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BPatG: Wortfolge "Miracle Garden" mangels Unterscheidungskraft nicht als Marke für Pflanzen, Garten- und Dekoartikel eintragungsfähig

BPatG
Beschluss vom
26 W (pat) 68/10
Miracle Garden


Das BPatG hat entschieden, dass die Wortfolge "Miracle Garden" mangels Unterscheidungskraft nicht als Marke für

„Behälter (Ziertöpfe/Dosen/Vasen) mit Granulat/Nährstoff zum Heranzüchten von Pflanzen, Blumen und Blumensamen, Geschenkartikel, Dekorationsartikel, Werbeartikel“

eingetragen werden kann.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die gemäß § 66 Abs. 1, 2 MarkenG zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil dem angemeldeten Zeichen das gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG notwendige Mindestmaß an Unterscheidungskraft fehlt.
[...]
Dem angesprochenen allgemeinen durchschnittlichen inländischen Endverbraucher sowie dem Fachverkehr ist die oben genannte Bedeutung des aus einfachen Wörtern des englischen Grundwortschatzes zusammengesetzten Begriffs „miracle garden“ ohne weiteres verständlich (vgl. z. B. BGH GRUR 1992, 514, 515 - Ole; GRUR 1996, 68, 69 - COTTON LINE; BGH BlPMZ 1998, 248 - Today; BGH GRUR 2001, 1047, 1049 - LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER; GRUR 2001, 736 - Test it.; GRUR 2003, 1050 - Cityservice; GRUR 2008, 710, 711 - VISAGE; BPatG GRUR 1995, 734 - While You Wait; GRUR 2006, 1029, 1031 - Interactive Wear). Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren wird er „miracle garden“ in diesem Sinne daher lediglich als werbeüblichen Sachhinweis, aber nicht als betrieblichen Herkunftshinweis wahrnehmen."

BPatG: Ein Markenzeichen, das dem Namen einer bekannten Musikgruppe entspricht, wird für Merchandise-Artikeln der Bekleidungsbranche als Herkunftshinweis auf die Musikgruppe angesehen - SCORPIONS

BPatG
Beschluss vom 23.08.2011
33 W (pat) 526/10
SCORPIONS

Leitsatz des BPatG:


Im Verkehr wird ein Markenzeichen, das dem Namen einer bekannten Musikgruppe entspricht, auf Merchandise-Artikeln der Bekleidungsbranche (auch) als Hinweis auf die Herkunft dieser Ware angesehen. Dies gilt, selbst wenn das Wortzeichen nur im Brust- oder Rückenbereich von Oberbekleidung, wie z. B. T-Shirts, abgebildet ist und/oder dem erkennbar im Vordergrund stehenden Markenzeichen Hinweise auf Konzertorte und/oder Konzerttermine beigefügt sind.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Im Hinblick auf die für die angegriffene Marke eingetragenen Waren der Klasse 25 "Schutzbekleidung für die Ausübung asiatischer Kampfsportarten (Budo), nämlich Judo, Karate, Taekwondo, Boxen sowie deren Abwandlungen und Äquivalente, insbesondere Schutzanzüge zur Ausübung dieser Sportarten, Schutzhandschuhe, Schutzwesten, ausgenommen Freizeitbekleidung, insbesondere T-Shirts, Sweatshirts, Baseballkappen" besteht eine Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, weshalb insoweit die Löschung nach § 43 Abs. 2 Satz 1 MarkenG anzuordnen war."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie ng>hier:

BPatG: Slogan "ENTDECKE DIE NACHBARSCHAFT FÜR DICH!" nicht als Marke für Immobilienwesen und Bauwesen eintragbar

BPatG
Beschluss vom
33 W (pat) 511/10
ENTDECKE DIE NACHBARSCHAFT FÜR DICH!


Das BPatG hat entschieden, dass der Slogan "ENTDECKE DIE NACHBARSCHAFT FÜR DICH!" mangels Unterscheidungskraft nicht als Marke für Immobilienwesen und Bauwesen eintragbar ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
"Insbesondere darf sich ein Slogan oder eine auffordernde Wortfolge nicht darin erschöpfen, einfach nur ein Slogan zu sein und dementsprechend vom Verkehr nur als (irgend-) ein Slogan (irgend-) eines Unternehmens verstanden zu werden, so dass er nicht mehr die betriebliche Herkunftsfunktion erfüllen kann (vgl. EuGH GRUR Int. 2011, 255 - BEST BUY, Rdn. 51).
[...]
Diesen Anforderungen genügt die angemeldete Wortfolge unter Berücksichtigung des Ergebnisses einer vom Senat durchgeführten Recherche indes nicht. Das Rechercheergebnis hat zunächst gezeigt, das die Nachbarschaft (im Sinne der Gesamtheit der Nachbarn, auch: unmittelbare räumliche Nähe zu jemandem oder etwas; vgl. Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 3. Aufl.; Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 8. Aufl.) im Bereich der hier beanspruchten Dienstleistungen einen wichtigen Faktor für Verbraucher und Anbieter darstellt."

BPatG: Es besteht Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichenfolgen "Envitec" und "EnviCat"

BPatG
Beschluss vom 14.06.2011
24 W (pat) 25/10
Envitec ./. EnviCat


Das BPatG hat entschieden, dass zwischen den Zeichenfolgen "Envitec" und "EnviCat" Verwechslungsgefahr für chemische Erzeugnisse besteht.

Aus den Entscheidungsgründen:
"In ihrer Gesamtheit unterscheiden sich die Vergleichsmarken „Envitec“ und „EnviCat“ nur in ihrer Wortendung, die allerdings identische Konsonanten aufweist, wenn auch in gegensätzlicher reihenfolge. Damit ergibt sich die klangliche Übereinstimmung in sechs von sieben Buchstaben, wobei die Silbengliederung identisch ist. Diese weitgehende Übereinstimmung kann auch von der größeren Sorgfalt beteiligter Fachkreise nicht mehr hinreichend kompensiert werden."

BPatG: Keine Verwechslungsgefahr zwischen Toasties und Toastars für Brotwaren und zum Nachweis erhöhter Kennzeichnungskraft

BPatG
Beschluss vom 30.05.2011
25 W (pat) 225/09
Toasties ./. Toastars


Das BPatG hat entschieden, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichenfolgen "Toasties" und "Toastars" für Brotwaren besteht. Dabei hat das BPatG keine erhöhte Kennzeichnungskraft der Zeichenfolge "Toasties" aufgrund eines hohen Marktanteils angenommen.

Aus den Entscheidungsgründen.

"Für die Feststellung einer erhöhten Kennzeichnungskraft und eines entsprechend gesteigerten Schutzumfangs einer Marke sind alle Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Neben der ursprünglichen Kennzeichnungskraft einer Marke sind insoweit insbesondere der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die Dauer und die Verbreitung der Markenverwendung, die dafür aufgewendeten Werbemittel und die dadurch erreichte Bekanntheit in den beteiligten Verkehrskreisen von Bedeutung.

Die von der insoweit darlegungspflichtigen Widersprechenden (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 9, Rdn. 121 m. w. N.) eingereichten Unterlagen sind jedoch nicht ausreichend, um eine erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zu belegen. Die in der eidesstattlichen Versicherung des Leiters der Rechtsabteilung der Widersprechenden vom 8. September 2010 (Anlage B1 zur Beschwerdebegründung, Bl. 48 d. A.) genannten Umsatzzahlen sind hierfür nicht hinreichend geeignet. Zwar hat die Widersprechende nach dieser eidesstattlichen Versicherung in den Jahren 2002 - 2008 mit der Widerspruchsmarke Umsätze zwischen … € und …. € erzielt. Bei den für die Widerspruchsmarke registrierten Waren handelt es sich aber um Waren des täglichen Bedarfs und des Massenkonsums, so dass jedenfalls ein Umsatz im niedrigen zweistelligen Millionenbereich nicht notwendigerweise auch einen relevant hohen Marktanteil indiziert.

[...]

Trotz Warenidentität hält die angegriffene Marke den gebotenen Abstand zur Widerspruchsmarke ein, und zwar auch dann, wenn man davon ausgeht, dass die Widerspruchsmarke eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft aufweist bzw. ihr Schutzumfang im Verhältnis zur angegriffenen Marke keine besondere Beschränkung erfährt. Zwar wird davon auszugehen sein, dass die Widerspruchsmarke eine in Bezug auf die für sie registrierten Waren beschreibende Sachangabe darstellt. Der Begriff „Toasties“ nichts anderes ist als die Pluralform des englischsprachigen Wortes „Toastie“, welches „Toastschnitte“, „getoastetes Sandwich“ bedeutet (vgl. den in Anlage 1 zur Beschwerdeerwiderung der Markeninhaberin beigefügten Auszug aus dem „Collins dictionary“, Bl. 62 d. A.). Dies stellt in Bezug auf die Waren der Widerspruchsmarke eine Beschaffenheitsangabe dar. Der hieraus resultierende Sachbezug wird sich dem Durchschnittsverbraucher in Deutschland, der den allgemein bekannten und verwendeten Begriff „Toast“ kennt, ohne weiteres erschließen"

BPatG: Zeichenfolge "STOFFPAPIER" nicht als Marke für Papierwaren eintragbar

BPatG
Beschluss vom 04.05.2011
29 W (pat) 508/11
STOFFPAPIER


Das BPatG hat entschieden, dass die Zeichenfolge "STOFFPAPIER" nicht für Papierwaren als Marke eingetragen werden kann.

Aus den Entscheidungsgründen:
"Auch die - bei Zeichen, die aus mehreren Worten oder Wortbestandteilen zusammengefügt sind - vorzunehmende Gesamtbetrachtung (EuGH GRUR 2004, 943, 944 Rdnr. 28 - SAT 2; a. a. O. Rdnr. 96 - Postkantoor) führt vorliegend nicht zu einem Bedeutungsgehalt, der über die Summe der Einzelbestandteile des Wortzeichens hinausgehen würde. Das DPMA hat zutreffend ausgeführt, dass das Zeichen „STOFFPAPIER“ in seiner Gesamtbedeutung ohne weiteres als Papier, welches aus textilem Material besteht bzw. solches enthält, verstanden werden kann, wie auch beispielsweise das Wort „Stoffpuppe“ eine Puppe aus textilem Material oder der Begriff „Stofftier“ eine Nachbildung eines Tieres aus textilem Material bezeichnet. Die vom Senat durchgeführte Internetrecherche hat ergeben, dass es verschiedene Papierarten, die aus textilem Material bestehen bzw. solches enthalten, auf dem Markt gibt
[...]
Denn auch wenn ein Wortzeichen bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, reicht es aus, dass es in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (EuGH GRUR 2003, 58, 59 Rdnr. 21 - Companyline; GRUR 2004 146, 147 f. Rdnr. 32 - DOUBLEMINT; a. a. O. Rdnr. 97 - Postkantoor; GRUR 2004, 680, 681 Rdnr. 38 - BIOMILD)
[...] "

BPatG: Wortfolge "Das leise Labor" mangels Unterscheidungskraft nicht als Marke für "Elektronische Messgeräte" eintragbar

BPatG
Beschluss vom 07.04.2011
25 W (pat) 502/11
Das leise Labor


Das BPatG hat entschieden, dass die Wortfolge "Das leise Labor" mangels Unterscheidungskraft nicht als Marke für "Elektronische Messgeräte" eingetragen werden kann.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Wortfolge "Das leise Labor" stellt eine schlagwortartige Anpreisung dar, die der Verkehr in Bezug auf die beanspruchten Waren (Elektronische Messgeräte) nicht als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen wird.
[...]
Nach alledem werden die angesprochenen Verkehrskreise, zu denen, wie die Anmelderin zutreffend ausgeführt hat, sowohl Fachkreise, die die beanspruchten Waren gewerblich oder in sonstiger Weise beruflich nutzen, als
auch rein private Nutzer gehören, die Wortfolge "Das leise Labor" als eine schlagwortartige Anpreisung von Eigenschaften der vorgenannten Waren auffassen, nämlich zum einen als Geräte, die bei der Gestaltung lärm-, bzw. geräuschemissionsarmer Arbeitsplätze in Labors zum Einsatz kommen, und zum anderen als Geräte, die ihrerseits geräuschemissionsarm sind."

BPatG: Wortfolge "signals in motion" mangels Unterscheidungskraft nicht für (zahn-)ärztliche Leistungen und Zubehör als Marke eintragbar

BPatG
Beschluss vom 07.04.2011
30 W (pat) 88/09
signals for motion


Das BPatG hat entscheiden, dass die Wortfolge "signals for motion" nicht für

„Chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Apparate und Instrumente; alle der vorgenannten Waren nicht im Zusammenhang mit Zahnwurzel- und Zahnfleischbehandlungen und Gentests zur Periodontitisanfälligkeit; Lehr- und Unterrichtsmaterial (ausgenommen Apparate); Druckereierzeugnisse; alle der vorgenannten Waren nicht im Zusammenhang mit Zahnwurzel- und Zahnfleischbehandlungen und Gentests zur Periodontitisanfälligkeit; (zahn-)medizinische Dienstleistungen; Betreiben von Behandlungszentren; Vermietung von chirurgischen, ärztlichen, zahn- und tierärztlichen Apparaten und Instrumenten; Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen; sämtliche vorgenannte Dienstleistungen nicht im Zusammenhang mit Zahnwurzel- und Zahnfleischbehandlungen und Gentests zur Periodontitisanfälligkeit“

eingetragen werden kann.

Aus den Entscheidungsgründen

"Die angemeldete Wortmarke ist für die oben aufgeführten Waren und Dienstleistungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, denn ihr fehlt hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft.
[...]
Die angemeldeten Waren und Dienstleistungen richten sich maßgeblich zumindest auch an den Fachverkehr. Dies gilt insbesondere für „chirurgische, ärztliche, zahn und tierärztliche Apparate und Instrumente“ und „Vermietung von chirurgischen, ärztlichen, zahn- und tierärztlichen Apparaten und Instrumenten“. Unter die Oberbegriffe „Lehr- und Unterrichtsmaterial, Druckereierzeugnisse“ fallen auch solche Produkte, die sich nur an den Fachverkehr wenden (z. B. Fachliteratur). Bei (zahn-)medizinischen Dienstleistungen, beim Betreiben von Behandlungszentren und der Gesundheits- und Schönheitspflege ist der Fachverkehr, auch soweit
diese Dienstleistungen von allgemeinen Verkehrskreisen in Anspruch genommen werden, maßgeblich involviert, etwa wenn es hierbei um zu beachtende Gesundheitsaspekte geht.

Der Fachverkehr wird die Bezeichnung „signals for motion“ ohne weiteres mit „Signale für Bewegung“ übersetzen. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass auch die allgemeinen Verkehrskreise zu einem großen Teil den Ausdruck verstehen, da er aus einfachen englischen Wörtern sprachregelgerecht gebildet ist und die allgemeinen Verkehrskreise häufig zumindest Grundkenntnisse der englischen Sprache haben."


BPatG: Zeichenfolge "Cone" mangels Unterscheidungskraft nicht als Marke für Möbel eintragbar

BPatG
Beschluss vom 23.02.2011
26 W (pat) 512/10
Cone


Das BPatG hat entschieden, dass die Zeichenfolge "Cone" mangels Unterscheidungskraft nicht für

"Klasse 20: Möbel,
Klasse 42: Dienstleistungen eines Innenarchitekten, Planungsdienstleistungen zur Raumgestaltung und Innenausstattung, soweit in Klasse 42 enthalten"


eingetragen werden kann.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Das im Deutschen mit „Kegel, Konus“ zu übersetzende Wort „Cone“ entstammt dem Englischen und somit einer Welthandelssprache. Wie bereits die Markenstelle belegt hat, ist es geeignet, die Form von Sitzmöbeln zu beschreiben.
[...]
Auch Wettbewerbern muss es daher gestattet bleiben, künftig ihre Möbel oder kegelförmige Raumgestaltungen mit dem beschreibenden Wort „Cone“ zu bezeichnen. „Cone“ fehlt zugleich für sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, weil die am Handel beteiligten Fachkreise dem Markenwort im Zusammenhang mit den angemeldeten Waren und Dienstleistungen einen Sachhinweis auf die geometrische Grundform eines Kegels, aber keinen Herstellerhinweis entnehmen werden."

BPatG: Zeichenfolge "Autopack" als Marke für Süßigkeiten eintragbar

BPatG
Beschluss vom 10.02.2011
25 W (pat) 47/10
Autopack


Das BPatG hat entschieden, dass die Zeichenfolge "Autopack" ausreichende Unterscheidungskraft für

"Süßwaren, Zuckerwaren, Schaumzuckerwaren, Marshmallows, süßer Speck, Zuckerwarengelees, Karamellen, Bonbons, Kaubonbons, Kaugummi für nichtmedizinische Zwecke, Fruchtgummi, Weingummi, Konfekt, Lakritz, Lakritzerzeugnisse, Schokolade und Schokoladewaren, Pralinen".

aufweist und somit für diese Waren als Marke eingetragen werden kann.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die angemeldete Marke weist hinreichende Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auf.
[...]
Entgegen der Auffassung der Markenstelle weist die Bezeichnung "Autopack" hinsichtlich der beanspruchten Waren der Klasse 30 weder einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt noch einen engen beschreibenden Bezug auf. Die Bezeichnung setzt sich aus den Bestandteilen "Auto" und "Pack" zusammen. Mit diesen Bestandteilen könnten zwar
gewisse Anklänge an die Begriffe "Automobil" und "Verpackung" hergestellt
werden.
[...]
Im vorliegenden Fall geht es jedoch um die Kennzeichnung von Süßwaren, Zuckerwaren, Bonbons, Kaugummi, Fruchtgummi etc. Auch wenn man davon ausgeht, dass bestimmte Waren in Verpackungen vertrieben werden können, welche für den Konsum in Automobilen besonders geeignet sind (wie dies z. B. im Zusammenhang mit Getränken für die in Kraftfahrzeugen üblichen "Cupholder" gelten mag), so drängt sich eine Bedeutung des Gesamtbegriffs "Autopack", der – wie ausgeführt – als solcher mehrdeutig ist, als eine die Eigenschaften der vorgenannten Waren, nämlich in für Automobile geeigneter Verpackung, keineswegs wie in dem oben genannten Beispiel auf."

BPatG: Antrag auf Fristverlängerung durch Markeninhaber im Löschungsverfahren ist regelmäßig kein Widerspruch gegen den Löschungsantrag

BPatG
Beschluss vom 17.02.2011
25 W (pat) 216/09
Wiener Griessler (Widerspruch gegen die Löschung)

Leitsätze des BPatG:


1. Stellt die Inhaberin der mit dem Löschungsantrag angegriffenen Marke innerhalb der Frist des § 54 Abs. 2 Satz 2 MarkenG lediglich einen Antrag auf Verlängerung der Frist zur Stellungnahme auf die Mitteilung nach § 54 Abs. 2 Satz 1 MarkenG, kann dies regelmäßig nicht als Widerspruch i. S. d. § 54 Abs. 2 Satz 3 MarkenG ausgelegt werden.

2. Der innerhalb der Frist des § 54 Abs. 2 Satz 2 MarkenG erhobene Widerspruch ist not-wendige Voraussetzung für die Durchführung eines Löschungsverfahrens nach § 54 Abs. 2 Satz 3 MarkenG mit materiellrechtlicher Prüfung der im Löschungsantrag geltend gemachten Löschungsgründe. Das Vorliegen dieser Verfahrensvoraussetzung ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Ihr Fehlen stellt ein Verfahrenshindernis dar mit der zwingenden Rechtsfolge, dass die angegriffene Marke im an-gegriffenen Umfang zu löschen ist, § 54 Abs. 2 Satz 2 MarkenG.

3. Die Frist des § 54 Abs. 2 Satz 2 MarkenG stellt eine gesetzliche Ausschlussfrist dar, die nicht verlängerbar ist. Sie steht weder zur Disposition des Patentamts noch kann der Löschungsantragsteller auf deren Einhaltung mit Rechtswirkung ausdrücklich oder etwa durch rügelose Einlassung verzichten.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BPatg: Zeichenfolge "DJ-Führerschein" mangels Unterscheidungskraft nicht als Marke für Fortbildungen eintragbar

BPatG
Beschluss vom 17.02.2011
27 W (pat) 48/10
DJ-Führerschein


Das BPatG hat entschieden, dass die Zeichenfolge "DJ-Führerschein" mangels Unterscheidungskraft nicht für

"Weiterbildung, Ausbildung, Erziehung und Unterricht, insbesondere von Diskjockeys; Kongresse, Seminare und Workshops für Diskjockeys; Durchführung von Qualifikationsprüfungen; Veröffentlichung und Herausgabe von Prüfungszertifikaten für Diskjockeys"

als Marke eingetragen werden kann.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Das von den beanspruchten Dienstleistungen angesprochene Publikum wird die Bezeichnung "DJ-Führerschein" in dem von der Markenstelle aufgezeigten Sinn verstehen, nämlich dass die beanspruchten Dienstleistungen der Wissensvermittlung bzw. der Aus- und Weiterbildung von Diskjockeys dienen. Sämtliche Dienstleistungen können im Rahmen einer Ausbildung von Diskjockeys erbracht werden. In diesem Sinn wird die Bezeichnung auch bereits verwendet, wie den dem Beanstandungsbescheid beigefügten Internetausdrucken zu entnehmen ist."

BPatG: Zeichenfolge "Eclair" mangels Unterscheidungskraft nicht als Marke für Schokowaren eintragbar

BPatG
Beschluss vom 13.01.2011
25 W (pat) 219/09
Eclair

Das BPatG hat entschieden, dass die Zeichenfolge "Eclair" mangels Unterscheidungskraft nicht als Marke für

"Zuckerwaren; Schokolade; Schokoladewaren”

eingetragen werden kann.

Aus den Entscheidungsgründen:

"In Bezug auf "Zuckerwaren" kann der Begriff "Eclair", der eine längliche, gefüllte und mit Glasur überzogene Backware aus Brandteig bezeichnet (s. Dr. Oetker, Lebensmittel-Lexikon, 4. Aufl., 2004, S. 201), als Hinweis auf den Verwendungszweck der Waren verstanden werden, da unter diesen Warenoberbegriff auch Füllungs-, Glasur- oder Konfektmassen sowie Schichten, Überzüge oder Füllungen von Süßwaren oder feinen Backwaren fallen (s. Dr. Oetker, Lebensmittel-Lexikon, S. 901). Dies gilt gleichermaßen für "Schokolade", die ebenfalls speziell für eine Verwendung bei "Eclairs" bestimmt sein kann. Denn "Eclairs" sind Süßwaren, die, wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, mit einem hohen Schokoladenanteil versehen sein können, sei es als Füllung oder als Glasur (s. dazu auch die mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung an die Anmelderin in der Anlage 2 übermittelten Belege, Bl. 55 - 58 d. A.). "Eclairs" können unter den Warenoberbegriff der "Schokoladenwaren" fallen. Damit erklärt "Eclair" die Art der Ware selbst."

BPatG: Marke "Neuschwanstein" mangels Unterscheidungskraft gelöscht

BPatG
Beschluss vom 04.02.2011
25 W (pat) 182/09
Neuschwanstein


Das Bundespatentgericht hat völlig zu Recht die Löschung der Marke „Neuschwanstein“ durch das DPMA bestätigt. Diese war zunächst für zahlreiche Waren und Dienstleistungen eingetragen worden.

In der Pressemitteilung des BPatG heißt es:

"Der Begriff „Neuschwanstein“ bezeichnet nicht nur eine touristische Sehenswürdig­keit, sondern ein Bauwerk, das ein herausragender Bestandteil des nationalen kulturellen Erbes ist. Bezeichnungen von Kulturgütern mit herausragender Bedeutung, die zum nationalen kulturellen Erbe oder zum Weltkulturerbe gehören, sind Allgemeingut und auch deshalb einer markenrechtlichen Monopolisierung und Kommerzialisierung entzogen. Sie weisen regelmäßig auch ohne Sachbezug zu den konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auf."

Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen, so dass der BGH vermutlich das letzte Wort sprechen wird.

Die vollständige Pressemitteilung des BPatG finden Sie hier:
"BPatG: Marke "Neuschwanstein" mangels Unterscheidungskraft gelöscht" vollständig lesen

BPatG: Eine Wortfolge, der es an Unterscheidungskraft fehlt, kann eingbettet in eine aufwendige grafische Gestaltung als Marke eingetragen werden

BPatG
Beschluss vom 12.01.2011
29 W (pat) 157/10
Premium Ingredients International


Eine Wortfolge, der es an Unterscheidungskraft fehlt, kann eingbettet in eine aufwendige grafische Gestaltung als Marke eingetragen werden.

Aus den Entscheidungsgründen:
"Zwar weisen die Wortbestandteile der angemeldeten Kombinationsmarke einen für die beanspruchten Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Sinngehalt auf, dieser wird jedoch durch die originelle grafische Ausgestaltung so weit überlagert, dass der Marke in ihrer Gesamtheit die erforderliche Unterscheidungskraft nicht mehr abgesprochen werden kann.
[...]
Denn es ist von dem Grundsatz auszugehen, dass einer Wortelemente enthaltenden Bildmarke - unbeschadet der fehlenden Unterscheidungskraft dieser Wortelemente - als Gesamtheit Unterscheidungskraft zugesprochen werden kann, wenn die grafischen Elemente ihrerseits charakteristische Merkmale aufweisen, in denen der Verkehr einen Herkunftshinweis sieht (BGH GRUR 1991, 136, 137 - NEW MAN; a. a. O. - anti Kalk; EuGH GRUR 2006, 229, 233 Rdnr. 73, 74 - BioID). Dabei vermögen allerdings einfache grafische Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbildes, an die sich der Verkehr etwa durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt hat, eine fehlende Unterscheidungskraft der Wörter ebenso wenig aufzuwiegen, wie derartige einfache grafische Gestaltungselemente auch für sich wegen fehlender Unterscheidungskraft nicht als Marke eingetragen werden können. Es bedarf vielmehr eines auffallenden Hervortretens der grafischen Elemente, um sich dem Verkehr als Herkunftshinweis einzuprägen (BGH a. a. O. - anti Kalk; GRUR 2008, 710, 711 Rdnr. 20 - VISAGE). Dies ist vorliegend der Fall"