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BGH: Zur Eintragungsfähigkeit von aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzten Zeichenfolgen - Buchstabe T mit Strich

BGH
Beschluss vom 10.06.2010
I ZB 39/09
Buchstabe T mit Strich
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2

Leitsätze des BGH:

a) Besteht das angemeldete Zeichen aus mehreren Bestandteilen, darf sich die Prüfung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG nicht darauf beschränken, ob die Eintragungshindernisse hinsichtlich eines oder mehrerer Zeichenbestandteile bestehen. Dem angemeldeten Zeichen ist die Eintragung vielmehr nur zu versagen, wenn es gerade auch in seiner Gesamtheit die Voraussetzungen eines Schutzhindernisses erfüllt.

b) Der Umstand, dass Zusammensetzungen, die neben dem angemeldeten Zeichen weitere Bestandteile aufweisen, vom Verkehr jedoch als einheitliche und vom angemeldeten Zeichen verschiedene Zeichen verstanden werden, Eintragungshindernissen entgegenstehen, besagt als solcher nicht, dass die-se auch bei dem angemeldeten Zeichen vorliegen.
BGH, Beschluss vom 10. Juni 2010 - I ZB 39/09 - Bundespatentgericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Frankfurt: Verletzung der Wort-/Bildmarke "B" durch Verwendung des Buchstabens "B" bei Warenidentität

OLG Frankfurt
Urteil vom 30.03.2010
6 U 240/09
§ 14 Abs. 2 MarkenG


Das OLG Frankfrut hat entschieden, dass jer Inhaber einer aus einem Großbuchstaben bestehenden Wort-/Bildmarke gegen Dritte, die den Buchstaben für identische Waren im geschäftlichen Verkehr verwenden, jedenfalls bei Warenidentität einen Unterlassungsanspruch hat.

In den Entscheidungsgründen heißt es:
"Die Kennzeichnungskraft der als Wort-/Bildmarke eingetragenen Verfügungsmarke hat das Landgericht mit Recht als - von Haus aus – jedenfalls durchschnittlich eingestuft (ebenso OLG Köln GRUR-RR 2006, 159, 161 – Buchstabe als Reißverschlussanhänger). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Verkehr dem Wortbestandteil der Marke, der sich auf den – als solchen klar erkennbaren - Großbuchstaben „B“ beschränkt, keine oder eine nur verminderte Unterscheidungskraft beimessen könnte.
[...]
Die sich gegenüberstehenden Zeichen stimmen in ihrem Wortbestandteil, nämlich dem als solchen klar erkennbaren Großbuchstaben „B“, überein. Bildlich ist der Buchstabe zwar in beiden Zeichen unterschiedlich ausgestaltet; in diesem Zusammenhang verkennt der Senat auch nicht, dass bei Kurzzeichen wie insbesondere Buchstabenzeichen bildliche Unterschiede eher ins Gewicht fallen können als bei normalen Wortzeichen (vgl. hierzu Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., Rdz. 139 zu § 9 m.w.N.). Gleichwohl weist keines der sich gegenüberstehenden Zeichen derart auffällige graphische Besonderheiten auf, dass allein hierdurch jede Zeichenähnlichkeit beseitigt würde. Dabei kann letztlich dahinstehen, wie der Grad der Zeichenähnlichkeit genau einzustufen ist. Denn angesichts der jedenfalls durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Verfügungsmarke und der bestehenden Warenidentität wäre eine Verwechslungsgefahr selbst bei geringer Zeichenähnlichkeit zu bejahen.
[...]
ne generelle – d.h. nicht durch die Besonderheiten des Einzelfalls veranlasste - Beschränkung des Schutzumfangs einer Buchstabenmarke auf die konkrete bildliche Gestaltung würde im Übrigen dem auch im Verletzungsverfahren zu respektierenden Grundsatz widersprechen, dass in üblicher Schreibweise angemeldete Einzelbuchstaben nicht nur markenfähig (§ 3 I MarkenG) sondern auch eintragungsfähig sind, solange nicht konkrete Anhaltspunkte für eine fehlende Unterscheidungskraft oder ein bestehendes Freihaltebedürfnis bestehen (vgl. BGH GRUR 2001, 161 – Buchstabe „K“; EuG GRUR Int. 2008, 1035 – Paul Hartmann ./. HABM). Einer „Monopolisierung“ des Buchstabens für den Markeninhaber kann schließlich – wie oben dargestellt - durch ein sachgerechtes Verständnis des Begriffs der markenmäßigen Benutzung entgegengewirkt werden.
"


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: "OLG Frankfurt: Verletzung der Wort-/Bildmarke "B" durch Verwendung des Buchstabens "B" bei Warenidentität" vollständig lesen