LG Nürnberg: Buchtitel gegen Marke für Druckereierzeugnisse - regelmäßig keine Markenrechtsverletzung mangels Herkunftshinweis des Titels
LG Nürnberg-Fürth
Urteil vom 20.08.2014
3 O 1565/14
Das LG Nürnberg-Fürth hat in einer kennzeichenrechtlichen Auseinandersetzung, bei der sich ein Buchtitel und eine Marke für Druckereierzeugnisse gegenüberstanden, entschieden, dass regelmäßig keine Markenrechtsverletzung vorliegt, da der Buchtitel nicht als Herkunftshinweis verstanden wird.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung. setzt die rechtsverletzende Benutzung einer geschützten Marke als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal die markenmäßige Benutzung des angegriffenen Zeichens voraus. Der EuGH (GRUR 2010, 445 — Google und Google France) prüft dieses Merkmal zweistufig, nämlich, ob dieses Zeichen überhaupt zur Unterscheidung von Waren/Dienstleistungen aus einem Unternehmen eingesetzt wird und ob dessen Benutzung durch einen Dritten die Funktionen der Marke beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte. Zu diesen Funktionen gehört insbesondere die Hauptfunktion, die Herkunft der Waren/Dienstleistungen zu gewährleisten. Die Beurteilung der markenmäßigen Benutzung ist eine Rechtsfrage, die jedoch weitgehend davon abhängt, wie die angesprochenen Verkehrskreise die konkrete Art der Zeichenverwendung verstehen.
Die Verwendung als Werktitel gemäß § 5 Abs. 3 MarkenG kommt als markenmäßige Benutzung immer dann in Betracht, wenn der Titel nicht nur — wie im Regelfall — zur Unterscheidung des Werkes von anderen Werken dient, sondern vom Verkehr als Hinweis auf die betriebliche Herkunft eines Produkts verstanden wird. Eindeutig inhaltsbeschreibende und damit allenfalls werkidentifizierende, nicht aber herkunftshinweisende Titel stellen daher keine markenmäßige Benutzung dar. Bei Buchtiteln wird ein Herkunftshinweis meist fernliegend sein, da sie regelmäßig nicht als Hinweis auf einem bestimmten Verlag verstanden werden, während dies bei periodisch erscheinenden Werken durchaus naheliegend ist (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Auflage 2010, § 14 Rn. 166-169)."
Urteil vom 20.08.2014
3 O 1565/14
Das LG Nürnberg-Fürth hat in einer kennzeichenrechtlichen Auseinandersetzung, bei der sich ein Buchtitel und eine Marke für Druckereierzeugnisse gegenüberstanden, entschieden, dass regelmäßig keine Markenrechtsverletzung vorliegt, da der Buchtitel nicht als Herkunftshinweis verstanden wird.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung. setzt die rechtsverletzende Benutzung einer geschützten Marke als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal die markenmäßige Benutzung des angegriffenen Zeichens voraus. Der EuGH (GRUR 2010, 445 — Google und Google France) prüft dieses Merkmal zweistufig, nämlich, ob dieses Zeichen überhaupt zur Unterscheidung von Waren/Dienstleistungen aus einem Unternehmen eingesetzt wird und ob dessen Benutzung durch einen Dritten die Funktionen der Marke beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte. Zu diesen Funktionen gehört insbesondere die Hauptfunktion, die Herkunft der Waren/Dienstleistungen zu gewährleisten. Die Beurteilung der markenmäßigen Benutzung ist eine Rechtsfrage, die jedoch weitgehend davon abhängt, wie die angesprochenen Verkehrskreise die konkrete Art der Zeichenverwendung verstehen.
Die Verwendung als Werktitel gemäß § 5 Abs. 3 MarkenG kommt als markenmäßige Benutzung immer dann in Betracht, wenn der Titel nicht nur — wie im Regelfall — zur Unterscheidung des Werkes von anderen Werken dient, sondern vom Verkehr als Hinweis auf die betriebliche Herkunft eines Produkts verstanden wird. Eindeutig inhaltsbeschreibende und damit allenfalls werkidentifizierende, nicht aber herkunftshinweisende Titel stellen daher keine markenmäßige Benutzung dar. Bei Buchtiteln wird ein Herkunftshinweis meist fernliegend sein, da sie regelmäßig nicht als Hinweis auf einem bestimmten Verlag verstanden werden, während dies bei periodisch erscheinenden Werken durchaus naheliegend ist (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Auflage 2010, § 14 Rn. 166-169)."