LG Frankfurt: Wettbewerbswidriger Verstoß gegen Art. 23 Luftverkehrsdienste-VO wenn bei Flugbuchung nicht auf Kosten für Check-In am Flughafen hingewiesen wird
LG Frankfurt
Urteil vom 12.01.2021
3-06 O 7/20
Das LG Frankfurt hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn bei bei Buchung eines Fluges nicht auf Kosten für den Check-In am Flughafen hingewiesen wird.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Kläger ist klagebefugt aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Unstreitig handelt es sich bei dem Kläger um einen rechtsfähigen Verband zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne dieser Norm.
Der mit dem Antrag Ziffer 1 a der Klageschrift geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist aus §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 5a Abs. 2 UWG in Verbindung mit Art. 23 der Luftverkehrsdienste-VO begründet.
Der Beklagten liegt ein Verstoß gegen § 5a Abs. 2 UWG zur Last. Ein solcher ist gegeben, wenn die Beklagte dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die der Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Nach Abs. 4 der Norm gelten als wesentlich im Sinne des Abs. 2 auch Informationen, die dem Verbraucher auf Grund unionsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen.
Nach Art. 23 Abs. 1 S. 4 der Luftverkehrsdienste-VO werden fakultative Zusatzkosten auf klare, transparente und eindeutige Art und Weise am Beginn jedes Buchungsvorgangs mitgeteilt; die Annahme der fakultativen Zusatzkosten durch den Kunden erfolgt auf „Opt-in“-Basis.
Bei den Informations- und Transparenzanforderungen des Art. 23 Abs. 1 Luftverkehrsdienste-VO handelt es sich um wesentliche Informationen im Sinne des § 5a Abs. 4 UWG (Köhler/Bornkamm/ Feddersen/Köhler UWG, 39. Aufl., § 5a Rn. 5.21). Ohne Erfolg wendet die Beklagte die fehlende Wesentlichkeit der Information ein. Auf die Entscheidung der Frage, ob 99 % der Fluggäste (der Beklagten) ohnehin keinen Schalter-Check-In wählen würden, kommt es nicht an. Aus Art. 7 Abs. 5 der UGP-RL folgt die Wertung, dass unionsrechtlich vorgesehene Informationspflichten zugunsten von Verbrauchern stets als wesentliche Informationen anzusehen sind. Es kommt also nicht darauf an, aus welchen Gründen die Informationspflichten bestehen und ob Verbraucher auf diese Informationen tatsächlich für ihre geschäftliche Entscheidung angewiesen sind (MüKoUWG/Alexander, 3. Aufl. 2020, UWG § 5a, Rn. 410). Im Übrigen kann es nicht auf die Anzahl der Fluggäste der Beklagten ankommen, sondern auf die Gesamtheit der Fluggäste, da es keinen Teilmarkt betreffend ...Flüge gibt.
Die streitgegenständlichen Check-In-Gebühren für ein Einchecken am Schalter im Flughafen sind fakultative Zusatzkosten im Sinne von Art. 23 Abs. 1 S. 4 der Luftverkehrsdienste-VO (EuGH, Urteil vom 23.4.2020, Az. C-28/19, BeckRS 2020, 6402, Tz. 32). Dies hat zur Folge, dass diese Gebühren auf klare, transparente und eindeutige Art und Weise am Beginn jedes Buchungsvorgangs mitgeteilt werden müssen.
Ziel der Luftverkehrsdienste-VO ist es, die Kunden in die Lage zu versetzen, die Preise verschiedener Luftfahrtunternehmen für Flugdienste effektiv zu vergleichen; Um aber die effektive Vergleichbarkeit der Preise von Flugdiensten zu ermöglichen, wie es Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der Luftverkehrsdienste-VO verlangt, ist es notwendig, diese Preise zu Beginn des Buchungsvorgangs der Flugreise mitzuteilen. Nur so können die Kunden die Preise verschiedener Luftfahrtunternehmen für Flugdienste effektiv vergleichen. Anders als viele andere fakultative Zusatzleistungen kann der „Check-In“ am Flughafen nur von der Fluggesellschaft selbst erbracht werden. Die von der Fluggesellschaft festgelegten Preise sind zu zahlen oder auf die Teilnahme am Flug ist zu verzichten. Bei zu hohen Kosten kann nicht auf einen Drittanbieter ausgewichen werden. Deshalb ist die klare, transparente und eindeutige Angabe von Zusatzkosten für den „Check-In“ am Flughafen von zentraler Bedeutung für die effektive Vergleichbarkeit der Flugkosten. Nur so ist die Preisgestaltung der einzelnen Fluggesellschaften transparent für den Verbraucher, sodass unabhängig davon, ob er schon bei dem konkreten Buchungsvorgang den „Check-In“ am Flughafen hinzubuchen kann, dessen Preise anzugeben sind (so auch OLG Dresden, Urteil vom 13.11.2018 – 14 U 751/18, juris Rn. 20 ff. zu den Kosten für die Beförderung von aufgegebenem Gepäck).
Entgegen der Ansicht der Beklagten informiert sie auch nicht in klarer, transparenter und eindeutiger Art und Weise während des Buchungsvorgangs über die Kosten des „Check-Ins“ am Flughafen. Zur Erfordernis der Transparenz und der Klarheit gehört auch die direkte Darstellung der Kosten für den „Check-In“ am Flughafen im Rahmen des Buchungsvorgangs selbst und nicht, wie im Rahmen des streitgegenständlichen Buchungsvorgangs bei der Beklagten, unter einem kleinen Reiter am unteren Ende der Webseite namens „Geschäftsbedingungen & Beförderungsbestimmungen“, welcher auf die Allgemeinen Beförderungsbedingungen verlinkt, deren Art. 6.2 auf die Gebührentabelle verweist, aus welcher sich die Kosten für den „Check-In“ am Flughafen ergeben. Gerade Buchungssituationen im Internet sind auf eine schnelle Entscheidung angelegt (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 24.09.2015 – 6 U 60/15, juris Rn. 31), sodass ein derart umständlich gestalteter Hinweis nicht mehr dem Gebot der Transparenz und der Klarheit genügt.
Soweit die Beklagte einwendet, dass während des Buchungsvorgangs fortlaufend auf die AGB hingewiesen werde und dass vor Abschluss der Buchung der Reisende die Kenntnisnahme der ABG bestätigen müsse (Anlage B 3), ist dies unbehelflich. Das Erfordernis eines Hinweises auf klare, transparente und eindeutige Art und Weise ist nicht dadurch erfüllt, dass die bei einem Schalter-Check-In anfallenden Gebühren auf der Webseite kleingedruckt in der Rubrik „... ...“ unter „Gebühren“ zu finden sind.
Der Vortrag der Beklagten, der Kunde werde am Schalter sowie per E-Mail zwei Tage vor Abflug informiert, ist irrelevant, da diese Information zu spät ist. Zu diesem Zeitpunkt hat der Kunde seine geschäftliche Entscheidung bereits getroffen.
Der mit dem Antrag Ziffer 1 b der Klageschrift geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist aus § 3a UWG in Verbindung mit § 312j Abs. 1, 2 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1S. 1 Nr. 1 EGBGB begründet.
Auf den vorliegenden Fall ist deutsches Recht anwendbar.
Das auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einem unlauteren Wettbewerbsverhalten anwendbare Recht ist nach Art. 6 Abs. 1 und 2 ROM II-VO zu bestimmen.
Nach Art. 6 Abs. 1 ROM II-VO ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus unlauterem Wettbewerbsverhalten das Recht des Staats anzuwenden, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden sind oder wahrscheinlich beeinträchtigt werden, insbesondere der Ort, an dem auf die Entschließung des Kunden eingewirkt werden soll (BGH GRUR 2010, 847, Rn. 10 – Ausschreibung in Bulgarien). Entscheidend ist danach der Ort der wettbewerblichen Interessenkollision (BGH GRUR 2014, 601, Rn. 38 – englischsprachige Pressemitteilung).
Beeinträchtigt ein unlauteres Wettbewerbsverhalten dagegen ausschließlich die Interessen eines bestimmten Wettbewerbers, ist nach Art. 6 Abs. 2 ROM II-VO Art. 4 der VO anwendbar. Ein Fall von Art. 6 Abs. 2 Rom II VO liegt hier jedoch nicht vor. Der von dem Kläger geltend gemachte Verstoß gegen § 3a UWG beeinträchtigt Allgemeininteressen, da diese Vorschrift dem Interesse der Allgemeinheit an unverfälschtem Wettbewerb dient (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, a.a.O., § 3a Rn. 1.6).
Nach der somit anwendbaren Grundregel des § 6 Abs. 1 Rom II-VO ist der Marktort entscheidend. Danach ist vorliegend deutsches Recht anzuwenden, weil die Verbraucherinteressen in Deutschland beeinträchtigt worden sind.
Von dem nach Art. 6 Rom II-VO zu bestimmenden Recht kann auch nach dessen Abs. 4 nicht durch eine Vereinbarung gemäß Art. 14 abgewichen werden.
Die Norm des § 312j BGB ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, a.a.O., § 3a Rn. 1.311). Der Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung indiziert im Regelfall die Eignung zur spürbaren Beeinträchtigung der Interessen der von der fraglichen Werbung angesprochenen Marktteilnehmer (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, a.a.O., § 3a Rn. 1.112).
Der Tatbestand des Vorliegens einer Lieferbeschränkung im Sinne von § 312j Abs. 1, 2 BGB ist erfüllt. Die Vorschrift gilt bei Webseiten für den elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern und der angebahnte Vertrag muss eine „entgeltliche Leistung“ zum Gegenstand haben (MüKoBGB/Wendehorst, 8. Aufl. 2019, BGB § 312j Rn. 3). Entgegen der Auffassung der Beklagten besteht daher keine Beschränkung auf Kaufverträge.
Eine Lieferbeschränkung im Sinne der Regelung liegt vor, da in dem Fall, dass der Verbraucher die zusätzliche Gebühr für den Schalter-Check-In nicht bezahlt, er den gebuchten Flug nicht antreten kann.
Bei der Information über die am Schalter zu zahlenden Check-In-Kosten handelt es sich um eine Information im Sinne von Art. 246a § 1 Abs. 1S. 1 Nr. 1 EGBGB. Diese muss im räumlich –funktionalen Zusammenhang mit der Abgabe der Bestellung stehen. Wie oben dargelegt, fehlt es hieran.
Dem Kläger steht gegen den Beklagten auch der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten zu aus § 13 Abs. 3 UWG. Die streitgegenständlichen Ansprüche waren bereits Gegenstand der vom Kläger ausgesprochenen Abmahnung. Auch bei nur teilweiser Berechtigung der Abmahnung ist die Kostenpauschale in voller Höhe zu bezahlen.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 12.01.2021
3-06 O 7/20
Das LG Frankfurt hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn bei bei Buchung eines Fluges nicht auf Kosten für den Check-In am Flughafen hingewiesen wird.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Kläger ist klagebefugt aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Unstreitig handelt es sich bei dem Kläger um einen rechtsfähigen Verband zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne dieser Norm.
Der mit dem Antrag Ziffer 1 a der Klageschrift geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist aus §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 5a Abs. 2 UWG in Verbindung mit Art. 23 der Luftverkehrsdienste-VO begründet.
Der Beklagten liegt ein Verstoß gegen § 5a Abs. 2 UWG zur Last. Ein solcher ist gegeben, wenn die Beklagte dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die der Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Nach Abs. 4 der Norm gelten als wesentlich im Sinne des Abs. 2 auch Informationen, die dem Verbraucher auf Grund unionsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen.
Nach Art. 23 Abs. 1 S. 4 der Luftverkehrsdienste-VO werden fakultative Zusatzkosten auf klare, transparente und eindeutige Art und Weise am Beginn jedes Buchungsvorgangs mitgeteilt; die Annahme der fakultativen Zusatzkosten durch den Kunden erfolgt auf „Opt-in“-Basis.
Bei den Informations- und Transparenzanforderungen des Art. 23 Abs. 1 Luftverkehrsdienste-VO handelt es sich um wesentliche Informationen im Sinne des § 5a Abs. 4 UWG (Köhler/Bornkamm/ Feddersen/Köhler UWG, 39. Aufl., § 5a Rn. 5.21). Ohne Erfolg wendet die Beklagte die fehlende Wesentlichkeit der Information ein. Auf die Entscheidung der Frage, ob 99 % der Fluggäste (der Beklagten) ohnehin keinen Schalter-Check-In wählen würden, kommt es nicht an. Aus Art. 7 Abs. 5 der UGP-RL folgt die Wertung, dass unionsrechtlich vorgesehene Informationspflichten zugunsten von Verbrauchern stets als wesentliche Informationen anzusehen sind. Es kommt also nicht darauf an, aus welchen Gründen die Informationspflichten bestehen und ob Verbraucher auf diese Informationen tatsächlich für ihre geschäftliche Entscheidung angewiesen sind (MüKoUWG/Alexander, 3. Aufl. 2020, UWG § 5a, Rn. 410). Im Übrigen kann es nicht auf die Anzahl der Fluggäste der Beklagten ankommen, sondern auf die Gesamtheit der Fluggäste, da es keinen Teilmarkt betreffend ...Flüge gibt.
Die streitgegenständlichen Check-In-Gebühren für ein Einchecken am Schalter im Flughafen sind fakultative Zusatzkosten im Sinne von Art. 23 Abs. 1 S. 4 der Luftverkehrsdienste-VO (EuGH, Urteil vom 23.4.2020, Az. C-28/19, BeckRS 2020, 6402, Tz. 32). Dies hat zur Folge, dass diese Gebühren auf klare, transparente und eindeutige Art und Weise am Beginn jedes Buchungsvorgangs mitgeteilt werden müssen.
Ziel der Luftverkehrsdienste-VO ist es, die Kunden in die Lage zu versetzen, die Preise verschiedener Luftfahrtunternehmen für Flugdienste effektiv zu vergleichen; Um aber die effektive Vergleichbarkeit der Preise von Flugdiensten zu ermöglichen, wie es Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der Luftverkehrsdienste-VO verlangt, ist es notwendig, diese Preise zu Beginn des Buchungsvorgangs der Flugreise mitzuteilen. Nur so können die Kunden die Preise verschiedener Luftfahrtunternehmen für Flugdienste effektiv vergleichen. Anders als viele andere fakultative Zusatzleistungen kann der „Check-In“ am Flughafen nur von der Fluggesellschaft selbst erbracht werden. Die von der Fluggesellschaft festgelegten Preise sind zu zahlen oder auf die Teilnahme am Flug ist zu verzichten. Bei zu hohen Kosten kann nicht auf einen Drittanbieter ausgewichen werden. Deshalb ist die klare, transparente und eindeutige Angabe von Zusatzkosten für den „Check-In“ am Flughafen von zentraler Bedeutung für die effektive Vergleichbarkeit der Flugkosten. Nur so ist die Preisgestaltung der einzelnen Fluggesellschaften transparent für den Verbraucher, sodass unabhängig davon, ob er schon bei dem konkreten Buchungsvorgang den „Check-In“ am Flughafen hinzubuchen kann, dessen Preise anzugeben sind (so auch OLG Dresden, Urteil vom 13.11.2018 – 14 U 751/18, juris Rn. 20 ff. zu den Kosten für die Beförderung von aufgegebenem Gepäck).
Entgegen der Ansicht der Beklagten informiert sie auch nicht in klarer, transparenter und eindeutiger Art und Weise während des Buchungsvorgangs über die Kosten des „Check-Ins“ am Flughafen. Zur Erfordernis der Transparenz und der Klarheit gehört auch die direkte Darstellung der Kosten für den „Check-In“ am Flughafen im Rahmen des Buchungsvorgangs selbst und nicht, wie im Rahmen des streitgegenständlichen Buchungsvorgangs bei der Beklagten, unter einem kleinen Reiter am unteren Ende der Webseite namens „Geschäftsbedingungen & Beförderungsbestimmungen“, welcher auf die Allgemeinen Beförderungsbedingungen verlinkt, deren Art. 6.2 auf die Gebührentabelle verweist, aus welcher sich die Kosten für den „Check-In“ am Flughafen ergeben. Gerade Buchungssituationen im Internet sind auf eine schnelle Entscheidung angelegt (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 24.09.2015 – 6 U 60/15, juris Rn. 31), sodass ein derart umständlich gestalteter Hinweis nicht mehr dem Gebot der Transparenz und der Klarheit genügt.
Soweit die Beklagte einwendet, dass während des Buchungsvorgangs fortlaufend auf die AGB hingewiesen werde und dass vor Abschluss der Buchung der Reisende die Kenntnisnahme der ABG bestätigen müsse (Anlage B 3), ist dies unbehelflich. Das Erfordernis eines Hinweises auf klare, transparente und eindeutige Art und Weise ist nicht dadurch erfüllt, dass die bei einem Schalter-Check-In anfallenden Gebühren auf der Webseite kleingedruckt in der Rubrik „... ...“ unter „Gebühren“ zu finden sind.
Der Vortrag der Beklagten, der Kunde werde am Schalter sowie per E-Mail zwei Tage vor Abflug informiert, ist irrelevant, da diese Information zu spät ist. Zu diesem Zeitpunkt hat der Kunde seine geschäftliche Entscheidung bereits getroffen.
Der mit dem Antrag Ziffer 1 b der Klageschrift geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist aus § 3a UWG in Verbindung mit § 312j Abs. 1, 2 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1S. 1 Nr. 1 EGBGB begründet.
Auf den vorliegenden Fall ist deutsches Recht anwendbar.
Das auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einem unlauteren Wettbewerbsverhalten anwendbare Recht ist nach Art. 6 Abs. 1 und 2 ROM II-VO zu bestimmen.
Nach Art. 6 Abs. 1 ROM II-VO ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus unlauterem Wettbewerbsverhalten das Recht des Staats anzuwenden, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden sind oder wahrscheinlich beeinträchtigt werden, insbesondere der Ort, an dem auf die Entschließung des Kunden eingewirkt werden soll (BGH GRUR 2010, 847, Rn. 10 – Ausschreibung in Bulgarien). Entscheidend ist danach der Ort der wettbewerblichen Interessenkollision (BGH GRUR 2014, 601, Rn. 38 – englischsprachige Pressemitteilung).
Beeinträchtigt ein unlauteres Wettbewerbsverhalten dagegen ausschließlich die Interessen eines bestimmten Wettbewerbers, ist nach Art. 6 Abs. 2 ROM II-VO Art. 4 der VO anwendbar. Ein Fall von Art. 6 Abs. 2 Rom II VO liegt hier jedoch nicht vor. Der von dem Kläger geltend gemachte Verstoß gegen § 3a UWG beeinträchtigt Allgemeininteressen, da diese Vorschrift dem Interesse der Allgemeinheit an unverfälschtem Wettbewerb dient (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, a.a.O., § 3a Rn. 1.6).
Nach der somit anwendbaren Grundregel des § 6 Abs. 1 Rom II-VO ist der Marktort entscheidend. Danach ist vorliegend deutsches Recht anzuwenden, weil die Verbraucherinteressen in Deutschland beeinträchtigt worden sind.
Von dem nach Art. 6 Rom II-VO zu bestimmenden Recht kann auch nach dessen Abs. 4 nicht durch eine Vereinbarung gemäß Art. 14 abgewichen werden.
Die Norm des § 312j BGB ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, a.a.O., § 3a Rn. 1.311). Der Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung indiziert im Regelfall die Eignung zur spürbaren Beeinträchtigung der Interessen der von der fraglichen Werbung angesprochenen Marktteilnehmer (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, a.a.O., § 3a Rn. 1.112).
Der Tatbestand des Vorliegens einer Lieferbeschränkung im Sinne von § 312j Abs. 1, 2 BGB ist erfüllt. Die Vorschrift gilt bei Webseiten für den elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern und der angebahnte Vertrag muss eine „entgeltliche Leistung“ zum Gegenstand haben (MüKoBGB/Wendehorst, 8. Aufl. 2019, BGB § 312j Rn. 3). Entgegen der Auffassung der Beklagten besteht daher keine Beschränkung auf Kaufverträge.
Eine Lieferbeschränkung im Sinne der Regelung liegt vor, da in dem Fall, dass der Verbraucher die zusätzliche Gebühr für den Schalter-Check-In nicht bezahlt, er den gebuchten Flug nicht antreten kann.
Bei der Information über die am Schalter zu zahlenden Check-In-Kosten handelt es sich um eine Information im Sinne von Art. 246a § 1 Abs. 1S. 1 Nr. 1 EGBGB. Diese muss im räumlich –funktionalen Zusammenhang mit der Abgabe der Bestellung stehen. Wie oben dargelegt, fehlt es hieran.
Dem Kläger steht gegen den Beklagten auch der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten zu aus § 13 Abs. 3 UWG. Die streitgegenständlichen Ansprüche waren bereits Gegenstand der vom Kläger ausgesprochenen Abmahnung. Auch bei nur teilweiser Berechtigung der Abmahnung ist die Kostenpauschale in voller Höhe zu bezahlen.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: