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OLG Frankfurt: Kaffeebereiter von Melitta stellt keine unlautere Nachahmung des Bodum Chambord Kaffeebereiters dar

OLG Frankfurt
Urteil vom 27.08.2020
6 U 44/19


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Kaffeebereiter von Melitta keine unlautere Nachahmung des Bodum Chambord Kaffeebereiters darstellt.

Aus den Entscheidungsgründen:

1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 3 a), b) UWG hinsichtlich des angegriffenen Kaffeebereiters zu. Es handelt sich um keine unlautere Nachahmung des Produkts „Chambord“ der Klägerin.

a) Das Landgericht hat allerdings zu Recht angenommen, dass dem Kaffeebereiter „Chambord“ wettbewerbliche Eigenart zukommt. Die Klägerin bietet unter der Bezeichnung „Chambord“ unterschiedliche Produkte an. Sie hat klargestellt, dass die Klage allein auf die aus der Anlage K1 ersichtliche Gestaltung gestützt ist (Bl. 293 d.A.).

aa) Ein Erzeugnis besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn seine konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen. Für die Bestimmung der wettbewerblichen Eigenart ist der Gesamteindruck des nachgeahmten Erzeugnisses maßgebend. Dieser kann durch Gestaltungsmerkmale bestimmt oder mitbestimmt werden, die zwar nicht für sich genommen, aber in ihrem Zusammenwirken geeignet sind, im Verkehr auf die Herkunft des nachgeahmten Produkts aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen. Technisch notwendige Gestaltungsmerkmale - also Merkmale, die bei gleichartigen Erzeugnissen aus technischen Gründen zwingend verwendet werden müssen - können aus Rechtsgründen keine wettbewerbliche Eigenart begründen (OLG Frankfurt am Main GRUR-RR 2020, 122 - Rotations-Ausrichtungssystem; OLG Frankfurt am Main LMuR 2019, 154 Rn 19 - Collagen-Lift-Drink; BGH GRUR 2017, 734 - Bodendübel). Handelt es sich dagegen nicht um technisch notwendige Merkmale, sondern nur um solche, die zwar technisch bedingt, aber frei austauschbar sind, ohne dass damit Qualitätseinbußen verbunden sind, können sie eine wettbewerbliche Eigenart (mit)begründen, sofern der Verkehr wegen dieser Merkmale auf die Herkunft der Erzeugnisse aus einem bestimmten Unternehmen Wert legt oder mit ihnen gewisse Qualitätserwartungen verbindet (BGH GRUR 2015, 909Rn 18 und 24 - Exzenterzähne). Auch eine Kombination einzelner Gestaltungsmerkmale kann eine wettbewerbliche Eigenart begründen, selbst wenn die einzelnen Merkmale für sich genommen nicht geeignet sind, im Verkehr auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen (BGH GRUR 2017, 1135 Rn 20 - Leuchtballon).

bb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze wird der Gesamteindruck des Kaffeebereiters „Chambord“ nach der maßgeblichen Verkehrsauffassung durch folgende Gestaltungsmerkmale geprägt, die in Kombination geeignet sind auf die betriebliche Herkunft und die Besonderheiten des Produkts hinzuweisen:

- (1) Zylinderförmiger Kaffeebereiter aus Glas, der eine Trägerkonstruktion aus Metall mit vier vertikalen Haltestreben sowie einen horizontalen Haltering aufweist.
- (2) Die vertikalen Haltestreben verjüngen sich pfeilartig am Übergang zum horizontalen Haltering.
- (3) Die vertikalen Haltestreben gehen am unteren Ende in nach außen abgeknickte Füße über.
- (4) Der Haltering ist mit einem bogenförmigen Griff aus Kunststoff verbunden.
- (5) Der Haltering und der Griff sind mit einer gut sichtbaren Schraube verbunden.
- (6) Der Kaffeebereiter weist einen kuppelartig abgerundeten Deckel mit einem kugelförmigen Knopf auf.
cc) Entgegen der Ansicht der Klägerin erstreckt sich die wettbewerbliche Eigenart hingegen nicht allgemein auf die Gestaltung eines Kaffeebereiters aus einem Glasbehälter, der eine Trägerkonstruktion aus Metall aufweist.

(1) Nach den Ausführungen in der Klageschrift unterscheidet sich das Original der Klägerin von den Wettbewerbsprodukten insbesondere durch die außergewöhnliche Trägerkonstruktion (S. 6). Dem kann nicht beigetreten werden. Die wettbewerbliche Eigenart des „Chambord“ reicht nicht so weit, dass schon das Vorhandensein einer Haltekonstruktion mit Metallstreben in den Schutzbereich fällt. Die Trägerkonstruktion des Originals erfüllt nicht nur ästhetische, sondern auch technische Zwecke. Sie verbindet den Haltegriff mit dem Glasgefäß und beinhaltet vier Standfüße, mit denen ein Abstand des heißen Glasbodens zur Standfläche (z.B. einem Tisch) erzeugt wird. Zwar ist eine solche Metallträgerkonstruktion für einen gläsernen Kaffeebereiter der streitgegenständlichen Art technisch nicht zwingend notwendig. Es sind andere technische Lösungen denkbar, um einen Griff zu befestigen und einen Abstand zur Standfläche zu erzeugen (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.1.2019 - 6 U 205/17). Jedoch dient die Verwendung eines Metallrings und daran angeordneter Metallfüße - entgegen der Ansicht der Klägerin - vorrangig der Erreichung der genannten Funktionen und nicht vorrangig ästhetischen Zwecken. Merkmale, die lediglich eine Idee zur benutzerfreundlichen Handhabung verkörpern, rechnen nicht zur wettbewerblichen Eigenart. Der Schutz bezieht sich immer nur auf die konkrete Ausgestaltung eines Erzeugnisses (BGH WRP 2017, 51 Rn 71 - Segmentstruktur). Daher kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen, zum Zeitpunkt der Entwicklung der streitgegenständlichen Originalkanne in den fünfziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts in Frankreich seien im Formenstand lediglich Kaffeebereiter ohne Trägerkonstruktion wie aus der Anlage K5 ersichtlich bekannt gewesen. Hierbei handelt es sich augenscheinlich um schlichte Pressstempelkannen aus Blech bzw. aus Emaille. Anders als für den Designschutz kommt es für die wettbewerbliche Eigenart nicht auf die Neuheit bestimmter Merkmale, sondern darauf an, ob sie der Verkehr dem Hersteller des „Originals“ zuordnet. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Verkehr Haltekonstruktionen aus Metallstreben - unabhängig von ihrer konkreten Ausgestaltung - stets der Chambord-Kanne zuweist. Ohnehin kommt es nicht auf die Entwicklung in Frankreich, sondern im Geltungsbereich des UWG an.

(2) Nach den tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts sind als Pressstempelkannen bzw. „French Press“ bezeichnete Kaffeebereiter auf dem Markt zahlreich erhältlich und werden von verschiedenen Anbietern vertrieben. Die im Tatbestand eingeblendete Übersicht (LGU 8, 9) wurde der Klageerwiderung entnommen (S. 3, 4). Weitere Entgegenhaltungen ergeben sich aus der Anlage B2. Insoweit hat die Klägerin dargelegt, dass sie gegen viele dieser Entgegenhaltungen mit rechtlichen Mitteln vorgegangen ist, weil es sich um Nachahmungen des „Chambord“ handele. Es verbleibt gleichwohl eine nicht unerhebliche Zahl an Entgegenhaltungen, die sich hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Metallträgerkonstruktion von dem „Chambord“ deutlich unterscheiden. Das gilt zum Beispiel für die Modelle „Axentia“ und „Ambition“ (Bl. 152 d.A.). Dies zeigt, dass im wettbewerblichen Umfeld Kaffeebereiter mit zylindrischem Glasgefäß und Metallträgerkonstruktion unterschiedlicher Anbieter erhältlich sind.

Entgegen der Ansicht der Klägerin kann der Beklagten insoweit keine mangelnde Substantiierung vorgeworfen werden, da jeweils die Produktbezeichnung und die entsprechende Handelsplattform genannt werden. Die Klägerin, die konsequent gegen Nachahmungen vorgeht, hat auch nicht dargelegt, sämtliche der entgegengehaltenen Kaffeebereiter als Nachahmungen zu betrachten. Sie steht vielmehr - zu Recht - auf dem Standpunkt, dass die auf den Seiten 3 und 4 der Klageerwiderung abgebildeten Kaffeebereiter teilweise keine hinreichenden Ähnlichkeiten mit „Chambord“ aufweisen, da sich insbesondere ihre Metallkonstruktion erheblich unterscheidet.

dd) Im Ergebnis kann daher nur der konkreten Ausgestaltung des Kaffeebereiters mit den oben genannten charakteristischen Merkmalen der Trägerkonstruktion wettbewerbliche Eigenart zugemessen werden, nicht der Trägerkonstruktion an sich. Keine prägende Bedeutung für den Gesamteindruck hat auch das Merkmal, dass der Glaskörper über das Metallband herausragt. Dies erscheint schon aus Gründen der besseren Handhabung naheliegend und wird von Verkehr daher nicht als prägendes Merkmal wahrgenommen.

ee) Die wettbewerbliche Eigenart ist unter Berücksichtigung des aufgezeigten wettbewerblichen Umfelds, soweit dieses keine Nachahmungen betrifft, als durchschnittlich einzustufen. Unstreitig bringt die Klägerin den Kaffeebereiter „Chambord“ seit mehr als 50 Jahren auf den Markt (Bl. 284 d.A.). Nach den von der Beklagten nicht mittels Tatbestandsberichtigungsantrag angegriffenen tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts wird das Produkt seit Jahrzehnten in Deutschland „mit großem Erfolg“ vermarktet (LGU 5). Die Beklagte kann sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe die behaupteten Vertriebszahlen bestritten. Es ist im Übrigen auch gerichtsbekannt, dass die Klägerin seit vielen Jahren mit ihrem Kaffeebereiter am Markt ist. Von einer gesteigerten Eigenart aufgrund hoher Bekanntheit kann hingegen nicht ausgegangen werden. Hierfür reicht die Behauptung eines Verkaufs von 100.000 Stück pro Jahr in Deutschland nicht aus, da die Klägerin ihren Marktanteil nicht angegeben hat.

ff) Konkrete Anhaltspunkte für eine Schwächung der wettbewerblichen Eigenart liegen entgegen der Ansicht der Beklagten nicht vor. Die von der Beklagten in der Klageerwiderung aufgezeigten Modelle Genware, LaCafetière, bennet-shop und Hario Olive, die eine ähnliche Trägerkonstruktion aufweisen, wurden von der Klägerin als Nachahmungen angegriffen. Die Klägerin hat substantiiert vorgetragen, dass sie konsequent gegen Nachahmungen vorgeht. Das ist im Übrigen gerichtsbekannt (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 18.6.2020 - 6 U 66/19; Urteil vom 17.1.2019 - 6 U 205/17; Urteil vom 20.8.2009 - 6 U 146/08, juris).

Dass gleichwohl immer eine gewisse Anzahl von Nachahmungen auf dem Markt zu finden ist, ist dem besonderen Erfolg des „Chambord“-Modells geschuldet und lässt sich nicht vollständig verhindern. Von einem Verlust der wettbewerblichen Eigenart ist auch beim Vorhandensein zahlreicher Kopien auf dem Markt nicht auszugehen, solange der Verkehr noch zwischen dem Original und den Nachahmungen unterscheidet (BGHZ 138, 143, 149 - Les-Paul-Gitarren; BGH GRUR 2007, 795Rn 28 - Handtaschen). Das ist aufgrund der konsequenten Rechtsdurchsetzung durch die Klägerin hier anzunehmen. Die Übrigen von der Beklagten aufgezeigten Gestaltungen im wettbewerblichen Umfeld weisen eine andere Trägerkonstruktion auf und gefährden daher nicht die wettbewerbliche Eigenart des „Chambord“-Modells.

b) Die angegriffene Ausführungsform der Beklagten stellt jedoch keine Nachahmung des „Chambord“-Modells dar. Der Kaffeebereiter mag auf den ersten Blick gewisse Ähnlichkeiten aufweisen. Die Ähnlichkeiten beruhen jedoch in erster Linie auf den gemeinfreien Merkmalen eines „French Press“-Kaffeebereiters aus Glas mit Trägerkonstruktion, die die Klägerin nicht für sich allein beanspruchen kann.

aa) Eine Nachahmung liegt vor, wenn das angegriffene Produkt dem Originalprodukt so ähnlich ist, dass es sich in ihm wiedererkennen lässt. Hierfür ist zu prüfen, ob das angegriffene Produkt die prägenden Gestaltungsmerkmale des Originalproduktes übernimmt, die dessen wettbewerbliche Eigenart ausmachen. Dabei kommt es auf die Gesamtwirkung der einander gegenüberstehenden Produkte aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers an. Von einer zumindest nachschaffenden Nachahmung ist auszugehen, wenn das Original als Vorbild einer Gestaltung erkennbar und eine Annäherung an das Originalprodukt festzustellen ist (BGH WRP 2018, 950 Rn. 50 - Ballerinaschuh).

bb) Vorliegend fehlt es an der Kombination wesentlicher prägender Merkmale des Originals, weshalb letztlich ein abweichender Gesamteindruck erzeugt wird. Der Durchschnittsverbraucher erkennt daher nicht den Chambord-Kaffeebereiter als Vorbild und stellt auch keine Annäherung fest.

Das angegriffene Produkt weist ebenfalls eine Trägerkonstruktion aus Metall mit vertikalen, nach außen in Füße übergehende Haltestreben sowie einen horizontalen Haltering auf (Merkmal 1). Die vertikalen Haltestreben gehen auch an der Unterseite in nach außen abgeknickte Füße über (Merkmal 3). Diese Übereinstimmungen reichen allerdings nicht aus, um einen vergleichbaren Gesamteindruck zu erzeugen, da die Kanne der Beklagten insgesamt eine abweichende gestalterische Wirkung erzielt. Sie weist nur drei vertikale Haltestreben auf. Durch die Beschränkung auf drei Streben entsteht eine puristischere, weniger filigrane Anmutung als beim Original. Dieser Eindruck entsteht unabhängig davon, ob der Verbraucher die Haltestreben abzählt. Da er erfahrungsgemäß nur einen undeutlichen Erinnerungseidruck von dem Original hat, wird ihm die Anzahl der Streben zwar nicht geläufig sein, gleichwohl wird ihm die puristischere Anmutung auffallen. Dieser Unterschied ist deutlich erkennbar. Außerdem verjüngen sich die vertikalen Haltestreben nicht pfeilartig am Übergang zum horizontalen Haltering (Merkmal 2). Sie verjüngen sich überhaupt nicht, sondern sind am Übergang - im Gegenteil - breiter ausgestaltet. Auch dies unterstreicht das weniger filigrane Design. Ein bogenförmiger Griff ist zwar bei der angegriffenen Form ebenfalls vorhanden (Merkmal 4). Er unterscheidet sich jedoch so deutlich von dem besonderen Griff des „Chambord“, dass eine Anlehnung fernliegt. Es fehlt auch an der Verbindung mit einer gut sichtbaren Schraube (Merkmal 5). Gänzlich anders ist der Deckel ausgestaltet. Er ist flach und weist einen flachen, stempelartigen Pressknopf auf (Merkmal 6). Durch die genannten Unterschiede entsteht ein komplett abweichender Gesamteindruck.

c) Selbst wenn man bei der angegriffenen Gestaltung von einer Anlehnung ausgehen wollte, könnte allenfalls von einer nachschaffenden Übernahme und einem sehr geringen Nachahmungsgrad ausgegangen werden. In diesem Fall würde die Gesamtabwägung dazu führen, dass keine Unlauterkeit angenommen werden kann.

aa) Eine Herkunftstäuschung nach § 4 Nr. 3 a) UWG scheidet vorliegend schon deshalb aus, weil die Verpackung und der angegriffene Kaffeebereiter selbst deutlich sichtbar das „Melitta-Logo“ aufweisen. Diese Marke ist dem Verkehr bekannt und wird als Herstellerzeichen wahrgenommen. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte, dass der Verkehr die Bezeichnung „Melitta“ als bloße Handelsmarke auffassen könnte, die nicht einem anderen Hersteller, sondern nur einem Vertriebsunternehmen zuzuordnen ist. Demgegenüber sind die Originalprodukte der Klägerin sowohl an der Metallstrebe als auch auf dem Glaskolben mit „bodum“ gekennzeichnet (Anlage K1). Der Verkehr wird daher keiner Herkunftstäuschung unterliegen. Der Verkehr hat auch keinen Anlass, bei dem Zeichen „Melitta“ von einer Zweitmarke des Originalherstellers oder davon auszugehen, es bestünden lizenz- oder gesellschaftsvertraglichen Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen. Die Produkte der Parteien unterscheiden sich so stark, dass eine solche Verbindung fernliegt.

bb) Auch eine unlautere Rufausbeutung nach § 4 Nr. 3 b UWG kann - entgegen der Ansicht des Landgerichts - bei Abwägung der Gesamtumstände nicht angenommen werden.

(1) Eine unlautere Rufausnutzung kann nicht nur auf einer Täuschung der angesprochenen Verkehrskreise über die betriebliche Herkunft der Nachahmung, sondern auch auf einer Anlehnung an die fremde Leistung beruhen, die eine erkennbare Bezugnahme auf den Mitbewerber oder seine Produkte erfordert. Die Frage, ob hierdurch eine Gütevorstellung im Sinne von § 4 Nr. 3 Buchst. b Fall 1 UWG unangemessen ausgenutzt wird, ist im Wege einer Gesamtwürdigung zu beantworten, bei der alle relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Grad der Anlehnung sowie die Stärke des Rufs des nachgeahmten Produkts, zu berücksichtigen sind. Dabei kann grundsätzlich schon die Annäherung an die verkehrsbekannten Merkmale eines fremden Produkts als solche zu einer für die Annahme einer Rufausbeutung erforderlichen Übertragung der Gütevorstellung führen (vgl. BGH, GRUR 2017, 734Rn 66 - Bodendübel). Allerdings reicht es für eine Rufausbeutung nicht aus, wenn lediglich Assoziationen an ein fremdes Produkt und damit Aufmerksamkeit erweckt werden (vgl. BGH, GRUR 2019, 196 Rn 23 - Industrienähmaschinen; GRUR 2013, 1052Rn 38 - Einkaufswagen III).

(2) Von einer besonderen Wertschätzung des Produkts der Klägerin bei den deutschen Verkehrskreisen kann aus den oben genannten Gründen zwar ausgegangen werden. Das Produkt der Beklagten unterscheidet sich jedoch von jenem der Klägerin so stark, dass eine Übertragung des guten Rufs ausgeschlossen erscheint. Während die Kanne der Klägerin zierlich, filigran und traditionell wirkt, handelt es sich bei der angegriffenen Ausführungsform eher um eine moderne, puristisch-funktionale Gestaltung. Entgegen der Ansicht des Landgerichts kann - auch vom Standpunkt eines Verbrauchers, der die Gestaltungen nicht unmittelbar nebeneinander sieht - gerade nicht angenommen werden, dass die Gemeinsamkeiten überwiegen. Diejenigen Merkmale, die die wettbewerbliche Eigenart der „Chambord“-Kanne begründen, sind in der angegriffenen Form überwiegend nicht festzustellen. Der Verkehr wird aufgrund des abweichenden Gesamteindrucks der Gestaltungen keine Gütevorstellungen übertragen.

2. Da das angegriffene Produkt keine unlautere Nachahmung darstellt, stehen der Klägerin auch nicht die vom Landgericht zugesprochenen Folgeansprüche auf Schadensersatz, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Erstattung von Abmahnkosten zu.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: