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Bundesgesetzblatt: Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite

Das Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt am 24.11.2021 in Kraft.

Bundestag: Entwurf - Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite

Der Bundestag hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vorgelegt.


Bundesrat stimmt dem Gesetz zum automatisierten Fahren zu - Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Auch der Bundesrat hat nunmehr den neuen Regelungen zum Fahren von Autos mit hoch- und vollautomatisierter Fahrfunktion zugestimmt.

Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (18/11300) in der durch den Verkehrsausschuss geänderten Fassung (18/11776) .

Die Pressemitteilung des BMVI:

Bundesrat stimmt Gesetz zum automatisierten Fahren zu

Der Bundesrat hat heute dem Gesetz zum automatisierten Fahren (Änderung des Straßenverkehrsgesetzes) zugestimmt. Damit kann das Gesetz in Kraft treten. Kern ist die rechtliche Gleichstellung von menschlichem Fahrer und Computer. Hoch- oder vollautomatisierte Fahrsysteme dürfen künftig die Fahraufgabe selbstständig übernehmen.

Dobrindt:

Das automatisierte Fahren ist die größte Mobilitätsrevolution seit der Erfindung des Automobils. Dafür schaffen wir jetzt das modernste Straßenverkehrsrecht der Welt. Wir stellen Fahrer und Computer rechtlich gleich. Das heißt: Automatisierte Systeme im Auto dürfen die Fahraufgabe komplett übernehmen. Wir ermöglichen damit, dass der Fahrer während der hochautomatisierten Fahrt die Hände vom Lenker nehmen darf, um etwa im Internet zu surfen oder E-Mails zu checken.
Mit dem Gesetz wird eine Rückübernahme der Fahrzeugsteuerung durch den Fahrer nur dann vorgeschrieben, wenn das hoch- oder vollautomatisierte System ihn dazu auffordert oder wenn die Voraussetzungen für eine bestimmungsgemäße Verwendung der hoch- oder vollautomatisierten Fahrfunktionen nicht mehr vorliegen (z. B. bei einem geplatzten Reifen). Um nachweisen zu können, ob der Fahrer in einer bestimmten Fahrsituation die Fahraufgabe innehatte oder das System, wird der Einsatz eines Datenspeichers ("Blackbox") vorgeschrieben


Bundestag beschließt gesetzliche Regelungen für autonomes Fahren - Regelungen zum Fahren von Autos mit hoch- und vollautomatisierter Fahrfunktion

Der Deutsche Bundestag hat die Regelungen zum Fahren von Autos mit hoch- und vollautomatisierter Fahrfunktion beschlossen:

Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (18/11300) in der durch den Verkehrsausschuss geänderten Fassung (18/11776) .

Die Pressemitteilung des Deutschen Bundestages:

"Straßen­verkehrsgesetz für automatisiertes Fahren geändert - Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Der Bundestag hat Regelungen zum Fahren von Autos mit hoch- und vollautomatisierter Fahrfunktion verabschiedet. Am Donnerstag, 30. März 2017, stimmten die Fraktionen von CDU/CSU und SPD einem Entwurf der Bundesregierung zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (18/11300) in der durch den Verkehrsausschuss geänderten Fassung (18/11776) zu. Die Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke lehnten die Vorlage ab. Ein Änderungsantrag der Linksfraktion (18/11786) fand keine Mehrheit.

Der Gesetzentwurf stellt klar, dass der Betrieb von Kraftfahrzeugen mittels hoch- und vollautomatisierter Fahrfunktion "im Rahmen der bestimmungsgemäßen Verwendung" zulässig ist. Wenn etwa die automatisierte Fahrfunktion nur für den Einsatz auf Autobahnen konstruiert ist, dürfe das Auto nicht zum Verkehr auf anderen Straßen eingesetzt werden, heißt es in der Vorlage.

Fahrer muss wahrnehmungsbereit sein

Ferner wird geregelt, dass im Rahmen der bestimmungsgemäßen Verwendung die automatisierte Fahrfunktion zur Fahrzeugsteuerung verwendet werden kann, "wenn der Fahrzeugführer besonders geregelte Pflichten zur unverzüglichen Wiederaufnahme der Fahrzeugsteuerung beachtet". Einem Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen folgend hat der Verkehrsausschuss klargestellt, dass der Fahrzeugführer sich im Falle, dass die hoch- und vollautomatisierte Fahrfunktion die Kontrolle über das Auto übernommen hat, „vom Verkehrsgeschehen und der Fahrzeugführung abwenden“ darf. Er müsse aber so wahrnehmungsbereit sein, dass er die Steuerung wieder übernehmen kann, wenn er vom System dazu aufgefordert wird.
Geregelt sind in dem Gesetz auch Haftungsfragen. Damit zusammenhängend ist die Frist für die Speicherung von Daten des Fahrgeschehens von geplant drei Jahren auf sechs Monate abgesenkt worden, es sei denn, das Auto war in einen Unfall verwickelt.

Minister: Rechtliche Gleichstellung zwischen Mensch und Computer

Mit dem Gesetz wolle man zeigen, dass automatisiertes Fahren möglich ist, sagte Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt (CSU) zu Beginn der Debatte. Dazu gebe es nun „erstmals in der Welt“ rechtliche Voraussetzungen. „Wir schaffen eine rechtliche Gleichstellung zwischen dem menschlichen Fahrer und dem Computer als Fahrer“, sagte Dobrindt. Zudem würden die Haftungsfragen geklärt: „Wenn der automatisierte Modus das Fahrzeug steuert, liegt die Haftung beim Hersteller“, machte der Minister deutlich.

Dobrindt sprach von einer grundlegenden Veränderung der Mobilität. Die Folge seien unter anderen weniger Unfälle und weniger Stau. „Wir wollen, dass Deutschland bei dieser technologischen Revolution an der Spitze steht“, sagte der Minister.

Linke: Autofahrer werden zu Versuchskaninchen gemacht
Es gehe der Bundesregierung nicht um eine moderne Verkehrspolitik, sondern um neue Geschäftsfelder für die Automobilindustrie in Deutschland, befand hingegen Herbert Behrens (Die Linke). Obwohl eigentlich die Frage der Verkehrssicherheit ganz oben stehen müsste, werde dazu im Gesetz nichts gesagt, kritisierte er. „Ich habe den Eindruck, die Autofahrer werden zu Versuchskaninchen gemacht“, sagte der Linke-Abgeordnete. Sie müssten selber herausbekommen, wann das Auto übernommen werden muss und wann sich die Technik ausschaltet. „Das ist keine vorrausschauende Politik“, urteilte er.

Kritik übte Behrens auch am Umgang mit dem Datenschutz. Der Fahrzeughalter müsse entscheiden können, „was gespeichert wird und was nicht“. Das habe auch die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in der Expertenanhörung gefordert. Behrens Fazit lautete daher: „Das Gesetz ist nicht zukunftstauglich.“
SPD: Technik fährt sicherer und sauberer als der Mensch

Es gehe nicht um das autonome Fahren, erinnerte Kirsten Lühmann (SPD). Vielmehr würden nun für das Fahren mit hoch- und vollautomatisierter Fahrfunktion gesetzliche Regelungen verabschiedet. Diese Systeme würden die Verkehrssicherheit maßgeblich erhöhen, sagte sie. „Mit hoch- und vollautomatisierten Fahrfunktionen können viele Unfälle mit Todesopfern und Schwerverletzten vermieden werden“, betonte Lühmann. Zugleich erhöhe sich der Fahrkomfort, und es würden Kohlendioxidemissionen eingespart.

„Auch wenn viele Kollegen es nicht wahrhaben wollen: Die Technik fährt sicherer und sauberer als der Mensch“, sagte sie. Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen habe der Entwurf zudem viele Verbesserungen erfahren – auch beim Datenschutz. So sei klargestellt, dass nur gespeichert werde, wer gefahren ist. „Wir gehen nicht darüber hinaus, und das ist gut und richtig“, sagte sie.

Grüne: Gesetz hätte mehr Sorgfalt verdient

Stephan Kühn (Bündnis 90/Die Grünen) sagte, ein Gesetz mit einer solchen Tragweite hätte aus seiner Sicht mehr Sorgfalt verdient. Trotz der Nachbesserungen blieben viele Fragen offen und seien Kernprobleme weiterhin nicht gelöst. „Die Verbraucher werden Sie mit diesem Gesetz nicht vom hoch- und vollautomatisierten Fahren überzeugen“, sagte Kühn.
Kein Verständnis habe er auch dafür, dass Minister Dobrindt zwar eine Ethikkommission in Sachen automatisiertes Fahren eingerichtet habe, deren Ergebnisse aber nicht abgewartet worden seien. Einziger Lichtblick, so Kühn sei, dass für 2019 eine Evaluation vorgesehen ist. „Somit besteht die Chance, die handwerklichen Fehler bei diesem Gesetz in der nächsten Legislaturperiode zu beseitigen.“

CDU/CSU: Aufzeichnungen zwingend erforderlich
Steffen Bilger (CDU/CSU) betonte, zur Klärung von Haftungsansprüchen sei es zwingend erforderlich, dass aufgezeichnet werde, „ob bei Unfall oder anderen Schäden der Computer oder der Mensch die Fahraufgabe innehatte“.
Klar sei aber auch, dass mit den angefallenen Daten sehr sensibel umgegangen werden müsse. Daher würden die Daten auch im Datenspeicher des Autos verbleiben. Eine Verwendung sei nur zulässig, wenn sie für die Aufklärung eines Unfalls oder Schadens benötigt würden.

Änderungsantrag der Linken abgelehnt
In ihrem Änderungsantrag hatte Die Linke dafür plädiert, die von der Datenschutzbeauftragten Andrea Voßhoff vorgebrachten datenschutzrechtlichen Unzulänglichkeiten aufzugreifen und deren Vorschlag für eine Neufassung des Paragrafen 63a des Straßenverkehrsgesetzes zu übernehmen.

Die Linke verwies auch auf die Kritik des Bundesrates an den datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Gesetzentwurfs."



BVerwG: Kein Anspruch auf Veröffentlichung von Petitionen auf der Internetseite des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestags

BVerwG
Urteile vom 15.03.2017
6 C 16.16
6 C 28.16


Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass kein Anspruch auf Veröffentlichung von Petitionen auf der Internetseite des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestags besteht.

Die Pressemitteilung des BVerwG:

Kein Anspruch auf Veröffentlichung von Petitionen auf der Internetseite des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestags

Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags entscheidet ohne Bindungen an subjektive Rechte der Petenten darüber, ob Petitionen auf seiner Internetseite „epetitionen“ veröffentlicht werden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Der Petitionsausschuss betreibt diese Internetseite auf der Grundlage einer von ihm hierzu erlassenen Richtlinie. Danach können Petitionen, die auf dem dafür vorgesehenen elektronischen Formular eingereicht werden, für die Dauer von vier Wochen auf der Seite veröffentlicht werden, wenn sie inhaltlich ein Anliegen von allgemeinem Interesse zum Gegenstand haben, das für eine sachliche öffentliche Diskussion geeignet ist. Einen Anspruch auf Veröffentlichung schließt die Richtlinie ausdrücklich aus. Während der Veröffentlichung können weitere Personen die Petitionen mitzeichnen oder Diskussionsbeiträge abgeben. Danach nimmt das übliche Petitionsverfahren seinen Lauf, d.h. der Bundestag entscheidet aufgrund der Empfehlung des Petitionsausschusses über die weitere Behandlung der Petition. Dieses Verfahren durchlaufen auch Petitionen, die nicht veröffentlicht werden. Den Petenten werden die Entscheidung über die Veröffentlichung und die Art der Erledigung der Petition jeweils unter Angabe von Gründen mitgeteilt.

Der Petitionsausschuss lehnte es ab, die Petitionen der Kläger, die auf ein Tätigwerden des Bundestags in bestimmten allgemeinpolitischen Themenbereichen abzielten, auf der Internetseite zu veröffentlichen. Auf seine Empfehlungen beschloss der Bundestag jeweils, die Petitionsverfahren abzuschließen, ohne etwas zu veranlassen. Die auf die Veröffentlichung gerichteten Klagen haben in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Die Revisionen der Kläger hat das Bundesverwaltungsgericht aus im Wesentlichen folgenden Gründen zurückgewiesen: Das Petitionsgrundrecht nach Art. 17 GG gibt einem Petenten Ansprüche darauf, dass die zuständige Stelle oder die Volksvertretung die Petition entgegennimmt, inhaltlich prüft und die Art der Erledigung mitteilt. Auch darf der Petent bei der Vorbereitung seiner Petition, der öffentlichen Werbung für das Petitionsanliegen und seinen Bemühungen um dessen Unterstützung durch andere nicht behindert werden (sog. Petitionieren). Dagegen gibt Art. 17 GG Petenten keine rechtliche Handhabe, um die Art und Weise der Behandlung der Petition zu beeinflussen. Insbesondere der Volksvertretung steht es grundsätzlich frei, ob sie nach der Kenntnisnahme der Petition weitere Schritte unternimmt, etwa den Sachverhalt weiter aufzuklären versucht oder andere Stellen um die Bewertung des Petitionsanliegens ersucht. Erst recht kann sie nach Gesichtspunkten der politischen Zweckmäßigkeit darüber entscheiden, ob sie ein allgemeines Petitionsanliegen fördert oder sich sogar zu Eigen macht. Insbesondere Petitionen, die allgemeine Anliegen betreffen, sind ausschließlich dazu bestimmt, Anstöße zu geben, die aufgenommen werden können, aber nicht müssen.

Danach werden Veröffentlichungen auf der Internetseite nicht vom Schutzbereich des Petitionsgrundrechts umfasst. Die Veröffentlichungen sind nicht dazu bestimmt, Petenten bei der Werbung für ihr allgemeines Anliegen zu unterstützen. Vielmehr sind sie Teil der Behandlung von Petitionen, bei der Petitionsausschuss und Bundestag keinen Bindungen durch Art. 17 GG unterliegen. Die Veröffentlichungen sollen die Möglichkeit eröffnen, weitere Informationen über das Petitionsanliegen zu sammeln. Diese Zweckbestimmung der Internetseite folgt aus der Richtlinie des Petitionsausschusses, die diesem die Verfügungsmacht über die Seite in vollem Umfang belässt. Den Petenten sind in Fragen des Betriebs, insbesondere der Veröffentlichungen, keinerlei Mitspracherechte eingeräumt.

Nach alledem kann zum einen dahingestellt bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen elektronisch eingereichte Petitionen dem Schriftlichkeitserfordernis des Art. 17 GG genügen. Zum anderen bedarf keiner Entscheidung, ob die Internetseite nur auf gesetzlicher Grundlage betrieben werden darf. Würde dies bejaht, müsste sie bis zum Inkrafttreten eines Gesetzes geschlossen werden, sodass Veröffentlichungen nicht mehr möglich wären.

BVerwG 6 C 16.16 - Urteil vom 15. März 2017

Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg 3 B 11.15 - Urteil vom 16. Dezember 2015
VG Berlin 2 K 39.14 - Urteil vom 01. Dezember 2014

BVerwG 6 C 28.16 - Urteil vom 15. März 2017

Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg 3 B 9.14 - Urteil vom 16. Dezember 2015
VG Berlin 2 K 6.12 - Urteil vom 17. Oktober 2012


Wissenschaftlicher Dienst des Bundestages: PKW-Maut auch in der aktuell geplanten Fassung europarechtswidrig

Der wissenschaftliche Dienst des Bundestages kommt zu dem zutreffenden Ergebnis, dass die geplante PKW-Maut auch in der aktuell geplanten Fassung europarechtswidrig ist:
Gutachten zur Vereinbarkeit des Infrastrukturabgabengesetzes und des Zweiten Verkehrssteueränderungsgesetzes
in der Fassung der von der Bundesregierung beschlossenen Änderungsgesetze mit dem Unionsrecht


Die Zusammenfassung des Gutachtens:

"Die Einführung einer Infrastrukturabgabe gemäß § 1 Abs. 1 InfrAG bei gleichzeitiger Vermeidung einer Doppelbelastung für in Deutschland Kfz-Steuerpflichtige durch Einführung eines Steuerentlastungsbetrags im Rahmen der Kfz-Steuer bewirkt ein komplexes Zusammenspiel von verschiedenen Be- und Entlastungsentscheidungen mit divergierenden rechtlichen Prämissen, das das unionsrechtliche Verbot der mittelbaren Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit wahren muss. In diesem rechtlich komplexen Systemzusammenhang spricht die objektiv gebotene Gesamtbetrachtung der im InfrAG und im 2. VerkehrStÄndG vorgesehenen Maßnahmen auch unter Berücksichtigung der projektierten Änderungen im InfrAG-E und KraftStG-E dafür, dass die Maßnahmenkombination in ihrem Gesamtkonzept aufgrund der kompensatorischen Wirkung des Steuerentlastungsbetrags zugunsten von im Inland Kfz-Steuerpflichtigen eine mittelbare Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit zulasten der nicht in Deutschland Kfz-steuerpflichtigen Fahrzeughalter und Nutzer der deutschen Bundesfernstraßen aus anderen Mitgliedstaaten bewirkt, die sich nicht auf unionsrechtlich anerkannte Rechtfertigungsgründe stützen lässt. Ausgehend von den Feststellungen des EuGH in der Rs. C-195/90
Kommission/Deutschland) führt die Einführung einer Infrastrukturabgabe zudem zu einer potenziellenBeeinträchtigung von Verkehrsunternehmern im Sinne von Art. 92 AEUV"


OVG Berlin-Brandenburg: Bundestag muss in Montblanc-Affäre Pressevertretern Auskunft über Sachleistungskonsum von Bundestagsabgeordneten geben

OVG Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 11.10.2016
OVG 6 S 23.16


Das OVG Berlin-Brandenburg hat zutreffend entschieden, dass der Bundestag in der Montblanc-Affäre Pressevertretern Auskunft über Sachleistungskonsum von Bundestagsabgeordneten geben muss.

Auskunftspflicht des Bundestages zu Sachleistungskonsum von Bundestagsabgeordneten - 24/16

Das Oberverwaltungs­gericht Berlin-Branden­burg hat heute in einem vorläufi­gen Rechts­schutz­verfahren entschie­den, dass der Deutsche Bundes­tag verpflichtet ist, einem Presse­vertreter Aus­kunft über die Namen von sechs Abgeord­neten des 16. Deutschen Bundes­tages zu geben, die im Jahr 2009 neun oder mehr Mont­blanc-Schreib­geräte über ihr Sach­leistungs­konto erworben haben. Damit hat es einen entspre­chen­den Beschluss des Verwal­tungs­gerichts Berlin bestä­tigt.

Die Bundestags­abge­ord­neten haben die Mög­lich­keit, für einen Betrag von bis zu 12.000 EUR pro Jahr Gegen­stände für den Büro- und Geschäfts­bedarf anzu­schaffen. Zu diesem Zweck hat die Bundes­tags­ver­waltung für alle Abge­ord­neten ein Sach­leistungs­konto einge­richtet. Dem Antrag­steller, einem Journa­listen, hatte die Bundes­tags­ver­waltung auf dessen Anfra­ge hin eine anony­misier­te Liste über Abge­ordne­te, die im Jahr 2009 jeweils neun oder mehr Mont­blanc-Schreib­geräte bestellt und abge­rech­net haben, zur Verfü­gung gestellt, nicht jedoch die Namen der Abge­ord­neten mitge­teilt.

Dem Auskunfts­an­spruch stehen nach Ansicht des 6. Senats die Inter­essen der sechs Abge­ord­neten am Schutz ihrer personen­bezo­genen Daten nicht entge­gen, weil bei ihnen konkre­te Anhalts­punk­te für einen Miss­brauch bei der Ab­rech­nung vorliegen, die die Bundes­tags­ver­wal­tung nicht ent­kräf­tet hat. Einzel­ne Abge­ord­nete haben die Anschaf­fun­gen in zeit­licher Nähe zum Ablauf der Legis­latur­per­iode getä­tigt, obwohl bereits fest­stand, dass sie aus dem Bun­des­tag aus­schei­den. Teil­weise spricht auch die An­zahl der erwor­benen Mont­blanc-Schreib­geräte inner­halb eines begrenz­ten Zeit­raums für einen mögli­chen Miss­brauch. Ob der/die Abge­ord­nete selbst oder ein Mit­arbei­ter/eine Mit­arbei­terin für die Bestel­lun­gen verant­wort­lich ist, ist für den presse­recht­lichen Aus­kunfts­an­spruch uner­heb­lich. Eben­so wenig kommt es da­rauf an, ob der/die Abge­ord­nete irrtüm­lich davon ausge­gan­gen ist, dass sich das Recht zu derarti­gen Bestel­lun­gen aus dem Sach­lei­stungs­konto auch auf die Aus­stat­tung des jewei­ligen Wahl­kreis­büros erstreckt.

Der Beschluss ist unanfechtbar.


BVerwG: Bundestag nach dem In­for­ma­ti­ons­frei­heits­ge­setz muss Zugang zu Ausarbeitungen der Wissenschaftlichen Dienste gewähren - hier : Guttenberg, UFO´s und Co.

BVerwG
Ur­teil vom 25. Juni 2015
7 C 1.14
7 C 2.14


Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass der Bundestag nach dem In­for­ma­ti­ons­frei­heits­ge­setz Zugang zu Ausarbeitungen der Wissenschaftlichen Dienste gewähren muss.

Die Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts:

"Bundestag muss Zugang zu Ausarbeitungen der Wissenschaftlichen Dienste gewähren

Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt in Leip­zig hat heute ent­schie­den, dass die Bun­des­tags­ver­wal­tung Zu­gang zu den Aus­ar­bei­tun­gen der Wis­sen­schaft­li­chen Diens­te ge­wäh­ren muss.

Der Klä­ger im Ver­fah­ren BVerwG 7 C 1.14, ein Jour­na­list einer über­re­gio­na­len Ta­ges­zei­tung, be­gehrt unter Be­ru­fung auf das In­for­ma­ti­ons­frei­heits­ge­setz Ab­lich­tun­gen von Do­ku­men­ten der Wis­sen­schaft­li­chen Diens­te und des Spra­chen­diens­tes des Deut­schen Bun­des­ta­ges, die in den Jah­ren 2003 bis 2005 auf An­for­de­rung des frü­he­ren Bun­des­tags­ab­ge­ord­ne­ten Karl-Theo­dor zu Gut­ten­berg er­stellt und von die­sem für seine Dis­ser­ta­ti­on ver­wen­det wur­den. Der Klä­ger im Ver­fah­ren BVerwG 7 C 2.14 ver­langt Ein­sicht in die auf An­for­de­rung einer Bun­des­tags­ab­ge­ord­ne­ten von den Wis­sen­schaft­li­chen Diens­ten er­stell­te Aus­ar­bei­tung „Die Suche nach au­ßer­ir­di­schem Leben und die Um­set­zung der UN-Re­so­lu­ti­on zur Be­ob­ach­tung un­iden­ti­fi­zier­ter Flug­ob­jek­te und ex­tra­ter­res­tri­scher Le­bens­for­men“. Der Bun­des­tag lehn­te beide An­trä­ge ab: Das In­for­ma­ti­ons­frei­heits­ge­setz, das grund­sätz­lich je­der­mann ge­gen­über Be­hör­den des Bun­des einen An­spruch auf Zu­gang zu amt­li­chen In­for­ma­tio­nen ge­währt, sei nicht an­wend­bar, weil die Un­ter­la­gen der Man­dats­aus­übung der Ab­ge­ord­ne­ten zu­zu­rech­nen und des­we­gen vom In­for­ma­ti­ons­zu­gang aus­ge­nom­men seien. Das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt hat sich die­ser Rechts­auf­fas­sung an­ge­schlos­sen und die Kla­gen in zwei­ter In­stanz ab­ge­wie­sen.

Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt ist dem nicht ge­folgt. Der Deut­sche Bun­des­tag ist, so­weit es um Gut­ach­ten und sons­ti­ge Zu­ar­bei­ten der Wis­sen­schaft­li­chen Diens­te geht, eine in­for­ma­ti­ons­pflich­ti­ge Be­hör­de. Er nimmt in die­ser Hin­sicht Ver­wal­tungs­auf­ga­ben wahr. An die­ser recht­li­chen Ein­ord­nung än­dert sich nichts da­durch, dass die Ab­ge­ord­ne­ten diese Un­ter­la­gen für ihre par­la­men­ta­ri­schen Tä­tig­kei­ten nut­zen, auf die das In­for­ma­ti­ons­frei­heits­ge­setz keine An­wen­dung fin­det. Das Ur­he­ber­recht steht weder der Ein­sicht in diese Un­ter­la­gen noch der An­fer­ti­gung einer Kopie ent­ge­gen.

BVerwG 7 C 1.14 - Ur­teil vom 25. Juni 2015
Vor­in­stan­zen:
OVG Ber­lin-Bran­den­burg 12 B 21.12 - Ur­teil vom 13. No­vem­ber 2013
VG Ber­lin 2 K 185.11 - Ur­teil vom 14. Sep­tem­ber 2012

BVerwG 7 C 2.14 - Ur­teil vom 25. Juni 2015
Vor­in­stan­zen:
OVG Ber­lin-Bran­den­burg 12 B 3.12 - Ur­teil vom 13. No­vem­ber 2013
VG Ber­lin 2 K 91.11 - Ur­teil vom 01. De­zem­ber 2011"




OVG Berlin-Brandenburg: Kein Auskunftsanspruch der Presse über Ausarbeitungen des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages

OVG Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 30. April 2015
6 S 67/14


Die Pressemitteilung des Gerichts:

"Kein Auskunftsanspruch der Presse über Ausarbeitungen des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages

Der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat in einem Eilverfahren mit Beschluss vom heutigen Tag entschieden, dass ein Journalist keine Auskunft von der Bundestagsverwaltung über Ausarbeitungen der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages verlangen kann. Der Journalist hat wissen wollen, ob und mit welchen Fragestellungen aus welchen Fraktionen sich die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages in den vergangenen zwei Jahren mit einem Verbotsverfahren gegen die NPD befasst haben und welchen Inhalt die betreffenden Ausarbeitungen haben.

Ein Auskunftsanspruch der Presse gegen Institutionen des Bundes kann nur unmittelbar auf die in Artikel 5 Abs. 1 des Grundgesetzes garantierte Pressefreiheit gestützt werden. Diesem Auskunftsanspruch stehen jedoch die Interessen des freien Bundestagsmandats entgegen. Die in Artikel 38 Abs. 1 des Grundgesetzes geschützte Freiheit des Mandats erfasst auch das Informationsbeschaffungsverhalten der Bundestagsabgeordneten als Teil des parlamentarischen Willensbildungsprozesses. Da die Ausarbeitungen der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages der Informationsbeschaffung des einzelnen Bundestagsabgeordneten dienen, nehmen sie teil an dem freien Mandat. Dass der Journalist nicht die Namen der Abgeordneten wissen möchte, die den Auftrag erteilt haben, sondern lediglich eine Zuordnung nach Fraktionen begehrt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Aufgrund der Spezialisierung der einzelnen Abgeordneten auf bestimmte Themen werden Anfragen zu der hier fraglichen Thematik in der Regel nur von wenigen Fraktionsmitgliedern gestellt; diese sind deshalb durchaus identifizierbar. Dadurch besteht die Gefahr, dass sich Abgeordnete möglicherweise nicht mehr unbefangen an die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages wenden, wenn sie mit dem Bekanntwerden ihres Informationsbeschaffungsverhaltens rechnen müssten. Zwar wird auch die Freiheit des Mandats nicht schrankenlos gewährleistet, sondern kann durch andere Rechtsgüter von Verfassungsrang, etwa die Pressefreiheit, begrenzt werden. Es spricht nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts aber viel dafür, dass die insoweit erforderliche Abwägungsentscheidung dem Bundesgesetzgeber vorbehalten bleiben muss. Unabhängig davon ist jedenfalls in dem hier entschiedenen Fall der Pressefreiheit kein Vorrang vor dem grundgesetzlichen Schutz des freien Mandats einzuräumen."



Bundestags-Petition: Verpflichtung der Internetanbieter zur Netzneutralität - #drosselkom

Der Bundestag hat nunmehr eine offizielle Petition hinsichtlich der Verpflichtung der Internetanbieter zur Netzneutralität - Petition 41906 freigegeben.

Aus dem Petitionstext:

"Der Deutsche Bundestag möge ein Gesetz beschließen, das Internetanbieter ("Provider") verpflichtet, alle Datenpakete von Nutzern unabhängig von Ihrem Inhalt und Ihrer Herkunft gleich zu behandeln. Insbesondere sollen keine Inhalte, Dienste oder Dienstanbieter durch diese Provider benachteiligt, künstlich verlangsamt oder gar blockiert werden dürfen."

Stiftung Datenschutz vom Bundestag auf den Weg gebracht - Datenschutz-TÜV kommt

Der Bundestag hat die Errichtung der Stiftung Datenschutz beschlossen und auf den Weg gebracht. Auch die Stiftung wird die Probleme des deutschen und europäischen Datenschutzrechts leider nicht lösen. Immerhin sieht der Gesetzgeber die Notwendigkeit neue Instrumente und Institutionen zu schaffen.

In der dazugehörigen BT-Drucksache 17/10092 heißt es :

Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. das Stiftungsgeschäft zur Errichtung der Stiftung Datenschutz in Leipzig bis Oktober 2012
vorzunehmen und zügig die Anerkennung bei der zuständigen Stiftungsaufsicht zu beantragen
sowie vorbehaltlich der Entscheidung der Stiftungsaufsicht die Voraussetzungen für die Aufnahme
des Stiftungsbetriebs zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu schaffen,

2. auch bei der Auswahl des Gründungsvorstands der Stiftung Datenschutz und der Besetzung
des Verwaltungsrates das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Institution und ihre
Unabhängigkeit zu stärken,

3. bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Stifterin die Stiftung Datenschutz dauerhaft darin zu
unterstützen, gemeinsam mit der Wirtschaft, der Zivilgesellschaft sowie anderen Akteuren im
Bereich des Datenschutzes innovative und zukunftsfähige Konzepte zu entwickeln,

4. sich auch künftig im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gemeinsam mit
der Wirtschaft für eine ausreichende finanzielle Basis der Stiftung einzusetzen,

5. gemeinsam mit den Ländern die Arbeit der Stiftung Datenschutz im Bereich der schulischen
wie außerschulischen Bildung und Aufklärung zu unterstützen.