzung von Metadaten (Verbindungsdaten) aus ihren Telekommunikationsverkehren in der vom Bundesnachrichtendienst (BND) betriebenen Datei VERAS (für: Verkehrsdatenanalysesystem) teilweise stattgegeben.

In der Datei VERAS speichert der BND Telefonie-Metadaten aus leitungsvermittelten Verkehren mit dem Ausland und nutzt sie für nachrichtendienstliche Analysen. Soweit die Daten - wie u.a. Telefonnummern - für sich genommen individualisierbar sind, anonymisiert sie der BND vor der Speicherung. Die Daten erlangt der BND aus Anlass der strategischen Fernmeldeüberwachung, der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung und des Austausches mit anderen Nachrichtendiensten.

Da in VERAS keine Metadaten aus Internet- und E-Mail-Verkehren gespeichert werden, sind die Klagen nur hinsichtlich der Telefonie-Metadaten zulässig. Insoweit sind die Klagen auch begründet. Die Kläger können die Speicherung und Nutzung ihrer Telefonie-Metadaten auf Grund des öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs abwehren.

Die Erhebung, Speicherung und Nutzung von Telefonie-Metadaten greifen ungeachtet der vor der Speicherung durch den BND vorgenommenen Anonymisierung in das Fernmeldegeheimnis nach Art. 10 Abs. 1 GG ein. Daher sind diese Eingriffe nur zulässig, wenn die Erhebung der Daten und ihre weitere Verwendung auf eine gesetzliche Grundlage gestützt werden kann. An einer solchen gesetzlichen Regelung fehlt es gegenwärtig.

Insbesondere kommen die Regelungen zur strategischen Fernmeldeüberwachung nach dem Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (G 10) nicht zur Anwendung. Zwar erhebt der BND diese Daten aus Anlass einer solchen Überwachung. In § 5 G 10 findet sich eine gesetzliche Grundlage für diese Eingriffe aber nur insoweit, als der BND Metadaten ebenso wie Inhaltsdaten erheben darf, um sie anhand von förmlich festgelegten inhaltlichen und formalen Suchbegriffen auszuwerten und so Erkenntnisse über den Inhalt von Telekommunikationsverkehren zu erhalten. Diese Erkenntnisse können als Informationen im Hinblick auf abschließend umschriebene Gefahrenbereiche genutzt werden. Die darüber hinausgehende Praxis der Speicherung und Nutzung von Telefonie-Metadaten ist von diesem Zweck der Datenerhebung nicht gedeckt. An der Rechtswidrigkeit dieser Praxis des BND ändert die vor der Speicherung erfolgte Anonymisierung der Daten der von Art. 10 GG geschützten Personen nichts. Diese steht der verfassungsrechtlich gebotenen Löschung nicht gleich.

Auch die gesetzlichen Regelungen der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung und der Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten enthalten hierfür keine Rechtsgrundlage.





BVerwG: Klage gegen strategische E-Mail-Überwachung durch BND erfolglos - Speicherung und Nutzung von Metadaten im System VERAS muss weiter geklärt werden

BVerwG
Urteile vom 14.12.2016
6 A 9.14
6 A 2.15

Die Pressemitteilung des BVerwG

Klage gegen BND wegen strategischer Überwachung von E-Mail-Verkehr in den Jahren 2012 und 2013 erfolglos; weiterer Aufklärungsbedarf wegen einer Speicherung und Nutzung von Daten im System VERAS

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat über die Zulässigkeit von Klagen verhandelt, mit denen sich ein Rechtsanwalt und der Verein „Reporter ohne Grenzen“ gegen die strategische Überwachung von E-Mail-Verkehr durch den Bundesnachrichtendienst (BND) und die Speicherung und Nutzung von Metadaten in dem System VERAS des BND gewandt haben. Das Bundesverwaltungsgericht ist für Klagen gegen den BND in erster und letzter Instanz zuständig.

Nach dem Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 10-Gesetz) ist der BND im Rahmen seiner Aufgaben berechtigt, die Telekommunikation zu überwachen und aufzuzeichnen. Bei der strategischen Fernmeldeüberwachung werden bestimmte internationale Telekommunikationsbeziehungen anhand vorher festgelegter Suchbegriffe durchsucht. Die Kläger haben die Feststellung beantragt, dass der BND durch die Überwachung von E-Mail-Verkehr im Rahmen der strategischen Fernmeldeüberwachung in den Jahren 2012 bzw. 2013 ihr Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 GG verletzt hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Klagen als unzulässig abgewiesen und damit eine Entscheidung aus dem Jahr 2014 zu einem anderen Überwachungszeitraum im Ergebnis bestätigt.

Nach der Verwaltungsgerichtsordnung muss sich die Feststellungsklage auf einen konkreten, gerade den jeweiligen Kläger betreffenden Sachverhalt beziehen; ein solcher war nicht feststellbar. Unter den Verkehren, die der BND in den Jahren 2012 bzw. 2013 als nachrichtendienstlich relevant behandelt hat, befindet sich kein E-Mail-Verkehr der Kläger. Zwar ist nicht auszuschließen, dass zunächst E-Mail-Verkehre der Kläger erfasst worden sind. Der damit ggf. verbundene Eingriff in Art. 10 GG lässt sich aber nicht mehr feststellen. Selbst wenn solche E-Mails erfasst worden wären, wären sie wie alle anderen nachrichtendienstlich irrelevanten Mails im Einklang mit den Bestimmungen des Artikel 10-Gesetzes und den allgemeinen verfassungsrechtlichen Maßgaben für den Datenschutz unverzüglich und spurenlos gelöscht worden.

Der BND war verpflichtet solche E-Mails zu löschen, weil nach dem gesetzlichen Konzept eine Benachrichtigung der Betroffenen über die Erfassung dieser E-Mail-Verkehre nicht vorgesehen ist. Dies steht im Einklang mit Art. 10 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG, weil dadurch eine Vertiefung von Grundrechtseingriffen durch Speicherung der Daten einer unübersehbaren Zahl von Grundrechtsträgern vermieden wird.

Die damit verbundene Erschwerung des gerichtlichen Rechtsschutzes ist auch deshalb hinnehmbar, weil die Kontrolltätigkeit der G10-Kommission dazu dient, kompensatorischen Grundrechtsschutz zu gewährleisten.

Die Klagen mit dem Ziel, eine Speicherung und Nutzung von Metadaten in dem System VERAS zu unterlassen, sind noch nicht entscheidungsreif. Die in VERAS gespeicherten Metadaten nutzt der BND zur Erstellung von Verbindungsanalysen. Nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnisstand werden in VERAS auch anonymisierte Telefonie-Metadaten von Trägern des Grundrechts aus Art. 10 GG aus der strategischen Fernmeldeüberwachung nach dem Artikel 10-Gesetz eingestellt. Dieses Vorgehen des BND bedarf weiterer gerichtlicher Aufklärung.

BVerwG: Kein Anspruch gegen Bundeskanzleramt auf Auskunft über Nachrichtendienste nach dem Informationsfreiheitsgesetz

BVerwG
Ur­teil vom 25.02.2016
7 C 18.14


Das BVerwG hat entschieden, dass ein Journalist nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gegen das Bundeskanzleramt keinen Anspruch auf Auskunft über Nachrichtendienste hat.

Die Pressemitteilung des BVerwG:

Zugang zu Informationen der Nachrichtendienste beim Bundeskanzleramt

Das Bun­des­kanz­ler­amt als Fach­auf­sichts­be­hör­de über den Bun­des­nach­rich­ten­dienst darf den An­trag auf Zu­gang zu amt­li­chen In­for­ma­tio­nen mit der Be­grün­dung ver­wei­gern, dass die be­tref­fen­den Schrift­stü­cke vom Bun­des­nach­rich­ten­dienst stam­men. Ent­spre­chen­des gilt für In­for­ma­tio­nen des Bun­des­amts für Ver­fas­sungs­schutz, die das Bun­des­kanz­ler­amt im Rah­men sei­ner Ko­or­di­nie­rungs­tä­tig­keit für die Nach­rich­ten­diens­te er­hal­ten hat. Das hat das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt in Leip­zig heute ent­schie­den.

Der Klä­ger, ein Jour­na­list einer über­re­gio­na­len Ta­ges­zei­tung, ver­langt vom Bun­des­kanz­ler­amt Zu­gang zu Akten über die RAF, die Ter­ror­an­schlä­ge des Jah­res 1977 und die nach­fol­gen­den Straf­ver­fah­ren. Im Streit ste­hen noch Un­ter­la­gen, die vom Bun­des­nach­rich­ten­dienst und dem Bun­des­amt für Ver­fas­sungs­schutz stam­men. Das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt hat das kla­ge­ab­wei­sen­de Ur­teil des Ver­wal­tungs­ge­richts be­stä­tigt: Dem Zu­gang stehe die Be­reichs­aus­nah­me des § 3 Nr. 8 IFG ent­ge­gen. Da­nach be­steht der An­spruch auf In­for­ma­ti­ons­zu­gang nicht ge­gen­über den Nach­rich­ten­diens­ten des Bun­des. Diese Be­reichs­aus­nah­me schlie­ße den An­spruch auf Zu­gang zu nach­rich­ten­dienst­li­chen Un­ter­la­gen um­fas­send aus, un­ge­ach­tet der Be­hör­de, bei der der An­trag ge­stellt werde.

Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt ist dem ge­folgt, so­weit es sich um An­sprü­che gegen das Bun­des­kanz­ler­amt han­delt. § 3 Nr. 8 IFG pri­vi­le­giert die Nach­rich­ten­diens­te, die zum Schutz vor Aus­for­schung ins­be­son­de­re ihrer ope­ra­ti­ven Tä­tig­keit vom In­for­ma­ti­ons­zu­gang voll­stän­dig aus­ge­nom­men sind. Der vom Ge­setz­ge­ber be­zweck­te lü­cken­lo­se Schutz der Tä­tig­keit der Nach­rich­ten­diens­te ge­bie­tet die Er­stre­ckung die­ses Ver­sa­gungs­grunds auch auf das Bun­des­kanz­ler­amt, bei dem wegen sei­ner Auf­ga­be als Fach­auf­sichts­be­hör­de und Ko­or­di­nie­rungs­stel­le ty­pi­scher­wei­se grö­ße­re Men­gen an In­for­ma­tio­nen der Nach­rich­ten­diens­te an­fal­len.

BVerwG 7 C 18.14 - Ur­teil vom 25. Fe­bru­ar 2016
OVG Berlin-Brandenburg 12 B 14.13 - Urteil vom 06. November 2014
VG Berlin 2 K 57.12 - Urteil vom 30. Mai 2013


BVerwG: Klage gegen allgemeine Praxis der strategischen Telekommunikationsüberwachung durch BND mangels konkretem Feststellungsinteresse zurückgewiesen

BVerwG
Urteil vom 28.05.2014
6 A 1.13


Die Pressemitteilung des BVerwG:

"Klage gegen strategische Telekommunikationsüberwachung durch den BND im Jahre 2010 erfolglos

Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt in Leip­zig hat heute die Klage eines Rechts­an­walts ab­ge­wie­sen, der sich gegen die stra­te­gi­sche Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­ons­über­wa­chung im Jahre 2010 durch den Bun­des­nach­rich­ten­dienst ge­wandt hat.

Nach dem Ge­setz zur Be­schrän­kung des Brief-, Post- und Fern­mel­de­ge­heim­nis­ses ist der Bun­des­nach­rich­ten­dienst im Rah­men sei­ner Auf­ga­ben be­rech­tigt, die Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­on zu über­wa­chen und auf­zu­zeich­nen. Bei der so­ge­nann­ten stra­te­gi­schen Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­ons­über­wa­chung wer­den be­stimm­te in­ter­na­tio­na­le Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­ons­be­zie­hun­gen an­hand vor­her fest­ge­leg­ter Such­be­grif­fe durch­sucht. Nach dem Be­richt des Par­la­men­ta­ri­schen Kon­troll­gre­mi­ums wur­den dabei auf­grund der im Jahre 2010 ver­wen­de­ten Such­be­grif­fe (3 752 Such­be­grif­fe im Be­reich „In­ter­na­tio­na­ler Ter­ro­ris­mus“, 26 147 Such­be­grif­fe im Be­reich „Pro­li­fe­ra­ti­on und kon­ven­tio­nel­le Rüs­tung“ sowie 634 Such­be­grif­fe im Be­reich „Il­le­ga­le Schleu­sung“) 37 Mio. „Tref­fer“ er­zielt, die wei­ter be­ar­bei­tet wur­den. Sie be­tra­fen fast aus­schließ­lich den E-Mail-Ver­kehr. Von den so­ge­nann­ten Tref­fern wur­den schließ­lich 213 (davon zwölf E-Mails) als nach­rich­ten­dienst­lich re­le­vant ein­ge­stuft.

Der Klä­ger ist Rechts­an­walt und Mit­glied ver­schie­de­ner (deut­scher und in­ter­na­tio­na­ler) An­walts­or­ga­ni­sa­tio­nen. Nach sei­nen An­ga­ben kom­mu­ni­ziert er seit vie­len Jah­ren per E-Mail häu­fig mit aus­län­di­schen Man­dan­ten, Kol­le­gen und an­de­ren Ge­sprächs­part­nern, viel­fach in An­ge­le­gen­hei­ten, die dem An­walts­ge­heim­nis un­ter­lie­gen. Er müsse damit rech­nen, dass auch seine an­walt­li­che Kor­re­spon­denz er­fasst und ge­le­sen wor­den sei. Der Klä­ger hält die Vor­schrif­ten des Ge­set­zes zur Be­schrän­kung des Brief-, Post- und Fern­mel­de­ge­heim­nis­ses für ver­fas­sungs­wid­rig, so­weit sie die stra­te­gi­sche Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­ons­über­wa­chung be­tref­fen, weil sie nicht ge­eig­net seien, die Menge ins­be­son­de­re der er­fass­ten E-Mails wirk­sam auf das Maß zu be­gren­zen, das für eine le­gi­ti­me Aus­lands­auf­klä­rung er­for­der­lich sei. Je­den­falls hät­ten die im Jahre 2010 ver­wen­de­ten Such­be­grif­fe wegen ihrer Weite eine un­ver­hält­nis­mä­ßi­ge Er­fas­sung des E-Mail-Ver­kehrs zur Folge ge­habt. Der Klä­ger hat des­halb beim erst­in­stanz­lich zu­stän­di­gen Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt Klage er­ho­ben und die Fest­stel­lung be­an­tragt, dass der Bun­des­nach­rich­ten­dienst durch die stra­te­gi­sche Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­ons­über­wa­chung im Jahre 2010 ins­be­son­de­re be­zo­gen auf den E-Mail-Ver­kehr sein Fern­mel­de­ge­heim­nis ver­letzt hat.

Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt hat die Klage als un­zu­läs­sig ab­ge­wie­sen. Nach der Ver­wal­tungs­ge­richts­ord­nung muss die Fest­stel­lungs­kla­ge sich auf einen kon­kre­ten, ge­ra­de den Klä­ger be­tref­fen­den Sach­ver­halt be­zie­hen. Mit der Fest­stel­lungs­kla­ge kann nicht all­ge­mein, also los­ge­löst von einer ei­ge­nen, kon­kret fest­ste­hen­den Be­trof­fen­heit die Recht­mä­ßig­keit be­hörd­li­cher Maß­nah­men einer ver­wal­tungs­ge­richt­li­chen Über­prü­fung zu­ge­führt wer­den. Die er­ho­be­ne Fest­stel­lungs­kla­ge wäre des­halb nur zu­läs­sig ge­we­sen, wenn der Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­ons­ver­kehr des Klä­gers, ins­be­son­de­re sein E-Mail-Ver­kehr im Jahre 2010 im Zuge der stra­te­gi­schen Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­ons­über­wa­chung durch den Bun­des­nach­rich­ten­dienst tat­säch­lich er­fasst wor­den wäre. Hin­ge­gen ge­nügt es nicht, wenn sich nur die Mög­lich­keit nicht aus­schlie­ßen lässt, dass auch von ihm ver­sand­te oder an ihn ge­rich­te­te E-Mails von der Über­wa­chung er­fasst waren. Dass der E-Mail-Ver­kehr des Klä­gers im Jahre 2010 von der stra­te­gi­schen Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­ons­über­wa­chung tat­säch­lich er­fasst war, hat das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt nicht fest­stel­len kön­nen. Die Wahr­schein­lich­keit einer Er­fas­sung des Klä­gers war zudem be­grenzt, weil die stra­te­gi­sche Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­ons­über­wa­chung durch den Bun­des­nach­rich­ten­dienst frag­men­ta­risch ist.

Auf­grund der ein­schlä­gi­gen Vor­schrif­ten des Ge­set­zes zur Be­schrän­kung des Brief-, Post- und Fern­mel­de­ge­heim­nis­ses, die für sich ver­fas­sungs­recht­lich nicht zu be­an­stan­den sind, sind alle 2010 er­fass­ten, aber nach­rich­ten­dienst­lich ir­re­le­van­ten E-Mails, ge­löscht. Das­sel­be gilt für die Daten über die vor­ge­schrie­be­ne Pro­to­kol­lie­rung die­ser Lö­schung. Zwar gerät ein Klä­ger durch die Heim­lich­keit der Über­wa­chung ei­ner­seits, die ge­setz­li­chen Lö­schungs­vor­schrif­ten an­de­rer­seits in eine Be­weis­not, für den Fall sei­ner tat­säch­li­chen Be­trof­fen­heit diese be­le­gen zu kön­nen. Den­noch ist es nicht zur Ge­wäh­rung ef­fek­ti­ven Rechts­schut­zes aus­nahms­wei­se ge­bo­ten, von dem Er­for­der­nis ab­zu­se­hen, dass die kon­kre­te Be­trof­fen­heit des Klä­gers selbst als Vor­aus­set­zung einer zu­läs­si­gen Klage fest­ste­hen muss. Weil sich die bloße Mög­lich­keit einer Be­trof­fen­heit schwer­lich aus­schlie­ßen lässt, würde damit letzt­lich eine all­ge­mei­ne Kon­trol­le durch die Ver­wal­tungs­ge­rich­te er­öff­net. Diese Kon­trol­le wird je­doch nach dem Ge­setz zur Be­schrän­kung des Brief-, Post- und Fern­mel­de­ge­heim­nis­ses schon durch die un­ab­hän­gi­ge und mit ef­fek­ti­ven Kon­troll­be­fug­nis­sen aus­ge­stat­te­te G-10-Kom­mis­si­on des Bun­des­ta­ges ge­währ­leis­tet.

BVerwG 6 A 1.13 - Ur­teil vom 28. Mai 2014"



BVerwG: Journalisten haben Auskunftsanspruch gegen Bundesbehörden unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (Pressefreiheit)

BVerwG
Urteil vom 20.02.2013
6 A 2.12


Das BVerwG hat völlig zu Recht entschieden, dass Journalisten auch gegen Bundesbehörden einen Auskunftsanspruch haben. Dies folgt - so das Gericht - unmittelbar aus der Pressefreiheit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Bundesnachrichtendienst hatte die Anfrage eines Journalisten verweigert und darauf verwiesen, dass die landesrechtlichen Pressegesetze, die einen entsprechenden Anspruch vorsehen, nicht auf Bundesbehörden anzuwenden seien. Die Klage auf Auskunftserteilung wurde dennoch abgewiesen.Das BVerwG führt aus, dass sich der Auskunftsanspruch sich nur auf Informationen bezieht, die bei der auskunftspflichtigen Behörde aktuell vorhanden sind und dies vorliegend nicht der Fall sei.

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