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LG Köln: Buchhändler muss in der Werbung darauf hinweisen, wenn es sich bei beworbenen Büchern um Vorauflagen handelt

LG Köln
Urteil vom 21.04.2011
31 O 594/10
Vorauflage


Das LG Köln hat wenig überraschend entschieden, dass ein Buchhändler in der Werbung darauf hinweisen muss, wenn es sich bei beworbenen Büchern um Vorauflagen handelt. Der Hinweis "gebundener Ladenpreis aufgehoben" genügt nicht, da es - so das LG Köln - verschiedene Gründe gibt, weshalb Bücher nicht der Buchpreisbindung unterliegen können (z.B. Mängelexemplare).