Skip to content

VG Köln: Wahl-O-Mat darf in derzeitiger Form wegen der Benachteiligung kleiner und unbekannter Parteien nicht weiterbetrieben werden

VG Köln
Entscheidung vom 20.05.2019
6 L 1056/19


Das Verwaltungsgericht Köln hat entschieden, dass der Wahl-O-Mat in der derzeitigen Form wegen der Benachteiligung kleiner und unbekannter Parteien nicht weiterbetrieben werden darf.

Die Benachteiligung entsteht dadurch, dass die Auswertung auf lediglich 8 Parteien begrenzt ist. Hierdurch wird jedenfalls mittelbar das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Chancengleichheit gemäß Art. 21 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.